Versuchsverordnung über die Erweiterung des Wirkungskreises des Rats für französi... (102.111.20)
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Versuchsverordnung über die Erweiterung des Wirkungskreises des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des zweisprachigen Amtsbezirks Biel auf den Verwaltungskreis Biel/Bienne

1 102.111.20 Versuchsverordnung über die Erweiterung des Wirkungskreises des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des zweisprachigen Amtsbezirks Biel auf den Verwaltungskreis Biel/Bienne (RFB VV) vom 21.06.2017 (Stand 01.08.2017) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) 1 ) , auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand und Zweck
1 Gegenstand dieser Versuchsverordnung ist der zeitlich begrenzte Versuch ei nes auf die 17 deutschsprachigen Gemeinden des Verwaltungskreises Biel/Bi enne erweiterten Wirkungskreises des Rats für französischsprachige Angele genheiten des zweisprachigen Amtsbezirks Biel.
2 Mit dem zeitlich begrenzten Versuch sollen getestet werden a das Interesse der französischsprachigen Bevölkerung der deutschsprachi gen Gemeinden des Verwaltungskreises Biel/Bienne, sich in den Rat wäh len zu lassen, b der Wahlmodus über den Verein seeland.biel/bienne, c der Einfluss der Wirkungskreiserweiterung auf die tägliche Arbeit und den Betrieb des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des zweispra chigen Amtsbezirks Biel, d der Einfluss der Wirkungskreiserweiterung auf die betroffenen Ämter und Direktionen, insbesondere auf 1. die Behandlung der Beitragsgesuche und die Beitragsgewährung, 2. die begründete Praxis und 3. die interne Verlagerung der Finanzströme.
3 Die Ergebnisse des Versuchs dienen als Grundlage für den Entscheid, ob die Erweiterung im Gesetz vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachi gen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsgesetz, SStG) 2 ) zu verankern ist.
1) BSG 152.01
2) BSG 102.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
17-031
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Art. 2

Ausgesetzte Bestimmungen
1 Die Anwendung folgender Artikel des Sonderstatutsgesetzes (SStG) wird für die Dauer des Versuchs ausgesetzt: Artikel 34, 42 Absatz 2, 44, 46 Absatz 1 und 47.

Art. 3

Neue Benennung
1 Der «Rat für französischsprachige Angelegenheiten des zweisprachigen Amtsbezirks Biel» wird umbenannt in «Rat für französischsprachige Angele genheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne».
2 Diese Namensanpassung gilt für alle kantonalen Erlasse, in denen der bishe rige Name erwähnt wird.
3 Die Abkürzung RFB wird beibehalten.

Art. 4

Zusammensetzung
1 Der RFB setzt sich aus höchstens 18 Mitgliedern zusammen, die ihren Wohn sitz in einer Gemeinde des Verwaltungskreises Biel/Bienne haben.
2 Dreizehn Mitglieder stammen aus den Einwohnergemeinden Biel und Leu bringen. Mindestens neun dieser Mitglieder sind gemäss Stimmregistereintrag französischsprachig.
3 Die deutschsprachigen Gemeinden des Verwaltungskreises Biel/Bienne stel len höchstens fünf Mitglieder. Diese müssen aus mindestens drei verschiede nen Gemeinden stammen.

Art. 5

Wahl
1 Die Mitglieder, welche die deutschsprachigen Gemeinden des Verwaltungs kreises Biel/Bienne vertreten, werden durch den Verein seeland.biel/bienne gewählt.
2 Der Verein seeland.biel/bienne legt die Modalitäten der Wahl in einem Regle ment fest.

Art. 6

Politische Mitwirkung auf Kantonsebene
1 Die politische Mitwirkung des RFB bezieht sich auf a die in Artikel 31 Buchstabe a bis g SStG genannten Gegenstände, sofern sie die französischsprachige Bevölkerung des Verwaltungskreises Biel/Bi enne besonders betreffen, b Geschäfte im Zusammenhang mit der Gewährung von Staatsbeiträgen an kulturelle Tätigkeiten im Verwaltungskreis Biel/Bienne,
3 102.111.20 c Geschäfte im Zusammenhang mit der Gewährung von Staatsbeiträgen aus dem Lotteriefonds, dem Kulturförderungsfonds und dem Sportfonds, sofern sie den Verwaltungskreis Biel/Bienne betreffen, d Ernennungsverfügungen gemäss Artikel 31 Buchstabe h SStG, sofern die Hauptaufgabe der zu ernennenden Person darin besteht, auf Kaderstufe Geschäfte zu behandeln, die den Verwaltungskreis Biel/Bienne betreffen, e Ernennungen von Personen aus dem Verwaltungskreis Biel/Bienne, die den Kanton in Organen gemäss Artikel 26 Buchstabe a, b, f und g SStG vertreten.

Art. 7

Politische Mitwirkung auf Gemeindeebene
1 Die Gemeinden des Verwaltungskreises Biel/Bienne können den RFB als ih ren Ansprechpartner bezeichnen, der im Rahmen ihrer Konsultationen und Ver nehmlassungsverfahren die französischsprachige Minderheit des Verwaltungs kreises Biel/Bienne vertritt.

Art. 8

Gemeindebeitrag
1 Die Gemeinden des Verwaltungskreises Biel/Bienne beteiligen sich an der Fi nanzierung des RFB und dessen Generalsekretariats, sofern sie diese mit Auf gaben betrauen.

Art. 9

Jahresbericht
1 Der RFB legt den Gemeindeexekutiven derjenigen Gemeinden, die ihm Auf gaben übertragen haben, jährlich einen Bericht über seine Tätigkeiten vor.

Art. 10

Evaluation
1 Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b sind Gegenstand eines Evaluationsbe richts, den die Staatskanzlei dem Regierungsrat nach den Wahlen im Herbst
2018 vorlegt.

Art. 11

Controlling
1 Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c und d sind Gegenstand eines Controllingbe richts, den die Staatskanzlei dem Regierungsrat nach Ablauf der halben Amts zeit der RFB-Mitglieder vorlegt.
2 Sobald dieser zweite Bericht vorliegt, entscheidet der Regierungsrat, ob die Arbeiten zur Änderung des Sonderstatutsgesetzes eingeleitet werden, um die Erweiterung des RFB-Wirkungskreises im ordentlichen Recht zu verankern.
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Art. 12

Inkrafttreten und Aufhebung
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
2 Sie gilt längstens bis zum 31. Juli 2022. Bern, 21. Juni 2017 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Pulver Der Staatsschreiber: Auer
5 102.111.20 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 21.06.2017 01.08.2017 Erlass Erstfassung 17-031
102.111.20 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 21.06.2017 01.08.2017 Erstfassung 17-031
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