Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit be... (105.233)
CH - BE

Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden

1 105.233 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) vom 26.01.2016 (Stand 01.08.2016) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV) 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt a die Modalitäten der Durchführung von Gemeindeabstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden sowie b die Folgen solcher Abstimmungen.

Art. 2

Anwendbares Recht
1 Für die Gemeindeabstimmungen sind die einschlägigen Gemeindereglemen te und die kantonale Gemeindegesetzgebung anwendbar, soweit dieses Ge setz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
2 Gemeindeabstimmungen

Art. 3

Berechtigte Gemeinden
1 Jene Gemeinden des Berner Juras, die den Regierungsrat bis zum 24. No vember 2015 ersucht haben, eine Abstimmung über ihre Kantonszugehörigkeit durchzuführen, sind gemäss diesem Gesetz dazu ermächtigt.
1) SR 101 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
16-046
105.233 2
2 Will eine Gemeinde von ihrem Recht auf Durchführung einer Gemeindeab stimmung keinen Gebrauch machen, so teilt sie dies dem Regierungsrat innert folgender Fristen mit: a spätestens zwölf Wochen vor dem Abstimmungstermin, wenn die Abstim mung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durchge führt werden sollte (Art. 5 Abs. 2 oder 3), b spätestens innerhalb von vier Wochen nach der ersten Abstimmung (Art. 5 Abs. 3). 1 )

Art. 4

Urnenabstimmung
1 Die Gemeindeabstimmungen finden an der Urne statt.

Art. 5

Abstimmungstermine
1 Wird in mehreren Gemeinden abgestimmt, finden die Abstimmungen am sel ben oder an höchstens zwei Abstimmungsterminen statt.
2 Finden die Gemeindeabstimmungen am selben Abstimmungstermin statt, sind sie innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzufüh ren.
3 Finden die Gemeindeabstimmungen an zwei Abstimmungsterminen statt, ist der erste Termin innerhalb von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes und der zweite innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Abstimmungster min anzusetzen.
4 Die betroffenen Gemeinden legen die Abstimmungstermine in gegenseitiger Absprache fest. Können sie sich nicht einigen, werden die Abstimmungstermi ne durch den Regierungsrat bestimmt.
5 Die Abstimmungen finden an einem Sonntag statt.

Art. 6

Gegenstand der Gemeindeabstimmung
1 Den Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden wird folgende Frage zur Abstimmung vorgelegt: « Wollen Sie, dass die Einwohnergemeinde [Name der entsprechenden Gemeinde] dem Kanton Jura beitritt ? ».
1) Durch die Redaktionskommission am 18. März 2016 in Anwendung von Artikel 25 des Publikati onsgesetzes berichtigt.
3 105.233

Art. 7

Abstimmungserläuterungen
1 Die Abstimmungserläuterungen enthalten einen von der zuständigen Gemein debehörde verfassten Teil sowie zwei weitere, ähnlich grosse Textteile, wovon der eine durch den Kanton Bern verfasst wird und der andere dem Kanton Jura vorbehalten ist.
2 Der Regierungsrat verabschiedet den Textteil der Abstimmungserläuterungen für den Kanton Bern.

Art. 8

Massnahmen in Bezug auf die Durchführung der Gemeindeab stimmungen
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, durch Beschluss besondere Massnahmen insbesondere in Bezug auf die Auszählung und die Aufbewahrung des Abstim mungsmaterials anzuordnen, um einen reibungslosen Ablauf der Abstimmun gen zu gewährleisten.

Art. 9

Folgen der Ablehnung eines Kantonswechsels bzw. eines Ver zichts auf Durchführung der Abstimmung
1 Die Kantonszugehörigkeit jener Gemeinden, die einen Wechsel zum Kanton Jura abgelehnt oder von ihrem Recht auf Durchführung einer Gemeindeabstim mung keinen Gebrauch gemacht haben, gilt als definitiv geregelt.
3 Kantonale Abstimmung

