Gesetz über den Finanzausgleich (610)
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Gesetz über den Finanzausgleich

Nr. 610 Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) vom 5. März 2002 (Stand 1. Januar 2020) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 25. September 2001
1
, beschliesst:
1 Zweck und Gegenstand

§ 1

Zweck
1 Der Finanzausgleich bezweckt a. einen Ausgleich der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden, b. eine Stärkung der finanziellen Autonomie der Gemeinden, c. eine Verringerung der Unterschiede bei der Steuerbelastung innerhalb des Kantons.
2 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat
2 alle sechs Jahre einen Bericht über die Wirkungen und die Zielerreichung des Finanzausgleichs und schlägt allenfalls Massnah
- men vor. *

§ 2

Gegenstand
1 Der Finanzausgleich umfasst * a. den jährlichen Ressourcenausgleich, b. den jährlichen Lastenausgleich durch den Kanton, bestehend aus dem topografi
- schen Lastenausgleich und dem soziodemografischen Lastenausgleich,
1 GR 2002 74
2 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 1 und 12 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2002 549 | G 2002 257
2 Nr. 610 c. die besonderen Beiträge.
2 ... *
2 Ressourcenausgleich

§ 3

Grundsatz
1 Mit dem Ressourcenausgleich wird den Gemeinden ein Grundbetrag an nicht zweckge
- bundenen Finanzmitteln gewährleistet. Dadurch sollen die Unterschiede in der finanziel
- len Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung verringert werden.
2 ... *
3 ... *

§ 4

* Ressourcenpotenzial und Ressourcenindex
1 Zur Feststellung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemein
- den werden deren Ressourcenpotenzial und ein Ressourcenindex berechnet.
2 Für die Berechnung des Ressourcenpotenzials der Gemeinden werden die folgenden Ertragsquellen berücksichtigt: a. die ordentlichen Gemeindesteuern bei mittlerem Steuerfuss, inklusive Nachsteu
- ern und Steuerstrafen, b. der Gemeindeanteil an der Personalsteuer, c. * ... d. der Gemeindeanteil an der Grundstückgewinnsteuer, e. der Gemeindeanteil an der Handänderungssteuer, f. der Gemeindeanteil an der Erbschafts- und Schenkungssteuer ohne Nachkommen
- serbschaftssteuer, g. der Gemeindeanteil an der Motorfahrzeugsteuer, h. * die Konzessionsgebühren, i. die positiven Nettovermögenserträge.
3 Der mittlere Steuerfuss ist das mit der absoluten Steuerkraft der Gemeinden gewogene arithmetische Mittel der Steuerfüsse der Gemeinden, abzüglich allfälliger Steuerrabatte. Die absolute Steuerkraft ist der Ertrag einer Einheit der ordentlichen Gemeindesteuern.
4
- satz 2a wird bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials zur Hälfte berücksichtigt.
5 Die Konzessionsgebühren gemäss Absatz 2h werden bei der Berechnung des Ressour
- cenpotenzials zur Hälfte berücksichtigt. *
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3
6 Die Nettovermögenserträge gemäss Absatz 2i werden ermittelt, indem vom Finanzer trag der Aufwand für Liegenschaften des Finanzvermögens und der Finanzaufwand ab
- gezogen werden. Als Finanzertrag gelten Aktivzinsen und andere Erträge aus den Geld- und Kapitalanlagen des Finanz- und Verwaltungsvermögens, inklusive abgelieferter Gewinne der unselbständigen eigenen Anstalten sowie Liegenschaftserträgen des Fi
- nanz- und Verwaltungsvermögens. Gewinne aus der Veräusserung von Anlagen des Fi
- nanzvermögens werden zur Hälfte berücksichtigt. Diese Zurechnung erfolgt erstmals im Finanzausgleich 2015 mit den Gewinnen aus der Veräusserung von Anlagen des Finanz
- vermögens aus dem Jahr 2012. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. *
7 Der Ressourcenindex ergibt sich aus dem Verhältnis des Ressourcenpotenzials pro Kopf der Bevölkerung einer Gemeinde zum kantonalen Mittel.

