Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film der Zürcher Hochschule d... (414.263.115)
CH - ZH

Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film der Zürcher Hochschule der Künste

1 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film
414.263.115 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film der Zürcher Hochschule der Künste (vom 7. Februar 2018)
1 ,
2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 Abs.
2 der Allgemeinen Studi enordnung der Zürcher Hochschule der Künste vom
18. Dezember 2007 (ASO)
3 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulassung zum Studium und die Organisation des Studiengangs Master of Arts in Film im Departement Da rstellende Künste und Film (DDK). Sie gilt für die Praxisfelder: a. Regie Spielfilm, b. Drehbuch, c. Dokumentarfilm, d. Kamera, e. Film Editing, f. Creative Producing, g. Production Design.
2 Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmun gen der ASO.
3 Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grund lagen.
Ziele des
Studiums

§ 2.

1 Der Studiengang Master of Ar ts in Film vermittelt Kompe tenzen in Praxis und Theorie, die eine verantwortungsvolle Tätigkeit in den Berufsfeldern Film und Audiovision ermöglichen.
2 Angestrebt werden ein indivi duelles künstleris ches und gestal terisches Vermögen im Umgang mi t filmischen Inhalten und Formen sowie die Fähigkeit zu professione llem Handeln in einem der Praxis felder der Filmgestaltung.
2
414.263.115 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film
3 Dies wird unterstützt durch ei n forschungsbasiert es Unterrichts
- angebot, das die aktuellen Tendenzen der audiovisuellen Narration aufnimmt und in die individue lle Ausbildung integriert. B. Zulassung zum Studium Voraus setzungen

§ 3.

1 Zum Studium auf Masterstufe wird zugelassen, wer a. die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der übergeordneten fachhochschulsp ezifischen Erlasse erfüllt, b. einen positiven Entscheid der fachlichen Eignungsabklärung vor
- weist, c. nachweist, dass sie oder er üb er eine sehr gute mündliche und schriftliche Ausdrucksweise in Deutsch sowie Spra chkenntnisse in Englisch verfügt, um dem Unterricht folgen zu können, d. nachweist, dass si e oder er über medienspezifische und künstle
- risch-gestalterische Praxis verfügt.
2 Aufnahmen «sur dossier» sind möglich.
3 Die Zahl der Studienpl ätze ist beschränkt.
4 Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen eines Auf
- nahmeverfahrens aufgrund ei ner Bestenliste vergeben.
5 Die Zulassung zum Studi um gilt unter der Bedingung, dass der Masterstudiengang oder die Module des angestrebten Praxisfeldes durchgeführt werden. C. Verfahren Aufnahme verfahren

§ 4.

Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus: a. der Überprüfung der Zu lassungsvoraussetzungen, b. der Zulassung zur fach lichen Eignungsabklärung, c. der fachlichen Eignungsabklärung, d. dem Entscheid über die Zulassung zum Studium. Zulassung zur fachlichen Eig nungsabklärung

§ 5.

1 Zur fachlichen Eignungsabkl ärung werden Kandidierende zugelassen, welche die unter §
3 Abs.
1 lit. a, c und d genannten Vor
- aussetzungen erfüllen und folge nde Unterlagen ei ngereicht haben: a. Bachelordiplom in Film oder gleichwertiger Hochschulabschluss in verwandten Studienbereichen, b. Anmeldeformular,
3 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film
414.263.115 c. Beantwortung der spezifischen Prüfungsaufgaben, d. Portfolio mit Werkbeispielen, e. Filmografie, f. Lebenslauf, g. Motivationsschreiben,
2 Bewerberinnen und Bewerber «sur dossier» reichen zusätzlich zu den in Abs.
1 lit. b–f genannten Anforderun gen eine dokumentierte Arbeitsbiografie mi t Werkliste und Arbeitszeugnissen ein.
Fachliche
Eignungs
-
abklärung

§ 6.

1 Die fachliche Eignungsabkläru ng findet in einem zweitei ligen Verfahren statt.
2 Der erste Teil besteht aus der Beurteilung der eingereichten Unterlagen. Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist die Voraus
3 Der zweite Teil enthält ein individuelles Aufnahmegespräch. In Grenzfällen können weitere Prüfung saufgaben gestellt werden.
4 Die positive Gesamtbe urteilung der einger eichten Unterlagen, des Gespräches und gegebenenfalls der zusätzlichen Aufgaben ist Vo raussetzung für die Zulassung zum Studium.
5 Eine nicht bestandene fachlich e Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden.
Bewertung

§ 7.

