Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Design der Zürcher Hochschule... (414.263.215)
CH - ZH

Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Design der Zürcher Hochschule der Künste

1 Master of Arts in Design – ZHdK
414.263.215 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Design der Zürcher Hochschule der Künste (vom 13. Juni 2018)
1 ,
2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 Abs.
2 der Allgemeinen Studi enordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)
3 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulassung zum Studium und die Organisation des Studiengangs Master of Arts in Design im Departement Design. Sie gilt für die Vertiefungen: a. Visual Communication, b. Product Design, c. Interaction Design, d. Knowledge Visualization, e. Game Design, f. Trends & Identity.
2 Soweit die BSO keine Regelung en thält, gelten die Bestimmungen der ASO
3 .
3 Das Ausbildungskonzept regelt di e inhaltlichen Ziele und Grund lagen.
Ziele des
Studiums

§ 2.

Das Studium dient der gestalterischen Vertiefung und for schungsorientierten Qualifikation von Studierenden für die Design praxis, -forschung und -vermittlung. Es ist durch die gestaltungs- und forschungsmethodische Analyse, Anwendung und Entwicklung von Gestaltungswissen, -konzep ten und -verfahren geprägt.
2
414.263.215 Master of Arts in Design – ZHdK B. Zulassung zum Studium Voraus setzungen

§ 3.

1 Zum Studium wird zugelassen, wer a. die Zulassungsvoraussetzungen ge mäss den Bestimmungen der über
- geordneten fachhochschulspezifischen Erlasse erfüllt, wobei die Vor
- bildung eine thematische Verwandt schaft zur gewählten Vertiefung im Masterstudium aufweisen muss, b. einen positiven Entscheid der fachlichen Eignungsabklärung vor
- weist, c. mittels eines Zertifikats nachwe ist, dass sie oder er über genügend Deutschkenntnisse und genügend Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.
2 Zur Aufnahme sur dossier kann ausnahmsweise zugelassen wer
- den, wer a. einen ausserordentliche n Lebenslauf vorweist, b. gleichwertige Kompetenzen zur er forderlichen Vo rbildung darlegt und c. begründet, weshalb die erford erliche Vorbildung nicht nachträg
- lich erworben werden konnte.
3 Es können pro Studienjahrgang höchstens zwei Kandidatinnen oder Kandidaten sur dossi er aufgenommen werden.
4 Die Zahl der Studienpl ätze ist beschränkt.
5 Die verfügbaren Studienplätze we rden im Rahmen des Aufnahme
- verfahrens aufgrund eine r Bestenliste vergeben.
6 Die Zulassung zum Studi um gilt unter der Bedingung, dass der Masterstudiengang durchgeführt wird. C. Verfahren Aufnahme verfahren

§ 4.

Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus: a. der Überprüfung der Zu lassungsvoraussetzungen, b. der Zulassung zur fach lichen Eignungsabklärung, c. der fachlichen Eignungsabklärung, d. dem Entscheid über die Zulassung zum Studium, e. der Bestätigung des Studienplat zes durch die Kandidatin oder den Kandidaten.
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Zulassung
zur fachlichen
Eignungs
-
abklärung

§ 5.

Zur fachlichen Eignungsabklärung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, welche die unter §
3 Abs.
1 lit. a und c genannten Voraussetzungen erfüllen und folgende Unterlagen einge reicht haben: a. Projekt- und Referenzliste, b. Lebenslauf, c. Motivationsschreiben, d. Beschreibung eines mö glichen forschungsori entierten Masterpro jekts, e. Bachelordiplom einer Hochschule oder ein gleichwertiges Diplom auf Tertiärstufe mit zw ei Empfehlungsschreiben.
Fachliche
Eignungs
-
abklärung

§ 6.

