Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochs... (414.253.615)
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Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

1 Masterstudiengang in Sozia ler Arbeit an der ZHAW
414.253.615 Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 23. August 2018)
1 ,
2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachel or- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)
3 den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit.
Anhang

§ 2.

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zum Zulassungs verfahren und zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.
Vollzeit- und
Teilzeitstudium

§ 3.

1 Das Masterstudium kann als Vo llzeit- und als Teilzeitstu dium angeboten werden.
2 Die Regelstudiendauer beträgt drei Semester im Vollzeitstudium und vier bis acht Semester im Teilzeitstudium.
Studienstruktur

§ 4.

Das Studium gliedert sich in Grundlagen- und Profilbildungs module. Die Details sind im Anhang geregelt.
Anrechnung
von ECTS-
Credits

§ 5.

An der ZHAW oder andernor ts erworbene ECTS-Credits werden während sechs Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs ange rechnet. Die Studiengangleitung entscheidet über begründete Ausnah men.
2
414.253.615 Masterstudiengang in Sozi aler Arbeit an der ZHAW B. Zulassung zum Studium Zulassungs voraus setzungen

§ 6.

1 Bewerberinnen und Bewerber werden zum Studium zuge
- lassen, wenn sie a. über einen Bachelorabschluss ode r einen Fachhochschulabschluss in Sozialer Arbeit oder einen glei chwertigen Abschluss in einer Dis
- ziplin mit hinreichende m fachlichem Bezug zur Sozialen Arbeit einer in- oder ausländischen Hochschule verfügen, b. in ihrem Abschluss mindestens die Gesamtqualifikation «gut» (Note
5,0) oder eine vergleichbare Gesamtqualifikation gemäss dem Recht der Hochschule, die das Diplom au sgestellt hatte, erreicht haben oder eine Aufnahmeprüfung fachli che Eignung bestanden haben, c. mindestens ein Jahr praktische Erfahrung in der Sozialen Arbeit erworben haben, davon 800 St unden vor Beginn des Studiums und
700 Stunden vor Beginn des dri tten Studiensemesters, und d. über die im Anhang geforder ten Sprachkenntnisse verfügen.
2 Bewerberinnen und Bewerber mit einem gleichwertigen Abschluss in einer Disziplin mit hinreichendem fachlichem Bezug zur Sozialen Arbeit müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Abs.
1 ein Prüfungsgespräch bestehen.
3 Die Studiengangleitung kann das Prüfungsgespräch erlassen, wenn sich aus den Unterlagen zweifelsfrei ergibt, dass gleichwertige Kompe
- tenzen erworben wurden.
4 Bewerberinnen und Bewerber, die sich in einem anerkannten und gleichwertigen Masterstudiengang in Sozialer Arbeit befinden und über
- treten wollen, können zugelassen werden.
5 Wer an einer anderen Fachhochschule in einem Masterstudien
- gang im Bereich der Sozialen Arbeit endgültig abgewiesen oder ausge
- schlossen wurde, wird ni cht zum Studium zugelassen.
6 Die Details zur Aufnahmeprüfung fachliche Eignung und zum Prüfungsgespräch sind im Anhang geregelt. C. Prüfungen und andere Leistungsnachweise Sprache

§ 7.

1 Schriftliche und mündliche Le istungsnachweise sind grund
- sätzlich in der Unterrichtssprache zu erbringen.
2 Die Studiengangleitung kann auf Antrag einer oder eines Studie
- renden eine andere Sprache genehmigen.
3 Masterstudiengang in Sozia ler Arbeit an der ZHAW
414.253.615
Nachbesserung

§ 8.

1 Für Leistungsnachweise in Form einer schriftlichen Arbeit, die mit Noten zwischen 3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht be standen (Nachbesserung möglich)» bewertet wurden, kann eine Nach besserung erbracht werd en, wenn die Modulbeschreibung die Möglich keit einer Nachbesserung vorsieht.
2 Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,0 oder mit dem Prädikat «bestanden» bewertet.
3 Die Nachbesserung von unbegrün det versäumten Leistungsnach weisen ist ausgeschlossen.
Nachprüfung

§ 9.

