Verordnung über den Finanzausgleich (611)
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Verordnung über den Finanzausgleich

Nr. 611 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) vom 3. Dezember 2002 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 1 Absatz 2, 4, 5 Absätze 3 und 4, 9 Absatz 3, 10 Absatz 4, 11 Absatz
1, 12 Absatz 2, 12a, 13, 13f Absatz 2, 16 Absatz 3, 17a Absatz 2, 23 Absatz 6 und 27 Ab
- satz 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich vom 5. März 2002
1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, * beschliesst:
1 Grundlagen

§ 1

* Zuständigkeit
1 Das Finanzdepartement ist zuständiges Departement gemäss Gesetz über den Finanz
- ausgleich vom 5. März 2002
2 (Gesetz). *
2 Die Lustat Statistik Luzern berechnet die Finanzausgleichsleistungen, insbesondere das Ressourcenpotenzial, den Ressourcenausgleich, die Beiträge an den Disparitätenabbau, den Lastenausgleich und den Pro-Kopf-Beitrag an Gemeindefusionen, zuhanden des Fi
- nanzdepartementes. Sie wendet dabei die in den Anhängen 1 bis 5 publizierten statisti
- schen Formeln an. *
3 Die Kosten der Lustat Statistik Luzern für ihre Leistungen nach Absatz 2 werden durch den Kanton getragen. *
1 SRL Nr.
610
2 SRL Nr.
610 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2002 558
2 Nr. 611

§ 2

Wirkungsbericht
1 Spätestens im Jahr 2024 wird dem Kantonsrat Bericht erstattet. Danach wird alle sechs Jahre ein Wirkungsbericht erarbeitet. Der Verband Luzerner Gemeinden ist bei der Erar
- beitung miteinzubeziehen. *
2 Der Wirkungsbericht zeigt, wie sich die einzelnen Instrumente des Finanzausgleichs ausgewirkt haben, und beschreibt die Entwicklung der Gemeinde- und der Kantonsfi
- nanzen in der zu untersuchenden Sechsjahresperiode. *
3 Er gibt Auskunft über die Zielerreichung nach § 1 des Gesetzes und enthält Ausführun
- gen über die Entwicklung der kommunalen und regionalen Disparitäten im Kanton.
2 Ressourcenausgleich

§ 3

Ressourcenpotenzial
1 Bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials werden die Nettovermögenserträge ge
- mäss den Vorschriften im Anhang 6 erhoben. *
2 Das Departementssekretariat des Finanzdepartementes überprüft die richtige Verbu
- chung der für die Berechnung des Ressourcenpotenzials benötigten Ertragsquellen. Sind Korrekturen nötig, werden diese nach Rücksprache mit der Gemeinde ausgeführt. *
3 Das Finanzdepartement erlässt die für die Berechnung des Ressourcenpotenzials not
- wendigen Weisungen. *

§ 4

* Mindestausstattung
1 Für die Festlegung der Mindestausstattung der Gemeinden wird die mittlere Wohnbe
- völkerung in der Dreijahresperiode nach Absatz 2 berücksichtigt.
2 Als massgebende Jahre im Sinn von § 5 Absatz 3 des Gesetzes gelten die Werte des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr. Es wird der mittlere Steuerfuss über diese drei Jahre nach der Definition gemäss § 4 Absatz 3 des Gesetzes errechnet und mit dem mittleren Steuerfuss der Gemeinden über die gleiche Periode verglichen.
3 Für jeden Steuerhundertstel, um den der massgebliche Steuerfuss die vorgegebene Li
- mite nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes unterschreitet, wird der Ressourcenausgleich des Auszahlungsjahres um fünf Prozent gekürzt.
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3
3 Lastenausgleich
3.1 Topografischer Lastenausgleich

