Verordnung über die Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern (589)
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Verordnung über die Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern

Verordnung Verordnung über die Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern über die Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern vom
4. September 20
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1 Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 57, 124 und 151 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 195
3 dem Kanton Luzern und der Korporationsgemeinde der Stadt Luzern über das Depositum der Bürgerbibliothek in der Zentralbibliothek Luzern, auf Antrag des Bildungsdepartementes, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

§ 1

Grundsatz In der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern sind die Bestände der Kantonsbibliothek Luzern, der Bibliothek der Universität Luzern und der Bürgerbibliothek Luzern nach den Bestimmungen des Vertrags über das Depositum der Bürgerbibliothek in der Zentralbibliothek Luzern vom
3. Juli 1996 vereinigt.

§ 2

§ 2

Zweck Die Zentral- und Hochschulbibliothek ist Kantons-, Fachhochschul- und Universitätsbibliothek. Sie dient als allgemeine wissenschaftliche Bibliothek der Öffentlichkeit sowie der Bildung und Forschung.

§ 3

§ 3

Aufgaben und Stellung der Zentral- und Hochschulbibliothek Die Zentral- und Hochschulbibliothek hat nach Massgabe der verfügbaren Mittel den Auftrag, Literatur und weiteres Informationsmaterial aus allen Wissensgebieten zu sammeln, zu erschliessen, bereitzustellen und zu archivieren. Luzerner Publikationen in den verschiedenen Medienformen sammelt sie möglichst vollständig. Sie stellt eine Anzahl Studienplätze sowie für die Literatursuche Nachschlagewerke und Datenbankanschlüsse zur Verfügung. Sie vermittelt Publikationen und Informationen, die sie selber nicht besitzt. Die Zentral- und Hochschulbibliothek ist Mitglied des Informationsverbundes Deutschschweiz (IDS) und bildet zusammen mit den Bibliotheken der Luzerner und der Zentralschweizer Institutionen im tertiären Bildungsbereich den IDS Luzern. *
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Vorbehalten bleiben besondere Aufgaben und Pflichten gemäss dem Vertrag über das Depositum der Bürgerbibliothek in der Zentralbibliothek Luzern vom 3. Juli 1996.

§ 4

§ 4

Sondersammlungen Die Zentral- und Hochschulbibliothek unterhält Sondersammlungen zum Luzerner Dokumentenerbe, insbesondere das Bildarchiv, die Sammlung Handschriften, Alte Drucke und Nachlässe sowie die Sammlung Musikalien. Die Direktion erlässt für diese Sondersammlungen besondere Weisungen.

§ 5

§ 5

Koordinations- und Unterstützungsaufgaben Die Zentral- und Hochschulbibliothek fördert die Zusammenarbeit unter den Bibliotheken von Bildungs- und Forschungsinstituten auf Fachhochschul- und Hochschulniveau. Sie kooperiert in den Bereichen Anschaffung, Archivierung, Informatik und Kommunikation mit anderen Fachhochschul- und Hochschulbibliotheken der Schweiz. Sie unterstützt die Tätigkeit der Gemeinde- und der Regionalbibliotheken des Kantons. Sie ist befugt, nach Massgabe der verfügbaren Mittel mit privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen Vereinbarungen über die Übernahme oder die Verwaltung von Bibliotheksbeständen zu treffen. Solche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Bildungsdepartementes. Sie arbeitet in bibliothekarischen Fachgremien und Organisationen mit. II. Organe II. Organe

§ 6

§ 6

Bibliothekskommission Die Bibliothekskommission besteht aus
9 –13 Mitgliedern. Die Korporationsgemeinde hat Anspruch auf höchstens zwei Vertreterinnen und Vertreter, die Universität Luzern und die Fachhochschule Zentralschweiz haben Anrecht auf mindestens je eine Vertretung. Mit Ausnahme der von der Korporationsgemeinde gestellten Mitglieder werden diese vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Der Regierungsrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten der Bibliothekskommission. Die Bibliothekskommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie berät, unterstützt und beaufsichtigt die Direktion der Zentral- und Hochschulbibliothek in deren Belangen, b. sie nimmt gegenüber dem Bildungsdepartement Stellung zu Fragen der Zentral- und Hochschulbibliothek, c. sie unterbreitet dem Bildungsdepartement Vorschläge für Änderungen rechtsetzender Erlasse und für die Wahl der Direktorin oder des Direktors.
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Die Bibliothekskommission kann zur Erledigung kleinerer oder besonders dringlicher sowie zur Vorbereitung wichtiger Geschäfte Ausschüsse einsetzen. Die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder der Kommission werden gemäss der Verordnung über Vergütungen im Erziehungswesen vom 9. Mai 198
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§ 7

§ 7

Direktorin oder Direktor Die Direktorin oder der Direktor leitet die Zentral- und Hochschulbibliothek in fachlicher und administrativer Hinsicht und erlässt Weisungen, namentlich zur Benutzung der Zentral- und Hochschulbibliothek, der Studien- und der elektronischen Arbeitsplätze, zu den Öffnungszeiten und zur Hausordnung. Sie oder er nimmt an den Sitzungen der Bibliothekskommission mit beratender Stimme teil. Das Bildungsdepartement erstellt auf Vorschlag der Bibliothekskommission ein Pflichtenheft. III. Benutzung III. Benutzung

§ 8

§ 8

Benutzerkreis Personen ab dem 14. Altersjahr oder ab dem 7. Schuljahr können die Zentral- und Hochschulbibliothek benutzen. Für die Ausleihe und bestimmte weitere Dienstleistungen ist eine Einschreibung erforderlich. Über die Annahme der Einschreibung entscheidet die Direktion.

§ 9

§ 9

Benutzung Die Zentral- und Hochschulbibliothek stellt ihre Sammlungsgüter zur Benutzung in ihren Räumen oder zur Heimausleihe zur Verfügung. Die Direktion entscheidet über die Art der Benutzung.

§ 10

§ 10

Kosten und Gebühren Die Benutzung der Zentral- und Hochschulbibliothek sowie der bibliothekseigenen Informationsmittel ist unentgeltlich mit Ausnahme der Kosten für die Ausstellung des Benutzungsausweises. Für Mahnungen werden Gebühren bis zu maximal 35 Franken pro Medium und Mahngang erhoben. Auslagen können den Benutzerinnen und Benutzern in Rechnung gestellt werden. IV. Disziplinarordnung IV. Disziplinarordnung

§ 11

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Bei Verstössen gegen ihre Weisungen kann die Direktion a. die Ausleihe von Sammlungsgütern verweigern, b. fehlbare Personen aus der Zentral- und Hochschulbibliothek wegweisen. Bei wiederholten Verstössen gegen die Weisungen der Direktion oder bei böswilliger Schädigung der Zentral- und Hochschulbibliothek kann die Direktion ein Benutzungsverbot verfügen. V. Schlussbestimmungen V. Schlussbestimmungen

§ 12

§ 12

Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung über die Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern vom 24. September 199
6 , b. Benutzungsordnung der Zentralbibliothek Luzern vom 17. Dezember 199
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§ 13

§ 13

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 4. September 2001 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Anton Schwingruber Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
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K 2001 2287 und G 2001 292 SRL Nr. 400 SRL Nr. 91 G 1996 205 (SRL Nr. 589) G 1993 51 (SRL Nr. 589a) *
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