Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater der Zürcher Hochschul... (414.263.125)
CH - ZH

Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater der Zürcher Hochschule der Künste

1 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater
414.263.125 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater der Zürcher Hochschule der Künste (vom 7. Februar 2018)
1 ,
2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 Abs.
2 der Allgemeinen Studi enordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)
3 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulassung zum Studium und die Organisation de s Studiengangs Master of Arts in Theater. Sie gilt für die Praxisfelder: a. Schauspiel, b. Regie, c. Bühnenbild, d. Theaterpädagogik, e. Dramaturgie.
2 Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmun gen der ASO.
3 Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grund lagen.
Ziele des
Studiums

§ 2.

1 Der Studiengang Master of Ar ts in Theater betont die Eigenständigkeit der Absolventi nnen und Absolventen und fördert Selbstmanagementkompetenzen eben so wie eigenschöpferische Leis tungen (Autorschaft).
2 Eine Berufsbefähigung auf Mast erebene bedeutet, komplexe künst lerisch theatrale Prozesse entscheidend anzustossen, zu organisieren, zu leiten und umzusetzen und dafü r über eine angemessene Praxiserfah rung zu verfügen.
3 Dies wird unterstützt durch ei n forschungsbasiert es Unterrichts angebot, das die Tendenzen der En twicklung der darstellenden Künste aufnimmt und in die individue lle Ausbildung integriert.
2
414.263.125 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater
4 Das Masterstudium wird als K ooperationsmaste r «Master Cam
- pus Theater CH» der vier Schweize r Theaterhochschulen angeboten. B. Zulassung zum Studium Voraus setzungen

§ 3.

1 Zum Studium auf Masterstufe wird zugelassen, wer a. die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der übergeordneten fachhochschulsp ezifischen Erlasse erfüllt, b. einen positiven Entscheid der fachlichen Eignungsabklärung vor
- weist, c. nachweist, dass sie oder er über genügend Deut schkenntnisse und, soweit erforderlich, über genügen d Englischkenntni sse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.
2 Aufnahmen «sur dossier» sind möglich.
3 Die Zahl der Studienpl ätze ist beschränkt.
4 Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Auf
- nahmeverfahrens aufgrund ei ner Bestenliste vergeben.
5 Die Zulassung zum Studi um gilt unter der Bedingung, dass der Masterstudiengang durchgeführt wird. C. Verfahren Aufnahme verfahren

§ 4.

Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus: a. der Überprüfung der Zu lassungsvoraussetzungen, b. der Zulassung zur fach lichen Eignungsabklärung, c. der fachlichen Eignungsabklärung, d. dem Entscheid über die Zulassung zum Studium. Zulassung zur fachlichen Eig nungsabklärung

§ 5.

Für die Überprüfung der Zula ssungsvoraussetzungen sind folgende Unterlagen einzureichen: a. Bachelordiplom oder gleichwert iger Hochschulabschluss im Thea
- terbereich oder Dokumentation der bisherigen künstlerischen Pra
- xis für eine Aufnahme «sur dossier» für Bewe rberinnen und Be
- werber ohne Bachelordiplom, b. Anmeldeformular, c. Arbeitsproben, d. Lebenslauf,
3 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater
414.263.125 e. Motivationsschreiben, f. Skizze eines Projektkonzeptes.
Fachliche
Eignungs
-
abklärung

§ 6.

