Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (413.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV)

(Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV) vom 15. Februar 1995 (Stand am 1. August 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991¹ und auf Artikel 60 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006²,³
verordnet:
¹ SR 414.110 ² SR 811.11 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 ( AS 2018 2669 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die schweizerische Anerkennung von kantonalen und kan­to­nal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen.
Art. 2 Wirkung der Anerkennung
¹ Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass die Maturitätsausweise gleichwertig sind und den Mindestanforderungen entsprechen.
² Die anerkannten Maturitätsausweise gelten als Ausweise für die allgemeine Hoch­schulreife.
³ Sie berechtigen insbesondere zur:
a. Zulassung an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach Arti­kel 16 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991;
b. Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach der Allgemei­nen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 1980⁴ und zu den eidge­nössischen Prüfungen für Lebensmittelchemikerinnen und ‑chemiker nach dem Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992⁵.
⁴ [ AS 1982 563 , 1995 4367 , 1999 2643 Ziff. I. AS 2008 6007 Anhang 1 Ziff. 1]. Siehe heute: die Prüfungsverordnung MedBG vom 26. Nov. 2008 ( SR 811.113.3 ).
⁵ SR 817.0

2. Abschnitt: Anerkennungsbedingungen

Art. 3 Grundsatz
Kantonale sowie von einem Kanton anerkannte Maturitätsausweise werden im Sinne dieser Verordnung schweizerisch anerkannt, wenn die Anerkennungsbedin­gungen dieses Abschnitts erfüllt sind.
Art. 4 Maturitätsschulen
Maturitätszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie an einer allgemeinbildenden Vollzeitschule der Sekundarstufe II oder an einer allgemeinbildenden Vollzeit- oder Teilzeitschule für Erwachsene erworben worden sind.
Art. 5 Bildungsziel
¹ Ziel der Maturitätsschulen ist es, Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf ein lebenslanges Lernen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln sowie ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbständigen Urteilen zu fördern. Die Schulen streben eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Bildung an, nicht aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung. Die Schülerinnen und Schüler gelangen zu jener persönlichen Reife, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vorbereitet. Die Schu­len fördern gleichzeitig die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethischen und musischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler.
² Maturandinnen und Maturanden sind fähig, sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen, ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kommunikationsfähig­keit zu entfalten sowie allein und in Gruppen zu arbeiten. Sie sind nicht nur ge­wohnt, logisch zu denken und zu abstrahieren, sondern haben auch Übung im intui­tiven, analogen und vernetzten Denken. Sie haben somit Einsicht in die Methodik wis­sen­schaftlicher Arbeit.
³ Maturandinnen und Maturanden beherrschen eine Landessprache und erwerben sich grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern, und lernen, Reichtum und Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen.
⁴ Maturandinnen und Maturanden finden sich in ihrer natürlichen, technischen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, und dies in Bezug auf die Gegen­wart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und internationaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen.
Art. 6 Dauer
¹ Die Ausbildung bis zur Maturität muss insgesamt mindestens zwölf Jahre dauern.
² Mindestens die letzten vier Jahre sind nach einem eigens für die Vorbereitung auf die Maturität ausgerichteten Lehrgang zu gestalten. Ein dreijähriger Lehrgang ist möglich, wenn auf der Sekundarstufe I eine gymnasiale Vorbildung erfolgt ist.
³ An Maturitätsschulen für Erwachsene muss der eigens auf die Maturität ausgerich­tete Lehrgang mindestens drei Jahre dauern. Ein angemessener Teil dieses Lehr­gangs muss im Direktunterricht absolviert werden.