1 Die fachliche Eignungsabklärung findet in einem zweiteili gen Verfahren statt.
2 Der erste Teil besteht aus der Begutachtung der eingereichten Unterlagen. Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist Vorausset zung für die Einladung zum zwei ten Teil der Ei gnungsabklärung.
3 Der zweite Teil beinhaltet ein persönliches Aufnahmegespräch mit der Prüfungskommission.
4 Die positive Gesamtbeurteilung der eingereichten Unterlagen sowie des Aufnahmegesprächs sind Voraussetzung für die Zulassung zum Studium.
5 Eine nicht bestandene fachlich e Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden.
Bewertung

§ 7.

Für die fachliche Eignungsabkl ärung sind insbesondere fol gende Bewertungskr iterien massgebend: a. konzeptionelle Fähigkeiten, b. gestalterisches Potenzial, c. wissenschaftliches Denken und Arbeiten, d. Management- und Komm unikationskompetenz, e. weitere vertiefungsspezifische Kriterien und Pr axiserfahrung.
Zuständigkeit
und Termine

§ 8.

1 Die Studiengangsleitung ist für das Aufnahmeverfahren zu ständig und bestimmt den Te rmin zur Eignungsabklärung.
2 Sie bestimmt die Pr üfungskommission, bestehend aus der Vertie fungsleiterin oder dem Vertiefungsleiter so wie mindestens einer Per son aus der Vertiefung. Letztere ka nn eine Dozentin, ein Dozent oder eine Person aus dem Mittelbau sein.
3 Die Vertiefungsleiterin oder der Vertiefungsleiter stellt aufgrund der Ergebnisse der Prüfungskommiss ion Antrag an die Studiengangs leitung. Diese entscheide t über die definitive Zulassung zum Studium.
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4 Die Zulassung gilt für das Studi enjahr, für das die Eignungsabklä
- rung vorgesehen war.
5 Kann das Studium aus wichtigen Gründen nachweisbar nicht an
- getreten werden, gilt die Zulassungs berechtigung für das darauffolgende Studienjahr. D. Struktur des Studiums Studienaufbau

§ 9.

1 Das Studienangebot gliedert sich in ein vertiefungsspezi
- fisches Major-Studium sowie ein vertiefungsübergreifendes Minor- Studium, die inhaltlich und zeit lich aufeinander abgestimmt sind.
2 Das Major-Studium umfasst die sechs Vertiefungen gemäss §
1 Abs. 1.
3 Das Minor-Studium umfasst vert iefungsübergreif ende Lehrver
- anstaltungen.
4 Die Zahl der für die Veranstalt ungen im Major- und Minor-Stu
- dium zu vergebenden ECTS-Punkt e wird im Vorlesungsverzeichnis festgelegt. Studienangebot

§ 10.

1 Das Studium ist modular aufgebaut. Ein Modul besteht aus einem oder mehreren Kursen.
2 Das Studienangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept.
3 Lehrveranstaltungen fi nden in Form von Semi naren, Workshops, Projekten, Kolloquien, Tutoraten, Mentoraten, Symposien und Exkur
- sionen statt.
4 Bei ungenügender Teil nehmerzahl, infolge höherer Gewalt oder bei längerem Ausfall einer oder eines Dozierenden, insbesondere durch Unfall oder Krankheit, kann eine ausgeschriebene Lehrveranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz. Studiendauer und Studienumfang

§ 11.

1 Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 90 ECTS-Punkten.
2 Das Studium ist in mindestens drei bis höchstens fünf Semestern zu absolvieren.
3 Das Studium ist als Vollzeitstudium ausgelegt. Wochen- und Semester strukturen

§ 12.

1 Bei Bedarf, insbesondere bei Workshops oder ausserordent
- lichen Veranstaltungen, können ausnahmsweise am Samstag und in der Zwischensemesterzeit (vorlesungsfreie Zeit) Veranstaltungen durchge
- führt werden.
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2 In der Regel finden Lehrverans taltungen und Prüfungen im Se mester statt.
3 Nacharbeiten für Prüfungen können in der Zwisch ensemesterzeit erfolgen. E. Studienleistungen und Bewertungen
Leistungs
-
nachweise

§ 13.

