Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination
Nr. 543b Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 (Stand 9. Februar 2006) Die diesem Konkordat angeschlossenen Kantone, * gestützt auf Artikel 4 der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar
1997
1 im Hin blick auf eine Förderung der Zusammenarbeit miteinander und mit dem Bund, , beschliessen: Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck
1 Die diesem Konkordat angeschlossenen Kantone (nachstehend Konkordatskantone) wollen eine gesamtschweizerische koordi nierte Universitätspolitik betreiben, um die Qualität von Lehre und Forschung an den universitären Hochschulen zu fördern. Zu di
e- sem Zweck arbeiten sie einerseits miteinander und andererseits mit dem Bund zusa
m- men.
2 Um die Qualität von Lehre und Forschung zu fördern, setzen sie sich ein für: a. die Bildung von Netzwerken und Kompetenzzentren im Hochschulbereich; b. den Wettbewerb unter den universitären Hochschulen; c. günstige Rahmenbedingungen für die internationale Zusammenarbeit im Hoc
h- schulbereich; d. die Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich. * K 2005 3027 und G 2006 61. Der Rat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erliess das Konkordat am 9. Dezember 1999. Der Grosse Rat des Kantons Luzern trat dem Konkordat mit Dekret vom
5. Dezember 2005 bei (K 2005 3026). Die Referendumsfrist lief am 8. Februar 2006 unbenützt ab (K 2006
295). Das Konkordat trat damit für den Kanton Luzern am 9. Februar 2006 in Kraft.
1 SRL Nr. 543a
2 Nr.
543b Art. 2 Begriffe
1 Der Begriff Hochschulen im Sinn des vorliegenden Konkordats umfasst universitäre Hochschulen gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. O
k- tober 1999
2
2 Universitätskantone sind Kantone, die Hauptträger einer aufgrund des Universitätsfö
r- derungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 beitragsberechtigten Universität sind. und Fachhochschulen. Art. 3 Zusammenarbeit unter den universitären Hochschulen
1 Die universitären Hochs chulen setzen die erforderliche Koordination und Zusamme
n- arbeit zur Realisierung der Beschlüsse der Schweizerischen Universitätskonferenz nach Artikel 5 des vorliegenden Konkordats um.
2 Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Schweizerischen Universitätsk onferenz nach Artikel 5 des vorliegenden Konkordats behalten die universitären Hochschulen und ihre kantonalen Oberbehörden die Kompetenz, Massnahmen zur Koordination und Zusa m- menarbeit zu ergreifen. Abschnitt 2: Organisation Art. 4 Schweizerische Universi tätskonferenz
1 Durch eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Konkordatskantonen kann ein gemeinsames universitätspolitisches Organ (Schweizerische Universitätskonf
e- renz) errichtet werden, das für die gesamtschweizerische Koordination der Tätigk eiten von Bund (einschliesslich des ETHBereichs) und Kantonen im universitären Hoc h- schulbereich zuständig ist. Die Konkordatskantone ermächtigen ihre jeweiligen Regi
e- rungen, diese Vereinbarung abzuschliessen.
2 Die Schweizerische Universitätskonferenz set zt sich zusammen aus: a. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundes; b. je einer Vertreterin oder einem Vertreter jedes Konkordatskantons; c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Nichtuniversitätskantone.
3 Die Konkordatskantone beteiligen sich z u höchstens 50 Prozent an der Deckung der Kosten der Schweizerischen Universitätskonferenz.
4 Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Grundsätze für das Geschäftsreglement
2 SR 414.20. Auf dieses Ges etz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr.
543b
3 Art. 5 Zuständigkeiten
1 Die Zusammenarbeitsvereinbaru ng kann die Schweizerische Universitätskonferenz z
u- ständig erklären für: a. den Erlass von Rahmenordnungen über die Studienrichtzeiten und über die Ane
r- kennung von Studienleistungen und Studienabschlüssen, die für die Vertragspartner verbindlich sind; b. die Gewährung von projektgebundenen Beiträgen gemäss Universitätsförderungsge- setz vom 8. Oktober 1999; c. die periodische Beurteilung der Zuteilung der Nationalen Forschungsschwerpunkte unter dem Gesichtspunkt einer gesamtschweizerischen Aufgabenteilung unter den Hochschulen; d. die Anerkennung von Institutionen oder Studiengängen; e. den Erlass von Richtlinien für die Bewertung von Lehre und Forschung; f. den Erlass von Richtlinien zur Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich.
