Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Music Performance, den Master... (414.263.515)
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Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Music Performance, den Master of Arts in Specialized Music Performance, den Master of Arts in Music Pedagogy und den Master of Arts in Composition and Theory der Zürcher Hochschule der Künste

1 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Music
414.263.515 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Music Performance, den Master of Arts in Sp ecialized Music Performance, den Master of Arts in Music Pedagogy und den Master of Arts in Composition and Theory der Zürcher Hochschule der Künste (vom 7. Februar 2018)
1 ,
2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 Abs.
2 der Allgemeinen Studi enordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)
4 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulas sung zum Studium und die Organisation des Studiums in den Studien gängen: a. Master of Arts in Music Perfor mance (mit den Vertiefungen «ins trumentale/vokale Performance», «Dirigieren», «Kirchenmusik»), b. Master of Arts in Specialized Music Performance (mit den Vertie fungen «Solist/in», «Kammermusik», «Orchester», «Dirigieren»), c. Master of Arts in Music Pedago gy (mit den Vertiefungen «instru mentale/vokale Musikpädagogik» , «Schulmusik», «Musik und Be wegung», «Analyse und Vermittlung»), d. Master of Arts in Composition and Theory (mit den Vertiefungen «Komposition», «Theorie», «T onmeister», «Sound Design»).
2 Die Masterstudiengänge werden von den Profil-, Vertiefungs- und Schwerpunktleit ungen geleitet.
3 Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmun gen der ASO.
4 Die Ausbildungskonzepte regeln die inhaltli chen Ziele und Grund lagen.
2
414.263.515 Besondere Studienordnung für de n Master of Arts in Music Ziele des Studiums

§ 2.

1 Der Master in Music Performance vereinigt diejenigen Musikausbildungen, in denen die Performance von Musik als Instru
- mentalistin oder Instrumentalist, als Sängerin oder Sänger oder als Dirigentin oder Dirigent im Zent rum steht. Die Entwicklung einer umfassenden, eigenständigen Küns tlerpersönlichkeit mit der Fähig
- keit, mit dem Publikum in Konz ert oder Aufführung und im jeweili- gen Umfeld kommunikative Prozesse zu gestalten und sich im Kultur
- betrieb kompetent zu bewegen, steht im Zentrum des Studiums.
2 Der Master in Specialized Music Performance ist solistischen Ausbildungen sowie weiteren Spezia lisierungen vorbehalten, die sich durch einen ausserordentlich hohe n Anspruch an die handwerklichen Anforderungen und an die interpreta torischen Aussagen auszeichnen.
3 Im Master in Music Pedagogy steht neben der Entwicklung des individuellen künstlerischen Prof verschiedene Zielgruppen im Zent rum. Ziele des Studiums sind die vertiefte Auseinandersetzung mit Mu sik, die Bildung einer eigenstän
- digen künstlerischen Persönlichke it sowie der Erwerb von pädago
- gisch-didaktischen Kompetenzen. In der Vertiefung Schulmusik mit dem Schwerpunkt Schulmusik II we rden der Masterabschluss und das Lehrdiplom für Maturitätsschu len im Fach Musik aufgrund der in
- tegrierten Ausbildung zeitgleich erla ngt. Das Studium richtet sich nach den Vorgaben des Reglements über die Anerkennung der Lehrdip
- lome für Maturitätsschul en der Schweizerischen Konferenz der kanto
- nalen Erziehungsdirektoren (EDK)
3 .
4 Der Master in Composition and Theory vereinigt diejenigen Musikausbildungen, in denen kompo sitorisch oder musiktheoretisch gearbeitet wird. Der Kompositionsbe griff erstreckt sich dabei vom tra
- ditionellen Aufschreiben von Musik auf Papier über Vertonungen von Bildmaterial bis hin zu computergesteuerter Klangsynthese, musik
- szenischen Inszenierungen und de r Tätigkeit als Tonmeister oder Sound Designer. Die Ausbildung hat zum Ziel, die eigene ästhetische Position und Sprache zu vertiefen und sich konkret auf eine berufliche Zukunft vorzubereiten. Kooperationen

§ 3.