§ 5

* Berechnung und Verteilung
1 Für die Berechnung des topografischen Lastenausgleichs werden die Bevölkerungszahl (mittlere Wohnbevölkerung) gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik vom
22. November 2011
3 , die landwirtschaftlich genutzte Fläche (ohne Sömmerungsgebiet) gemäss dem landwirtschaftlichen Produktionskataster des Bundesamtes für Landwirt
- schaft und die Länge der Güter- und Gemeindestrassen nach den Statistiken der zustän
- digen kantonalen Dienststellen berücksichtigt. *
2 Die für den topografischen Lastenausgleich zur Verfügung stehenden Mittel werden ausgerichtet: a. * zu 55 Prozent für die landwirtschaftlich genutzte Fläche (ohne Sömmerungsge
- biet), b. * zu 45 Prozent für die Güter- und Gemeindestrassen. c. * ...
3 Die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Absatz 2a wird nach den Erschwerniszo
- nen gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster des Bundesamtes für Landwirt
- schaft wie folgt gewichtet: a. die Talzone mit 0, b. die Hügelzone mit 1,5, c. die Bergzone 1 mit 1,7, d. die Bergzone 2 mit 1,725, e. die Bergzone 3 mit 1,75, f. die Bergzone 4 mit 1,775. Die Beiträge werden an Gemeinden ausgerichtet, deren gewichtete landwirtschaftliche Nutzfläche pro Einwohner das kantonale Mittel übersteigt. Die Anteile der einzelnen Gemeinden am Gesamtbeitrag nach Absatz 2a bemessen sich nach der positiven Diffe
- renz zwischen der gewichteten landwirtschaftlichen Nutzfläche pro Einwohner und dem kantonalen Mittel, multipliziert mit der Bevölkerungszahl der Gemeinde.
4 Die Länge der Güter- und Gemeindestrassen nach Absatz 2b wird nach Strassenklassen wie folgt gewichtet: a. die Güterstrassen Landwirtschaft 1. Klasse mit 1, b. die Güterstrassen Waldwirtschaft 1. Klasse mit 0,1, c. die Güterstrassen Landwirtschaft 2. Klasse mit 1, d. die Güterstrassen Waldwirtschaft 2. Klasse mit 0,1, e. die Gemeindestrassen 1. Klasse mit 1,
3 SRL Nr.
28d . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 611 f. die übrigen Güter- und Gemeindestrassen mit 0. Die Summe der gemäss Absatz 4a–f nach Strassenklassen gewichteten Längen der Gü
- ter- und Gemeindestrassen wird mit dem Verhältnis zwischen gewichteter und unge wichteter landwirtschaftlicher Nutzfläche gemäss Absatz 3 gewichtet. Die Beiträge wer
- den an Gemeinden ausgerichtet, deren zweifach gewichtete Länge der Güter- und Gemeindestrassen pro Einwohner das kantonale Mittel übersteigt. Die Anteile der ein
- zelnen Gemeinden am Gesamtbeitrag nach Absatz 2b bemessen sich nach der positiven Differenz zwischen der zweifach gewichteten Länge der Güter- und Gemeindestrassen pro Einwohner und dem kantonalen Mittel, multipliziert mit der Bevölkerungszahl der Gemeinde.
5 ... *
3.2 Soziodemografischer Lastenausgleich

§ 6

Bildungslasten
1 Für die Berechnung des Bildungslastenausgleichs werden die durchschnittliche Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Wohngemeinde in der Regel gemäss eidgenössi
- scher Zählung am Stichtag des vierten bis zweiten Jahres vor dem Bezugsjahr und die ständige Wohnbevölkerung gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik im Durchschnitt des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr sowie der Ressourcenin
- dex des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr berücksichtigt. *
2 Der Anteil der Schülerinnen und Schüler in der obligatorischen Schulpflicht an der Wohnbevölkerung wird als Index der Schüler-Intensität berechnet. Der kantonale Mittel
- wert wird dabei als Basiswert verwendet und gleich 100 gesetzt. *
3 Der Anteil der einzelnen Gemeinden am Bildungslastenausgleich bemisst sich nach der positiven Differenz zwischen der mit dem Index der Schülerintensität gewichteten und der ungewichteten Bevölkerungszahl. *
4 Anspruchsberechtigt sind Gemeinden, deren Index der Schüler-Intensität 110 Prozent übersteigt. *
5 ... *

