Verordnung über die Schulbibliotheken
Verordnung Verordnung über die Schulbibliotheken über die Schulbibliotheken vom 18. Mai 1995 Der Erziehungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 126 und 130 Absatz 2 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 1
Geltungsbereich Die Verordnung gilt für die Schulbibliotheken an Volksschulen, an kaufmännischen und gewerblichen Berufsschulen sowie an den kantonalen Mittelschulen (Kantonsschulen und Lehrerinnen- und Lehrerbildungsanstalten).
§ 2
§ 2
Aufgabe der Schulbibliothek Die Schulbibliothek ist Informations- und Lernzentrum jeder Schule, in dem Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und andere Medien aus allen Wissensgebieten für Schülerinnen, Schüler sowie Lehrpersonen erschlossen, bereitgestellt und ausgeliehen werden.
§ 3
§ 3
Zweck der Schulbibliothek In der Schulbibliothek sollen Schülerinnen und Schüler lernen, sich Kenntnisse selbständig zu erwerben und dazu bibliothekarische, bibliographische und audio-visuelle Hilfsmittel zu gebrauchen.
§ 4
§ 4
Pflicht zur Errichtung Die Schulträger sind verpflichtet, Schulbibliotheken einzurichten und zu unterhalten. In der Regel ist pro Schulanlage eine Bibliothek zu führen. Vor der Planung (oder Reorganisation) ist die kantonale Bibliotheksbeauftragte oder der kantonale Bibliotheksbeauftragte zur Beratung beizuziehen.
§ 5
§ 5
Lokale und Einrichtungen Die Schulbibliothek soll sich in der Nähe des Schulhauseingangs befinden und einsehbar sein. Sie ist als Freihandbibliothek einzurichten und soll mindestens für eine Schulklasse Arbeitsplätze anbieten. Für die Bibliothekslokale und -einrichtungen an Volksschulen gelten die Bestimmungen des Reglements über den Bau von Volksschulen und Kindergärten und Lehrerbildungsanstalten und Mittelschulen sind diese Bestimmungen sinngemäss anzuwenden.
§ 6
§ 6
Öffnungszeiten und Benutzung Die wöchentliche Öffnungszeit beträgt mindestens 15 Minuten pro bediente Schulabteilung. *
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Während der Unterrichtszeit ist die Schulbibliothek in der Regel als Unterrichtsraum zugänglich.
§ 7
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Medienbestand Die Schulbibliothek umfasst einen Präsenzbestand an Nachschlagewerken und allgemein informierenden Büchern sowie einen Ausleihbestand an Belletristik und Sachliteratur. Insgesamt umfasst eine Schulbibliothek in der Regel mindestens 1000 Bücher. An Volksschulen sind mindestens 5–10 Bücher pro Schülerin und Schüler bereitzustellen. An Mittel- und Berufsschulen sind in der Regel mindestens 10–20 Bücher pro Schülerin und Schüler bereitzustellen. Bei den Berufsschulen ist die durchschnittliche Schülerzahl eines Schultags massgebend. Jährlich sollen rund 10 Prozent des Buchbestands erneuert werden. Weitere Medien sind nach Möglichkeit bereitzustellen. Sämtliche Medien, auch die in Fachzimmern aufliegenden, sind in einem zentralen Katalog aufzuführen.
§ 8
§ 8
Kredit Für Bücheranschaffungen, Buchausrüstung und Buchbinderarbeiten ist jährlich ein Kredit in den Voranschlag aufzunehmen. Für die Anschaffung und den Unterhalt von zusätzlichen Medien ist nach Möglichkeit ein eigener Kredit bereitzustellen.
§ 9
§ 9
Zusammenarbeit Die Leiterinnen und Leiter von Schulbibliotheken arbeiten mit den Verantwortlichen der Gemeinde- und Regionalbibliotheken zusammen. In besonderen Fällen kann der Erziehungsrat auf Antrag des Schulträgers bestimmen, dass die Aufgaben der Schulbibliothek durch eine Gemeinde- oder Regionalbibliothek übernommen werden. Das Bücherangebot kann durch Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Volksbibliothek erweitert werden.
§ 10
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Leihgebühren Von den Schülerinnen und Schülern sollen grundsätzlich keine Leihgebühren erhoben werden.
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II. Organisation II. Organisation
1. Kantonale Aufsichts- und Beratungsorgane
1. Kantonale Aufsichts- und Beratungsorgane
§ 11
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Kommission für Schul- und Gemeindebibliotheken Die Kommission für Schul- und Gemeindebibliotheken fördert und koordiniert die Schulbibliotheken. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Beratung der Behörden und Schulleitungen in bibliothekarischen Grundsatzfragen, b. Erlass von Richtlinien für die Einrichtung und den Betrieb der Schulbibliotheken sowie, zusammen mit dem Gemeindeammännerverband, von Empfehlungen zur Entschädigung der Schulbibliothekarinnen und -bibliothekare, c. Veranstaltung oder Vermittlung von Kursen für Schulbibliothekarinnen und -bibliothekare in Zusammenarbeit mit der Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung, d. Erarbeitung der Richtlinien für die Bibliothekskredite an kantonalen Schulen, e. Besprechung von Neuerscheinungen, f. Beratung und Unterstützung der oder des Beauftragten für Schul- und Gemeindebibliotheken, g. Visitation von Schul- und Gemeindebibliotheken.
