1 – Interkantonale Vereinbarung über die Einführung des Französischunterrichts ab dem... (439.53)
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1 – Interkantonale Vereinbarung über die Einführung des Französischunterrichts ab dem 3. und des Englischunterrichts ab dem 5. Schuljahr sowie die gemeinsame Entwicklung des Fremdsprachenunterrichts

1 439.53-1 Interkantonale Vereinbarung über die Einführung des Französischunterrichts ab dem 3. und des Englischunterrichts ab dem 5. Schuljahr sowie die gemeinsame Entwicklung des Fremdsprachenunterrichts (FEUV) vom 27.03.2007 (Stand 01.08.2014) Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Bern, Freiburg, Solothurn und Wallis, gestützt auf die Strategie und den Arbeitsplan der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 25. März 2004 zur Umset zung des Gesamtsprachenkonzepts und die Kooperationsvereinbarung der Un terzeichnerkantone vom 12. April 2006, in Anwendung des Konkordats vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordinati on 1 ) , vereinbaren Folgendes:
1 Allgemeine Grundsätze
1.1 Zweck der Vereinbarung

Art. 1

Allgemeines Ziel
1 Die Vereinbarung regelt die Umsetzung der Sprachenstrategie der EDK vom
25. März 2004, die gemeinsame Einführung des Französischunterrichts ab dem 3. und des Englischunterrichts ab dem 5. Schuljahr sowie die gemeinsa me Entwicklung des Fremdsprachenunterrichts in den deutschsprachigen Schulen der Unterzeichnerkantone.
2 Sie trägt zu einer koordinierten schweizerischen Sprachenpolitik bei.
3 Sie fördert die Optimierung des Volksschulangebots und die Freizügigkeit der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern.
1) BSG 439.13-1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Art. 2

Besondere Ziele
1 Die Unterzeichnerkantone wollen bei der Entwicklung des Französischunter richts und des Fremdsprachenunterrichts gemeinsam vorgehen, insbesondere in folgenden Fragen: a der Didaktik, b der Stundentafel, c der Lehrpläne, d der Lehrmittel, e der Anforderungen an die Lehrpersonen, f der Aus- und Weiterbildung der Lehrpersonen, g der Evaluationsinstrumente und des Sprachenportfolios, h der Kommunikation.
2 Die Arbeit wird mit den übrigen Kantonen der Nordwestschweizer Erziehungs direktorenkonferenz und den beiden weiteren deutschsprachigen Sprachregio nen abgestimmt.

Art. 3

Interne Beziehungen zwischen den Unterzeichnerkantonen
1 Diese Vereinbarung regelt die internen Beziehungen zwischen den Unter zeichnerkantonen.
2 Die Zusammenarbeit der Unterzeichnerkantone mit den Pädagogischen Hochschulen und den kantonalen Weiterbildungsstellen wird separat geregelt.
1.2 Subsidiarität der Vereinbarung

Art. 4

1 Soweit diese Vereinbarung keine Regelungen enthält, gilt sinngemäss die Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenar beit mit Lastenausgleich.
1.3 Sitz der Geschäftsstelle

Art. 5

1 Das Regionalsekretariat der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektoren konferenz (NW EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
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2 Organe

Art. 6

1 Die Organe der interkantonalen Trägerschaft sind: a die Steuergruppe, b der Gesamtprojektausschuss, c die Gesamtprojektleitung, d die erweiterte Projektleitung.
2.1 Strategische Leitung

Art. 7

1 Die Beschlussorgane auf strategischer Ebene sind: a die Steuergruppe, b der Gesamtprojektausschuss.
2.1.1 Die Steuergruppe

Art. 8

Zusammensetzung
1 Die beteiligten Erziehungs- oder Bildungsdirektorinnen und -direktoren der Unterzeichnerkantone bilden die Steuergruppe. Sie können sich ausnahmswei se vertreten lassen. Die Vertreterinnen und Vertreter sind stimmberechtigt.
2 Die Leiterin oder der Leiter des Gesamtprojektausschusses nimmt mit bera tender Stimme an den Sitzungen der Steuergruppe teil.

