Studienordnung für den Masterstudiengang in Preneurship for Regenerative Food Sy... (414.253.345)
CH - ZH

Studienordnung für den Masterstudiengang in Preneurship for Regenerative Food Systems an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

1 Preneurship for Regenerative Food Systems – ZHAW
414.253.345 Studienordnung für den Masterstudiengang in Preneurship for Regenerative Food Systems an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 4. März 2021)
1 ,
2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Ho chschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bach elor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)
3 den Masterstudiengang in Pre neurship for Regenerative Food Sy stems (PREFS) des Departements Life Sciences und Fa cility Management.
Anhang

§ 2.

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu Modulen, Mo dulgruppen, Modultypen oder Anzahl ECTS-Credits pro Modul wer den in einem Anhang geregelt.
Studienform

§ 3.

1 Das Masterstudium wird als Teilzeitstudium angeboten.
2 Der Studiengang umfasst Stud ienleistungen im Umfang von
90 ECTS-Credits.
Anrechnung
von ECTS-
Credits

§ 4.

1 An der ZHAW oder andernor ts erworbene ECTS-Credits werden während fünf Jahren ab de m Semester ihres Erwerbs angerech net.
2 Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen. B. Zulassung zum Studium
Voraus
-
setzungen

§ 5.

1 Zum Masterstudium wird zugelassen, wer einen Bachelor abschluss von 180 ECTS-Credits ode r einen gleichwertigen Hochschul abschluss erworben hat.
2
414.253.345 Preneurship for Regenerative Food Systems – ZHAW
2 Die Studienanwärterinnen und -anwärter müssen ausserdem ein Standortgespräc h absolvieren.
3 Im Standortgespräch setzen sich die Studienanwärterinnen undanwärter mit den Zielen und Anfo rderungen des Studiengangs aus
- einander. Einzelheiten zum Standor tgespräch werden im Anhang gere
- gelt. Eignungs abklärung

§ 6.

4
1 Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden Abschlüssen gemäss §
5 müssen eine Eignungsabklärung bestehen: a. Bachelorabschluss oder gleichwertiger Hochschulabschluss in einem Fachgebiet gemäss Anhang, dessen Abschlussnote weniger als 4,75 gemäss Schweizer Note nsystem (6–1) beträgt, b. Bachelorabschluss oder gleichwe rtiger Hochschulabschluss ausser
- halb der Fachgebiet e gemäss Anhang.
2 Details zu Inhalt, Bewertung und Ablauf der Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt.
3 Den Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Eignungsabklärung durchlaufen müssen, wird bei posi tivem Aufnahmeentscheid während der nächsten zwei Jahre ein Studie nplatz zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf dieser Frist ist das gesamte Zulassungsverfahren erneut zu durch
- laufen. Auflagen und Arbeitswelt erfahrung

§ 7.

1 Für Studienanwärterinnen und -anwärter, welche die Zu
- lassungsbedingungen nicht vollstä ndig erfüllen, kann die Studiengang
- leitung zusätzliche Auflagen in der Form von abgestimmten Kompe
- tenznachweisen oder Ergänzungslei stungen im Rahmen von höchstens
20 ECTS-Credits vorsehen. Diese müssen spätestens im Verlauf des ersten Studienjahres des Mast erstudiums erbracht werden.
2 Bei fachfremden Abschlüssen gemäss §
6 Abs. 1 lit. b kann Arbeits
- erfahrung im Bereich Agro Food von höchstens zwölf Monaten ver
- langt werden. Die Studiengangleitu ng entscheidet über den Umfang.
4 C. Module Durchführung

§ 8.

Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimm
- ten Wahlpflicht- oder Wahlmodul.
3 Preneurship for Regenerative Food Systems – ZHAW
414.253.345 D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Modulangebot
durchgeführt
vom Studien
-
gang PREFS

§ 9.

1 Für Leistungsnachweise in Form einer schriftlichen Arbeit kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn a. der Leistungsnachweis mit einer Note zwischen 3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht bestan den (Nachbesserung möglich)» be wertet wurde und b. die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vor sieht.
2 Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,00 oder dem Prädikat «bestanden» bewertet.
b. Nachprüfung

§ 10.

Für einzelne Leistungsnachweise können Nachprüfungen an geboten werden, wenn es die Modulbeschreibung vorsieht.
c. Expertinnen
und Experten

§ 11.

