Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Schulzahnpflege (547)
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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Schulzahnpflege

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Schulzahnpflege Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Schulzahnpflege vom
1
4. Februar
1
947 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, in Hinsicht auf § 9 des Gesetzes über die Schulzahnpflege vom 15. Mai 194
6
1 , auf den Vorschlag des Erziehungsdepartementes, beschliesst:

§ 1

Vertrag
1 Einwohnergemeinde, bei Zusammenschluss mehrerer Gemeinden der als gemeinsamer Vertreter bezeichnete Gemeinderat, mit einem oder mehreren als Schulzahnärzte wählbaren Zahnärzten einen Arbeitsvertrag nach dem Tarifsystem ab, der dem Gesundheits- und Sozialdepartemen t
3 zur Genehmigung zu unterbreiten und von dem ihm ein Doppel zu übermachen ist. Der Regierungsrat stellt einen Normalvertrag auf (Anlage I
)
4
.
2 Genehmigung durch das Gesundheits- und Sozialdepartement.

§ 2

Organisationsreglement Die Gemeinderäte erlassen für die Organisation und Durchführung des Schulzahnpflegedienstes ein Reglement, das dem Gesundheits- und Sozialdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten ist (§ 9 des Gesetze s
5 ).

§ 3

Lokale und Einrichtungen Die Gemeinden haben die für die Durchführung der Schulzahnpflege notwendigen Lokale zu stellen. Soweit nicht der gewählte Schulzahnarzt seine eigene stationäre oder ambulante Einrichtung zur Verfügung stellt, haben die Gemeinden die erforderlichen Einrichtungen zu beschaffen. Die Einrichtung soll den zeitgemässen und hygienischen Anforderungen entsprechen.

§ 4

Zahnbürstendepot Die Gemeinden haben für ein Zahnbürsten- und Zahnreinigungsmitteldepot zu sorgen.

§ 5

Pflichten des Schulzahnarztes Der Schulzahnarzt hat alle ihm nach Gesetz, Verordnung, Vertrag und Weisungen obliegenden Pflichten zu erfüllen und die ihm übertragenen Arbeiten sachgemäss und gewissenhaft auszuführen. Er hat insbesondere folgende Pflichten: a. er untersucht alljährlich einmal alle im primar- und sekundarschulpflichtigen Alter stehenden Schüler
seines Kreises, inbegriffen die Schüler an der Kantonsschule und an den Mittelschulen. Besonders kariesanfällige Kinder können zu einer Zwischenkontrolle aufgeboten werden ;
6 b. er trifft alle notwendigen vorbeugenden Massnahmen für die Gesunderhaltung der Zähne, unterrichtet die Lehrerschaft und die Schüler periodisch über die Zahnpflege, insbesondere die Zahnreinigung, und übergibt ihnen das bezügliche Merkblatt; c. er behandelt alle behandlungsbedürftigen Gebisse nach den in den Richtlinien der Zentralstelle für soziale Schul- und Volkszahnpflege herausgegebenen Behandlungsgrundsätzen und nach den Weisungen des Vertrauenszahnarztes oder des kantonalen Schulzahnarztes, die vom Gesundheits- und Sozialdepartement zu genehmigen sind.

§ 6

Pflichtenteilung bei mehreren Schulzahnärzten
1 Schulzahnarzt zu bestimmen, dem ausser der Behandlung eines Teiles der Schüler die Untersuchung aller Schüler des Kreises und alle Massnahmen ausser der Behandlung obliegen.
2 zugewiesenen Schüler, die Aufstellung der bezüglichen Kostenvoranschläge und überhaupt auf die mit der Behandlung direkt im Zusammenhang stehenden Verrichtungen.

§ 7

Behandlungsgrundsätze
1 Sanierung der Gebisse. Es ist damit in der ersten Klasse zu beginnen. Bei den Schülern der übrigen Klassen sind zunächst bis zur Durchsanierung der Gebisse aller Schüler nur Untersuche vorzunehmen, soweit das möglich ist.
2 vom Beginn der Behandlung an, müssen sämtliche Schüler von der Sanierung erfasst sein.
3 nicht nur zu kontrollieren, sondern nötigenfalls fortgesetzt nachzubehandeln, so dass alle beim Schulaustritt durchsaniert sind.