1 Die fachliche Eignungsabkläru ng findet in einem zweitei ligen Verfahren statt.
2 Der erste Teil besteht aus der Beurteilung der eingereichten Unterlagen. Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist Voraus setzung für die Einladung zum zwei ten Teil der Eignungsabklärung, der Aufnahmeprüfung.
3 Bewerberinnen und Bewerber erha lten für den zweiten Teil, die Aufnahmeprüfung, folgende Aufgaben: a. Praxisfeld Schauspiel: Sie umschreiben ihre persönliche Idee von Performing Arts und präsentieren eine selbsterarbeitete performative Szene zu einem vorgegebenen Thema/Text. Im An schluss präsentieren sie ihre Skizze eines Projektkonzeptes. b. Praxisfeld Regie: Sie stellen ihre Skizze eines Projektkonzeptes vor, legen ihre Ein schätzung der aktuellen Theatersz ene im Rahmen eines Gesprächs dar und absolvieren eine inszenat orische Probe mit einem vorgege benen Text. c. Praxisfeld Bühnenbild: Sie präsentieren ihre Skizze ei nes Projektkonzeptes, legen ihre Einschätzung der aktuellen Thea terszene insbesondere bezüglich räumlicher Aspekte im Rahmen eines Gesprächs dar und kreieren mit bereitgestellten Objekten einen theatralen Raum. d. Praxisfeld Theaterpädagogik: Sie erhalten im Rahmen einer eintägigen Werkstatt performativ zu lösende Aufgaben, reflektieren individuelle und kollektive Pro zesse dieser performativen Prax is und formulieren in einer Ge sprächssituation ein mögl iches Forschung sinteresse. e. Praxisfeld Dramaturgie: Sie präsentieren ihre Skizze ei nes Projektkonzeptes, diskutieren ein Essay zu einem vorgegebenen Themenfeld, das sie im Vorfeld der Prüfung verfassen, und legen ih re Einschätzung aktueller kura torischer Tendenzen dar.
4 Die positive Gesamtbeurteilung der eingereichten Unterlagen und Aufgaben sowie das Bestehen der Aufnahmeprüfung sind Voraus setzung für die Zulassung zum Studium.
5 Eine nicht bestandene fachlich e Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden.
4
414.263.125 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater Bewertung

§ 7.

Bei der fachlichen Eignungsabkl ärung sind folgende Beurtei
- lungskriterien massgebend: a. eigene künstlerische Positionier ung innerhalb des Projektkonzep
- tes (künstlerisches Potenzial), b. Qualität der Arbeitsproben (Leistungen), c. Motivation, Interesse, Neugier (Arbeitsverhalten), d. Selbsteinschätzung, Selbstständi gkeit, Eigenverantwortlichkeit (Selbstkompetenz), e. theoretisches Analyse- und Ab straktionsvermögen (Reflexions
- fähigkeit), f. Team- und Kommunikationsfähigk eit (soziale Kompetenz), g. Forschungsrelevanz der künstlerischen Fragestellungen (For
- schung). Zuständigkeit und Termin

§ 8.

1 Für das Aufnahmeverfahren is t die Studienleitung zustän
- dig.
2 Sie bestimmt eine Prüfungskommi ssion, bestehend aus der oder dem jeweiligen Praxisfeldverantwort lichen, einer Dozentin oder einem Dozenten bzw. einer Person aus dem Mittelbau sowie einer externen Fachperson.
3 Über die definitive Zulassung en tscheidet die Studienleitung auf Antrag der Prüfungskommission.
4 Die Studienleitung bestimmt den Termin zur fachlichen Eig
- nungsabklärung.
5 Die Zulassung gilt für das Studien jahr, für das die fachliche Eig
- nungsabklärung vorgesehen war. D. Struktur des Studiums Studiendauer und Studienumfang

§ 9.

1 Das Studium ist in mindestens vier und höchstens in sechs Semestern zu absolvieren.
2 Der Studiengang umfasst Studienle istungen im Umfang von 120 ECTS-Punkten.
3 Das Studium kann insgesamt höchs tens zwei Semester unterbro
- chen werden. Studienaufbau, Studienangebot und Lehrformen

§ 10.

1 Das Studium ist modular aufg ebaut. Ein Modul besteht aus einem oder mehreren Kursen.
2 Das Studienangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept und sieht einen individuellen Studienverlauf vor.
5 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater
414.263.125
3 Lehrveranstaltungen um fassen alle Unterrichtseinheiten im Rah men des Studiums.
Absage ange
-
kündigter Lehr
-
veranstaltungen

§ 11.

Bei ungenügender Teilnehmerza hl infolge höherer Gewalt und bei längerem Ausfall einer ode r eines Dozierenden durch Unfall oder Krankheit kann eine ange kündigte Lehrveranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.
Semester
-
strukturen

§ 12.

Die Semesterstrukturen richten sich nach §
12 ASO. Aus nahmen können sich durch best immte Projekt- und Produktionserfor dernisse oder durch di e Module an den Partne rhochschulen ergeben.
Wochen- und
Tagesstrukturen

§ 13.