1 Mündliche Prüfungen finden unter Beizug von Expertin nen und Experten statt.
2 Die Expertinnen und Experten haben Beisitzfunktion und achten auf die korrekte Durc hführung der Prüfung.
3 Die Bewertung erfolgt einverne hmlich mit der oder dem prüfen den Dozierenden.
4 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prü fenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.
d. Master Thesis

§ 12.

1 Der Masterstudiengang wird mit einer Master Thesis basie rend auf dem bearbeiteten Agro F ood Project abgeschlossen. Über begründete Ausnahmen entschei det die Studiengangleitung.
2 Die Master Thesis ist eine eigens tändige Arbeit und muss als Ein zelarbeit geleistet werden.
3 Mit der Master Thesis kann ab dem zweiten Semester begonnen werden.
4 Die Master Thesis wird von zwei Expertinnen oder Experten beur teilt.
5 Für Leistungsnachweise in der Ma ster Thesis kann eine Nachbesse rung erbracht werden, wenn die Ge samtbeurteilung zwischen 3,50 und
3,99 liegt. Für eine erfolgreiche Nachbesserung wird die Note 4,00 er teilt. Wurde die Master Thesis mit der Note 3,49 oder tiefer bewertet oder wird die nachgebesserte Mast er Thesis erneut als ungenügend be urteilt, muss sie wiederholt werden.
a. Nach-
besserung
4
414.253.345 Preneurship for Regenerative Food Systems – ZHAW e. Wiederholung

§ 13.

1 Wer ein Modul nicht besteht, muss die nich t bestandenen Leistungsnachweise de s Moduls wiederholen.
2 Die Bewertungen der bestandenen Leistungsnachweise werden für die Beurteilung des Moduls übernommen. Modulangebot durchgeführt von anderen Studiengängen

§ 14.

Bei Modulen, die von andere n Studiengängen durchgeführt werden, gilt für Nachbesserungen und Nachprüfungen, für Expertin
- nen und Experten sowie für Wiederholungen von nicht bestandenen Modulen die Regelung dieser Studiengänge. E. Studienabschluss und Masterdiplom Bestehens voraus setzungen

§ 15.

Das Masterstudium ist erfolg reich abgeschlossen, wenn a. die gemäss Anhang zu be legenden Module bestanden sind, b. die Master Thesis bestanden ist und c. 90 ECTS-Credits erreicht sind. Abschlussnote

§ 16.

1 Die Abschlussnote errechnet sich aus den Noten der Mo
- dule der Modulkategorien «Agro Fo od Project» und «Master Thesis».
2 Die Abschlussnote setzt si ch wie folgt zusammen: a. 50% Agro Food Project, b. 50% Master Thesis. Überzählige ECTS-Credits aus Wahlpflicht modulen

§ 17.

1 Werden mehr Wahlpflichtmodu le als nötig belegt, gelten die überzähligen Wahlpfli chtmodule als Wahlmodule.
2 Die Studiengangleitung regelt, a. ob die Belegung von überzähli gen Wahlpflichtmodulen möglich ist, b. wie die Studierenden bei der Wahl der Modul e bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.
3 Die überzähligen Wahlpflichtmodu le werden nicht für die Berech
- nung der Abschlussnote herangezogen. Abschluss bericht

§ 18.

1 Die Studierenden erhalten einen Bericht, der ihre Leistun
- gen und ihre Entwicklung währ end des Studiums aufzeigt.
2 Der Bericht wird von der St udiengangleitung bewilligt.
5 Preneurship for Regenerative Food Systems – ZHAW
414.253.345
Titel

§ 19.

4 Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Preneurship for Regenerati ve Food Systems» abgeschlossen.
1 OS 76, 275 ; Begründung siehe ABl 2021-06-25 .
2 Inkrafttreten: 1. September 2021.
3 LS 414.252.3 .
4 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 502 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
1. Januar 2023.
6
414.253.345 Preneurship for Regenerative Food Systems – ZHAW Anhang
4 zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Preneurship for Regenerative Food Systems an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Preneur
- ship for Regenerative Fo od Systems an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird wede r in die Offizielle Gesetzessamm
- lung (OS) noch in die Zürcher Lo seblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach
8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.
Markierungen
Leseansicht