Für die Bewertung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend: a. künstlerische und filmtechnische Qualität der Arbeiten (Sachkom petenz, Potenzial), b. Motivation und Leistungsbereits chaft für den Filmberuf und das Studium (Arbeitsverhalten), c. Analysevermögen, Problemlösungsfähigkeit, Eigenständigkeit (Selbstkompetenz).
Zuständigkeit
und Termine

§ 8.

1 Für die fachliche Eignungsabkl ärung ist die Studienleitung Film zuständig. Sie bestimmt eine Prüfungskommission, bestehend aus dem oder der Praxisfeldverantwortlichen sowie mindestens einer Fach person.
2 Über die definitive Zu lassung entscheidet di e Studienleitung auf Antrag der Prüfungskommission.
3 Die Studienleitung bestimmt den Termin der fachlichen Eig nungsabklärung. In der Regel wird dieser im vorangehenden Semester angesetzt.
4
414.263.115 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film D. Struktur des Studiums Studienumfang und Studiendauer

§ 9.

1 Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 120 ECTS-Punkten.
2 Das Studium ist in mindestens vi er, höchstens in sechs Semestern abzuschliessen. Studienaufbau und Studienangebot

§ 10.

1 Das Studium ist modular aufgebaut.
2 Ein Modul besteht aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen.
3 Das Studienangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept und besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodulen und sieht so weit als möglich einen indi viduellen Studienverlauf vor.
4 Jede Lehrveranstaltung ist mit einer Bewertung abzuschliessen.
5 Sind alle Lehrveranstaltungen ei nes Moduls bestanden, so ist auch das Modul insgesamt bestanden.
6 Das Angebot an Modulen und Lehrveranstaltungen für das ak
- tuelle Semester wird im Vorlesung sverzeichnis der ZHdK publiziert.
7 Die Zulassung zu einem Modul oder einer Lehrveranstaltung kann von der Erfüllung von Vorbed ingungen abhängig gemacht wer
- den. An- und Abmeldung

§ 11.

1 Für jede Lehrveranstaltung ist eine Anmeldung innerhalb der Anmeldefrist erforderlich. Die Anmeldung ist verbindlich.
2 Studierende, die sich für Lehrveranstaltungen anmelden, sind verpflichtet, diese zu besuchen.
3 Die Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung enthält auch die Anmeldung für die Leistungsnachwei se und verpflichtet dazu, diese zu erbringen.
4 Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung zur Lehr
- veranstaltung nach Ablauf der Anmeldefrist.
5 Abmeldungen müssen bis zwei Wochen vor Semesterbeginn schriftlich bei der St udienleitung beantragt werden. Nicht abgemel
- dete Module sind zu besuchen, ansons ten gelten sie als «nicht bestan
- den». Absage ange kündigter Lehr veranstaltungen

§ 12.

Bei ungenügender Te ilnehmerzahl infolge höherer Gewalt oder bei längerem Ausfall einer oder eines Dozierenden, insbesondere durch Unfall oder Krankheit, kann eine angekündigte Lehrveranstal
- tung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.
5 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film
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Semester
-
strukturen

§ 13.

Die Semester- und di e Feriendauer richten sich nach §
12 ASO. Bei bestimmten Projekt- und Produktionserfordernissen können die Ferien von acht auf sechs Wochen reduziert werden. Die Wochen
52 und 1 sind immer unterrichtsfrei , ebenso die ersten drei August wochen.
Tages- und
Wochen
-
strukturen

§ 14.

Die Tages- und Wochenstruktur en richten sich nach dem Semesterstudienplan und den Lehr formen. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Pr oduktionserfordernisse ergeben.
Fachbereichs
-
übergreifendes
Angebot
(Mastercluster
DDK)

§ 15.