§ 7

* Lasten aus der Bevölkerungszusammensetzung
1 Der für höhere Lasten aus der Bevölkerungszusammensetzung zur Verfügung gestellte Betrag wird zu einem Drittel an jene Gemeinden entrichtet, deren Anteil der Wohnbevöl
- kerung, die durch Sozialhilfe unterstützt wird und das 65. Altersjahr noch nicht erreicht hat, das kantonale Mittel übersteigt, und zu zwei Dritteln an jene Gemeinden, deren An
- teil der Wohnbevölkerung, die das 80. Altersjahr überschritten hat, das kantonale Mittel übersteigt.
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2 Die Berechnung des Anteils der durch Sozialhilfe unterstützten Personen berücksich
- tigt die Unterstützungsdauer durch proportionale Gewichtung bei unterjährigem Unter
- stützungsbezug sowie die Haushaltgrösse durch Gewichtung gemäss der Äquivalenzska
- la der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Der Anteil wird als Durchschnitt der Anteile des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr berechnet.
3 Für die Feststellung der Personenanteile ist die mittlere Wohnbevölkerung gemäss Ver
- ordnung über die Bevölkerungsstatistik massgebend.
4 Die Anteile der einzelnen Gemeinden am Gesamtbeitrag nach Absatz 1 bemessen sich nach der positiven Differenz zwischen der mit dem jeweiligen Index gewichteten Bevöl
- kerungszahl und der ungewichteten Bevölkerungszahl.

§ 8

Lasten aus der Infrastruktur
1 Der für höhere Lasten aus der Infrastruktur zur Verfügung gestellte Betrag wird an Gemeinden ausgerichtet, die eine hohe Arbeitsplatzdichte oder eine hohe Bebauungs
- dichte haben. Trifft beides zu, werden der Gemeinde beide Beträge ausgerichtet. 30 Pro
- zent des für den Infrastrukturlastenausgleich zur Verfügung stehenden Betrages werden für den Ausgleichsbeitrag Arbeitsplatzdichte, 70 Prozent für den Ausgleichsbeitrag Be
- bauungsdichte verwendet. *
2 Für die Berechnung der Anteile sind folgende Grundlagen massgebend: * a. die Wohngebäude mit mehr als drei Geschossen gemäss eidgenössischer Ge
- bäude- und Wohnungsstatistik, b. * die Beschäftigten der Wirtschaftssektoren 2 und 3 gemäss eidgenössischer Statis
- tik der Unternehmensstruktur, c. die mittlere Wohnbevölkerung gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik.
3 Es wird für die beiden Teilbereiche je ein entsprechender Index berechnet. Der kanto
- nale Mittelwert wird als Basis verwendet und gleich 100 gesetzt. *
4 Anspruchsberechtigt sind Gemeinden, deren jeweilige Indizes die Werte von 100 Punk
- ten übersteigen. Die Anteile der einzelnen Gemeinden nach Absatz 1 bemessen sich nach der positiven Differenz zwischen der mit dem jeweiligen Index gewichteten Bevöl
- kerungszahl und der ungewichteten Bevölkerungszahl. *
3.3 Finanzierung des Lastenausgleichs

§ 9

Teuerungsbedingte Anpassung
1 Für die teuerungsbedingte Anpassung der Mittel für den topografischen und den sozio
- demografischen Lastenausgleich nach § 11 des Gesetzes gilt jeweils der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom November des zweiten Jahres vor dem Be
- zugsjahr verglichen mit jenem vom November des dritten Jahres vor dem Bezugsjahr.
6 Nr. 611
4 Besondere Beiträge *
4.1 Fonds

§ 10

* Verzinsung
1 Der Fonds nach § 12a des Gesetzes wird nicht verzinst.
4.2 Gesuche *