§ 5

Mindestausstattung
1 Den Gemeinden wird eine einheitliche Mindestausstattung garantiert, welche 86,4
Pro
- zent des kantonalen Mittels des Ressourcenpotenzials pro Einwohner und Einwohnerin beträgt. Liegt der Ressourcenindex einer Gemeinde unter dieser Grenze, wird die Diffe
- renz als Ressourcenausgleich vergütet. *
2 ... *
3 Wenn der Steuerfuss einer Gemeinde, die Ressourcenausgleich erhält, in den für die Berechnung massgebenden Jahren mehr als 20 Prozent unter dem mittleren Steuerfuss lag, wird der Ressourcenausgleich gekürzt. Der Regierungsrat regelt das Nähere.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Festlegung der Mindestausstattung.

§ 6

* Finanzierung der Mindestausstattung
1
53 Prozent der Mindestausstattung gemäss § 5 werden durch den Kanton aufgebracht,
47 Prozent durch den horizontalen Finanzausgleich unter den Gemeinden. *

§ 7

Horizontaler Finanzausgleich
1 Gemeinden, deren Ressourcenindex mehr als 86,4 Punkte beträgt, bezahlen Beiträge an den Disparitätenabbau (horizontaler Finanzausgleich). *
2 Die Beiträge an den Disparitätenabbau werden von dem Betrag an berechnet, der 86,4 Prozent des mittleren kantonalen Ressourcenpotenzials pro Einwohner und Einwohnerin übersteigt. Die Beiträge bemessen sich nach einem Grundbeitrag und einem einheitli
- chen Korrekturfaktor. *
3 Der Grundbeitrag beträgt für die ersten 400 Franken * a. für das Hauptzentrum 9 Prozent, b. für Regionalzentren 14 Prozent,
4 Nr. 610 c. für die übrigen Gemeinden 17 Prozent. Für jeden weiteren Franken beträgt der Grundbeitrag für das Hauptzentrum 5,4, für Re
- gionalzentren 8,4 und für die übrigen Gemeinden 10,2 Prozent.
4 Als Hauptzentrum und als Regionalzentren gelten Gemeinden, die im kantonalen Richtplan so bezeichnet sind. *
5 Der Korrekturfaktor stellt sicher, dass die Abschöpfung insgesamt dem in § 6 festge
- legten Anteil entspricht. *
6 Der Beitrag, den eine Gemeinde an den Disparitätenabbau zu bezahlen hat, ist im Ma
- ximum begrenzt auf 40 Prozent des Ertrags einer Einheit der Gemeindesteuern in den für die Berechnung des Beitrags massgebenden Jahren.
3 Lastenausgleich

§ 8

Grundsatz
1 Der Kanton gewährt den Gemeinden, die durch topografische oder soziodemografische Verhältnisse übermässig belastet sind, einen finanziellen Ausgleich.

§ 9

Topografischer Lastenausgleich
1 Der topografische Lastenausgleich hat zum Ziel, die Zusatzkosten zu vermindern, die einer Gemeinde durch spezielle topografische Verhältnisse entstehen.
2 Der topografische Lastenausgleich bemisst sich insbesondere anhand der Faktoren
* a. Fläche der landwirtschaftlichen Erschwerniszonen, b. Länge der Gemeindestrassen 1. Klasse sowie der Güterstrassen 1. und 2. Klasse, c. * ...
3 Der Regierungsrat berechnet aufgrund der Faktoren gemäss Absatz 2 für jede Gemein
- de den Belastungswert. Er kann die einzelnen Faktoren gewichten und die gemäss § 11 dieses Gesetzes für den topografischen Lastenausgleich zur Verfügung gestellten Mittel auf jene Gemeinden verteilen, deren Wert eine von ihm bestimmte Grenze überschrei
- tet. *

