Verordnung über die Gemeinde- und Regionalbibliotheken
Verordnung über die Gemeinde- und Regionalbibliotheken Verordnung über die Gemeinde- und Regionalbibliotheken vom 23. Juni 1978 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 57 bis , 124 und 129 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953
1 , beschliesst:
§ 1
Begriff Gemeinde- und Regionalbibliotheken sind allgemeine öffentliche Bibliotheken, in denen Bücher, Zeitschriften und audiovisuelle Materialien aus allen Wissensgebieten für Jugendliche und Erwachsene bereitgestellt, erschlossen und ausgeliehen werden.
§ 2
Organisation
1 einer Regionalbibliothek.
2 Anschluss an eine Regionalbibliothek führen.
3
§ 3
Regionalbibliotheken
1 Aufgabe übernehmen, den Bibliotheken anderer Gemeinden des Umkreises Leihbestände zur Verfügung zu stellen.
2 Gemeinden.
§ 4
Bibliotheksbetrieb
1 können eine Kommission oder eine Vereinigung mit der Führung der Bibliothek beauftragen.
2
3 kantonalen Kommission für Schul- und Gemeindebibliotheken aufgestellten Empfehlungen zu berücksichtigen.
§ 5
Bibliothekare
1 Schweizerischer Bibliothekare oder eines gleichwertigen Ausweises sein.
2 Gemeindebibliotheken oder in erweiterten Kursen anderer Kantone ausgebildet.
3
§ 6
Staatsbeiträge an die Betriebskosten
2
1
2 Voraussetzungen erfüllen. Der Staatsbeitrag wird nur ausgerichtet, sofern der Träger der Bibliothek bzw. die der Bibliothek angeschlossene Gemeinde für die Anschaffung und Betreuung der Bücher und übrigen Medien jährlich mindestens Fr.4.– pro Kopf der Bevölkerung aufwendet.
2
3 dem Bildungs- und Kulturdepartement
2a einzureichen.
§ 7
Staatsbeitrag für Bau und Ausstattung
1 Umgestaltung bestehender Bibliotheken leistet der Kanton einen Beitrag. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach § 129 Abs. 4 des Erziehungsgesetzes
3 . Das Departement holt den Antrag der Kommission für Schul- und Gemeindebibliotheken und der Kommission zur Begutachtung von Schulbauprojekten ein.
2 werden, richtet sich nach § 129 Abs. 3–5 des Erziehungsgesetzes
3 .
§ 8
Kantonale Aufsichts- und Beratungsorgane Der kantonalen Kommission für Schul- und Gemeindebibliotheken obliegen, zum Zwecke der Förderung und der Koordination der Gemeinde- und Regionalbibliotheken, im besonderen die folgenden Aufgaben: a. Beratung der Behörden in grundsätzlichen Fragen; b. Erlass von Richtlinien für die Einrichtung und den Betrieb der Gemeinde- und Regionalbibliotheken; c. Veranstaltung von Aus- und Fortbildungskursen;
d. Antragsstellung über die Verwendung des Kredites für Gemeinde- und Regionalbibliotheken; e. Visitation von Gemeinde- und Regionalbibliotheken
4 .
§ 9
b. Beauftragter für Schul- und Gemeindebibliotheken
1 Regionalbibliotheken. Er führt die kantonale Beratungs- und Dokumentationsstelle für Bibliotheksfragen.
2 a. Beratung der Behörden und Bibliothekare bei Errichtung und Führung von Bibliotheken; b. Planung der Organisation und des Ausbaus des allgemeinen öffentlichen Bibliothekswesens; c. Förderung der Zusammenarbeit unter den Bibliotheken; d. Mithilfe bei der Aus- und Weiterbildung der Bibliothekare; e. Begutachtung von Bibliotheksbauten und -einrichtungen; f. Mitarbeit bei der Behandlung von Subventionsgesuchen; g. Führung einer kantonalen Bibliotheksstatistik und Berichterstattung.
3 Gemeindebibliotheken.
§ 10
Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 23. Juni 1978 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Wili Der Staatsschreiber: Schwegler
* G 1978 71
1 SRL Nr. 400
2a Departementsbezeichnung 6 gemäss Organisationsgesetz vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
2 Fassung gemäss Änderung vom 10. Januar 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1989 (G 1989 7).
3 SRL Nr. 400
4 Eingefügt durch Änderung vom 10. Januar 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1989 (G 1989 7).
Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Gemeinde- und Regionalbibliotheken vom 23. Juni 1978 (G 1978 71) Nr. der Ändernder Erlass Datum Kantonsblatt Gesetzessammlung Geänderte Stellen
Art der Änderung Jahrgang Jahrgang
Änderung Seite Seite
1. Änderung
10. 1. 89 K 1989 105 G 1989 7
§§ 6, 8
geändert
1
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