Art. 10

Konkordat
1 Die Änderung des Kantonsgebiets, die sich durch den Wechsel von bernju rassischen Gemeinden zum Kanton Jura ergibt, ist Gegenstand eines mit dem Kanton Jura abzuschliessenden Konkordats.
2 Das Konkordat ordnet die Gebietsänderung an, regelt die Grundzüge des Wechsels der betroffenen Gemeinden zum Kanton Jura und sieht gleichzeitige Abstimmungen in beiden Kantonen vor.
3 Es ermächtigt den Regierungsrat, mit dem Kanton Jura eine interkantonale Vereinbarung auszuhandeln und abzuschliessen, in der die Einzelheiten des Wechsels der betroffenen Gemeinden zum Kanton Jura geregelt sind.
4 Es unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung auf kantonaler Ebene (Art. 53 Abs. 3 BV und Art. 61 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung 1 ) ).
1) BSG 101.1
105.233 4

Art. 11

Abstimmung über das Konkordat
1 Die Volksabstimmung über das Konkordat im Kanton Bern kann erst stattfin den, wenn alle Gemeinden, die ein Gesuch gemäss Artikel 3 eingereicht ha ben, eine Abstimmung durchgeführt oder darauf verzichtet haben.

Art. 12

Ergebnis der kantonalen Abstimmungen
1 Wird das Konkordat in beiden Kantonen angenommen, a legt der Regierungsrat dieses der Bundesversammlung zur Genehmigung vor und b nimmt die Verhandlungen im Zusammenhang mit der interkantonalen Ver einbarung auf (Art. 10 Abs. 3).
2 Wird das Konkordat in einem der beiden Kantone abgelehnt, endet das Ver fahren, und die Kantonszugehörigkeit der vom Konkordat betroffenen Gemein den gilt als definitiv geregelt.
4 Kantonswechsel

Art. 13

Interkantonale Vereinbarung
1 Gegenstand der mit dem Kanton Jura auszuhandelnden interkantonalen Ver einbarung (Art. 10 Abs. 3) sind namentlich die vermögensrechtliche Auseinan dersetzung, die Übertragung hängiger gerichtlicher Verfahren sowie der administrative Übergang.
2 Die vom Kantonswechsel betroffenen Gemeinden sind vor dem Abschluss der interkantonalen Vereinbarung anzuhören.

Art. 14

Datum des Kantonswechsels
1 Der Regierungsrat legt in Absprache mit dem Kanton Jura das Datum für den Wechsel der betroffenen Gemeinden zum Kanton Jura fest.

Art. 15

Bericht an den Grossen Rat
1 Sobald der Kantonswechsel erfolgt ist, legt der Regierungsrat dem Grossen Rat einen Bericht über den Ablauf und den Abschluss des Kantonswechsels vor.
5 105.233
5 Schlussbestimmungen

Art. 16

Gesetzestechnische Aktualisierung der Gesetzgebung
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, nach dem Kantonswechsel in der kanto nalen Gesetzgebung die formalen und redaktionellen Anpassungen der Be stimmungen mit Bezug auf die übergetretenen Gemeinden vorzunehmen.

Art. 17

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 12. März 1995 über den Kantonswechsel der Gemeinde Vel lerat zum Kanton Jura (Vellerat-Gesetz) (BSG 105.232) wird aufgehoben.

Art. 18

Inkrafttreten und Aufhebung
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2 Er hebt dieses Gesetz auf a nach den Gemeindeabstimmungen, wenn alle betroffenen Gemeinden einen Wechsel zum Kanton Jura ablehnen; b nach der kantonalen Abstimmung, wenn der Kanton Bern oder der Kanton Jura das Konkordat ablehnt; c nach der Verweigerung der Konkordatsgenehmigung durch die Bundes versammlung; d sobald die interkantonale Vereinbarung zwischen den beiden Kantonsre gierungen abgeschlossen und der Kantonswechsel der betroffenen Gemeinden vollzogen ist. Bern, 26. Januar 2016 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Jost Der Generalsekretär: Trees
105.233 6 Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 22. Juni 2016 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz betref fend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Ge brauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer RRB Nr. 737 vom 22. Juni 2016: Inkraftsetzung auf den 1. August 2016
7 105.233 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 26.01.2016 01.08.2016 Erlass Erstfassung 16-046
105.233 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 26.01.2016 01.08.2016 Erstfassung 16-046
Markierungen
Leseansicht