§ 10

Soziodemografischer Lastenausgleich
1 Der soziodemografische Lastenausgleich hat zum Ziel, die Zusatzkosten zu vermin
- dern, die einer Gemeinde durch spezielle soziodemografische Verhältnisse oder Infra
- strukturbedürfnisse entstehen.
2 Der soziodemografische Lastenausgleich umfasst a. einen Ausgleich für höhere Bildungslasten, b. einen Ausgleich für höhere Lasten aus der Bevölkerungszusammensetzung,
Nr. 610
5 c. einen Ausgleich für höhere Lasten aus der Infrastruktur.
3 Der soziodemografische Lastenausgleich bemisst sich insbesondere anhand der Fakto
- ren a. Anteil der Schülerinnen und Schüler in der obligatorischen Schulpflicht an der Wohnbevölkerung, b. Anteil der Wohnbevölkerung, die das 80. Altersjahr überschritten hat, c. * Anteil der Wohnbevölkerung, die durch Sozialhilfe unterstützt wird und das
65. Altersjahr noch nicht erreicht hat, d. * Verhältnis der Beschäftigten im 2. und 3. Wirtschaftssektor zur Wohnbevölkerung (Arbeitsplatzdichte), e. * Anteil der Wohngebäude mit mehr als drei Geschossen (Bebauungsdichte), f. * ...
4 Der soziodemografische Lastenausgleich wird für jeden Bereich gemäss Absatz 2 sepa
- rat errechnet. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 11

Finanzierung des Lastenausgleichs
1 Die Mittel für den topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich wer
- den durch den Kanton aufgebracht. Sie betragen 50 bis 100 Prozent der Mittel für die Mindestausstattung gemäss § 5. Der Regierungsrat legt jährlich den genauen Betrag fest. Gegenüber dem Vorjahr dürfen diese Mittel real nicht gesenkt werden. *
2 Der Regierungsrat verteilt diese Mittel auf den topografischen Lastenausgleich einer
- seits und den soziodemografischen Lastenausgleich sowie dessen Bereiche gemäss § 10 Absatz 2 anderseits. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Ergebnisse von Kosten
- rechnungen, die Belastung der Einwohnerinnen und Einwohner der Regionen durch Im
- missionen oder andere indirekte Kosten und die wirtschaftliche Entwicklung der Regio
- nen.
4 Besondere Beiträge *
4.1 Gemeinsame Bestimmungen *

§ 12

* Beitragsarten und Verfahren
1 Die besonderen Beiträge nach diesem Gesetz umfassen a. Sonderbeiträge an einzelne Gemeinden, b. Beiträge an Gemeindefusionen, bestehend aus einem Pro-Kopf-Beitrag und einem Zusatzbeitrag, c. Beiträge für die Zusammenarbeit von Gemeinden.
2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren über die Beitragszusprechung, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält.
6 Nr. 610

§ 12a

* Fonds
1 Der Kanton unterhält für die besonderen Beiträge an Gemeinden einen Fonds.
2 Über Einlagen in den Fonds beschliesst der Kantonsrat im Rahmen seiner Zuständig
- keit.
3 Der Regierungsrat verfügt in eigener abschliessender Kompetenz über den Fonds.
4.2 Sonderbeiträge an einzelne Gemeinden *

§ 13

... *
1 Der Regierungsrat kann einer Gemeinde auf Gesuch hin im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Sonderbeitrag zusprechen: a. für gezielte Entschuldungsmassnahmen, b. wenn die Gemeinde unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, c. für Sondermassnahmen.
2 Eine finanzielle Notlage besteht, wenn es der Gemeinde nicht mehr möglich ist, die or
- dentlichen Gemeindeaufgaben mit einem tragbaren Steuerfuss zu erfüllen.
3 Die Höhe des Sonderbeitrags richtet sich nach den besonderen Umständen, namentlich nach der finanziellen Lage und der zu erwartenden Entwicklung der gesuchstellenden Gemeinde.
4 Ein Rechtsanspruch auf Sonderbeiträge besteht nicht. Sonderbeiträge sind mit Aufla
- gen und Bedingungen zu verbinden.
4.3 Beiträge an Gemeindefusionen *

