Reglement über die Organisation der Rechtsprechung der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts
1 162.621.2 Reglement über die Organisation der Rechtsprechung der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts (OrR VRA) vom 23.11.2010 (Stand 17.05.2018) Die Abteilungskonferenz der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwal tungsgerichts, gestützt auf Artikel 54 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) 1 ) und auf Artikel 18 Absatz 3 sowie Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a des Organisationsre glements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG) 2 ) , * beschliesst:
Art. 1
Abteilungskonferenz 1. Allgemeines
1 Die Mitglieder der verwaltungsrechtlichen Abteilung und die von der Justiz kommission des Grossen Rates ernannten ausserordentlichen Richterinnen und Richter bilden unter dem Vorsitz der Abteilungspräsidentin oder des Abtei lungspräsidenten die Abteilungskonferenz.
2 Die Abteilungskonferenz ist zuständig für die Wahrung der Einheit der Recht sprechung und die Beschlussfassung über organisatorische und personelle Be lange der Abteilung sowie den Erlass der erforderlichen Praxisfestlegungen und Weisungen. Sie bezeichnet die in Fällen der französischsprachigen Abtei lung ordentlicherweise mitwirkenden Mitglieder. Ihre Aufgaben und Befugnisse richten sich im Übrigen nach dem Organisationsreglement des Verwaltungsge richts.
3 Für Entscheide, welche auch die Abteilung für französischsprachige Geschäf te betreffen, werden die Richterinnen und Richter dieser Abteilung beigezogen (erweiterte Abteilungskonferenz).
Art. 2
2. Einberufung
1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident setzt mindestens ein Mal pro Quartal eine Sitzung der Abteilungskonferenz an.
1) BSG 161.1
2) BSG 162.621 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
19-021
162.621.2 2
2 Jedes Mitglied der Abteilung ist berechtigt, eine Sitzung der Abteilungskonfe renz oder die Behandlung bestimmter Traktanden zu verlangen. Traktandie rungswünsche sind bei der Abteilungspräsidentin oder dem Abteilungspräsi denten schriftlich anzumelden.
3 Die Mitglieder der Abteilung werden rechtzeitig schriftlich zur Abteilungskonfe renz eingeladen.
Art. 3
Geschäftsleitung durch die Abteilungspräsidentin oder den Abtei lungspräsidenten
1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident sorgt für die ord nungsgemässe Erfassung der eingehenden Geschäfte.
2 Sie oder er leitet den Schriftenwechsel ein und teilt den Fall einer Richterin zelrichterlichen Erledigung zu oder übernimmt ihn selbst zur Bearbeitung. *
3 Sie oder er bestimmt von sich aus oder auf Antrag der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters oder eines anderen Mitglieds der Kammer, ob ein Fall in Fünferbesetzung beurteilt wird. Nach Möglichkeit soll eine Richterin oder ein Richter der Abteilung für französischsprachige Geschäfte in der Fünferkam mer mitwirken.
4 ... *
Art. 4
Geschäftsverteilung und Bestimmung des Spruchkörpers *
1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident verteilt die Geschäfte auf die Mitglieder der Abteilung und bezeichnet die Mitwirkenden. *
2 Sie oder er berücksichtigt dabei neben den gesetzlichen Vorgaben namentlich folgende Kriterien: * a möglichst ausgewogene Arbeitsbelastung der Mitglieder der Abteilung un ter Beachtung des Beschäftigungsgrads und der funktionsbedingten Zu satzbelastungen, b fachliche Schwerpunkte oder besondere Kenntnisse in einem Sachgebiet, c Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts in Fällen, die es als angezeigt erscheinen lassen, d Mitwirkung in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen, e
3 In Fällen, die in Fünferbesetzung beurteilt werden (Art. 56 Abs. 2 GSOG), zösischsprachige Geschäfte nach Artikel 19 Absatz 3 OrR VG. *
3 162.621.2
Art. 5
Urteilsberatungen
1 Soweit ein Fall nicht auf dem Zirkulationsweg (Art. 56 Abs. 5 GSOG) ent schieden wird, bestimmt die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident den Beratungstermin.
2 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident führt bei der Beratung den Vorsitz.
3 Sie oder er lädt zu den Urteilsberatungen rechtzeitig mit Traktandenliste ein. Akten und Urteilsentwurf sollen in der Regel mindestens zehn Tage vor der Urteilsberatung zur Einsicht aufgelegt bzw. den Mitwirkenden verteilt werden.
4 Vor der Ausfertigung wird die Urteilsbegründung bei der Abteilungspräsidentin oder beim Abteilungspräsidenten, bei der Referentin oder beim Referenten und anschliessend bei den übrigen mitwirkenden Richterinnen und Richtern zur Ge nehmigung in Zirkulation gesetzt.
Art. 6
Unterzeichnung
1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident oder ein präsidieren des Mitglied unterzeichnet zusammen mit der Protokoll führenden Gerichts schreiberin oder dem Protokoll führenden Gerichtsschreiber die Kammerurteile sowie die in diesen Fällen zu erstattenden Vernehmlassungen in einem bun desrechtlichen Rechtsmittelverfahren.
2 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident unterzeichnet die Stel lungnahmen des Verwaltungsgerichts im Rahmen von Meinungsaustauschen.
Art. 7
Publikation der Urteile
1 Über die Veröffentlichung eines Urteils (Art. 38c Abs. 3 OrR VG) entscheidet die erweiterte Abteilungskonferenz auf Antrag einer mitwirkenden Richterin oder eines mitwirkenden Richters.
Art. 8
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Bern, 23. November 2010 Im Namen der Abteilungskonferenz Der Abteilungspräsident: Müller Der geschäftsleitende Gerichtsschreiber: Daum
162.621.2 4 Von der Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts genehmigt am 2. Dezember
2010.
5 162.621.2 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 23.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 19-021 01.05.2018 17.05.2018 Ingress geändert 01.05.2018 17.05.2018
Art. 3 Abs. 2
geändert 01.05.2018 17.05.2018
Art. 3 Abs. 4
aufgehoben 01.05.2018 17.05.2018
Art. 4
Titel geändert 01.05.2018 17.05.2018
Art. 4 Abs. 1
geändert 01.05.2018 17.05.2018
Art. 4 Abs. 2
geändert 01.05.2018 17.05.2018
Art. 4 Abs. 3
eingefügt
162.621.2 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 23.11.2010 01.01.2011 Erstfassung 19-021 Ingress 01.05.2018 17.05.2018 geändert
Art. 3 Abs. 2
01.05.2018 17.05.2018 geändert
Art. 3 Abs. 4
01.05.2018 17.05.2018 aufgehoben
Art. 4
01.05.2018 17.05.2018 Titel geändert
Art. 4 Abs. 1
01.05.2018 17.05.2018 geändert
Art. 4 Abs. 2
01.05.2018 17.05.2018 geändert
Art. 4 Abs. 3
01.05.2018 17.05.2018 eingefügt
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