1 Die Masterstudiengänge Film, Tanz und Theater der ZHdK sind in die Studienstruktur des Mast erclusters DDK ei ngebettet. Der Mastercluster bietet einen geme insamen Rahmen und harmonisierte Strukturen für Tanz, Theater und Film, um die Mobi lität der Studie renden zwischen den einzelnen Mast erstudiengängen zu ermöglichen.
2 Die Module und Projekte des Masterclusters DDK sind inter- und transdisziplinär ausgerichtete Angebote. Folgende Formate ge währleisten das fachbereichsübergreifende Studieren im Mastercluster DDK: a. einwöchiges Pflichtmodul zu Studienbeginn (Startup-Woche), b. fachbereichsübergreife nde Module (Wahlangebot), c. geöffnete Lehrveranstaltungen von Masterstudiengängen des DDK (Wahlangebot), d. fachbereichsübergreifend e Projekte (Wahlangebot).
3 Auswahl und Belegungsrhythmus der Module werden von der oder dem Studierenden bestimmt, ge gebenenfalls in Abstimmung mit den Praxisfeldverantwortlichen.
4 Es können 30 ECTS-Punkte im fachbereichsübergreifenden An gebot absolviert werden.
5 Die Studienleistungen in den ei nzelnen fachbereichsübergreifen den Modulen (Mastercluster) werden mit «bestanden» oder «nicht be standen» bewertet. Die Module gelte n als «bestanden», wenn 80% des Moduls besucht worden sind.
6 Geöffnete Lehrveranstaltungen we rden nach der jeweiligen BSO des anbietenden Studiengangs bewertet.
7 Die Bewertung der fach bereichsübergreifende n Projekte richtet sich nach der jeweiligen BSO des Studiengangs, in dem die oder der Studierende eingeschrieben ist.
6
414.263.115 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film E. Studienleistungen und Bewertungen Studien leistungen

§ 16.

1 Leistungsnachweise werden als Einzel- oder Gruppen
- arbeiten erbracht.
2 Als Leistungsnachweise gelten: a. Projektarbeiten, b. Referate, c. schriftliche, mündliche oder praktische Prüfungen, d. schriftliche Hausarbeiten, e. künstlerische Mitarbeiten, f. Praktika, g. Kolloquien, h. Absolvierung der Lehrveranstaltungen und Module, i. Diplomarbeit und -kolloquium.
3 Die Bedingungen der Durchführ ung, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnachw eise werden in der Modulaus
- schreibung vor Semester beginn veröffentlicht.
4 Die Studienleistungen werden mi t «bestanden» oder «nicht be
- standen» bewertet; ausgenommen sind Diplomarbeit und Diplom
- kolloquium.
5 Zuständig für Leistungsnachweise sind die Modulverantwort
- lichen. In Zweifelsfällen entscheiden die oder der Praxisfeldverant
- wortliche in Abstimmung mit der Studienleitung.
6 Im Falle von Team-Teaching werd en die Studienleistungen von den Dozierenden gemeinsam bewertet . In strittigen Fällen entscheidet die Studienleitung nach Rück sprache mit den Dozierenden. Diplom abschluss

§ 17.

1 Folgende Leistungsn achweise sind für den Diplomabschluss massgebend: a. Diplomarbeit Regie Spielfilm: ein Kurz- oder Langspielfilm oder eine definierte Mitarbeit an einem transmedialen Projekt, b. Diplomarbeit Dokumentarfilm: ein mittellanger Dokumentarfilm od er eine definierte Mitarbeit an einem transmedialen Projekt, c. Diplomarbeit Drehbuch: ein Langspielfilm-Drehbuch oder eine definierte (Konzept-)Mit
- arbeit an einem transmedialen Projekt,
7 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film
414.263.115 d. Diplomarbeit Kamera: Mitarbeit als Director of Phot ography an zwei kurzen Master abschlussfilmen oder an andere n Filmproduktionen oder eine defi nierte Mitarbeit an einem transmedialen Projekt, e. Diplomarbeit Film Editing: Mitarbeit als Film Editor an zw ei kurzen Masterabschlussfilmen oder an anderen Filmproduktionen od er eine definierte Mitarbeit an einem transmedialen Projekt, f. Diplomarbeit Creative Producing: Mitarbeit als delegier te Produzentin oder als delegi erter Produ zent, als Produktionsl eiterin oder als Produktionsleiter an zwei Masterabschlussfilmen oder an anderen Filmproduktionen oder eine definierte Mitarbeit an einem transmedialen Projekt, g. Diplomarbeit Production Design: Mitarbeit als Production Designer bei einem Kurz- oder Lang spielfilmprojekt oder Realisie rung eines eigenständigen szeno grafischen Projektes ode r eine definierte Mita rbeit an einem trans medialen Projekt, h. Diplomkolloquium.
2 Die für den Abschluss massgeblichen Leistungen werden mit den Buchstaben A–F bewertet.
3 Die Diplomarbeit und das Di plomkolloquium müssen mindes tens mit dem Buchstaben E bewert et werden, damit das Masterdiplom vergeben werden kann.
4 Die Einzelheiten zu Art und Um fang, Zuständigkeit und Bewer tung des Diplomabschl usses sind in den «Rah menbedingungen Prakti sche Diplomarbeit» festgelegt.
Organisation
des Diplom
abschlusses

§ 18.