§ 13a

* Zweck
1 Mit Beiträgen an Gemeindefusionen sollen die finanziellen Unterschiede zwischen den beteiligten Gemeinden ausgeglichen sowie fusionsbedingte Mehrkosten mitfinanziert werden. Insbesondere dienen die Beiträge der Angleichung der Steuerfüsse der beteilig
- ten Gemeinden.

§ 13b

* Form und Auszahlung
1 Der Kanton entrichtet die Beiträge an Gemeindefusionen in der Form von Pro-Kopf- Beiträgen. Der Regierungsrat kann für die fusionierte Gemeinde darüber hinaus im Rah
- men der verfügbaren Mittel einen Zusatzbeitrag sprechen.
2 Die Beiträge können einmalig oder verteilt über maximal vier Jahre ausbezahlt werden.
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3 Die Gesuche um Ausrichtung des Pro-Kopf-Beitrags und um Zusprechung eines Zu
- satzbeitrags sind von den beteiligten Gemeinden gemeinsam und gleichzeitig zu stellen.

§ 13c

* Pro-Kopf-Beitrag
1 Mit Inkrafttreten der Fusion hat die neue Gemeinde Anspruch auf einen Pro-Kopf-Bei
- trag. Massgebend ist dabei die mittlere Wohnbevölkerung der kleineren Gemeinde be
- ziehungsweise aller beteiligten Gemeinden mit Ausnahme der grössten im zweiten Jahr vor dem Zusammenschluss.
2 Der Beitrag beträgt pro Kopf und Gemeinde a. für die ersten 300 Einwohner
3000 Franken b. für die nächsten 700 Einwohner
1200 Franken c. für die nächsten 1000 Einwohner
1000 Franken d. für die nächsten 3000 Einwohner
800 Franken e. für die nächsten 5000 Einwohner
600 Franken f. ab dem 10'001. Einwohner
100 Franken
3 Bei aufeinanderfolgenden Zusammenschlüssen wird die Wohnbevölkerung, für die bei einem früheren Zusammenschluss bereits Pro-Kopf-Beiträge ausgerichtet wurden, bei der Berechnung des neuen Pro-Kopf-Beitrags nicht berücksichtigt.

§ 13d

* Zusatzbeitrag
1 Bei der Bemessung des Zusatzbeitrags sind insbesondere folgende Kriterien angemes
- sen zu berücksichtigen: a. Gesamtinteresse des Kantons und der übrigen Gemeinden des Kantons, b. Schulden- und Lastensituation der beteiligten Gemeinden, insbesondere auch be
- reits ausgerichtete Sonderbeiträge, c. Finanzkraft der fusionierten Gemeinde, d. Steuerfüsse der beteiligten Gemeinden, e. direkte Folgekosten der Fusion.
2 Der Zusatzbeitrag beträgt höchstens die Hälfte des massgebenden Pro-Kopf-Beitrags. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
3 Der Regierungsrat kann den Zusatzbeitrag angemessen erhöhen, wenn dessen Begren
- zung gemäss Absatz 2 eine Fusion unverhältnismässig erschwert, weil sich eine der be
- teiligten Gemeinden in einer finanziellen Notlage gemäss § 13 Absatz 2 dieses Gesetzes
8 Nr. 610
4.4 Beiträge für die Zusammenarbeit von Gemeinden *

§ 13e

* Beitragsberechtigte Projekte
1 Der Kanton fördert Projekte, die im Interesse mehrerer Gemeinden liegen und der Zu
- sammenarbeit von Gemeinden dienen.
2 Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck Gemeinden oder regionalen Entwicklungs
- trägern im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge zusprechen, insbesondere für die Planung und Umsetzung von Organisationsprojekten zur Vereinfachung der interkom
- munalen Zusammenarbeit.

