Verordnung über das Lehrmittelwesen der Volksschulen (582)
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Verordnung über das Lehrmittelwesen der Volksschulen

Nr. 582 Verordnung über das Lehrmittelwesen der Volksschulen vom 12. Juli 1991 (Stand 1. Juli 2003) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, * gestützt auf den § 151 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953
1 auf Antrag des Erziehungsrates, , beschliesst:

§ 1

Grundsätze
1 Die Lehrmittelbeschaffung ist langfristig zu planen und mit den Lehrplänen zu koordi- nieren.
2 Bei der Schaffung von Lehrmitteln ist die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen zu suchen und zu fördern. Insbesondere ist die Zusammenarbeit mit der Interkantonalen Lehrmittelzentrale (ILZ) und der Interkantonalen Lehrmittelkonferenz (IKLK) anzustr
e- ben.
3 Bei der Beschaffung der Lehrmittel sind die wirtschaftlichen Interessen des Kantons zu berücksichtigen.

§ 2

2

§ 3

Kantonale Lehrmittelkommission
1 Die kantonale Lehrmittelkommission umfasst neun Mitglieder. Ihr gehören insbeso
n- dere an: a. ein Vertreter des Departementssekretariats des Bildungsund Kulturdepartementes
3 * G 1991 188
,
1 SRL Nr. 400
2 Aufgehoben durch Volksschulbildungsverordnung vom 21. Dezember 1999, in Kraft seit dem 1. Januar
2000 (G 1999 369).
3 Departementsbezeichnung in den §§ 3 und 5 gemäss Organisationsgesetz vom 17. Feb
ruar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
2 Nr.
582 b. ein Vertreter des kantonalen Schulinspektorates, c. der Vorsteher des kantonalen Lehrmittelverlags, d. ein Vertreter des Finanzdepartementes, e. ein Vertreter des Gemeindeammännerverbandes, f. ein Vertreter der Konferenz der Schulpflegepräsidenten, g. der Vertreter des Kantons Luzern im leitenden Ausschuss der Interkantonalen Lehrmitt elzentrale (ILZ), h. ein Vertreter des Kantons Luzern in der Goldauer Konferenz, Fachkonferenz der I
n- terkantonalen Lehrmittelkonferenz (IKLK).
2 Die kantonale Lehrmittelkommission plant und koordiniert die gesamte Lehrmittelb
e- schaffung für die Volksschule. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie führt die Aufsicht über das Verlagsprogramm des kantonalen Lehrmittelverlags. b. Sie beantragt dem Erziehungsrat – die Einführung von Lehrmitteln, – die Umarbeitung von Lehrmitteln, – die Aufnahme von Lehrmit teln ins Verzeichnis der obligatorischen, alternativ
- obligatorischen und fakultativen Lehrmittel, – die Schaffung von neuen Lehrmitteln und die Beteiligung an interkantonalen Projekten. c. Sie beauftragt Lehrmittelautoren, schliesst die Autorenverträge ab, setzt Projekto
r- ganisationen für die Lehrmittelentwicklung ein und veranlasst die Drucklegung von Manuskripten. d. Sie erteilt Aufträge an die pädagogischen Kommissionen und behandelt deren Ges
u- che.

§ 4

Beurteilung der Lehrmittel
1 Die pädagogischen Kommis sionen beurteilen im Auftrag der kantonalen Lehrmitte
l- kommission die Lehrmittel in didaktischer Hinsicht.
2 Für die Beurteilung der Lehrmittel können die pädagogischen Kommissionen Experten beiziehen.

§ 5

Sekretariat
1 Das Departementssekretariat des Bildu ngsund Kulturdepartementes führt das Sekret
a- riat für das Lehrmittelwesen.
2 Dem Sekretariat obliegen insbesondere die Vorbereitung und der Vollzug der Geschä
f-

§ 6

Kantonaler Lehrmittelverlag
1 Der kantonale Lehrmitt elverlag ist zuständig für die Produktion und den Vertrieb von Lehrmitteln und Schulmaterialien. Er ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
Nr.
582
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2 In den Bereich des Lehrmittelverlags fallen insbesondere folgende Aufgaben: a. der Einkauf der vom Erziehungsrat beschlossenen obligatorischen, alternativ
- obligatorischen und fakultativen Lehrmittel, b. die druckund buchtechnische Vorbereitung der Herausgabe von Lehrbüchern und Arbeitsheften sowie die notwendigen Vorarbeiten zur Herstellung weiterer Unte
r- rich tshilfen, c. die Vergebung der Aufträge für die Herstellung von Lehrmitteln, d. die Festsetzung des Verkaufspreises, e. der Verkauf und Versand der Lehrmittel, f. die Werbung, g. die Erstellung der Jahresrechnung und des Budgets, h. die Vorbereitung der Au torenverträge, i. der Abschluss der Verlagsund Lizenzverträge.

§ 7

Gemeinden
1 Die Abgabe der Lehrmittel und Schulmaterialien an die Schüler der öffentlichen Volksschulen erfolgt durch die Schulortsgemeinden.
2 ...
4

§ 8

Aufhebung eines Erlasses Die Verordn ung über das Lehrmittelwesen der Volksschulen vom 27. April 1981
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§ 9

Inkrafttreten
wird aufgehoben. Die Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 12. Juli 1991 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Fellmann Der Staatsschreiber: Baumeler
4 Aufgehoben durch Volksschulbildungsverordnung vom 21. Dezember 1999, in Kraft seit dem 1. Januar
2000 (G 1999 369).
5 G 1981 48 (SRL Nr. 582)
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