1 Die Organisation sowie die Zusammensetzung der Prü fungskommission für die Diplomarbeit und das Diplomkolloquium obliegen der St udienleitung.
2 Die Prüfungskommission setzt sich aus der oder dem Praxisfeld verantwortlichen oder der Studienleit ung oder deren Stellvertretung, mindestens einer oder einem Dozierenden der Fachrichtung und min destens einer externen Fachexpertin oder einem externen Fachexperten zusammen.
3 Einzelheiten wie Zeitpunkt, Daue r und Inhalt der Diplomarbeit und des Diplomkolloquiums werden mit der Ausschreibung bekannt gegeben.
8
414.263.115 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film Bewertungs kriterien für den Diplom abschluss

§ 19.

1 Folgende Aspekte sind für die Beurteilung der Diplom
- arbeit massgebend: a. Konzept und Zielsetzung, b. künstlerische Umsetzung, c. handwerklich-technische Fähigkeiten.
2 Folgende Kriterien sind für di e Beurteilung des Diplomkollo
- quiums massgebend: a. kritisches Reflexionsvermögen, b. fachliche Qualität, c. Angemessenheit, Ausdruck s- und Dialogfähigkeit. Erteilung von ECTS-Punkten

§ 20.

1 ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Moduls besucht und die Leistungsn achweise als «b estanden» oder mindestens mit dem Buchstaben E bewertet werden.
2 Für die Ermittlung de s Gesamtergebnisses werden überzählige ECTS-Punkte nicht berücksichtigt. Massgebend sind die zuerst absol
- vierten Module.
3 Bei Gruppenarbeiten wird das ge meinsam erziel te Arbeitspro
- dukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet.
4 Wer die Kriterien für den Leis tungsnachweis ei nes Moduls oder einer Lehrveranstaltung wegen unge nügender Leistung nicht erfüllt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt be i Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss §
24 Abs. 1 und 2 nachgewiesen werden.
5 Wer eine Studienleistung erbracht hat, kann sich nicht nach
- träglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welc he die Leistung beeinträchtigten, berufen. Wiederholung, Ersatzleistun gen und Nach besserung

§ 21.

1 Bestandene Module und Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.
2 Nicht bestandene Leistungsnachweise können einmal wiederholt werden.
3 Nicht bestandene Leistungsnachwei se sind in der Regel am nächst
- möglichen regulären Te rmin zu wiederholen.
4 Die Modulverantwortlichen ents cheiden, ob bei nicht bestande
- nen Leistungsnachw eisen Ersatzleistungsnac hweise erbracht werden können und ob diese gleichwertig sind.
5 Die Modulverantwortlichen legen fest, ob und unter welchen Be
- dingungen nicht erfüllte Leistungsn achweise innerhalb einer festgeleg
- ten Frist nachgebessert werden können.
6 Die Termine und Fristen für Wi ederholungs- oder Ersatzprüfun
- gen werden von der Stud ienleitung festgelegt.
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Anrechnung
von andernorts
erworbenen
ECTS-Punkten

§ 22.

1 Module, die an anderen Partne rinstitutionen gemäss Aus bildungskonzept angeboten werden, werden vollumfänglich angerech net.
2 Module aus anderen Studiengängen und Hochschulen können angerechnet werden, sofern Umfang , Inhalt und Lernziel jenem der Module des Studiengangs Ma ster Film entsprechen.
3 Sind die Module jenen des Studieng angs gleichwertig, so erfolgt eine vollständige Anrechnung.
4 Entsprechen die Module jenen de s Studiengangs nur teilweise, so erfolgt eine teilweise Anrechnung im Rahmen der Gleichwertigkeit.
5 Über die Anrechnung entscheide t die Studienleitung endgültig.
Unbegründet
versäumte Leis
-
tungsnachweise

§ 23.