§ 8

Zahnbüchlein
1 Gesundheits- und Sozialdepartement aufgestellt wird. Darin sind die Befunde des Untersuchs und die Behandlung einzutragen. Das Kontrollheft ist vom Schulzahnarzt aufzubewahren und einem allfälligen Nachfolger zu übergeben.
2 neuen Schulortes zuhanden des neuen Schulzahnarztes und bei Wegzug ausser Kanton dem Bildungs- und Kulturdepartemen t
7 zur Weiterleitung übermacht.

§ 9

Erklärung der Eltern
1 benachrichtigen. Sie haben im Kontrollheft zu erklären, ob sie ihre Kinder vom Schulzahnarzt oder von einem privaten Zahnarzt behandeln lassen wollen. Im letztern Falle haben die Eltern alle Behandlungskosten selbst zu übernehmen.
2 eine Frist von vier Monaten eingeräumt. In diesem Falle ist das Zahnbüchlein den Schülern zuhanden des Privatzahnarztes auszuhändigen. Dieser hat im Zahnbüchlein die vorgenommene Behandlung zu bestätigen. Nach Ablauf von vier Monaten hat der Klassenlehrer zu kontrollieren, ob die Behandlung im Zahnbüchlein eingetragen ist. Wird diese Bestätigung nicht beigebracht, so hat eine Mahnung an die Eltern mit eingeschriebenem Brief unter Hinweis auf die Strafbestimmungen des § 7 des Schulzahnpflegegesetze
s
8 durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen.
9

§ 10

Kostenvoranschlag
1 Kostenvoranschlag für die Behandlung. Er übermacht das Kontrollheft dem Gemeinderat, der anhand der Steuerregister feststellt, wie gross der Mindestanteil der Eltern ist.
2 zu erklären, ob sie die Kosten ganz übernehmen wollen oder in welchem Masse, wobei sie auf den Mindestkostenanteil hinzuweisen sind. Das Kontrollheft ist gleichzeitig mit dieser Aufforderung durch den Gemeinderat den Eltern zuzustellen.

§ 11

Ort und Zeit der Behandlung Der Schulzahnarzt bestimmt Ort und Zeit des zahnärztlichen Untersuchs und der Behandlung. Der Untersuch hat nach Möglichkeit im Schulhaus stattzufinden. Die Behandlung erfolgt während der Schulzeit und in den Ferien. Die Lehrerschaft hat dafür zu sorgen, dass sich die Schüler rechtzeitig zur Behandlung beim Schulzahnarzt einfinden. Eine begründete Verhinderung der Schüler ist dem Schulzahnarzt zu melden. Wenn durch unentschuldigt versäumte Sitzungen Kosten entstehen, so fallen sie zu Lasten der Eltern.

§ 12

Pflichten der Lehrerschaft
1 Schüler in besondern Stunden über die Kenntnis der Zähne, ihre Krankheiten und Pflege zu unterrichten und die Zahnreinigung ihrer Schüler periodisch zu kontrollieren.
2 Zahnbüchlein an den Gemeinderat weiterzuleiten und dort wieder abzuholen, den Schülern die vom Schulzahnarzt festgesetzten Untersuchungs- und Behandlungszeiten bekanntzugeben und die notwendigen Formulare zu beschaffen.
3 Behandlung zuzuweisen.

§ 13

Tarif, Rechnungsstellung, Prüfung, Haftung
1
)
10
.
2 abgeschlossenen Behandlungen auf vorgeschriebenem Formular Rechnung. Die Gemeinden haften dem Schulzahnarzt für den anerkannten Rechnungsbetrag .
3 nicht in die Rechnung an die Gemeinde aufgenommen werden: a. Zahnersatz (Prothesen, Stiftzähne, Gold- und Porzellankronen usw.); b. die Behandlung von Zahnschäden, die durch Unfall verursacht wurden; c. Zahnregulierungen; d. Goldarbeiten.
4 zu lassen. Der Schulzahnarzt haftet persönlich für Schäden, die durch Nachlässigkeit oder fehlerhafte Arbeit entstanden sind.

§ 1

4 Kostenverteilung
1 Lasten der Gemeinde.
2 entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern ganz oder teilweise zu Lasten der Gemeinde übernehmen. Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann innert 20 Tagen an den Regierungsrat rekurrier t werden.

