Studienordnung für den Masterstudiengang Management and Law an der Zürcher Hochs... (414.253.845)
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Studienordnung für den Masterstudiengang Management and Law an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

1 Masterstudiengang Management and Law – ZHAW
414.253.845 Studienordnung für den Masterstudiengang Management and Law an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 31. Oktober 2013)
1 ,
2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)
3 den Masterstudiengang Manage ment and Law.
Anhang

§ 2.

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu bele genden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.
Studium und
Umfang

§ 3.

5
1 Der Masterstudiengang kann al s Vollzeit- oder Teilzeitstu dium angeboten werden.
2 Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 90 ECTS-Credits
6 .
Anrechnung
von ECTS-
Credits
6

§ 4.

An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits
6 werden während sechs Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs ange rechnet. Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen. B. Zulassung zum Studium
Voraus
-
setzungen

§ 5.

6
1 Zum Studium zugelassen we rden können Bewerberinnen und Bewerber mit einem Bachelorab schluss von mindestens 180 ECTS- Credits: a. in Wirtschaftsrecht oder in eine m gleichwertigen rechts- und wirt schaftswissenschaft lichen Studiengang,
2
414.253.845 Masterstudiengang Management and Law – ZHAW b. in Business Administration mi t Studienrichtung Management and Law (mit Auflagen zur Nachquali fikation im rechtswissenschaft
- lichen Bereich), c. in Business Administration (m it Auflagen zur Nachqualifikation im rechtswissenscha ftlichen Bereich), d. in Rechtswissenschaft (mit Auflagen zur Nachqualifikation im wirtschaftswissenschaftlichen Bereich).
2 Über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen gemäss Abs.
1 lit.
a entscheidet die Studiengangleitung.
3 Die Bewerberinnen und Bewe rber müssen ausserdem a. einen Nachweis der Deutsch- und Englischkenntnisse auf Stufe C1 gemäss Common European Framewor k of Reference for Languages (CEFR) erbringen, sofern Deutsc h und Englisch nicht ihre Mutter
- sprache ist, b. die Eignungsabklärung er folgreich absolvieren.
4 Einzelheiten zur Eignungsabklä rung sind im Anhang geregelt.
5 Nachqualifikationen können im Umfa ng von bis zu 36 ECTS-Cre
- dits verlangt werden. Falls die vorausgesetzten rechts- oder wirtschafts
- wissenschaftlichen Kompetenzen bei Studienbeginn teilweise noch nicht vorliegen, kann das Studium dennoc h begonnen werden. Weitere Ein
- zelheiten zu den Nachqualifikationsle istungen, insbesondere, bis zu wel
- chem Zeitpunkt diese erbracht werden müssen, sind im Anhang geregelt.

§ 6.

7 Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

§ 6

a.
9 Personen, die an einer andere n Hochschule in einem inhalt
- lich entsprechenden Masterstudiengan g endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium verw eigert. Die Entscheidung liegt bei der Studiengangleitung. C. Module Modul kategorien

§ 7.

Das Studienangebot besteht au s folgenden Modulkategorien: a. Rechts- und wirtschafts wissenschaftliche Module, b. Wissenschaftliches Arbeiten / Wisse nschaftliche Praxisprojekte (an
- wendungsorientierte Forschung), c. Masterarbeit. Modulsprachen

§ 8.

Die Module werden in deut scher oder englischer Sprache durchgeführt.
3 Masterstudiengang Management and Law – ZHAW
414.253.845 D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Bewertung
von Leistungs
-
nachweisen und
Benotung von
Modulen

§ 9.

1 Leistungsnachweise werden auf einer Notenskala von 6 bis 1 in Viertelnotenschritten bewertet . Für einzelne Le istungsnachweise kann auch die Bewertung «bestanden» oder «n icht bestanden» ver geben werden.
2 Sämtliche Module sind zu beno ten. Werden mehrere Leistungs nachweise im Modul eingefordert, so werden die Modalitäten der Noten ermittlung auf Modulebene in der Modulbeschreibung festgehalten.

§ 10.

7
Expertinnen
und Experten

§ 11.

1 Expertinnen und Experten werd en zur Begutachtung von Masterarbeiten beigezogen und können zur Betreuung der Praxis projekte eingesetzt werden.
2 Expertinnen und Experten haben bei der Bewertung eine bera tende Funktion.
Nachbesserung

§ 12.

1 Die Studiengangleitung kann fü r einzelne Leistungsnach weise oder Module, die mit Noten zw ischen 3,5 und 3,99 bewertet wur den, eine Nachbesserung anbieten.
2 Die Nachbesserung von unbegrün det versäumten Leistungsnach weisen ist ausgeschlossen.
5
3 Die Studiengangleitung entschei det über Art, Umfang, Form und Zeitpunkt der Nachbesserung.
4 Eine erfolgreiche Nac hbesserung wird mit de r Note 4,0 bewertet.
Wiederholung
von Modulen

§ 13.

9 Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wi ederholen. Die Studiengangleitung legt Termine und M odalitäten fest.
Masterarbeit

§ 14.

Mit der Masterarbeit kann be gonnen werden, wenn 50 ECTS- Credits
6 erreicht sind. E. Studienabschluss und Masterdiplom
Titel

§ 15.

10 Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Management a nd Law» abgeschlossen.
Abschluss des
Studiums

§ 16.

Der Mastertitel wird vergeben, wenn a.
6 alle erforderlichen Pflichtmodule bestanden und b. 90 ECTS-Credits
6 erreicht sind.
4
414.253.845 Masterstudiengang Management and Law – ZHAW Abschlussnote

§ 17.

9 Die Abschlussnote errechnet si ch aus dem Durchschnitt der Noten der promotionsrelevanten M odule. Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet. Überzählige ECTS-Credits aus Wahlpflicht modulen

§ 18.

8
1 Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gel
- ten die überzähligen Wahlpf lichtmodule als Wahlmodule.
2 Die Studiengangleitung regelt, a. ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist, b. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.
3 Die überzähligen Wahlpflichtmodul e werden nicht für die Berech
- nung der Abschlussnote herangezogen.
1 OS 69, 46 ; Begründung siehe ABl 2013-12-20 . Vom Fachhochschulrat geneh
- migt am 10. Dezember 2013.
2 Inkrafttreten: 1. März 2014.
3 LS 414.252.3 .
4 Eingefügt durch B vom 3. November 2016 ( OS 72, 120 ; ABl 2017-01-13
). In Kraft seit 1. April 2017.
5 Fassung gemäss B vom 24. Oktober 2017 ( OS 73, 57 ; ABl 2017-11-17 ). In Kraft seit 1. Februar 2018.
6 Fassung gemäss B vom 23. August 2018 ( OS 74, 38 ; ABl 2018-12-07 ). In Kraft seit 1. Februar 2019.
7 Aufgehoben durch B vom 23. August 2018 ( OS 74, 38 ; ABl 2018-12-07 ). In Kraft seit 1. Februar 2019.
8 Eingefügt durch B vom 22. August 2019 ( OS 75, 49 ; ABl
2019-11-01 ). In Kraft seit 1. April 2020.
9 Fassung gemäss B vom 22. August 2019 ( OS 75, 49 ; ABl
2019-11-01 ). In Kraft seit 1. April 2020.
10 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 520 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
1. Januar 2023.
5 Masterstudiengang Management and Law – ZHAW
414.253.845 Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Management and Law an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung fü r den Masterstudiengang Manage ment and Law an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften wird weder in die Offiziel le Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsam mlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach
8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.
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