1 Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.
2 Ist der Leistungsnachweis zu bewerten, wird der Buchstabe F er teilt. Ist der Leistungsnachweis ni cht zu bewerten, wird die Wertung «nicht bestanden» erteilt.
Begründet
versäumte Leis
-
tungsnachweise

§ 24.

1 Wer einen Leistungsnachwei diesen nachholen. Als Gründe gelten insbes ondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall od er Betreuungsnotfall in der Familie.
2 Der Hinderungsgrund muss der St udienleitung unverzüglich ge meldet und belegt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Studien leitung.
3 Wird ein Leistungsnachweis abgebrochen, gelten §§
23 und 24 Abs. 1 und 2 sinngemäss.
Ersatz von
begründet ver
-
säumten Leis
-
tungsnachweisen

§ 25.

1 Die Studienleitung kann für begründet versäumte Leis tungsnachweise Ersatzleistungsnac hweise festlegen. Sie entscheidet über die Einzelheiten.
2 Werden keine Ersatzle istungsnachweise dur chgeführt, sind be gründet versäumte Leist ungsnachweise am näch stmöglichen regulären Termin nachzuholen.
Praktika

§ 26.

1 Die oder der Praxisfeldvera ntwortliche genehmigt Art und Dauer des Praktikums vor Praktikumsbeginn.
2 Der Inhalt und die Anforderung en des Praktikums werden in individuellen Verei nbarungen geregelt.
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414.263.115 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film
3 Als Praktika gelten die Mitarb eit in Filmproduktionen und For
- schungsarbeiten.
4 Die Studierenden bemühen sich selber um einen Praktikums
- platz.
5 Das Praktikum kann nur anerkannt werden, wenn die in der Ver
- einbarung geregelten inhaltlichen und organisatorischen Anforderun
- gen erfüllt sind. Studiengang wechsel, Wech sel an die ZHdK

§ 27.

1 Für Masterstudierende, die innerhalb der ZHdK den Stu
- diengang oder von einer anderen Hochschule an die ZHdK wechseln wollen, gelten die Bestimmungen von §§
3–8 sinngemäss.
2 Für die Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung sind fol
- gende Unterlagen einzureichen: a. Anmeldeformular, b. Portfolio mit Werkbeispielen, c. Filmografie, d. Lebenslauf, e. Motivationsschreiben, f. Nachweis eines Bachelordiploms oder eines gleichwertigen art
- verwandten Diploms sowie medi enspezifischer und künstlerisch- gestalterischer Praxis, g. Bescheinigung der bisherigen Studienleistungen und Leistungs
- nachweise.
3 Die positive Beurteilung der ei ngereichten Unterlagen ist Vo
- raussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der fachlichen Eig
- nungsabklärung. Dieser besteht aus einem individuellen Aufnahme
- gespräch.
4 Für das Praxisfeld Regie Spielfilm ist der Nachweis über eine ge
- nügende Qualifikation in der Schaus pielführung zu erbringen. Sofern diese nicht erbracht werden kann und die restlichen eingereichten Un
- terlagen als positiv beurteilt werden, erfolgt im zweiten Teil der fach
- lichen Eignungsabklärung neben de m Aufnahmegesprä ch eine Prü
- fung in Schauspielführung.
5 Ein Wechsel erfolgt auf Beginn des Studienjahres. Die Studien
- leitung bestimmt den Termin zur Eignungsabklärun g. In der Regel wird dieser auf das Ende des vorangehende n Semesters angesetzt.
6 Voraussetzung für die Zulassung ist ein freier Studienplatz.
7 Über die Zulassung, die Anrec hnung der ECTS-Punkte und wei
- terer quantitativer und qualitativer Studi enleistungen entscheidet die Studienleitung auf Antrag der Prüfungskommission.
11 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film
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Mitwirkungs
-
rechte

§ 28.

Das Mitwirkungsrecht der Stud ierenden kann in den be stehenden Gremien beanspruch t und wahrgenommen werden.
Studien
-
beratung

§ 29.

1 Die Studierenden haben nebe n der allgem einen Studien beratung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung in der Fach richtung Film.
2 Für die Studienberatung sind die Praxisfeldverantwortlichen zu ständig.
Kommunika
-
tion und Infor
-
mation

§ 30.