Die Wochen- und Tagesstruktur en richten sich nach §
13 ASO. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produk tionserfordernisse ergeben.
Fachbereichs
-
übergreifendes
Angebot
(Mastercluster
DDK)

§ 14.

1 Die Masterstudiengänge Film, Tanz und Theater der ZHdK sind in der Studienstruktur des Masterclusters des DDK einge bettet. Der Mastercluster DDK bi etet einen gemeinsamen Rahmen und harmonisierte Str ukturen für Tanz, Theater und Film, um die Mo bilität der Studierende n zwischen den einzel nen Masterstudiengängen zu ermöglichen.
2 Die Module und Projekte des Masterclusters DDK sind inter- und transdisziplinär ausgerichtete Angebote. Folgende Formate ge währleisten das fachbere ichsübergreifende Studier en im Mastercluster DDK: a. einwöchiges Pflichtmodul zu Studienbeginn (Startup-Woche), b. fachbereichsübergreife nde Module (Wahlangebot), c. geöffnete Lehrveranstaltungen v on Masterstudiengängen des DDK (Wahlangebot), d. fachbereichsübergreifend e Projekte (Wahlangebot).
3 Auswahl und Belegungsrhythmus der Module werden von der oder dem Studierenden bestimmt, ge gebenenfalls in Abstimmung mit den Praxisfeldverantwortlichen.
4 Es können 30 ECTS-Punkte im fachbereichsübergreifenden An gebot absolviert werden.
5 Die Studienleistungen in den einzelnen fachbereichsübergrei fenden Modulen (Mastercluster) we rden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Die Module ge lten als «bestanden», wenn 80% des Moduls besucht worden sind.
6 Geöffnete Lehrveranstaltungen we rden nach der jeweiligen BSO des anbietenden Studiengangs bewertet.
6
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7 Die Bewertung der fach bereichsübergreifende n Projekte richtet sich nach der jeweiligen BSO des Studiengangs, in dem die oder der Studierende eing eschrieben ist. E. Studienleistungen und Bewertungen Anmeldungen

§ 15.

1 Die Studierenden melden sich selbst für die Kurse an.
2 Wird ein Kurs trotz Anmeldung nich t besucht, gilt dieser als nicht bestanden. Leistungs nachweise

§ 16.

1 Leistungsnachweise werden als Einzel- oder Gruppen
- arbeiten in Kursen und Modulen erbracht.
2 Als Leistungsnachweise gelten insbesondere: a. Projektarbeiten, b. Referate, c. Absolvierung testatpflichtiger Kurse und Module, d. Standortgespräche, e. MA-Diplomthesis, MA-Diplomp rojekt, Kolloquium Praxisfeld.
3 Die Bedingungen der Durchführ ung, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnac hweise, werden in der Modulaus
- schreibung vor Semester beginn veröffentlicht. Diplom abschluss

§ 17.

1 Folgende Leistungsnachweise sind für das Diplom mass
- gebend: a. schriftliche Arbeit (MA-Diplomthesis), b. MA-Diplomprojekt, c. Kolloquium Praxisfeld.
2 Die Studienleitung bestimmt eine Prüfungskommission, bestehend aus zwei Dozierenden des Studien gangs und mindestens einer Exper
- tin oder einem Experten, die oder der sich über besondere Kenntnisse im Prüfungsfach ausweist. MA-Diplom

§ 18.