§ 13f

* Bemessung der Beiträge
1 Bei der Bemessung der Beiträge sind folgende Kriterien angemessen zu berücksichti
- gen: a. Innovationsgehalt des Projekts, b. Anzahl der beteiligten Gemeinden und deren Bevölkerungsgrösse, c. Übertragbarkeit der erarbeiteten Resultate auf andere Gemeinden, d. Gesamtinteresse des Kantons und der übrigen Gemeinden des Kantons, e. Finanzkraft der Gemeinden, f. raumplanerischer Nutzen, g. demokratische Mitwirkung, h. Erfolgsaussichten des Projekts.
2 Es werden maximal 50 Prozent der anrechenbaren Projektkosten vergütet. Der Regie
- rungsrat bestimmt die anrechenbaren Projektkosten.
5 Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden

§ 14

Mitwirkung der Gemeinden
1 Die Gemeinden wirken bei der Planung und Grundlagenerarbeitung nach diesem Ge
- setz mit, insbesondere in jenen Angelegenheiten, welche dieses Gesetz in die Kompe
- tenz des Regierungsrates legt.

§ 15

Interessenwahrung der Gemeinden
1 Die allgemeinen Interessen der Gemeinden werden vom Verband Luzerner Gemeinden wahrgenommen.
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9
6 Festsetzung der jährlichen Finanzausgleichsleistungen *

§ 16

* Berechnungsgrundlagen
1 Die Finanzausgleichsleistungen werden aufgrund der neusten amtlichen statistischen Grundlagen errechnet, die zum Zeitpunkt der Beitragsberechnung verfügbar sind.
2 Als Ressourcenpotenzial gemäss § 4 Absatz 2 gilt der Durchschnitt der Werte des fünf
- ten bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr.
3 Der Regierungsrat kann bei den verwendeten Faktoren des Lastenausgleichs den Durchschnittswert über mehrere Jahre in die Berechnung einfliessen lassen.
4 Bezugsjahr ist jenes Jahr, in dem die Finanzausgleichsbeiträge bezahlt und verbucht werden.

§ 17

Festsetzung, Auszahlung und Inkasso der Beiträge
1 Das zuständige Departement setzt den Gemeinden bis 30. Juni des dem Bezugsjahr vorangehenden Jahres mit Verfügung fest: a. * die Finanzausgleichsbeiträge im Sinn der §§ 5 und 9–11, b. die Beiträge an den horizontalen Finanzausgleich im Sinn von § 7.
2 Die Finanzausgleichsbeiträge werden den Gemeinden bis 30. April des Bezugsjahres ausbezahlt.
3 Das Inkasso der von den Gemeinden zu leistenden Beiträge an den horizontalen Fi
- nanzausgleich erfolgt per 30. April des Bezugsjahres.

§ 17a

* Nachträgliche Korrektur
1 Das zuständige Departement korrigiert fehlerhafte Finanzausgleichsleistungen nach
- träglich, wenn der Fehler a. auf einer unrichtigen Erfassung, Übermittlung oder Verarbeitung der Daten beruht, b. Werte der Bemessungsjahre für laufende oder künftige Bezugsjahre betrifft und c. für eine Gemeinde mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden ist.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.
10 Nr. 610
7 Rechtsmittel *

§ 18

Rechtsmittel
1 Die Verfügungen und Beschwerdeentscheide des zuständigen Departementes können mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. *
2 Gegen Entscheide des Regierungsrates über die Zusprechung von Sonderbeiträgen, Zu
- satzbeiträgen und Beiträgen für die Zusammenarbeit von Gemeinden ist die Verwal tungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen. *
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 19

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz über den direkten Finanzausgleich vom 22. Juni 1987
3 wird aufgehoben.

