Studienordnung für den Masterstudiengang Engineering an der Zürcher Hochschule f... (414.253.715)
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Studienordnung für den Masterstudiengang Engineering an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

1 Masterstudiengang Engineering an der ZHAW
414.253.715 Studienordnung für den Masterstudiengang Engineering an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 30. Oktober 2014)
1 ,
2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

1 Diese Studienordnung regelt in Ergänzung zur Rahmenprü fungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO) den Ma sterstudiengang Engineering an der ZHAW.
2 Die ZHAW führt den Masterstudi engang in Kooperation mit der Berner Fachhochschule, der Fachhoc hschule Nordwestschweiz, der Fach hochschule Ostschweiz, der Haute Ec ole Spécialisée de Suisse occiden tale, der Hochschule Luzern sowie der Scuola Universitaria Professio nale della Svizzera Italiana durch.
Anhang

§ 2.

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den Zulas sungsvoraussetzungen, zu den M odulen und den zu erreichenden ECTS-Credits
4 , werden in einem Anhang geregelt.
Vertiefungen

§ 3.

4 Der Masterstudiengang kann in den folgenden Vertiefungen angeboten werden: a. Aviation, b. Business Engineering, c. Civil Engineering, d. Computer Science, e. Data Science, f. Electrical Engineering, g. Energy and Environment, h. Mechanical Engineering,
2
414.253.715 Masterstudiengang Engineering an der ZHAW i. Mechatronics and Automation, j. Medical Engineering, k. Photonics. Vollzeit- und Teilzeitstudium und Umfang

§ 4.

1 Der Masterstudiengang kann al s Vollzeit- und als Teilzeit
- studium angeboten werden.
2 Der Studiengang umfasst Studie nleistungen von 90 ECTS-Credits
4
. Anrechnung von ECTS- Credits
4

§ 5.

An der ZHAW oder andernor ts erworbene ECTS-Credits
4 werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs ange
- rechnet. Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen. Betreuung der Studierenden und Studien vereinbarung

§ 6.

1 Jeder und jedem Studierenden wird eine Studienberatung (Advisor) zugewiesen.
2 Der Advisor erarbeitet mit de r oder dem Studierenden einen individuellen Studienplan.
3 Der erarbeitete Studienplan wird in einer Studi envereinbarung festgehalten.
4 Kommt keine Einigung zwischen dem Advisor und der oder dem Studierenden über den Studienplan zustande, entscheidet die Studien
- leitung. B. Zulassung Voraus setzungen

§ 7.

1 Bewerberinnen und Bewerber mi t einem Abschluss in einer technischen Studienrichtung werden zum Studium zugelassen, wenn sie a. über einen sehr guten Hochsc hulabschluss verfügen oder b. die Voraussetzungen für eine na chträgliche Qualifikation erfüllen.
2 Die nachträgliche Qualifikation setzt einen guten Hochschul
- abschluss, Berufs praxis, eine akademische Weiterbildung und die Eig
- nung für die gewählte Mast er Research Unit voraus.
3 Die Einzelheiten zur Definition eines sehr guten und guten Hoch
- schulabschlusses und zu den übrig en Voraussetzungen der nachträg
- lichen Qualifikation werden im Anhang festgehalten. Qualifikations gespräch

§ 8.

1 Alle Bewerberinnen und Bewerb er, welche die Zulassungs
- voraussetzungen gemäss §
7 erfüllen, müssen ein Qualifikationsgespräch erfolgreich durchlaufen.
2 Einzelheiten zum Qualifikations gespräch werden im Anhang ge
- regelt.
3 Masterstudiengang Engineering an der ZHAW
414.253.715 C. Module
Modul
-
kategorien

§ 9.

Jedes Modul ist einer Kategori e zugeordnet. Einzelheiten zu den Kategorien und den zu belege nden Modulen werden im Anhang geregelt.
Modulsprachen

§ 10.

1 Module können in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden.
2 Die Studierenden müssen dem Unte rricht in Englisch folgen kön nen.
4
Überzählige
ECTS-Credits
aus Wahlpflicht
-
modulen

§ 11.

4
1 Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpfli chtmodule als Wahlmodule.
2 Im Anhang wird geregelt, a. ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist, b. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.
3 Die überzähligen Wahlpflichtmodul e werden nicht für die Berech nung der Abschlussnote herangezogen. D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Expertinnen
und Experten

§ 12.

1 Die ZHAW setzt für die Bewe rtung der fachlichen Vertie fung und der Masterarbeit Experti nnen und Experten ein. Diese arbei ten mit der oder dem betreue nden Dozierenden zusammen.
2 Expertinnen und Experten haben bei der Notenvergabe eine beratende Funktion. Der abschliess ende Entscheid wird durch die betreuende Dozierende oder den betreuenden Dozierenden gefällt.
Masterarbeit

§ 13.

1 Mit der Masterarbeit kann begonnen werden, wenn die not wendigen ECTS-Credits
4 in den übrigen Modulkategorien erworben wurden. Die Studienleitung kann auf Antrag des Advisors in begründe ten Fällen Ausnahmen zulassen.
2 Die Masterarbeit kann länger als ein Semester dauern.
Nachbesserung

§ 14.

Für Module aus der Kategorie «Fachliche Vertiefung» und «Masterarbeit» kann eine Nach besserung angeboten werden. Der
4
414.253.715 Masterstudiengang Engineering an der ZHAW E. Abschluss und Masterdiplom Abschluss des Studiums

§ 15.

1 Der Mastertitel wird vergeben, wenn a. 90 ECTS-Credits
4 erreicht und b. alle Pflichtmodule gemäss Anhang bestanden sind.
2 Die Einzelheiten zur Verteilung der zu erwerb enden ECTS-Cre- dits
4 sind im Anhang geregelt. Abschlussnote

§ 16.

Die Abschlussnote errechnet si ch aus dem Durchschnitt der Modulnoten. Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits
4 gewichtet. Titel

§ 17.

5 Das Masterstudium wird mit de m Titel «Master of Science ZHAW in Engineering mit Vertief ung in [Vertiefungsrichtung]» abge
- schlossen. F. Schlussbestimmung Aufhebung bis herigen Rechts

§ 18.

Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den Masterstudiengang Engineering an der Zürcher Hochschule für Ange
- wandte Wissensc haften vom 18. Se ptember 2008. G. Übergangsbestimmung vom 22. August 2019
3

§ 19.

3
1 Studierende, welche ihr Stud ium vor dem Herbstsemester
2020/2021 aufgenommen haben, schl iessen ihr Studium mit den Vertie
- fungen gemäss der vor der Änder ung vom 22. August 2019 geltenden Regelung ab. Ausgenom men sind jene Studiere nden, die infolge Ver
- zögerungen in die Vertiefungen gemäss der nach der Änderung vom
22. August 2019 geltenden Regelung übertreten.
2 Im Übrigen gilt die Studienord nung gemäss der Änderung vom
22. August 2019.
1 OS 70, 17 ; Begründung siehe ABl 2014-12-19 . Vom Fachhochschulrat geneh
- migt am 9. Dezember 2014.
2 Inkrafttreten: 1. August 2015.
3 Eingefügt durch B vom 22. August 2019 ( OS 75, 35 ; ABl
2019-11-01 ). In Kraft seit 1. April 2020.
4 Fassung gemäss B vom 22. August 2019 ( OS 75, 35 ; ABl
2019-11-01 ). In Kraft seit 1. April 2020.
5 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 513 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
1. Januar 2023.
5 Masterstudiengang Engineering an der ZHAW
414.253.715 Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Engineering an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Enginee ring an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufg enommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach
8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.
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