Art. 9

Aufgaben
1 Der Steuergruppe als oberstem Organ obliegen alle wichtigen Geschäfte mit Entscheidcharakter oder Richtliniencharakter.
2 Insbesondere obliegen der Steuergruppe: a Steuerung des Gesamtprozesses, Wahrnehmung der strategischen Ge samtverantwortung für das Projekt und dessen Vertretung in der Öffent lichkeit, b Betreiben des strategischen Controllings, c Ergreifen der für das Erreichen der vereinbarten Gesamtziele notwendi gen Massnahmen, d Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Pädagogischen Hoch schulen und den kantonalen Weiterbildungsstellen,
439.53-1 4 e Fällen der Meilensteinentscheide und Freigabe der weiteren Phasen des Projekts sowie der notwendigen Finanzen, f Beschlussfassung über das Kostenmodell für das Gesamtprojekt, g Anpassung der Projektziele, der Projektstruktur und der Finanzen im Rah men des Reportings und Controllings sowie aufgrund der Evaluationser gebnisse, h Beschlussfassung über die Durchführung von Evaluationen, i Ernennung der Mitglieder des Gesamtprojektausschusses, j Genehmigung der Ernennung der Gesamtprojektleitung, k Erlass von Reglementen, l Beschluss über Voranschlag und Finanzplanung, m Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts.

Art. 10

Sitzungen
1 Jährlich finden in der Regel zwei Sitzungen statt.
2 Die Einladungen werden zusammen mit der Traktandenliste zwei Wochen vor der Sitzung versandt.
3 Auf Verlangen eines Steuergruppenmitglieds muss ein Geschäft, das mindes tens vier Wochen vor der Sitzung beim Präsidium eingegangen ist, auf die Traktandenliste gesetzt werden.

Art. 11

Beschlussfassung
1 Die Steuergruppe ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mit glieder anwesend oder vertreten sind.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmbe rechtigten. Die Präsidentin oder der Präsident besitzt eine Stimme. Bei Stim mengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.
3 Die Beschlüsse nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben d und e bedürfen der Zu stimmung einer Zweidrittelsmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
4 Beschlüsse können auf dem Korrespondenzweg gefasst werden.
5 Budgetanträge von Mitgliedern sind bis spätestens eine Woche vor der Sit zung beim Präsidium einzureichen.

Art. 12

Wahl und Aufgabe der Präsidentin oder des Präsidenten
1 Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Steuergruppe für eine Amts dauer von zwei Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
2 Sie oder er leitet die Sitzungen der Steuergruppe.
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3 Sie oder er vertritt das Projekt nach aussen und zeichnet für dieses zusam men mit der Leiterin oder dem Leiter des Gesamtprojektausschusses.
2.1.2 Der Gesamtprojektausschuss

Art. 13

Zusammensetzung
1 Der Gesamtprojektausschuss setzt sich wie folgt zusammen: a aus der Leiterin oder dem Leiter, b sechs kantonalen Delegierten und c der Regionalsekretärin bzw. dem Regionalsekretär der Nordwestschwei zerischen Erziehungsdirektorenkonferenz (mit beratender Stimme).

Art. 14

Aufgaben und Organisation
1 Der Gesamtprojektausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die ihm von der Steuergruppe übertragen werden. Dazu gehören insbesondere: a Wahrnehmung der strategischen Führung des Projekts und Aufsicht über die operativen Tätigkeiten, b Betreiben des strategischen Controllings, c Ernennung der Gesamtprojektleitung, d Entscheidungsgerechtes Aufbereiten der Geschäfte zuhanden der Steuer gruppe, e Koordination zwischen Gesamtprojektleitung, Steuergruppe und Kanto nen, f Beschaffung der projektrelevanten, kantonalen Unterlagen, g Koordination des Reportings und Controllings an die Steuergruppe, h Erarbeiten des Budgets und der Finanzplanung zuhanden der Steuer gruppe, i Erarbeiten der Reglemente, j Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung und der Termine, k Wahl des Beirats auf Antrag der Projektleitung.
2 Die Aufgaben sind in einem Reglement näher festgelegt, das durch die Steu ergruppe erlassen wird.
3 Das Reglement legt auch die Organisation und insbesondere die Art der Ein berufung und des Ablaufs der Sitzungen, die Form der Beschlüsse sowie die Aufgaben des Sekretariats fest.
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2.2 Operative Leitung
2.2.1 Gesamtprojektleitung