1 Die ZHdK liefert die für de n Studienbetrieb notwendigen Informationen.
2 Die Studierenden bemühen sich ak tiv um Informationen, die ihr Studium betreffen. Insb esondere sind sie verpflichtet, an ihre ZHdK- Adresse gesandte E-Mails zu konsul tieren. Informationen, die das Studium betreffen, gelten als verb indlich zugestellt, sobald sie von der ZHdK-Adresse abrufbar sind.
3 Die Studierenden sind verpflicht et, Änderungen ihrer persön lichen Daten umgehend im Intran et der ZHdK zu erfassen.
Infrastruktur

§ 31.

1 Die Studierenden be schaffen sich die grundlegenden Ar beitsinstrumente selber.
2 Verbrauchsmaterial und Produktio nsmittel werden in beschränk tem Umfang von der ZHdK zur Verfügung gestellt.
3 Die Studierenden haben Anspruch auf die Nutzung der Infra struktur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht und von den Verantwortlichen genehmigt wurde. Dazu gehören insbesondere das Produktionszentru m, Werkstätten, Maschinen, Ap parate, Computer einschliesslich Programme, Netzwerkintegration und Peripherie.
4 Für die von der ZHdK ausgeliehenen oder benutzten Arbeits geräte haftet bei Verlust oder Beschä digung der oder die Studierende.
Studienort

§ 32.

Studienorte sind die ZHdK und die Partnerinstitutionen ge mäss Ausbildungskonzept. G. Diplom
Diplom

§ 33.

1 Das Masterdiplom in Film wird verliehen, wenn 120 ECTS-Punkte nachgewiesen we rden können und die Diplomarbeit sowie das Diplomkolloquium mit mindestens dem Buchstaben E be wertet wurden.
12
414.263.115 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film
2 Zuständig für die Erteilung des Diploms ist die Departementslei
- tung auf Antrag der Studienleitung.
3 Der Masterstudiengang wird mit dem Titel «Master of Arts ZHdK in Film, Praxisfeld [gewähltes Praxisfeld]» abgeschlossen.
4 H. Produktion Rechte

§ 34.

1 Die ZHdK kann die filmischen Werke ihrer Studierenden selbst produzieren oder mit extern en Partnern Koproduktionsverträge abschliessen.
2 Produzentin der im Studiengang Ma ster of Arts in Film herge
- stellten Werke ist die ZHdK und/ oder die allfälligen Koproduktions
- partner. Sämtliche Verträge sind in deren Namen abzuschliessen.
3 Die Studienleitung vertritt die ZH dK in ihren Funktionen als Produzentin.
4 Die ZHdK kann Koproduktions verträge abschliessen. Produktion der Abschlussfilme

§ 35.

1 Die im Rahmen der Diplomarbeit produzierten Filme müssen innerhalb des von der St udienleitung gene hmigten Budget
- rahmens realisiert werden.
2 Das Produktionsbudget muss vor dem offiziellen Drehbeginn finanziert sein. Die Fi nanzierung ist mit schr iftlichen Finanzierungs
- zusagen zu belegen.
3 Falls während der Herstellung wesentliche inhaltliche und pro
- duktionelle Änderungen am Projek t vorgenommen werden sollen, be
- darf dies einer schriftlichen Ge nehmigung durch di e Produktionslei
- tung.
4 Die Details betreffend Produktion, Rechte und Erlös sind im Reglement zur Diplomarbeit und allenfalls in den Koproduktions
- verträgen geregelt. I. Schlussbestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts

§ 36.

Diese Studienordnung ersetzt die Besondere Studienord
- nung für den Master of Arts in Film der Zürcher Hochschule der Künste vom 13. Mai 2015.
13 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film
414.263.115
Übergangs
-
bestimmung

§ 37.

1 Studierende, die ihr Studium vo r Inkrafttreten dieser Stu dienordnung aufgenommen haben, werden für das weitere Studium dieser unterstellt.
2 Bisherige Studienleistungen werden angerechnet.
3 Das Praxisfeld Produc tion Design nach §
1 Abs.
1 lit. g wird ab dem Herbstsemester 2021/22 beginnen.
1 OS 73, 216 ; Begründung siehe ABl 2018-05-18 . Vom Fachhochschulrat geneh migt am 17. April 2018.
2 Inkrafttreten: 1. August 2018.
3 Obsolet.
4 Fassung gemäss B vom 24. August 2022 ( OS 77, 574 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
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