§ 20

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden gemäss Anhang
4 geändert: a. Gemeindegesetz vom 9. Oktober 1962
5 , b. Erziehungsgesetz vom 28. Oktober 1953
6 , c. Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999
7 , d. Steuergesetz vom 22. November 1999
8 , e. Gesetz über die Handänderungssteuer vom 28. Juni 1983
9 , f. Gesetz über den öffentlichen Verkehr und den schienengebundenen Güterverkehr vom 21. Mai 1996
10 , g. Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienver
- billigungsgesetz) vom 24. Januar 1995
11 ,
3 G 1987 214 (SRL Nr. 610)
4 Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 5. März 2002 zusammen mit dem Gesetz über den Fi
- nanzausgleich beschlossen hat, bilden gemäss § 20 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 5. Oktober 2002 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2002 267). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
5 SRL Nr. 150
6 SRL Nr. 400
7 SRL Nr. 400a
8 SRL Nr. 620
9 SRL Nr. 645
10 SRL Nr. 775
11 SRL Nr. 866
Nr. 610
11 h. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse
- nenversicherung vom 7. September 1992
12 , i. Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 27. Oktober 1987
13
, j. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 7. September 1992
14 , k. Sozialhilfegesetz vom 24. Oktober 1989
15 , l. Heimfinanzierungsgesetz vom 16. September 1986
16 .

§ 20a

* Übergangsbestimmung der Änderung vom 28. Januar 2019
1 Die Berechnung des Ressourcenpotenzials gemäss den Kontenrahmen nach § 47 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) vom 20. Juni 2016
17
erfolgt für die Testgemeinden gemäss § 71 FHGG ab dem Rechnungsjahr 2018, für die übrigen Gemeinden ab dem Rechnungsjahr 2019.
2 Der nächste Bericht über die Wirkungen und die Zielerreichung des Finanzausgleichs gemäss § 1 Absatz 2 ist zusammen mit dem Wirkungsbericht zur Aufgaben- und Finanz
- reform 18 zu erstellen. Der Regierungsrat unterbreitet ihn dem Kantonsrat spätestens im Jahr 2024.

§ 20b

* Aussetzung Vorgabe zur Finanzierung des Lastenausgleichs
1 Das Verbot, die Mittel des Lastenausgleichs gegenüber dem Vorjahr real zu senken, wird für das Bezugsjahr 2020 ausgesetzt.

§ 20c

* Härteausgleich zur Aufgaben- und Finanzreform 18
1 Die Gemeinden gleichen die finanziellen Auswirkungen gemäss der Globalbilanz 3 der Aufgaben- und Finanzreform 18 untereinander während sechs Jahren wie folgt aus: a. Gemeinden, die eine Belastung von mehr als 60 Franken pro Einwohner und Einwohnerin ausweisen, wird der darüber hinausgehende Betrag jährlich vergütet (Härteausgleich), b. Gemeinden, die eine Entlastung von mehr als 60 Franken pro Einwohner und Einwohnerin ausweisen, bezahlen jährliche Beiträge an die Finanzierung des Här
- teausgleichs.
12 SRL Nr. 880
13 SRL Nr. 881
14 SRL Nr. 882
15 SRL Nr. 892
16 SRL Nr. 894
17 SRL Nr.
160
12 Nr. 610
2 Das Total der Beiträge der Gemeinden an die Finanzierung des Härteausgleichs errech
- net sich aus der Summe der Belastungen von mehr als 60 Franken pro Einwohner und Einwohnerin gemäss der Globalbilanz 3. Der Anteil der einzelnen Gemeinde bestimmt sich nach ihrer der Globalbilanz 3 zugrundeliegenden Einwohnerzahl. Die Beiträge blei
- ben während sechs Jahren unverändert.
3 Das Inkasso und die Vergütung der Beiträge erfolgen mit der jährlichen Finanzaus gleichsleistung, erstmals für das Bezugsjahr 2020.

§ 21

* ...

§ 22

* ...