Die einzelnen Masterstudiengänge und Vertiefungen kön
- nen Kooperationen mit Masterst udiengängen ande rer Ausbildungs
- stätten vorsehen. Die Einzelheiten werden in entsprechenden Koope
- rationsverträgen geregelt.
3 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Music
414.263.515 B. Zulassung zum Studium
Voraus
-
setzungen

§ 4.

1 Zum Studium wird zugelassen, wer a. die Zulassungsvoraussetzunge n gemäss den Bestimmungen der übergeordneten fachhochschulsp ezifischen Erlasse erfüllt, b. einen positiven Entscheid des Aufnahmeverfahrens über die Zu lassung zum Studium vorweist, c. nachweist, dass sie oder er über die für den jeweiligen Studien gang erforderlichen Deutsch- und Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu könne n. Die erforderlichen Sprach kenntnisse werden durch die Ausbildungskonzepte geregelt.
2 Die Zulassung zum Aufnahmeverfahren «sur dossier» ist mit Aus nahme des Schwerpunktes Schulmusik II (Master in Music Pedagogy, Vertiefung Schulmusik) möglich.
3 Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt. Die verfügbaren Stu dienplätze werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens aufgrund einer Bestenliste vergeben.
4 Die Zulassung zum Studium gilt unter der Bedingung, dass der Masterstudiengang zustande kommt.
5 Die Zulassung zum Studium gilt für das Studienjahr, für das die fachliche Eignungsabklär ung vorgesehen war.
Anmelde
-
bedingungen

§ 5.

1 An Fachhochschulen in der Schweiz abgebrochene Bache lor- und Masterstudiengänge sind be i der Anmeldung zum Zulassungs verfahren zu deklarieren.
2 Studierende können in de r Regel nicht gleichzeitig an mehreren Hochschulen immatrikuliert sein . Ausnahmen bedür fen der Bewilli gung der Pr ofilleitung.
3 Ein Studium des gleichen Studiengangs an mehreren Hochschu len ist in der Regel ausgeschloss en. Ausnahmen bedür fen der Bewilli gung der Pr ofilleitung. C. Verfahren
Aufnahme
-
verfahren

§ 6.

Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus: a. der Überprüfung der Zu lassungsvoraussetzungen, b. der Zulassung zur fach lichen Eignungsabklärung, c. der fachlichen Eignungsabklärung, d. dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.
4
414.263.515 Besondere Studienordnung für de n Master of Arts in Music Zulassung zur fachlichen Eig nungsabklärung

§ 7.

1 Für die Zulassung zum Aufn ahmeverfahren sind einzurei
- chen: a. Anmeldeformular, b. Lebenslauf, c. Bachelordiplom einer Hochschule oder gleichwertiger Hochschul
- abschluss, d. Motivationsschreiben mit Angab en zu Beweggründen und Berufs
- ziel.
2 Die Profilleitungen können zusä tzliche Unterlagen und Arbeits
- proben einfordern.
3 Die positive Beurteilung der ei ngereichten Unterlagen ist Vo
- raussetzung für die Einladung zu r fachlichen Eignungsabklärung. Fachliche Eignungs abklärung

§ 8.

1 Die fachliche Eignungsabklärung besteht aus den folgen
- den Teilen: a. praktische Prüfung wie Vorspiel, Präsentation, mündliche Prüfung, schriftliche Prüfung, Pr üfung im Klassenverband, b. Zulassungsgespräch.
2 Die Profilleitungen können zusätz liche Prüfungsteile festlegen.
3 Die positive Gesamtbeurteilung der eingereichten Unterlagen, der praktischen Prüfung und des Gesp rächs ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium.
4 Eine nicht bestandene fachlich e Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden. Zuständigkei ten und Termine

§ 9.

