Abkommen (0.132.454.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen (zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien betreffend die Erhaltung und Instandstellung der Vermarkung der ganzen italienisch‑schweizerischen Grenze zwischen Piz Lad oder Piz Lat und Mont Dolent)

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien betreffend die Erhaltung und Instandstellung der Vermarkung der ganzen italienisch‑schweizerischen Grenze zwischen Piz Lad oder Piz Lat und Mont Dolent Abgeschlossen am 24. Juli 1941 Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Dezember 1941³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 23. September 1942 In Kraft getreten am 23. September 1942 ¹ BS 11 119; BBl 1941 721 ² Neben dem Deutschen ist auch das Italienische Originaltext. In Fällen von Unstimmigkei­ten ist jedoch nicht der deutsche, sondern der italienische Originaltext massgebend. Er fin­det sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Art. 1 Ziff. 2 des BB vom 5. Dez. 1941 ( AS 58 993 )
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der König von Italien und Albanien und Kaiser von Äthiopien,
von dem Wunsche geleitet, sich über die Erhaltungs‑ und Instandstellungsnormen für die Vermarkung der ganzen schweizerisch‑italienischen Grenze zwischen Piz Lad oder Piz Lat und Mont Dolent zu einigen,
haben zu diesem Zweck beschlossen, ein Abkommen zu treffen und ihre Bevoll­mäch­tigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, Nachstehendes vereinbarten:
Art. 1
Die Erhaltungs‑ und Instandstellungsnormen der Grenzzeichen für die ganze schweizerisch‑italienische Grenze zwischen Piz Lad oder Piz Lat und Mont Dolent sind in der diesem Abkommen beigelegten Verordnung enthalten.
Art. 2
Allfällige, als zweckmässig oder notwendig erachtete Abänderungen dieser Verordnung können in gemeinsamem Einverständnis durch einfachen Notenaustausch zwischen den beiden Regierungen ausgeführt werden.
Art. 3
Das vorliegende Abkommen, welches alle anderen früheren zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen über den Gegenstand annulliert, wird ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen in Rom sobald als möglich ausgetauscht werden. Es wird am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
Das Abkommen ist in italienischer und deutscher Sprache in doppelten Originalen abgefasst. Im Falle von Unstimmigkeiten ist der italienische Text massgebend.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Bern, den 24. Juli 1941.

Pilet‑Golaz

Tamaro

Beilage

Verordnung über die Erhaltung und Instandstellung der Vermarkung der ganzen italienisch‑schweizerischen Grenze zwischen Piz Lad oder Piz Lat und Mont Dolent

A. In Anbetracht der zu erreichenden Zwecke, nämlich:
Überwachung der Vermarkung, um die Grenzlinie materiell in vollkommenem Vermarkungszustand zu erhalten;
gegenseitige Meldung der beschädigten, veränderten oder entfernten Grenzzeichen;
Auffrischung, Instandstellung und Erneuerung (Ersatz) derselben,
verpflichten sich die beiden Staaten:
a) die Grenzzeichen zu überwachen, jeder auf eigene Kosten und in der Art und Weise, die er als angezeigt erachten wird;
b) die beschädigten, veränderten und entfernten Grenzzeichen zu melden, und zwar soll jeder Staat dem andern sofort jeden Schaden melden, den die eigenen Aufsichtsorgane an den Grenzzeichen feststellen. Die Mitteilungen werden dem Ministerium des Auswärtigen jedes Staates gemacht und je nachdem wird der Ersatz der Grenzzeichen vorgeschlagen;
c) die Auffrischung, die Instandstellung oder Erneuerung der beschädigten oder versetzten Grenzzeichen vorzukehren, und zwar soll dies sofort geschehen, wenn einer der Staaten es verlangt; in den andern Fällen werden diese Arbeiten periodisch und zur günstigen Jahreszeit, wenn möglich jährlich, auf alle Fälle innerhalb einem Jahrfünft nach der erkannten Notwendigkeit der Auffrischung, Instandstellung oder Erneuerung der Vermarkung erfolgen.
B. Art und Weise der Auffrischung, Instandstellung oder Erneuerung der Grenz­zeichen
In dieser Hinsicht ist folgendes vereinbart:
a) Wenn durch den Schaden jede Spur über den Standort des Grenzzeichens verlorengegangen ist, muss er nach vorausgegangener Lagebestimmung durch das technische Personal beider Staaten auf Grund der technischen Grenzdokumente erneuert werden. Die Erneuerung hat in Gegenwart der Vertreter beider Staaten zu erfolgen.
b) Ist der Schaden leicht und sind offensichtliche Spuren über den Standort des Grenzzeichens vorhanden, so wird die Instandstellung oder Erneuerung oder einfache Wiederaufrichtung durch Vertreter beider Staaten direkt ohne Mitwirkung des technischen Personals erfolgen.
Jede Arbeit muss durch ein besonderes Protokoll in doppelter Ausfertigung bestätigt werden, und zwar getrennt für jedes Grenzzeichen. Die von den Vertretern beider Staaten unterzeichneten Protokolle werden dann den Originalprotokollen der betreffenden Grenzzeichen beigefügt unter besonderer Anmerkung auf der ersten Seite derselben in den hiefür eigens offengelassenen Zeilen.
C. Arbeiten und Beschaffung der für die Instandstellung oder Erneuerung der Grenzzeichen benötigten Materialien
Es bleibt vereinbart, dass in bezug auf die Arbeiten und die zur Erhaltung der bestehenden Vermarkung notwendigen Materialien grundsätzlich festgelegt wird, dass
a) seitens der italienischen Regierung für den Grenzabschnitt zwischen Piz Lad oder Piz Lat und Chiasso (Stein Nr. 67 inbegriffen) gesorgt wird;
b) seitens der schweizerischen Regierung für den Abschnitt zwischen Chiasso (Stein Nr. 67 ausgeschlossen) und Mont Dolent und für das Gebiet von Cam­pione d’Italia gesorgt wird.
D. Kosten
Grundsätzlich werden die auf die Beschaffung und Instandstellung der Vermarkung bezüglichen Auslagen von beiden Staaten je zur Hälfte, diejenigen für das die Staaten vertretende Personal vom betreffenden Staate ganz übernommen.
Werden Angehörige eines der beiden Staaten wegen Beschädigung der Grenz­­zeichen auf frischer Tat ertappt, so fallen alle für deren Instandstellung erforder­­lichen Auslagen (für Personal und Material) zu Lasten des Staates, dem der Schaden­stifter angehört.
Die Vergütung der Auslagen zwischen beiden Staaten wird von Fall zu Fall jeweilen nach beendigter Arbeit erfolgen.
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