1 Die MA-Diplomprojekte enth alten folgende Aufgaben
- stellungen: a. Praxisfeld Schauspiel: Darstellung einer mindestens 45- bis 60-Minuten-Performance, solo oder mehrfach besetzt. b. Praxisfeld Regie: Realisierung eine s Projektes, dessen Inhalt eine transdisziplinäre Ausrichtung erfordert.
7 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater
414.263.125 c. Praxisfeld Bühnenbild: Realisierung eines Projektes, das über die überlieferten Bühnen- und Raumvorstellungen hi nausweist. Es soll transdisziplinär sein und die eigene Autorschaft deutlich machen. d. Praxisfeld Theaterpädagogik: künstlerische und wissenschaft liche Dokumentation eines For schungsprojektes. e. Praxisfeld Dramaturgie: Realisierung eines ku ratorischen Projektes, dessen Ausrichtung zukunftsweisende Aspekte aufweist, oder eine projektbestimmende dramaturgische Mitarbeit in Mu siktheater, Sprechtheater, Tanz oder transdisziplinärer Performance.
2 Die MA-Diplomprojekte müssen innerhalb des von der Studien leitung genehmigten Budget rahmens umgesetzt werden.
3 Das Produktionsbudget muss vor dem Start des Projektes von der Studienleitung genehmigt werden.
4 Die Finanzierung durch externe Geldgeber ist mit schriftlichen Finanzierungszusagen zu belegen.
5 Wesentliche inhaltliche und pr oduktionsbezogene Änderungen am Projekt bedürfen einer schri ftlichen Genehmigung der oder des Praxisfeldverantwortlichen. Der fina nzierte Budgetrahmen darf dabei nicht überschritten werden.
6 Die Einzelheiten betreffend Pr oduktion, Rechte und Erlös zur praxisbezogenen künstler ischen MA-Diplomthesi s sind im «Merkblatt für die Diplomproj ekte» geregelt.
Bewertung

§ 19.

1 Die Bewertung der Module erfo lgt in der Regel mit «be standen» oder «nicht bestanden».
2 Die für den Masterabschluss wesent lichen Leistungen werden mit den Buchstaben A–F bewertet.
3 Folgende Kriterien sind be i der Bewertung massgebend: a. Experimentierfreude, b. Projektleitung (Regie, Bühnenbild , Dramaturgie), c. theoretisches Wissen, d. Forschungsinteresse, e. künstlerische Autorschaft, f. Vermittlungskompetenzen.
4 Zuständig für Leistungsnachwei se sind die Modulverantwort lichen. In Zweifelsfällen entschei den die Praxisfeldverantwortlichen in Abstimmung mit der Studienleitung.
8
414.263.125 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater Erteilung von ECTS-Punkten

§ 20.

1 ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienangebotes besucht wurden, fü r die Fehlzeiten eine Bewilligung der oder des Praxisfeld verantwortlichen oder der Studienleitung vor
- liegt und die Leistung als «bestand en» oder mindestens mit dem Buch
- staben E bewertet wird.
2 Die Anzahl der für die einzelne n Kategorien von Studienleistun
- gen zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept fest
- gelegt.
3 ECTS-Punkte zu einem Modul we rden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
4 Bei Gruppenarbeiten wird das ge meinsam erzielte Arbeitspro
- dukt allen Gruppenmitgliedern glei chmässig zugerech net. Einzelleis
- tungen werden soweit als möglich getrennt bewertet.
5 Wer ungenügende Leistungen erbr ingt, hat nicht bestanden. Das
- selbe gilt bei Fernbl eiben oder Abbruch, fa lls keine Gründe gemäss

§ 23 nachgewiesen werden.

6 Wer eine Studienleistung erbracht bzw. nicht erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf beka nnte oder erkennbar e Probleme, wel
- che die Leistung beeinträchtigten, berufen. Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte

§ 21.

1 Studienleistungen aus anderen Modulen oder Campus
- punkte können anstelle eines oder mehr erer Pflicht- oder Wahlpflicht
- module angerechnet werd en, wenn sie in Inhalt und Lernzielen ver
- gleichbar und von der Studienlei tung vorgängig anerkannt worden sind.
2 Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die innerhalb vorangegangener abgeschlossener Ausb ildungen erbracht wurden, kann der Erlass von Teilen der Ausbildun g beantragt werden. Zuständig für den Entscheid ist die Departements leitung auf Antrag der Studienlei
- tung. Unbegründet versäumte Leis tungsnachweise

§ 22.

1 Ein unbegründet versäumter Leistungsnachw eis gilt als nicht bestanden.
2 Ist der Leistungsnachweis zu be noten, wird der Buchstabe F er
- teilt. Ist der Leistung snachweis nicht zu benoten, wird die Wertung «nicht bestanden» erteilt. Begründet versäumte Leis tungsnachweise

§ 23.

1 Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.
2 Der Hinderungsgrund muss der Studienleitung unverzüglich ge
- meldet und belegt werden.
9 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater
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Ersatz für
begründet
versäumte Leis
-
tungsnachweise

§ 24.