1 Für die Überprüfung der Zula ssungsvoraussetzungen ist die Profilleitung zuständig.
2 Die fachliche Eignungsabklärun g erfolgt durch eine Prüfungs
- kommission. Diese besteht aus minde stens einer Vertretung der Pro
- filleitung und mindestens zwei Fa chpersonen. Zuständig für die Aus
- wahl der Mitglieder der Prüfungs kommission ist di e Profilleitung.
3 Die Profilleitung bestimmt den Termin der fachlichen Eignungs
- abklärung.
4 Über die definitive Zulassung entscheidet die Departements
- leitung auf Antrag der Profilleitung.
5 Wer die Voraussetzung erfüllt und sich über die Eintrittskom
- petenzen des angestrebten Masterst udiums ausweist, aber nicht alle Vorgaben eines Bachelorstudiums an der ZHdK erfüllt, kann als Auf
- lage zu Studienleistungen im maximalen Umfang von 60 ECTS-Punk
- ten verpflichtet werden.
5 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Music
414.263.515 D. Struktur des Studiums
Studienaufbau
und
Studienangebot

§ 10.

1 Das Studienangebot des Departem ents ist in Profilen orga nisiert, die nach stilistischen und musikpraktischen Kr iterien geordnet sind.
2 Es gibt folgende Profile: a. Klassik, b. Jazz und Pop, c. Musik und Bewegung / Schulmusik, d. Kirchenmusik, e. Komposition/Theorie/Tonmeister.
3 Ein Studiengang ist in Vertiefung en gegliedert. Vertiefungen kön nen in Schwerpunkte gegliedert sein.
4 Die Vertiefungen und Schwerpunkte sowie das Studienangebot werden in den einzelnen Au sbildungskonzepten geregelt.
5 Ein Studiengang ist modular aufg ebaut. Ein Modul besteht aus einem oder mehreren Kursen. Lehrveranstalten umfassen alle Unter richtseinheiten im Ra hmen des Studiums.
6 Mit der elektronischen Einschrei bung erfolgt die semesterweise erforderliche Bestätigung der Im matrikulation durch die Studieren den und die verbindliche Anme ldung für das Folgesemester.
Studiendauer
und
Studienumfang

§ 11.

1 Der Studiengang umfasst St udienleistungen im Umfang von 120 ECTS-Punkten.
2 Das Studium im Schwerpunkt Schul musik II (Master in Music Pedagogy, Vertiefung Schulmus ik) umfasst 180 ECTS-Punkte ein schliesslich der für da s Lehrdiplom für Matu ritätsschulen erforder lichen beruflichen Ausbildung.
3 Das Studium ist in mindestens vier bis höchstens sechs Semes tern zu absolvieren.
Semester- und
Wochen
-
strukturen

§ 12.

1 Die Semesterstruktur richtet sich nach §
12 ASO. Aus nahmen können sich durch projek t- oder produktionsspezifische Er fordernisse ergeben.
2 Die Tages- und Wochenstrukturen orientieren sich am Curri culum, wie es im Studienführer ausgewiesen ist. Ausnahmen können sich durch projekt- oder produkt ionsspezifische Erfordernisse erge ben.
6
414.263.515 Besondere Studienordnung für de n Master of Arts in Music Absage ange kündigter Lehr veranstaltungen

§ 13.

Bei weniger als fünf Teilne hmenden infolge höherer Ge
- walt, Unfall oder Krankheit und bei längerem Ausfall von Dozieren
- den werden angekündigte Lehrveranstaltung in der Regel abgesagt. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz. E. Studienleistungen und Bewertungen Studien leistungen

§ 14.

1 Studienleistungen können als Einzel- oder Gruppenarbeit erbracht werden.
2 Leistungsnachweise werden in sbesondere in folgenden Formen erbracht: a. musikalisch-künstlerische Performance, b. Projektarbeiten, c. Präsentationen, d. Referate, e. schriftliche und mündliche Prüfungen, f. schriftliche Arbeiten , Übungen und Berichte, g. Absolvierung von Kursen, Modulen und Praxisstunden, h. Praktika, i. Diplomprüfung (Diplompro jekt, Diplomkolloquium).
3 Mindestens 80% der Lehrveranstaltung müssen nachweisbar be
- sucht werden; ansonsten gilt diese als nicht besucht.
4 Bei produktionsorientierten Lehrve ranstaltungen wird die erfor
- derliche Präsenz durch die Projektleitung festgelegt.
5 Studienleistungen aus ande ren Modulen oder Campuspunkte a. können anstelle eines oder mehr erer Pflichtmodule angerechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichbar sind und wenn ein vertiefendes oder erweiterndes Studi eren innerhalb des regulären Programms nicht möglich ist, b. können von den Studierenden anstel le von oder ergänzend zu den regulären Pflichtmodulen verlan gt werden, wenn die Studienvor
- aussetzungen oder das Bildungsz iel nur so erreichbar sind.
6 Zuständig für die Leistungsnachw eise sind die Dozierenden der Kurse oder der Module. Die Profille itung ist für die Planung der Leis
- tungsnachweise verantwortlich.
7 Die Bedingungen der Durchführ ung, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnac hweise, werden im Studienführer vor Semesterbeginn veröffentlicht.
7 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Music
414.263.515
Bewertungen

§ 15.