§ 11

* Zuständigkeit
1 Gesuche um besondere Beiträge haben alle notwendigen Informationen und Unterla
- gen zu enthalten und sind einzureichen * a. * beim Finanzdepartement für Sonderbeiträge an eine einzelne Gemeinde, b. * beim Justiz- und Sicherheitsdepartement für Beiträge an Gemeindefusionen und für Beiträge für die Zusammenarbeit von Gemeinden.
2 Das zuständige Departement prüft die Gesuche unter Mitwirkung des andern Departe
- mentes gemäss Absatz 1 und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid. *

§ 12

* Sonderbeiträge an einzelne Gemeinden
1 Sonderbeiträge sind so einzusetzen, dass die gesuchstellenden Gemeinden dadurch auf Dauer wirksam und nachhaltig gestärkt werden. In der Regel soll an eine Gemeinde nur einmal ein Sonderbeitrag ausgerichtet werden.

§ 13

* Beiträge an Gemeindefusionen
1 Gesuchen um Ausrichtung eines Pro-Kopf-Beitrags und um Zusprechung eines Zusatz
- beitrags sind insbesondere der Entwurf des Fusionsvertrages sowie ein Finanzplan der neuen Gemeinde über einen Zeitraum von vier Jahren beizulegen. Das Justiz- und Si
- cherheitsdepartement kann weitere Unterlagen einfordern.

§ 13a

* Beiträge für die Zusammenarbeit von Gemeinden
1 Gesuche um Beiträge für die Zusammenarbeit von Gemeinden haben einen Projektbe
- schrieb, die Projektziele, das Vorgehen, den Zeitplan, das Konzept für die Information der Bevölkerung und die voraussichtlichen Projektkosten zu enthalten. Die anrechenba
- ren Kosten und die zu erwartenden Einsparungen sind besonders zu begründen.
2 Die anrechenbaren Kosten eines beitragsberechtigten Projekts nach § 13e des Gesetzes sind auf den effektiven Zusatzaufwand begrenzt.
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3 Anrechenbar sind die direkten Kosten, die den Gemeinden durch die Planung und die Umsetzung des beitragsberechtigten Projekts entstehen. Nicht anrechenbar sind insbe
- sondere Betriebskosten, Kosten, die auch ohne das Projekt auf Dauer anfallen würden, sowie Projektkosten, die das unbedingt notwendige Mass überschreiten.
4 Bei der Prüfung von Gesuchen ist der Verband Luzerner Gemeinden anzuhören.
5 Mitwirkung der Gemeinden

§ 14

Bereiche der Mitwirkung
1 Die Gemeinden wirken insbesondere in folgenden Bereichen mit: a. Erlass von Weisungen nach § 3 Absatz 3 dieser Verordnung, b. Ausarbeitung des Wirkungsberichtes nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes, c. Festlegung der Mindestausstattung nach § 5 Absatz 4 des Gesetzes, d. Verteilung der Mittel für den topografischen Lastenausgleich nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes, e. Verteilung der Mittel für den soziodemografischen Lastenausgleich nach §
10 Ab
- satz 4 des Gesetzes, f. Festlegung der Gesamtsumme der für den Lastenausgleich einzusetzenden Mittel nach § 11 Absatz 1 des Gesetzes, g. Aufteilung der Mittel auf den topografischen Lastenausgleich sowie den sozio- demografischen Lastenausgleich und dessen drei Teilbereiche nach §
11 Absatz 2 des Gesetzes, h. * ... i. Änderung dieser Verordnung durch den Regierungsrat.