Art. 15

1 Die Gesamtprojektleitung leitet das Projekt operativ.
2 Sie setzt insbesondere den Projektauftrag um, plant, führt und steuert die Projektphasen vom Projektauftrag bis zum Projektabschluss.
3 Ein Sekretariat leistet die nötige administrative Unterstützung.
4 Das Nähere legt ein Reglement fest.
2.2.2 Erweiterte Projektleitung

Art. 16

1 Die erweiterte Projektleitung setzt sich aus der Gesamtprojektleitung und zwei weiteren Teilprojektleiterinnen oder Teilprojektleitern zusammen.
2 Sie stimmt die Teilprojektziele auf das Gesamtprojektziel ab.
3 Sie berät und unterstützt die Gesamtprojektleitung.
2.3 Kontrollorgan

Art. 17

1 Die Steuergruppe bestimmt das Kontrollorgan der Vereinbarung.
2 Sie kann die Finanzkontrolle eines Vereinbarungskantons oder eine private Treuhandgesellschaft mit dieser Aufgabe betrauen.
3 Finanzierung

Art. 18

1 Die einmaligen Projektkosten werden gemeinsam getragen und nach der Einwohnerzahl auf die Unterzeichnerkantone verteilt.
2 Die einmaligen Weiterbildungskosten und die wiederkehrenden Kosten, wel che den Kantonen aus der Tätigkeit der Steuergruppe entstehen, trägt jeder Kanton selber.
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4 Externe Qualitätssicherung
4.1 Beirat

Art. 19

1 Der Beirat besteht aus sechs Expertinnen und Experten aus den für das Projekt relevanten Fachgebieten sowie aus weiteren Vertreterinnen und Vertre tern.
2 Er gewährleistet den fachlichen Support zuhanden des Gesamtprojektaus schusses und die externe Expertensicht.
3 Die Sitzungen des Beirats finden drei- bis viermal jährlich statt.
4.2 Evaluation

Art. 20

1 Die Evaluation des Gesamtprojekts bezüglich der vereinbarten Ziele und der Qualität der Leistungen erfolgt erstmals im 2. Halbjahr 2007.
2 Die Steuergruppe initiiert und überwacht Evaluationen im Rahmen des Projekts.
5 Übergangs-/Schlussbestimmungen

Art. 21

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Regionalsekretariat der NW EDK schriftlich mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Beiträge in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
2 Mit Zustimmung der Unterzeichnerkantone können der Vereinbarung weitere Kantone beitreten.

Art. 22

Dauer
1 Die Vereinbarung dauert bis am 31. Juli 2018. *

Art. 23

Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Steuergruppe gekün digt werden, erstmals auf den 31. Dezember 2010.
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2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung bis zum Zeitpunkt des Austritts weiter bestehen.

Art. 24

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. August 2006 oder zu einem späteren, von der Steuergruppe zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Bedingung für das Inkraft treten ist, dass mindestens vier Kantone den Beitritt erklärt haben.
9 439.53-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 27.03.2007 01.08.2006 Erlass Erstfassung 07-92 20.03.2014 01.08.2014

Art. 22 Abs. 1

geändert 14-73
439.53-1 10 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 27.03.2007 01.08.2006 Erstfassung 07-92

Art. 22 Abs. 1

20.03.2014 01.08.2014 geändert 14-73
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