1 Die Studienleistungen der ei nzelnen Lehrve ranstaltungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» oder mit den Noten 6 bis 1 in Viertelschritten bewertet.
2 Die verbindlichen Bewertungskri terien werden im Studienfüh rer des jeweiligen Stud iengangs festgehalten.
3 Für die Bewertung sind insbes ondere folgende Kriterien mass gebend: a. musikalisch-künstler ische Fähigkeiten, b. handwerkliches Können, c. sprachliche Fähigkeiten, d. künstlerisches Potenzial, e. Arbeitsdisziplin, f. Arbeitsverhalten (Engagement, Motivation, Interesse) g. Selbsteinschätzung (Selbstkom petenz, Reflexi onsfähigkeit), h. Team- und Kommunikationsfähigk eit (soziale Kompetenz).
4 Bei Gruppenarbeiten wird das ge meinsam erzielte Arbeitspro dukt allen Gruppenmitgliedern glei chmässig zugerech net. Einzelleis tungen sowie Arbeitsverhalten u nd Sozialkompetenz werden so weit als möglich getrennt beurteilt.
Erteilung von
ECTS-Punkten

§ 16.

1 ECTS-Punkte werden in den Ku rsen und Modulen erteilt, wenn diese zu mindestens 80% be sucht wurden oder der Leistungs nachweis mindestens mi t «bestanden» oder der No te 4 bewertet wurde.
2 Die Ausbildungskonzepte regeln die Zuteilung der ECTS-Punkte.
3 ECTS-Punkte zu einem Kurs ode r Modul werden entweder voll ständig oder gar nicht vergeben.
4 Wird der Leistungsnachweis nich t erfolgreich erbracht, werden keine ECTS-Punkte vergebe n. Dasselbe gilt be i Fernbleiben oder Ab bruch, falls keine Gründe gemäss §
19 Abs. 1 nachgewiesen werden.
5 Wer einen Leistungsnac hweis erbracht bzw. nicht erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erke nnbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.
Anrechnung
von bereits
erworbenen
ECTS-Punkte

§ 17.

1 Module aus anderen Studiengängen und Hochschulen können als äquivalent an gerechnet werden, sofe rn Umfang, Inhalt und Lernziel jenen der Module de s Studiengangs entsprechen.
2 Sind die Module jenen des Studiengangs gleichwertig, erfolgt eine vollständige Anrechnung.
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3 Entsprechen die Module jenen de s Studiengangs nur teilweise, erfolgt eine anteilmässige Anrec hnung im Rahmen der Gleichwertig
- keit.
4 Über die Anrechnung entscheide t die Profilleitung auf Antrag der Vertiefungs- oder Schw erpunktleitung endgültig.
5 Für den Schwerpunkt Schulmusik II (Master in Music Pedagogy, Vertiefung Schulmusik) werden zudem vorgängig erbrachte Studien
- leistungen nach den Grundsätzen der Richtlinien der EDK* angerech
- net. Unbegründet versäumte Leis tungsnachweise

§ 18.

1 Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.
2 Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird die Note 1 erteilt. Ist der Leistungsnachweis nicht zu be noten, wird die Wertung «nicht be
- standen» erteilt. Begründet versäumte Leis tungsnachweise

§ 19.

1 Wer einen Leistungsnachwei s begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gel ten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.
2 Der Hinderungsgrund muss der Profilleitung unverzüglich ge
- meldet und belegt werden. Im Zwei felsfall entscheide t die Profillei
- tung.
3 Die Profilleitung kann für be gründet versäumte Leistungsnach
- weise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entscheidet über die Einzelheiten.
4 Werden keine Ersatzleistungsnac hweise durchgeführt, sind be
- gründet versäumte Leistungsnachwei se am nächstmöglichen regulären Termin nachzuholen. Wiederholung, Ersatzleistun gen und Nach besserung

§ 20.