2 Die Schweizerische U niversitätskonferenz gibt zuhanden des Bundes und der Univers
i- tätskantone Empfehlungen zur Zusammenarbeit, zur Mehrjahresplanung sowie für eine ausgeglichene Arbeitsteilung im universitären Hochschulbereich ab. Art. 6 Beschlussfassung
1 Jedes Mitglied der Schweizerischen Universitätskonferenz verfügt über eine Stimme.
2 Die Beschlüsse nach Artikel 5 Absatz 1a und c bis f werden mit qualifiziertem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder gefasst. Diese Beschlüsse sind rechtsgü
l- tig, sofern die Mitg lieder der Schweizerischen Universitätskonferenz, die ihnen zusti
m- men, mehr als die Hälfte der Studierenden repräsentieren, die an den in der Schweizer
i- schen Universitätskonferenz vertretenen universitären Hochschulen immatrikuliert sind.
3 Die Beschlüsse nach Artikel 5 Absatz 1b werden mit einfachem Mehr der Stimmen a
l- ler Mitglieder gefasst; sie müssen überdies die Zustimmung jener Mitglieder finden, die an den Projekten finanziell beteiligt sind.
4 Die übrigen Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stim men aller Mitglieder g
e- fasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten. Art. 7 Akkreditierung und Qualitätssicherung
1 Der Bund, die Konkordatskantone und die universitären Hochschulen sichern und fö
r- dern die Qualität von Lehre und For schung.
2 Zu diesem Zweck ermächtigen die Konkordatskantone ihre jeweiligen Regierungen, zusammen mit dem Bund ein unabhängiges Organ einzusetzen, das zuhanden der Schweizerischen Universitätskonferenz: a. die Anforderungen an die Qualitätssicherung umsch reibt und regelmässig prüft, ob sie erfüllt werden;
4 Nr.
543b b. Vorschläge für ein gesamtschweizerisches Verfahren der Akkreditierung für die I
n- stitutionen unterbreitet, die für sich eine solche für einzelne ihrer Studiengänge oder insgesamt beantragen; c. gestüt zt auf die von der Universitätskonferenz erlassenen Richtlinien die Akkrediti
e- rung prüft.
3 Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Organis
a- tion und die Finanzierung.
4 Die Konkordatskantone tragen höchstens 50 Prozent des beitragsberechtigten Au f- wands für die Überwachung der Qualitätssicherung und für die Akkreditierung. Art. 8 Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Organ der Leitungen der schweiz
e- rischen universitären Hochschulen
1 Die Schweizerische Universitätskonferenz arb eitet mit dem gemeinsamen Organ der Leitungen der schweizerischen universitären Hochschulen zusammen.
2 Sie kann das gemeinsame Organ der Leitungen der schweizerischen universitären Hochschulen mit der Vorbereitung und Umsetzung ihrer Beschlüsse beauftrage n. Die Deckung der entsprechenden Kosten erfolgt im Rahmen des Budgets der Schweizer i- schen Universitätskonferenz. Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Einzelheiten. Art. 9 Zusammenarbeit mit den gesamtschweizerischen Organen des Fachhoc h- schulbereich s Die Schweizerische Universitätskonferenz arbeitet mit den gesamtschweizerischen O
r- ganen im Fachhochschulbereich zusammen. Art. 10 Konsultation Die Schweizerische Universitätskonferenz konsultiert zu wichtigen Fragen der schwe
i- zerischen universitären Hoc hschulpolitik die interessierten Kreise, namentlich: a. die Leitungen der universitären Hochschulen; b. die Dozentenschaft, den Mittelbau sowie die Studierenden; c. die Organisationen der Wirtschaft. Abschnitt 3: Schlussbestimmungen Art. 11 Beitritt zu m Konkordat
1 Dem vorliegenden Konkordat kann jeder Universitätskanton beitreten.
2 Der Beitritt wird dem Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kanton
a- len Erziehungsdirektoren mitgeteilt.
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5 Art. 12 Mindestzahl der Unterzeichnerkantone Das vorl iegende Konkordat tritt erst in Kraft, wenn mehr als die Hälfte der Universität
s- kantone ihren Beitritt erklärt haben.
3 Art. 13 Vollzug Es bleibt in Kraft, solange die Mindestzahl der U
n- terzeichnerkantone erreicht ist.
1 Die Regierungen der Konkordatskanton e werden mit dem Vollzug des vorliegenden Konkordats beauftragt. Sie werden insbesondere beauftragt, mit dem Bundesrat eine Z
u- sammenarbeitsvereinbarung im Sinn des vorliegenden Konkordats und unter Einbezug der Eidgenössischen Technischen Hochschulen abzus chliessen.
2 Falls die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen werden kann oder ungül- tig wird, ergreifen die Konkordatskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordinat
i- on ihrer Universitätspolitik zu gewährleisten. Art. 14 Kündigung Das vorliegend e Konkordat kann bei einer Kündigungsfrist von drei Jahren jeweils auf Ende Jahr gekündigt werden.
3 Dem Konkordat waren am 4. Dezember 2000 die Kantone Zürich, Bern, Freiburg, Basel
-Stadt, St. Gallen, Waadt und Neuenburg beigetreten.
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