§ 23

* Besitzstandwahrung bei Gemeindefusionen
1 Den Gemeinden, die fusionieren, wird während einer befristeten Zeit der finanzielle Besitzstand für Leistungen dieses Gesetzes garantiert.
2 Die finanzielle Besitzstandwahrung wird den fusionierenden Gemeinden während sechs Jahren voll garantiert. Im siebten Jahr beträgt die Zahlung 50 Prozent des vollen Besitzstandbetrages. Ab dem achten Jahr entfällt die Besitzstandzahlung.
3 Gemeinden, die bis und mit dem 1. Januar 2016 fusionieren, wird die volle Besitzstandwahrung wie folgt gewährt: a. bei Fusionen bis zum 1. Januar 2013: nach bisherigem Recht, b. bei Fusionen ab 2. Januar 2013 bis 1. Januar 2014 während neun Jahren, c. bei Fusionen ab 2. Januar 2014 bis 1. Januar 2015 während acht Jahren, d. bei Fusionen ab 2. Januar 2015 bis 1. Januar 2016 während sieben Jahren. Nach Ablauf der Frist mit voller Besitzstandwahrung werden den Gemeinden gemäss den Unterabsätzen b–d im Folgejahr 50 Prozent des vollen Besitzstandbetrages ausbe
- zahlt.
4 Die Zuschüsse zur Wahrung des finanziellen Besitzstandes werden anhand einer Bilanz der finanziellen Leistungen mit und ohne Fusion errechnet. Dabei werden insbesondere die Leistungen nach den §§ 5, 9 und 10 dieses Gesetzes berücksichtigt. Die finanzielle Besitzstandwahrung kommt nur dann zur Anwendung, wenn sie per Saldo aller Besitz
- stände zugunsten der fusionierten Gemeinde ausfällt.
5 Umfang und Dauer der Besitzstandwahrung werden für jede Fusion separat und jeweils gemäss den zum Zeitpunkt der Fusion geltenden Bestimmungen garantiert. Fusionieren Gemeinden auf den gleichen Zeitpunkt, in dem ein Methodenwechsel im Finanzaus gleich in Kraft tritt, wird ihnen der Besitzstand nach altem Recht garantiert.
6 Der Regierungsrat regelt das Nähere.

§ 23a

* ...
Nr. 610
13

§ 24

* ...

§ 25

* ...

§ 26

* ...

§ 27

Inkrafttreten
1 Das Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
18
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
19
18 In der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 wurde das Gesetz über den Finanzausgleich angenom
- men (K 2002 1454).
19 Der Regierungsrat setzte das Finanzausgleichsgesetz am 24. September 2002 auf den 1. Januar
2003 in Kraft. Mit dem Gesetz wurde auch das Erziehungsgesetz geändert. Den mit dieser Änderung in das Erziehungsgesetz eingefügten §
153 bis setzte der Regierungsrat auf den 1. Oktober 2002 in Kraft (K
2002
2333).
14 Nr. 610 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
05.03.2002
01.01.2003 Erstfassung K 2002 549 | G 2002 257

§ 1 Abs. 2

28.01.2019
01.01.2020 geändert G 2019-012

§ 2 Abs. 1

18.06.2012
01.01.2013 geändert G 2012 307

§ 2 Abs. 2

07.11.2011
01.01.2013 aufgehoben G 2012 13

§ 3 Abs. 2

07.11.2011
01.01.2013 aufgehoben G 2012 13

§ 3 Abs. 3

07.11.2011
01.01.2013 aufgehoben G 2012 13

§ 4

07.11.2011
01.01.2013 geändert G 2012 13

§ 4 Abs. 2, c.

28.01.2019
01.01.2020 aufgehoben G 2019-012

§ 4 Abs. 2, h.