1 Bestandene Module und Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.
2 Nicht bestandene Leistungsnachw eise können einmal wiederholt werden.
3 Nicht bestandene Leistungsnachwei se sind in der Regel am nächst
- möglichen regulären Te rmin zu wiederholen. * Richtlinien für die Anrechnung bereits erbrachter formaler Bildungsleistungen im Rahmen der Anerkennung von Hochschuldiplomen für die Vorschul- und Primarstufe, für die Sekundarstufe I sowie für Logopädie und Psychomotorik
- therapie vom 18. März 2014.
9 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Music
414.263.515
4 Nicht bestandene Leistungsnac hweise, für die keine Prüfungen durchgeführt werden oder die nur einmalig stattgefunden haben, kön nen durch gleichwertige Module od er durch gleichwertige Leistungs nachweise ersetzt werden. Die Profilleitung entscheidet, ob Ersatzleis tungen erbracht werden können und in wiefern diese gleichwertig sind.
5 Die Profilleitung legt fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht bestandene Leistungsnachwei se innerhalb einer festgelegten Frist nachgebessert werden können. F. Organisation des Studiums
Praktikum

§ 21.

1 Die Profilleitung genehmig t Art und Dauer des Prakti kums vor Praktikumsbeginn.
2 Der Inhalt und die Anforderungen des Praktikums we rden in den Ausbildungskonzepten geregelt.
3 Das Praktikum kann nur anerkannt werden, wenn die in den Aus bildungskonzepten und den entsprechenden Richtlinien geregelten inhaltlichen und organisatorische n Anforderungen erfüllt werden.
4 Die Studierenden bemühen sich selber um einen Praktikums platz.
Urlaub, Studien
-
unterbruch

§ 22.

Studienurlaub und -unterbruch müssen rechtzeitig bei der Profilleitung be antragt bzw. kommuniziert werden und richten sich nach §§
18 und 19 ASO.
Gast- und Aus
-
tauschsemester

§ 23.

1 Gast- und Austauschsemeste r können an Hochschulen im In- und Ausland absolviert werden, wenn die Studienangebote den Bildungszielen entsprechen.
2 Gast- und Austauschsemester an anderen Hochschulen sind in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.
3 Die Profilleitung bewilligt Gast- und Austauschsemester. In einer Lernvereinbarung werd en die im Rahmen von Gast- und Austausch semestern zu besuchenden Studi enangebote und deren Anerkennung seitens der ZHdK festgehalten.
Wechsel der
Vertiefung und
des Studien
gangs, Wechsel
an die ZHdK

§ 24.

1 Für Masterstudierende, die in nerhalb der ZHdK die Ver tiefung, den Studiengang oder von einer anderen Hochschule an die ZHdK wechseln wollen, gelten die Bestimmungen von §§
6–9 sinn gemäss.
10
414.263.515 Besondere Studienordnung für de n Master of Arts in Music
2 Für die Zulassung zur fachlic hen Eignungsabkl ärung sind fol
- gende Unterlagen einzureichen: a. Lebenslauf, b. Begründung der Studienabsicht, c. Motivationsschreiben für den Wechsel, d. bisherige Studienleistungen in ECTS-Punkten,
3 Die positive Beurteilung der Unterl agen ist Voraussetzung für die Zulassung zur fachlichen Eignungsa bklärung. Die Profilleitung kann aufgrund eines Aufnahmegesprächs einzelne Prüfungst eile erlassen.
4 Allfällige Wechsel erfolgen auf Semesterbeginn. Die Profillei
- tung bestimmt den Termin zur fa chlichen Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vorangehenden Semesters ange
- setzt. Studien beratung

§ 25.

1 Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studien
- beratung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung im Departe
- ment Musik.
2 Für die Studienberatung ist die Pr ofilleitung verantwortlich. Sie können die Beratung an Vertiefung s- und Schwerpunktleitungen dele
- gieren. Kommunika tion und Infor mation

§ 26.