§ 1

5

§ 16

Bericht des Schulzahnarztes Die Schulzahnärzte erstatten alljährlich dem Gesundheits- und Sozialdepartement bis spätestens 15. Juni einen Bericht über ihre Tätigkeit, ihre Beobachtungen im abgelaufenen Schuljahre und über den Stand der Gebisssanierung in ihren Kreisen. Ein Doppel des Berichtes ist der Schulpflege oder Schulzahnpflegekommission einzugeben.

§ 17

Aufsichtskommission
1 Schulzahnpflege in ihren Gemeinden oder Schulkreisen verantwortlich.
2 Belehrung über die vorbeugende Zahnpflege.
3 Bericht über ihre Beobachtungen und ihre Tätigkeit im abgelaufenen Schuljahre.
4 Sitzungen der Schulzahnpflegekommissionen nehmen die Schulzahnärzte und Vertreter der Lehrerschaft mit beratender Stimme teil.

§ 18

Kantonaler Schulzahnarzt und kantonale Schulzahnpflegekommissio n
1 gewählte kantonale Schulzahnarzt beaufsichtigt den schulzahnärztlichen Dienst des Kantons nach den Weisungen des Departementes oder nach einem vom Regierungsrate zu erlassenden Reglement.
2 Schulzahnärzte, kontrolliert periodisch die von den Schulzahnärzten behandelten Gebisse, begutachtet die von den Gemeinden gestellten Abrechnungen und die an das Gesundheits- und Sozialdepartement gerichteten Beschwerden.
3 Schulzahnpflege und von Verbesserungsvorschlägen.
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§ 1

9 Beschwerde Das Gesundheits- und Sozialdepartement entscheidet Beschwerden über die Durchführung des Gesetzes und der Verordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 20

Formulare Die in dieser Verordnung vorgesehenen Formulare sind durch die Lehrer beim kantonalen Lehrmittelverlag zu beziehen und von den Gemeinden auf Rechnung der schulzahnärztlichen Kosten zu bezahlen.

§ 21

Schlussbestimmungen
1
2 einzuführen, haben gemäss § 10 des Gesetze s
17 beim Regierungsrat ein begründetes Gesuch zu stellen.
Luzern, 14. Februar 1947 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Frey Der Staatsschreiber: Düring
* V XIV 24. Die Bestimmungen dieser Vollziehungsverordnung sind zum Teil überholt.
1 SRL Nr. 546
2 Die Randtitel (Marginalien) wurden aus drucktechnischen Gründen als Sachüberschriften gesetzt.
3 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 5. Juni 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001, wurde in den §§ 1, 2, 5, 8 und 1
–19 die Bezeichnung «Gemeinde- und Sanitätsdepartement» durch«Gesundheits- und Sozialdepartement» ersetzt.
4 V XIV 33
5 SRL Nr. 546
6 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1958, in Kraft seit dem 1. Juli 1958 (V XV 718).
7 Departementsbezeichnung gemäss Organisationsgesetz vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
8 SRL Nr. 546
9 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1958, in Kraft seit dem 1. Juli 1958 (V XV 718).
10
11
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13 erhoben werden».
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15 eingefügt.
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Tabelle der Änderungen der Vollziehungsverordn ung zum Gesetz über die Schulzahnpflege vom
14. Februar 1947 (V XIV 24) Nr. der Ändernder Erlass Datum Kantonsblatt Gesetzessammlung Geänderte Stellen
Art der Änderung Jahrgang Band/Jahrgang
Änderung Seite Seite
1. B über die Ab-
28. 6. 56 K 1956 585 V XV 270
geändert änderung der
16, 17, 18, 19 VV zum G über die Schulzahn- pflege vom
14. Februar 1947
2. B über die Ab-
26. 6. 58 K 1958 636 V XV 718

§§ 5, 9, 18

geändert änderung der VV vom 14. Februar
1947 zum G über die Schulzahn- pflege vom
15. Mai 1946
3. V über die Ab-
11. 12. 61 K 1961 1276 V XVI 318 änderung von Erlassen des Regierungsrates auf dem Gebiete des Sanitäts- und des Veterinär- wesens
4. V über die Ab-
3. 5. 62 K 1962 515 V XVI 442

§ 15

geändert änderung der VV zum G über die Schulzahn- pflege
5. Änderung
20. 9. 88 — G 1988 153

§ 15

aufgehoben
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