28.01.2019
01.01.2020 geändert G 2019-012

§ 4 Abs. 5

28.01.2019
01.01.2020 geändert G 2019-012

§ 4 Abs. 6

28.01.2019
01.01.2020 geändert G 2019-012

§ 5 Abs. 1

07.11.2011
01.01.2013 geändert G 2012 13

§ 5 Abs. 2

07.11.2011
01.01.2013 aufgehoben G 2012 13

§ 6

10.09.2007
01.01.2009 geändert G 2007 313

§ 6 Abs. 1

18.02.2019
01.01.2020 geändert G 2019-017

§ 7 Abs. 1

18.02.2019
01.01.2020 geändert G 2019-017

§ 7 Abs. 2

18.02.2019
01.01.2020 geändert G 2019-017

§ 7 Abs. 3

10.09.2007
01.01.2009 geändert G 2007 313

§ 7 Abs. 3

18.02.2019
01.01.2020 geändert G 2019-017

§ 7 Abs. 4

07.11.2011
01.01.2013 eingefügt G 2012 13

§ 7 Abs. 5

10.09.2007
01.01.2009 geändert G 2007 313

§ 7 Abs. 5

18.02.2019
01.01.2020 geändert G 2019-017

§ 9 Abs. 2

10.09.2007
01.01.2009 geändert G 2007 313

§ 9 Abs. 2, c.

18.02.2019
01.01.2020 aufgehoben G 2019-017

§ 9 Abs. 3

10.09.2007
01.01.2009 geändert G 2007 313

§ 10 Abs. 3, c.

07.11.2011
01.01.2013 geändert G 2012 13

§ 10 Abs. 3, d.

07.11.2011
01.01.2013 geändert G 2012 13

§ 10 Abs. 3, e.

07.11.2011
01.01.2013 geändert G 2012 13

§ 10 Abs. 3, f.

10.09.2007
01.01.2009 aufgehoben G 2007 313

§ 11 Abs. 1

07.11.2011
01.01.2013 geändert G 2012 13

§ 11 Abs. 1

18.02.2019
01.01.2020 geändert G 2019-017 Titel 4
18.06.2012
01.01.2013 geändert G 2012 307 Titel 4.1
18.06.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 307

§ 12

18.06.2012
01.01.2013 geändert G 2012 307

§ 12a

18.06.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 307 Titel 4.2
18.06.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 307

§ 13

18.06.2012
01.01.2013 Titel geändert G 2012 307 Titel 4.3
18.06.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 307

§ 13a

18.06.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 307

§ 13b

18.06.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 307

§ 13c

18.06.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 307

§ 13d

18.06.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 307 Titel 4.4
18.06.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 307

§ 13e

18.06.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 307

§ 13f

18.06.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 307 Titel 6
18.06.2012
01.01.2013 geändert G 2012 307

§ 16

07.11.2011
01.01.2013 geändert G 2012 13

§ 17 Abs. 1, a.

07.11.2011
01.01.2013 geändert G 2012 13

§ 17a

28.01.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-012 Titel 7
18.06.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 307

§ 18 Abs. 1

28.01.2019
01.01.2020 geändert G 2019-012

§ 18 Abs. 2

18.06.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 307

§ 20a

28.01.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-012

§ 20b

18.02.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-017

§ 20c

18.02.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-017

§ 21

07.11.2011
01.01.2013 aufgehoben G 2012 13

§ 22

07.11.2011
01.01.2013 aufgehoben G 2012 13

§ 23

07.11.2011
01.01.2013 geändert G 2012 13

§ 23a

07.11.2011
01.01.2013 aufgehoben G 2012 13

§ 24

07.11.2011
01.01.2013 aufgehoben G 2012 13
Nr. 610
15 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G

§ 25

07.11.2011
01.01.2013 aufgehoben G 2012 13

§ 26

07.11.2011
01.01.2013 aufgehoben G 2012 13
Nr. 610
17 Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.02.2019
01.01.2020

§ 20b

eingefügt G 2019-017
18.02.2019
01.01.2020

§ 20c

eingefügt G 2019-017
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