1 Die Studienleitung kann für begründet versäumte Leis tungsnachweise Ersatzleistungsnac hweise festlegen. Sie entscheidet über die Einzelheiten.
2 Werden keine Ersatzle istungsnachweise dur chgeführt, sind be gründet versäumte Leist ungsnachweise am näch stmöglichen regulären Termin nachzuholen.
Wiederholung,
Ersatz und
Nachbesserung

§ 25.

1 Bestandene Module können ni cht wiederholt werden.
2 Nicht bestandene Module können ei nmal, in der Regel am nächst möglichen regulären Termin, wiederholt werden.
3 Nicht bestandene Module, für di e keine Prüfungen durchgeführt werden oder die nur einmalig stattgefunden haben, können durch gleichwertige Module ersetzt werden . Die Studienleit ung entscheidet in Absprache mit der oder dem jewe ils betroffenen Praxisfeldverant wortlichen, ob Ersatzleistungsnac hweise erbracht werden können und inwiefern diese gleichwertig sind.
4 Die oder der jeweils betroffene Pr axisfeldverantwortliche legt in Absprache mit der Studi enleitung fest, ob und unter welchen Bedin gungen nicht erfüllte Module innerh alb einer festgelegten Frist einmal nachgebessert werden können.
5 Termine und Fristen für Wied erholungs- oder Ersatzprüfungen werden von der Studienleitung festgelegt. F. Organisation
Praktikum,
Urlaub, Studien
-
unterbruch, Pro
-
jektteilnahme

§ 26.

Die oder der Praxisfeldverantwortliche entscheidet über die Bewilligung von Prakti kum, Urlaub, Studienunterbruch und Projekt teilnahme innerhalb der ZHdK oder an externen Institutionen.
Wechsel der
Hochschule, des
Studiengangs
oder des Praxis
-
felds

§ 27.

1 Für Masterstudierende, die i nnerhalb der ZHdK den Stu diengang oder von einer anderen Ho chschule an die ZHdK wechseln wollen, gelten die Bestimmungen von §§
3–8 sinngemäss.
2 Für die Überprüfung der Zulass ungsvoraussetzungen sind fol gende Unterlagen einzureichen: a. bisherige gestalterische Arbeiten im Bereich Theater, b. Studienabsicht und Projektidee: Beschreibung einer praxisfeld spezifischen Frageste llung und Projektidee für die künstlerische und theoretisch-reflexive MA-Diplo mthesis, die während des Stu diums verfolgt wird, d. Motivationsschreibe n für den Wechsel,
10
414.263.125 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater e. bisherige Studienleistungen in ECTS-Punkten, f. Bescheinigung de r bisherigen theoretische n, methodischen, techni
- schen Qualifikationen (Hausarb eiten, Fachprüfungen) und künst
- lerischen Arbeiten.
3 Die positive Beurteil ung der eingereichten Unterlagen ist Vo
- raussetzung für die Zulassung zum Übertrittsgespräch. Das Übertritts
- gespräch erfolgt durch zwei Dozi erende, davon mindestens ein Mit
- glied aus dem Masterstudiengang Theater.
4 Über die Zulassung zum Studium, die Anrechnung der beschei
- nigten ECTS-Punkte und die Anerke nnung der Studienleistungen ent
- scheidet die Studienleitung. Studien beratung

§ 28.

1 Die Studierenden haben nebe n der allgem einen Studien
- beratung Anspruch auf eine Studi enberatung im Masterstudiengang Theater.
2 Für die Studienberatung sind die Praxisfeldverantwortlichen ver
- antwortlich. Kommunika tion und Infor mation

§ 29.

1 Die ZHdK liefert die für de n Studienbetrieb notwendigen Informationen.
2 Die Studierenden bemühen sich ak tiv um Informationen, die ihr Studium betreffen. Insbesondere sind sie verpflichtet, an ihre ZHdK- Adresse gesandte E-Mails zu konsul tieren. Informationen, die das Studium betreffen, gelten als verb indlich zugestellt, sobald sie von der ZHdK-Adresse abrufbar sind.
3 Die Studierenden sind verpflicht et, Änderungen ihrer persön
- lichen Daten umgehend im Intr anet der ZHdK zu erfassen. Infrastruktur

§ 30.

