Abkommen über die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgeno... (0.974.223.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kapverden

Abgeschlossen am 24. Februar 1987 In Kraft getreten am 24. Februar 1987 (Stand am 24. Februar 1987) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kapverden,
im folgenden Vertragsparteien genannt,
vom Wunsch geleitet, die zwischen der Schweiz und der Republik Kapverden bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen und im beidseitigen Interesse für die Entwicklung ihrer beiden Länder zusammenzuarbeiten,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich als völlig gleichgestellte Partner, in der Republik Kapverden die Durchführung von Entwicklungsprojekten im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung zu fördern.
Art. 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Projekte der Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien.
Artikel 6 dieses Vertrages ist analog anwendbar auf Projekte von schweizerischen Institutionen und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die das beidseitige Einverständnis der Vertragsparteien erhalten haben.
Art. 3
Die angestrebte Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:
a) finanzielle Unterstützung von öffentlichen oder privaten Organisationen für die Durchführung von bestimmten Projekten;
b) Entsenden von qualifiziertem Personal;
c) Gewähren von Stipendien für Universitätsstudien oder Berufspraktika;
d) jede andere von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Form.
Art. 4
Für jedes Projekt wird im Hinblick auf seine Durchführung ein besonderes Abkommen geschlossen, das die Pflichten jeder Partei genau umschreibt und das, falls notwendig, die Pflichten des vorgesehenen Personals festlegt.
Die Projekte werden von den Vertragsparteien gemeinsam durchgeführt.
Im gemeinsamen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien werden die Empfänger der Stipendien ausgewählt und wird die Planung ihrer Studien oder ihrer Ausbildung festgelegt.
Art. 5
Die Beiträge der Vertragsparteien an die Durchführung bestimmter Projekte zeigen sich grundsätzlich in den folgenden Leistungen:
A. Auf schweizerischer Seite: A.a. Übernahme von Kauf‑ und Transportkosten der Ausrüstung und des Materials sowie bestimmter für die Projektdurchführung erforderlichen Dienste. Der Anteil der Schweiz wird in den Projektabkommen fest­gelegt, die in Artikel 4 dieses Abkommens vorgesehen sind;
A.b. Übergabe der Ausrüstung und des Materials, das für die Projektverwirklichung geliefert wurde, an die kapverdische Partei als Geschenk. Allfällige Ausnahmen von dieser Regel sowie der Zeitpunkt der Übergabe werden im Projektabkommen festgelegt, das in Artikel 4 Absatz 1 erwähnt wird;
A.c. Übernahme aller Kosten, die sich aus dem Einsatz und der Tätigkeit des von der Schweiz gestellten Personals ergeben, namentlich Gehälter, Versicherungsprämien, Kosten der Reise von der Schweiz nach den Kapverden und zurück sowie andere Dienstreisen, die Kosten der Wohnung und des Aufenthaltes in den Kapverden;
A.d. Versorgung, falls notwendig, des von der Schweiz gestellten Personals mit Fachausrüstung und ‑material (Fahrzeuge eingeschlossen), das es für seine Arbeit im Projekt benötigt;
A.e. Bezahlen der Studienkosten und anderer Ausgaben für Berufsbildung wie Unterhaltskosten und Kosten der Krankenversicherung für alle von Artikel 3 Buchstabe c betroffenen Stipendiaten;
A.f. Übernahme der Reisekosten in die Schweiz und zurück für die Praktikanten und der Rückreisekosten für die von Artikel 3 Buchstabe c betroffenen Studenten.
B. Auf kapverdischer Seite: B.a. Zurverfügungstellung von Ausrüstung und Material sowie von gewissen zur Projektdurchführung erforderlichen Diensten. Der kapverdische Anteil wird im Projektabkommen festgelegt, das in Artikel 4 Absatz 1 erwähnt ist.
B.b. Zurverfügungstellung des für die Projektdurchführung benötigten Personals. Dieses Personal übernimmt von Anfang an vollständig oder zusammen mit dem von der Schweiz gestellten Personal die Verantwortung für die auszuführenden Projekte.
B.c. In der Regel Bezahlung der Gehälter und der Versicherungsprämien des von kapverdischer Seite gestellten Personals. Allfällige Ausnahmen von dieser Regel werden in dem in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Projekt­abkommen festgelegt.