§ 15

Interessenvertretung
1 Der Verband Luzerner Gemeinden wählt eine Finanzausgleichsdelegation.
2 Die Finanzausgleichsdelegation vertritt die Interessen der Gemeinden.
3 Der Verband Luzerner Gemeinden sorgt dafür, dass alle wichtigen Gemeindegruppen, insbesondere auch jene, die an den Disparitätenabbau bezahlt, angemessen berücksich
- tigt werden.
4 Der Regierungsrat kann einzelne Gemeinden oder Gemeindegruppen separat anhören.
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5a ... *
5a.1 ... *

§ 16

* ...
5a.2 ... *

§ 17

* ...
5b Festsetzung der jährlichen Finanzausgleichsleistungen *

§ 17a

* Nachträgliche Korrektur
1 Die Finanzausgleichsleistungen werden nachträglich korrigiert, wenn der Fehler bei ei
- ner Gemeinde mehr als 5 Franken pro Einwohner oder Einwohnerin und im Total min
- destens 10 000 Franken entspricht (Erheblichkeitsgrenze).
2 Die Finanzausgleichsleistungen werden auf den nächstmöglichen Zeitpunkt korrigiert. Nötigenfalls kann die Korrektur auf mehrere Jahre erstreckt werden.
3 Die Korrektur erfolgt, indem für jede Gemeinde die Finanzausgleichsleistung mit den korrekten Daten neu berechnet und die Differenz zur verfügten Leistung festgestellt wird. Die Differenz wird mit der nächsten jährlichen Finanzausgleichsleistung verrech
- net.
6 Besitzstandwahrung bei Gemeindefusionen *

§ 18

* Berechnung
1 Die Mindestaustattung und die einzelnen Teile des Lastenausgleichs werden für die be
- teiligten Gemeinden für das erste Jahr der Fusion mit und ohne Fusion berechnet. Der Differenzbetrag wird der fusionierten Gemeinde als voller Besitzstand nach § 23 des Ge
- setzes garantiert. *
2 Der volle Besitzstandbetrag bleibt während der Dauer der Besitzstandwahrung unver
- ändert. *
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3 ... *
4 ... *
5 ... *
6 ... *
7 Inkrafttreten

§ 19

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
abzüglich des Aufwands der Funktion 963 (Aufwand von Liegenschaften des Finanz
- vermögens) ohne di e S achgruppen
34 (Finanzaufwand),
35 (Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierun- gen),
387 (a usserp lanmässige Wertberichtigungen),
389 (Zins u nd Amortisation LUPKDarlehen),
394 (k alkulatorische Zinsen und Finanzauf- wand),
398 (Übertragungen) und ohne das Sa chkonto
3840 (g eldwirksamer ausserordentlicher Finanz- aufwand). b. Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens Für die Berechnung gelten die Regeln der Grundstückgewinnsteuer. Die Gemeinde hat die Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens dem Departementssekreta- riat des Finanzdepartement es zu melden. Aufgrund der Handänderungsmeldung des Grundbuchamtes erhält die Gemei nde vom Departementssekretariat des Finanzdeparte- ment es ein Erhebungsformular. Gestützt auf die Deklaration der Gemeinde setzt das Departementssekretariat des Finanzdepartement es den massgebenden Gewinn im Erhe- bungsform ular fest. Die deklarierten Werte sind von der Gemeinde zu dokumentieren. Sind Korre kturen nötig, werden diese nach Rücksprache mit der Gemeinde
ausgeführt. c. Gewinne aus der Veräusserung übriger Anlagen des Finanzvermögens Die Gemeinde hat dem Departementssekretariat des Finanzdepartement es die Veräusse- rung übriger Anlagen des Finanzvermögens zu melden. Das Departementssekretariat des Finanzdepa rtement es stellt der Gemeinde anschliessend ein Erhebungsformular zu, in welches diese insbesondere den Kaufpreis und den Ve räusserungswert der Anlagen ein- trägt. Die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Dri tten in Rechnung gestellten Kos- ten werden vom Veräu sserungswert abgezogen. Die deklarierten Werte sind von der Gemeinde zu dokumentieren. Sind Korrekturen nötig, werden diese nach Rücksprache mit der Gemeinde ausgeführt. Die Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften und Anlagen des Finanzvermö- gens we rden zu 50 Prozent zu den Nettovermögenserträgen gerechnet.
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