§ 12
§ 12
Beauftragte oder Beauftragter für Schul- und Gemeindebibliotheken Die oder der Beauftragte für Schul- und Gemeindebibliotheken fördert und beaufsichtigt die Schulbibliotheken und ist beratend tätig in allen Schulbibliotheksfragen. Die beauftragte Person hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Beratung der Behörden, Schulleitungen und Schulbibliothekarinnen und -bibliothekare bei der Errichtung und Führung von Bibliotheken, b. Planung der Organisation und des Ausbaus des Schulbibliothekswesens, c. Förderung der Zusammenarbeit unter den Leiterinnen und Leitern von Schulbibliotheken und mit Verantwortlichen anderer Bibliotheken, d. Organisation der Aus- und Weiterbildung der Schulbibliothekarinnen und -bibliothekare, e. Begutachtung von Bibliotheksbauten und -einrichtungen für die Kommission zur Begutachtung von Schulbauprojekten, f. Vorbereitung der Beschlüsse der Kommission für Schul- und Gemeindebibliotheken, g. Mitarbeit bei der Behandlung von Subventionsgesuchen, h. Information von Behörden, Lehrerschaft und Öffentlichkeit über Bibliotheksfragen, i. Förderung der Jugendliteratur, k. Führung einer kantonalen Bibliotheksstatistik, l. jährliche Berichterstattung an den Erziehungsrat, m. Zusammenarbeit mit Fachinstanzen des Bibliothekswesens und mit Jugendbuchorganisationen, n. laufende Fortbildung im Schulbibliothekswesen.
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Die oder der Beauftragte ist Mitglied der Kommission für Schul- und Gemeindebibliotheken.
2. Schulbibliothekarinnen und -bibliothekare
2. Schulbibliothekarinnen und -bibliothekare
§ 13
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Aufgaben Die Schulbibliothekarinnen und -bibliothekare führen die Schulbibliothek. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben: a. Anschaffung geeigneter Bücher und Medien sowie deren Bereitstellung und Instandhaltung, b. Führen des Katalogs, des Zuwachsverzeichnisses und der Ausleihstatistik, c. Ausleihe, d. Beratung der Schülerinnen, Schüler und Lehrpersonen der bedienten Klassen. Die Schulbibliothekarinnen und -bibliothekare beantragen bei der Schulverwaltung oder bei der Schulleitung die Anschaffung und Instandhaltung der für die Bibliothek notwendigen Einrichtungen.
§ 14
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Ausbildung und Fortbildung Die Ausbildung der Schulbibliothekarinnen und -bibliothekare aller Schultypen und Schulstufen erfolgt in berufsbegleitenden Grundausbildungskursen und Fortbildungskursen in Zusammenarbeit mit der kantonalen Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung und der kantonalen Kommission für Schul- und Gemeindebibliotheken oder im Rahmen einer Berufsausbildung mit Diplom BBS oder vergleichbarem Diplom. Schulbibliothekarinnen und -bibliothekare haben an den kantonalen Fortbildungskursen für Bibliothekarinnen und Bibliothekare teilzunehmen.
§ 15
§ 15
Entschädigung Die Schulbibliothekarinnen und -bibliothekare können je nach Anstellungsart besoldet, entlastet oder zusätzlich entschädigt werden.
3. Bibliotheken an Volksschulen
3. Bibliotheken an Volksschulen
§ 16
§ 16
Aufgaben der Schulpflegen Die Schulpflegen vollziehen diese Verordnung und beaufsichtigen die Schulbibliotheken. Die Schulpflegen haben insbesondere folgende Aufgaben: a. Organisation der Schulbibliotheken im Einvernehmen mit der Lehrerschaft, b. Wahl der Schulbibliothekarinnen und -bibliothekare, c. Erlass einer Benutzungsordnung für die Schulbibliotheken und des Pflichtenhefts für die Schulbibliothekarinnen und -bibliothekare.
4. Bibliotheken an Berufsschulen
4. Bibliotheken an Berufsschulen
§ 17
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Aufgaben der Schulträger
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Die Träger der Berufsschulen regeln die Organisation und die Leitung ihrer Schulbibliotheken im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung.
§ 18
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Staatsbeitrag Der Staatsbeitrag richtet sich nach der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Berufsbildung und nach den entsprechenden Richtlinien des Bundes.
5. Bibliotheken an kantonalen Mittelschulen
5. Bibliotheken an kantonalen Mittelschulen
§ 19
§ 19
Aufgaben der Schulleitungen Die Schulleitungen haben sinngemäss die in § 16 dieser Verordnung erwähnten Aufgaben.
§ 20
§ 20
Bibliotheksleitung Die Schulbibliotheken an kantonalen Mittelschulen sollen von Bibliothekarinnen und Bibliothekaren mit Diplom BBS oder gleichwertiger Ausbildung geleitet werden.
§ 21
§ 21
Kredite Die Kredite für die Anschaffung und Instandhaltung der Bücher und anderer Medien sind in den Anträgen der Schule für den jährlichen Voranschlag gesondert anzuführen. III. Schlussbestimmungen III. Schlussbestimmungen
§ 22
§ 22
Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Schulbibliotheken vom 31. August 1972 wird aufgehoben.
§ 23
§ 23
Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 18. Mai 1995 Im Namen des Erziehungsrates Die Präsidentin: Mürner Der Sekretär: Ambühl
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* G 1995 187
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