⁴ Werden Schülerinnen und Schüler aus andern Schultypen in den gymnasialen Lehrgang aufgenommen, so haben sie in der Regel den Unterricht der beiden letzten Jahre vor der Maturität zu besuchen.
Art. 7 Lehrkräfte
¹ Im Maturitätslehrgang (Art. 6 Abs. 2 und 3) ist der Unterricht von Lehrkräften zu erteilen, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erworben oder eine andere fach­liche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau abgeschlossen haben. Für Fächer, in denen die wissenschaftliche Ausbildung an einer universitären Hoch­schule möglich ist, ist als Abschluss ein universitärer Master verlangt.⁶
² Progymnasialer Unterricht auf der Sekundarstufe I kann auch von Lehrkräften die­ser Stufe erteilt werden, sofern sie über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3477 ).
Art. 8 Lehrpläne
Die Maturitätsschulen unterrichten nach Lehrplänen, die vom Kanton erlassen oder genehmigt sind und sich auf den gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der Kon­ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren abstützen.
Art. 9 Maturitätsfächer und weitere obligatorische Fächer ⁷
¹ Die Maturitätsfächer umfassen:
a. die Grundlagenfächer;
b. ein Schwerpunktfach;
c. ein Ergänzungsfach;
d. die Maturaarbeit.⁸
² Die Grundlagenfächer sind:⁹
a. die Erstsprache;
b. eine zweite Landessprache;
c. eine dritte Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch oder eine alte Spra­che);
d. Mathematik;
e.¹⁰
Biologie;
f.¹¹
Chemie;
g.¹²
Physik;
h.¹³
Geschichte;
i.¹⁴
Geografie;
j.¹⁵
Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.
²bis Die Kantone können als weiteres Grundlagenfach Philosophie anbieten.¹⁶
³ Das Schwerpunktfach ist aus den folgenden Fächern oder Fächergruppen auszu­wählen:
a. alte Sprachen (Latein und/oder Griechisch);
b. eine moderne Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch, Spanisch oder Russisch);
c. Physik und Anwendungen der Mathematik;
d. Biologie und Chemie;
e. Wirtschaft und Recht;
f. Philosophie/Pädagogik/Psychologie;
g. Bildnerisches Gestalten;
h. Musik.
⁴ Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen:
a. Physik;
b. Chemie;
c. Biologie;
d. Anwendungen der Mathematik;
dbis.¹⁷
Informatik;
e. Geschichte;
f. Geographie;
g. Philosophie;
h. Religionslehre;
i. Wirtschaft und Recht;
k. Pädagogik/Psychologie;
l. Bildnerisches Gestalten;
m. Musik;
n. Sport.
⁵ Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht gleichzeitig als Schwerpunktfach gewählt werden. Ebenso ist die gleichzeitige Wahl eines Faches als Schwerpunkt- und Ergänzungsfach ausgeschlossen. Die Wahl von Musik oder Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Musik, Bild­nerischem Gestalten oder Sport als Ergänzungsfach aus.
⁵bis Als weitere obligatorische Fächer belegen alle Schülerinnen und Schüler:
a. Informatik;
b. Wirtschaft und Recht.¹⁸
⁶ Für die Ausbildungsangebote der Maturitätsschulen in den Grundlagen-, Schwer­punkt- und Ergänzungsfächern sind die Bestimmungen der Kantone massgebend.
⁷ Im Grundlagenfach «Zweite Landessprache» müssen mindestens zwei Sprachen angeboten werden. In mehrsprachigen Kantonen kann eine zweite Kantonssprache als «zweite Landessprache» bestimmt werden.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 ( AS 2018 2669 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3477 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3477 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3477 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3477 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3477 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3477 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3477 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3477 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3477 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3477 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007 ( AS 2007 3477 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 ( AS 2018 2669 ).
Art. 10 Maturaarbeit
Schülerinnen und Schüler müssen allein oder in einer Gruppe eine grössere eigen­ständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren.
Art. 11 Anteile der Fächer ¹⁹
Der Anteil an der gesamten Unterrichtszeit für die Maturitätsfächer beträgt:²⁰