1 Den Studierenden stehen di e Bühnen der ZHdK zur Rea
- lisierung ihrer Proj ekte zur Verfügung.
2 Verbrauchsmaterial und Produkti onsmittel werden in begrenz
- tem Umfang zur Verfügung gestellt.
3 Die Studierenden haben Anspruch auf die Nutzung der Infra
- struktur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht. Dazu gehören die Bibliothek, Präsentations- und Mehrzweck
- räume, Werkstätten, Maschinen, A pparate, Computer einschliesslich der erforderlichen Programme, Ne tzwerkintegration und Peripherie.
4 Für die von der ZHdK ausgeliehenen oder benutzten Arbeits
- geräte haftet bei Verlust oder Besc hädigung die oder der Studierende.
11 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater
414.263.125
Studienort

§ 31.

Studienort ist grundsätzlich di e ZHdK. Die Projektarbeiten und Übungen können in den Räumen der Fachrichtung Theater ausge führt werden. G. Diplom
Diplom

§ 32.

1 Der Mastertitel wird verliehen, wenn 120 ECTS-Punkte erreicht sowie alle Leistungsnachweise erbracht wurden.
2 Von den 120 ECTS-Punkten müssen jeweils mindestens 112 ECTS-Punkte an der ZHdK, 8 EC TS-Punkte an den Campus-Partner schulen erworben werden.
3 Der Masterstudiengang wird mit dem Titel «Master of Arts ZHdK in Theater mit Praxisfeld in [gewähltes Praxisfeld]» abgeschlossen.
4 H. Besonderes
Praktika, Gast
-
tätigkeiten

§ 33.

1 Die ZHdK schliesst mit Theaterinstitutionen Koopera tionsverträge für die Du rchführung von freiwillig en Praktika für die Studierenden ab. Der Abschluss v on individuellen Praktikumsverträ gen mit den Kooperationspartnern obliegt den einz elnen Studieren den. Für die im Rahmen von Prakti ka erbrachten Leistungen werden ECTS-Punkte vergeben.
2 Für zusätzlich wahrgenommene Engagements von Studierenden im Rahmen von Gasttätigkeiten an Theaterinstitutionen werden keine ECTS-Punkte vergeben.
3 Für Vereinbarungen betreffend Termine, Probezeiten, Anrech nung von ECTS-Punkten usw. ist die Studienleitung zuständig.
Produktion

§ 34.

1 Produzentin und Inhaberin al ler Nutzungsrechte der im Masterstudiengang Theater herges tellten Werke ist die ZHdK. Sämt liche Verträge sind in ihrem Namen abzuschliessen.
2 Die Studienleitung vertritt die ZHdK in ihren Funktionen als Produzentin.
3 Die ZHdK kann in einzelnen Fällen Koproduktionsverträge ab schliessen. Die Leist ungen, Verantwortlichke iten und Rechte der je weiligen Koproduzentinnen und -pro duzenten sind mit separaten Ver trägen vor Produktionsbeginn zu regeln.
4 Die Studierenden können am Gewinn beteiligt werden.
12
414.263.125 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater I. Schlussbestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts

§ 35.

Diese Studienordnung ersetz t die Besondere Studienord
- nung für den Master of Arts in Theater der Zürcher Hochschule der Künste vom 28. März 2012. Übergangs bestimmung

§ 36.

1 Diese Studienordnung gilt ab dem Zeitpunkt ihres Inkraft
- tretens für alle Studierenden, di e den Masterstudien gang Theater ab dem Herbstsemester 20
18/19 begonnen haben.
2 Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2018/19 aufgenommen haben, schliessen di eses bis spätestens Ende Januar
2020 nach der Besonderen Studienor dnung für den Master of Arts in Theater der Zürcher Hochschule der Künste vom 28. März 2012 ab.
1 OS 73, 229 ; Begründung siehe ABl 2018-05-18 . Vom Fachhochschulrat geneh
- migt am 17. April 2018.
2 Inkrafttreten: 1. August 2018.
3 Obsolet.
4 Fassung gemäss B vom 24. August 2022 ( OS 77, 575 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
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