B.d. Bezahlung der Gehälter der in Buchstabe A.e. erwähnten Personen, sofern diese sich schon vor ihrer Abreise und während der ganzen Dauer ihres Praktikums oder ihrer Studien, die von der Schweiz finanziert werden, im Staatsdienst befinden.
B.e. Bezahlung der Reisekosten von den Kapverden in die Schweiz für die von Artikel 3 Buchstabe c betroffenen Studenten;
B.f. Beschaffung, im Rahmen des Möglichen, für die Empfänger von Stipendien für Universitätsstudien, die in die Kapverden zurückkehren, einer Beschäftigung oder eines Arbeitsplatzes, der ihnen erlaubt, die erworbenen Kenntnisse bestmöglich einzusetzen;
B.g. Gewährleistung für die in Artikel 3 Buchstabe c erwähnten Absolventen von Berufspraktika, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Kapverden eine Beschäftigung oder einen Arbeitsplatz erhalten, der ihnen erlaubt, die erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen bestmöglich einzusetzen;
B.h. Übernahme, wenn möglich und sofern die Art der Projekte es rechtfertigt, derjenigen Dienste, die von lokalem Personal ausgeübt werden können (z. B. Sekretariat).
Art. 6
Im übrigen, um die Durchführung der Projekte, die sich in den Rahmen des vorliegenden Abkommens einfügen, zu erleichtern, wird die Regierung der Republik Kapverden:
a) die Einfuhr der für die Projektdurchführung erforderlichen Güter (Ausrüs­tungen, Fahrzeuge, Material und Werkstoffe) ohne alle Zölle und Abgaben gestatten;
b) das von der Schweiz gestellte ausländische Personal und dessen Familienmitglieder von allen direkten Steuern und gleichgestellten Abgaben befreien;
c) dem von der Schweiz gestellten ausländischen Personal und dessen Fami­lienmitgliedern die gleichen Zollvergünstigungen gewähren wie dem Personal der Organisationen der Vereinten Nationen;
d) unentgeltlich und unverzüglich die von den geltenden Bestimmungen vor­gesehenen Einreise‑, Aufenthalts‑ und Ausreisevisa erteilen;
e) den von der Schweiz gestellten Experten und deren Familienmitgliedern beistehen und ihnen die Arbeit soweit als möglich erleichtern.
Art. 7
Die Regierung der Republik Kapverden befreit das von der Schweiz gestellte ausländische Personal von allen Schadenersatzforderungen für jede Handlung, die es in Ausübung seiner ihm übertragenen Aufgaben begeht, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig bewirkt worden ist.
Art. 8
Die Schweiz ist berechtigt, in den Kapverden ein Büro zu eröffnen und einen Vertreter zu ernennen. Auf schweizerischer Seite ist diese Person für alle Fragen der Entwicklungszusammenarbeit verantwortlich, die Gegenstand dieses Abkommens sind.
Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Institutionen und Organisationen behalten jedoch die Verantwortung für die Durchführung ihrer Projekte.
Der schweizerische Vertreter geniesst, sofern er nicht dem diplomatischen Dienst der Schweiz angehört, die gleichen Vorrechte wie das ausländische Personal der Projekte.
Die vorgehende Bestimmung findet auch auf ausländisches Personal Anwendung, das dem Büro zugeteilt ist.
Art. 9
Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird für eine Dauer von vier Jahren geschlossen und stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien mittels einer schriftlichen Notifika­tion, die spätestens sechs Monate vor Ablauf des laufenden Jahres zu erfolgen hat, gekündigt wird.
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits in Ausführung begriffenen Projekte. Falls sich Widersprüche zwischen den Bestimmungen dieses Abkommens und den in Artikel 4 genannten Projektabkommen zeigen sollten, sind die Bestimmungen der letzteren anwendbar.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, allfällige Differenzen, die bei der Anwendung dieses Abkommens auftreten könnten, auf diplomatischem Wege gütlich zu regeln.
Im Falle des Ablaufens dieses Abkommens anerkennen die Vertragsparteien, dass die in diesem Zeitpunkt in Ausführung begriffenen Projekte zu Ende geführt werden und dass die kapverdischen Studenten oder Praktikanten, die sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland befinden, ihre Studien oder Ausbildungsprogramme beenden können.
Geschehen in Praia, in zwei französischen Originalausfertigungen, am 24. Februar 1987.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Maurice Jeanrenaud

Für die Regierung
der Republik Kapverden:

José Brito

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