In Prozent

a.²¹
für die Grundlagenfächer und die weiteren obligatorischen Fächer:²²

1. Sprachen (Erstsprache, zweite und dritte Sprache)

30–40

2.²³
Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften
(Biologie, Chemie und Physik)

27–37

3.²⁴
Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht sowie allenfalls Philosophie)

10–20

4. Kunst (Bildnerisches Gestalten und/oder Musik)

 5–10

b. für den Wahlbereich:
Schwerpunkt- und Ergänzungsfach sowie Maturaarbeit


15–25

¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3477 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3477 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3477 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 ( AS 2018 2669 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 ( AS 2018 2669 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 ( AS 2018 2669 ).
Art. 11 a ²⁵ Interdisziplinarität
Jede Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler mit fächerübergreifen­den Arbeitsweisen vertraut sind.
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3477 ).
Art. 12 Dritte Landessprache
Neben dem Angebot der Landessprachen im Bereich der Grundlagen- und Schwer­punktfächer muss auch eine dritte Landessprache als Freifach angeboten werden. Die Kenntnis und das Verständnis der regionalen und kulturellen Besonderheiten des Landes sind durch geeignete Massnahmen zu fördern.
Art. 13 Rätoromanisch
Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische Sprache zusammen mit der Unter­richtssprache als Erstsprache (Art. 9 Abs. 1 Bst. a) bezeichnet werden.
Art. 14 Prüfungsfächer
¹ Eine Maturitätsprüfung findet in mindestens fünf Maturitätsfächern statt. Die Prüfungen sind schriftlich; es kann zusätzlich mündlich geprüft werden.
² Prüfungsfächer sind:
a. die Erstsprache;
b. eine zweite Landessprache oder eine zweite Kantonssprache nach Artikel 9 Absatz 7;
c. Mathematik;
d. das Schwerpunktfach;
e. ein weiteres Fach, für dessen Wahl die Bedingungen des Kantons mass­gebend sind.
Art. 15 Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit
¹ Die Maturitätsnoten werden gesetzt:
a. in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte auf­grund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr und der Leistungen an der Maturitätsprüfung;
b. in den übrigen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist;
c.²⁶
in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer mündlichen Präsentation.
² Bei der Bewertung der Maturaarbeit werden die erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen berücksichtigt.
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3477 ).
Art. 16 Bestehensnormen
¹ Die Leistungen in den Maturitätsfächern werden in ganzen und halben Noten aus­gedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
² Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern:²⁷
a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grös­ser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; und
b.²⁸
nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.
³ Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3477 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3477 ).
Art. 17 Grundkurs in Englisch
Für Schülerinnen und Schüler, die Englisch nicht als Maturitätsfach gewählt haben, muss ein Grundkurs in Englisch angeboten werden.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 18 Zweisprachige Maturität
Die von einem Kanton nach eigenen Vorschriften erteilte zweisprachige Maturität kann ebenfalls anerkannt werden.
Art. 19 ²⁹ Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung
¹ Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung können bewilligt werden:
a. für die Durchführung von Schulversuchen;
b. für die Schweizerschulen im Ausland, soweit solche Abweichungen im Hinblick auf das Schulsystem des Sitzlandes nötig sind.
² Die Abweichungen werden bewilligt:
a. für Schulversuche: von der Schweizerischen Maturitätskommission;
b. für Schweizerschulen im Ausland: vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)³⁰ und vom Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gemeinsam.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3477 ).
³⁰ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 auf den 1. Jan. 2013 angepasst ( AS 2004 4937 ). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 20 Maturitätsausweis ³¹
¹ Der Maturitätsausweis enthält:
a. die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie die Kantons­bezeichnung;
b. den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach …»;
c. den Namen der Schule, die ihn ausstellt;
d. den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staats­­angehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers;
e. die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat;
f.³²
die Noten der Maturitätsfächer;
g.³³
das Thema der Maturaarbeit;
h. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit An­gabe der zweiten Sprache;
i. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rektorin oder des Rektors der Schule.
² Die Noten für kantonal vorgeschriebene oder andere belegte Fächer können im Maturitätsausweis ebenfalls aufgeführt werden.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3477 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3477 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3477 ).

4. Abschnitt: Schweizerische Maturitätskommission

Art. 21
Aufgaben und Zusammensetzung der Schweizerischen Maturitätskommission rich­ten sich nach der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar 1995/15. Februar 1995³⁴ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konfe­renz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
³⁴ BBl 1995 II 318

5. Abschnitt: Verfahren

Art. 22 Zuständigkeit
¹ Der Kanton richtet sein Gesuch an die Schweizerische Maturitätskommission.
² Über Gesuche entscheidet das WBF auf Antrag der Schweizerischen Maturitäts­kommission.
Art. 23 Rechtsschutz
Gegen Verfügungen des WBF kann der gesuchstellende Kanton Beschwerde führen. Das Verfahren richtet sich nach den all­gemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Mai 1968³⁵ über die Anerkennung von Maturitätsauswei­sen wird aufgehoben.
³⁵ [ AS 1968 693 , 1972 2847 , 1974 196 Art. 24 Abs. 2, 1973 91 , 1982 2273 , 1986 944 ]
Art. 25 Übergangsbestimmung
Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen sind noch acht Jahre ab Inkrafttre­ten dieser Verordnung gültig.
Art. 25 a ³⁶ Übergangsbestimmungen für die Änderung vom 27. Juni 2007
¹ Anerkennungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 27. Juni 2007 dieser Ver­ordnung gemäss bisherigem Recht eingereicht wurden, werden gestützt auf bis­heriges Recht beurteilt.
² Ausbildungen, deren Abschlüsse gemäss bisherigem Recht anerkannt worden sind, sind innert einem Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 27. Juni 2007 dieser Verordnung an das neue Recht anzupassen. Die vorgenommenen Änderungen sind der Schwei­zerischen Maturitätskommission zur Überprüfung einzureichen.
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3477 ).
Art. 25 b ³⁷ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Juni 2018
Informatik muss spätestens am 1. August 2022 als weiteres obligatorisches Fach eingeführt sein.
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 ( AS 2018 2669 ).
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
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