Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen an... (414.253.111)
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Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

1 Bachelorstudiengän ge Architektur und Bauingenieurwesen
414.253.111 Studienordnung für die Bachelorstudi engänge Architektur und Bauingenieurwesen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 24. September 2020)
1 ,
2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachel or- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)
3 die Bachelorstudiengänge des Departements Architektur, Ge staltung und Bauingenieurwesen.
Anhang

§ 2.

Einzelheiten zu den Studiengängen, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, den Modultype n, Modulkategorien und Modul gruppen, werden in einem Anhang geregelt.
Studiengänge

§ 3.

Die ZHAW bietet am Departement Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen die Bachelorstudiengänge Architektur und Bau ingenieurwesen an.
Studienformen

§ 4.

1 Die Bachelorstudiengänge Ar chitektur und Bauingenieur wesen können als Vollze it- oder Teilzeitstudi um geführt werden.
2 Die Studienleitung entscheidet im Rahmen des Teilzeitstudiums über die Anrechnung von Ausbildung sleistungen aus der praktischen Berufstätigkeit gestützt auf §
17 RPO.
3 Einzelheiten zu den Studienform en sowie der Wechsel zwischen den Studienformen werden im Anhang geregelt.
Anrechnung
von ECTS-
Credits

§ 5.

1 An der ZHAW oder andernor ts erworbene ECTS-Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs ange rechnet.
2 Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen.
2
414.253.111 Bachelorstudiengänge Architek tur und Bauingenieurwesen B. Zulassung zum Studium Einschlägige Berufe

§ 6.

Die einschlägigen berufliche n Grundausbildungen, die eine Zulassung ohne weitere praktische Arbeitswelterfahr ung (Praktikum) erlauben, sind im Anhang aufgeführt. Arbeitswelt erfahrung, Praktikum

§ 7.

1 Nicht einschlägige berufliche Grundausbildungen erfordern für die Zulassung in der Regel ei n 12-monatiges Prak tikum, das berufs
- praktische und berufstheoreti sche Kenntnisse vermittelt.
2 Die Anrechnung von Leistungen aus nicht einschlägigen beruf
- lichen Grundausbildungen wi rd im Anhang geregelt.
3 Die Studienleitung entscheidet aufgrund der noch fehlenden be
- rufspraktischen und berufstheoreti schen Kenntnisse über den Umfang des erforderlichen Praktikums. C. Aufbau des Studiums Aufbau und Bestehen Studiengang Bauingenieur wesen

§ 8.

1 Der Bachelorstudienga ng Bauingenieurwese n ist in eine As
- sessmentstufe und ein Ha uptstudium gegliedert.
2 Die Assessmentstufe ist bestanden, wenn a. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen der Assessmentstufe bestanden sind, b. 60 ECTS-Credits erreicht sind.
3 Nicht bestandene Module der Assessmentstufe können nur nach Nichtbestehen des gesamten A ssessments wiederholt werden.
4 Das Hauptstudium is t bestanden, wenn a. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen des Hauptstudiums bestanden sind, b. 120 ECTS-Credits erreicht sind. Aufbau und Bestehen Studiengang Architektur

§ 9.

1 Im Bachelorstudiengang Archit ektur ist das Studium nicht in Assessmentstufe und Hauptstudium gegliedert.
2 Das Studium ist bestanden, wenn a. die im Anhang vorgeschrieb enen Module bzw. Modulgruppen be
- standen sind, b. 180 ECTS-Credits erreicht sind.
3 Bachelorstudiengän ge Architektur und Bauingenieurwesen
414.253.111 D. Leistungsnachweise
Expertinnen
und Experten

§ 10.

1 Die Studienleitung regelt den Beizug von Expertinnen und Experten.
2 Als Expertinnen und Experten können externe Fachpersonen oder Dozierende der ZHAW beigezogen werden.
3 Die Benotung erfolgt einvernehm lich mit den prüfenden Dozie renden.
4 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid den prü fenden Dozierenden zu.
Wiederholung
von Modulen

§ 11.

Wer ein Modul nicht besteht, muss alle Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.
Nachprüfungen

§ 12.

1 Im Hauptstudium können für ei nzelne Module gemäss An hang Nachprüfungen angeboten werden.
2 Nachprüfungen sind vor Beginn de s nachfolgenden Studienjahres abzulegen.
Nach
-
besserungen

§ 13.

1 Die Möglichkeiten zur Nachbe sserung von Leistungsnach weisen sind im A nhang geregelt.
2 Die Nachbesserung muss im gleich en Semester abgeschlossen wer den.
Bachelorarbeit

§ 14.

Mit der Bachelorarbeit kann im letzten Regelstudiensemes ter begonnen werden. Details für die Zulassung zur Bachelorarbeit wer den für jeden Studiengang im Anhang geregelt. E. Studienabschluss und Bachelordiplom
Bestehens
-
voraus
-
setzungen

§ 15.

Das Bachelordiplom wird erteilt, wenn a. das Assessment und das Hauptstudium bzw. das Studium bestan den sind, b. insgesamt 180 ECTS-Credits erreicht wurden.
Abschlussnote

§ 16.

1 Die Abschlussnote errechnet sich aus sämtlichen promo
2 Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet.
Überzählige
ECTS-Credits
aus Wahlpflicht
-
modulen

§ 17.

1 Werden mehr Wahlpflichtmod ule als nötig belegt, gelten die überzähligen Wahlpfli chtmodule als Wahlmodule.
4
414.253.111 Bachelorstudiengänge Architek tur und Bauingenieurwesen
2 Die Studienleitung regelt, a. ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist, b. wie die Studierenden bei der Wa hl der Module be Wahlpflichtmodule überzählig sind.
3 Die überzähligen Wahlpflichtmodul e werden nicht für die Berech
- nung der Abschlussnote herangezogen. Titel

§ 18.

4 Die Bachelorstudiengänge werden mit folgenden Titeln ab
- geschlossen: a. Bachelor of Arts ZHAW in Architektur, b. Bachelor of Science ZH AW in Bauing enieurwesen. F. Schluss- und Über gangsbestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts

§ 19.

Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen an der Zür
- cher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 17. Dezember
2009. Übergangs bestimmungen

§ 20.

1 Studierende, die ihr Studium vom dem Herbstsemester
2021/2022 aufgenommen haben, werden für das weitere Studium die
- ser Studienordnung unterstellt.
2 Die Studienleitung regelt die An rechnung bereits erbrachter Stu
- dienleistungen.
1 OS 76, 1 ; Begründung siehe ABl 2020-11-20 . Vom Fachhochschulrat geneh
- migt am 3. November 2020.
2 Inkrafttreten: 1. April 2021.
3 LS 414.252.3 .
4 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 490 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
1. Januar 2023.
5 Bachelorstudiengän ge Architektur und Bauingenieurwesen
414.253.111 Anhang zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Ar chitektur und Bauingenieurwesen an der Zürcher Hochschule für An gewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessamm lung (OS) noch in die Zürcher Lo seblattsammlung (L S) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach
8400 Winterthur bezogen oder unter ( www.zhaw.ch ) eingesehen werden.
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