1 Die ZHdK liefert die für de n Studienbetrieb notwendigen Informationen.
2 Die Studierenden bemühen sich ak tiv um Informationen, die ihr Studium betreffen. Insbesondere sind sie verpflichtet, an ihre ZHdK- Adresse gesandte E-Mails zu konsul tieren. Informationen, die das Studium betreffen, gelten als ver bindlich zugestellt, sobald sie von der ZHdK-Adresse abrufbar sind.
3 Die Studierenden sind verpflic htet, Änderungen ihrer persön
- lichen Daten umgehend im Intr anet der ZHdK zu erfassen. Infrastruktur

§ 27.

1 Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Arbeits
- instrumente wie Instrumente, Part ituren und Computer selber auf.
2 Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infra
- struktur der ZHdK soweit sie mi t dem Studium in Zusammenhang und in Einklang mit den internen Regelungen steht.
11 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Music
414.263.515 G. Diplom
Diplom

§ 28.

1 Das Masterdiplom wird erteil t, wenn alle erforderlichen Leistungsnachweise und Diplomprüfungen bestanden sind und 120 ECTS-Punkte erreicht wurden.
2 Das Lehrdiplom für Maturitäts schulen sowie das Masterdiplom im Schwerpunkt Schulmusik II der Ve rtiefung Schulmusik des Masters in Music Pedagogy werden erteilt, wenn die Diplomarbeit und die Diplomprüfungen bestanden sowie 180 ECTS-Punkte gemäss §
11 Abs. 2 erreicht wurden.
3 Die Lehrdiplomurkunde richtet sich nach dem Anerkennungs reglement der EDK. Di e Diplomurkunde enthält den Vermerk «Lehr diplom für Maturitätsschul en, Fachrichtung Musik».
4 Zum Masterdiplom werd en ausgestellt: das Diploma Supplement, das Transcript of Records sowie ein Zeugnisblatt mit Diplomnote und Bewertungen der einzel nen Studienleistungen.
5 Die Diplomurkunde wird nach Ende des Abschlusssemesters erteilt.
6 Der Masterstudiengang wird je nach gewähltem Master mit fol gendem Titel abgeschlossen:
5 a. «Master of Arts ZHdK in Music Performance mit Vertiefung in [gewählte Vertiefung] ([ gewählter Schwerpunkt])», b. «Master of Arts ZHdK in Speci alized Music Performance mit Ver tiefung in [gewählte Vertief ung] ([gewählter Schwerpunkt])», c. «Master of Arts ZHdK in Music Pedagogy mit Vertiefung in ge wählte Vertiefung] ([ge wählter Schwerpunkt])», d. «Master of Arts ZHdK in Comp osition and Theory mit Vertiefung in [gewählte Vertiefung] ([gewählter Schwerpunkt])». H. Schlussbestimmungen
Aufhebung bis
-
herigen Rechts

§ 29.

Diese Studienordnung ersetzt die Besondere Studienord nung für die Masterstudiengänge Musik der Zürcher Hochschule der Künste vom 1. April 2009.
Übergangs
-
bestimmung

§ 30.

1 Diese Studienordnung gi lt ab dem Zeitpunkt ihres Inkraft tretens für alle Studierenden der Masterstudiengänge Musik.
2 Bisherige Studienleistungen werden angerechnet.
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414.263.515 Besondere Studienordnung für de n Master of Arts in Music
3 Studierende, die ihr Studium al s Zweit-Masterstudiengang bis und mit Herbstsemester 2017/18 b egonnen haben, absolvieren diesen mit einer zu erbringenden Studienle istung im Umfang von 90 ECTS- Punkten gemäss aufgehobe ner Studienordnung §
10 Abs. 4 in Verbin
- dung mit §
26 Abs. 1 bzw. 2 in der Fassung vom 7. Mai 2014.
1 OS 73, 266 ; Begründung siehe ABl 2018-05-18 . Vom Fachhochschulrat geneh
- migt am 17. April 2018.
2 Inkrafttreten: 1. August 2018.
3 LS 410.411 .
4 Obsolet.
5 Fassung gemäss B vom 24. August 2022 ( OS 77, 581 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
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