1 Für andere Formen von Leistu ngsnachweisen, die mit Noten zwischen 3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nach prüfung möglich)» bewertet wurd en, kann eine Nachprüfung angebo ten werden, wenn die Modulbeschre ibung die Möglichkeit einer Nach prüfung vorsieht.
2 Eine Nachprüfung von unbegründe t versäumten Leistungsnach weisen ist ausgeschlossen.
Expertinnen
und Experten

§ 10.

1 Masterarbeiten und deren Vert eidigung sowie mündliche Modulschlussprüfungen finden unter Beizug von Expertinnen oder Ex perten statt.
2 Die Benotung erfolgt einvernehm lich mit den prüfenden Dozie renden. Kommt keine Einigung zusta nde, steht der Stichentscheid der oder dem prüfenden Dozierenden zu.
3 Die Studiengangleitung ernennt die Expertinnen und Experten.
Masterarbeit

§ 11.

Mit der Masterarbeit kann begonnen werden, wenn die Vo raussetzungen gemäss Anhang erfüll t sind. Der Abgabetermin der Mas terarbeit wird bei Beginn der Masterarbeit festgelegt.
Wiederholung
von Modulen

§ 12.

1 Wer ein Modul nicht besteht, muss die nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.
2 Die Noten der bestandenen Leist ungsnachweise werden für die Beurteilung des Moduls übernommen. D. Studienabschluss und Masterdiplom
Abschluss des
Studiums

§ 13.

Der Mastertitel wird vergeben, wenn die Masterarbeit be standen ist und insgesamt 90 ECTSCredits erreicht sind, und zwar: a. 30 ECTS-Credits in Grundlagenmodulen, b. 60 ECTS-Credits in Profilbildungsmodulen.
4
414.253.615 Masterstudiengang in Sozi aler Arbeit an der ZHAW Abschlussnote

§ 14.

1 Die Abschlussnote setzt sich aus allen promotionsrelevan
- ten Modulnoten zusammen.
2 Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet. Titel

§ 15.

5 Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Sozialer Arbeit mit Vert iefung in Transitionen und Inter
- ventionen» ab geschlossen. E. Schlussbestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts

§ 16.

Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer Arbe it an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 15. Mai 2014. Übergangs bestimmung vom 22. Juni
2015

§ 17.

Studierende, die ihr Studium vo r dem Frühlingssemester 2016 begonnen haben, schliessen ihr Stud ium nach der Änderung vom 22. Juni
2015 ab. Davon ausgenommen si nd die folgenden Studierenden: a. Studierende, die auf Ende Herbst semester 2015/2016 das Projekt- Modul bestanden haben, schliessen ihr Studium gemäss der vor der Änderung vom 22. Juni 2015 geltenden Regelung ab. b. Studierende, die auf Ende Herb stsemester 2015/2016 das Vertie
- fungsstudium abgeschlossen haben, schliessen ihr Studium mit dem Titel gemäss der vor der Änderung vom 22. Juni 2015 geltenden Regelung ab. Übergangs bestimmung vom 23. August
2018

§ 18.

Studierende, die ihr Studium bis Ende Frühlingssemester
2019 nicht abgeschlossen haben, we rden in die Studienordnung vom
23. August 2018 überführt.
1 OS 74, 28 ; Begründung siehe ABl 2018-
12-07 . Vom Fachhochschulrat geneh
- migt am 13. November 2018.
2 Inkrafttreten: 1. August 2019.
3 LS 414.252.3 .
4 Eingefügt durch B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 510 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
1. Januar 2023.
5 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 510 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
1. Januar 2023.
5 Masterstudiengang in Sozia ler Arbeit an der ZHAW
414.253.615 Anhang
4 zur Studienordnung für den Ma sterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufg enommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach
8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.
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