1 Studienleistungen werden in Einzel- oder Gruppenarbeit erbracht. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Beitrag aller be teiligten Studierenden klar er sichtlich und ausgewiesen sein.
2 Die Bedingungen der Durchführun g, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnachweise, werden bis spätestens Semesterbeginn bekannt gegeben.
3 Als Leistungsnachweise gelten insbesondere: a. schriftliche oder mündliche Prüfungen, b. schriftliche Arbeiten , Übungen und Berichte, c. Projektarbeiten, d. Referate und Präsentationen, f. Mentoratsgespräche, g. Kolloquien, h. Diplomarbeit.
Bewertung

§ 14.

1 Die Bewertung von Leistungsn achweisen erfolgt mit den Buchstaben A bis F oder mit «bestanden» und «nicht bestanden».
2 Folgende Bewertungskriterien we rden insbesondere angewendet: a. Analyse und Konzeption, b. Planung und Vorgehen, c. Innovation und Originalität, d. gestalterische Eigenständigkeit, e. forschungsorientier te Wissensaneignung, f. Darstellungs- und Vermittlungsqualität, g. Selbstreflexion, h. weitere vor der Bewertung zu ne nnende disziplinspezifische Krite rien.
3 Zuständig für die Beurteilung der Leistungsnachweise sind die für die Module verantwortlichen Dozier enden. In Zweife lsfällen entschei det die Studiengangsleitung.
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4 Die Vertiefungsleiterin oder der Vertiefungsleiter informiert sich bis zum Ende jedes Seme sters über den bisherig en Studienverlauf der einzelnen Studierenden und führt be i Bedarf ein Beratungsgespräch mit der oder dem Studierenden. Semester prüfungen und -übertritt

§ 15.

1 Die erfolgreiche Bewertung der Prüfungen am Ende des ersten und zweiten Semesters sowie das Erreichen v on 30 (erstes Se
- mester) bzw. 60 ECTS-Punkten (z weites Semester ) sind Vorausset
- zung für den Übertritt in das nächste Semester.
2 Als Leistungsnachweise am Ende des ersten und zweiten Semes
- ters gelten insbesondere: a. schriftliche Arbeiten , Übungen und Berichte, b. Referate und Präsentationen.
3 Die Prüfungskommission für die Bewertung der Prüfungen am Ende des ersten und zwei ten Semesters setzt si ch zusammen aus der Vertiefungsleiterin oder dem Vertie fungsleiter, mindestens einer oder einem Dozierenden aus der Vertief ung und der zuständigen internen oder externen Mentorin oder dem zuständigen internen oder externen Mentor.
4 Die Studiengangsleitung erlässt Pr üfungsrichtlinien für das erste, zweite und dritte Semester, in denen die Einzelheiten festgehalten sind. Diplomarbeit

§ 16.

1 Die Diplomarbeit besteht aus: a. einem schriftlichen recherche- und forschungsorientierten Teil (Thesis-Theorie), b. einem gestalterisch-praktischen Te il (Thesis-Praxis), der in einer öffentlichen Ausstell ung präsentiert wird.
2 Die Studierenden werden bei de r Erstellung der Diplomarbeit von internen oder externen Me ntorinnen und Mentoren betreut.
3 Die Diplomarbeit kann mit Einv erständnis der Studiengangs
- leitung als Gruppenarbeit erbracht werden. Die Einzelleistungen der beteiligten Studi erenden müssen eindeutig erkennb ar und bewertbar sein.
4 Die Studierenden reichen drei Ex emplare der Thesis-Theorie zur Archivierung der Studi engangsleitung ein. Bewertung der Diplomarbeit

§ 17.

1 Die Bewertung des recherche- und forschungsorientierten Teils erfolgt aufgrund der Kriterien: a. Klarheit, Orig inalität und disziplinspez ifische Relevanz der bear
- beiteten Forschungsfrage, b. Eigenständigkeit, An gemessenheit und Schlüssigkeit der methodi
- schen Bearbeitung der Forschungsfrage,
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414.263.215 c. Klarheit, disziplinspezifische Relevanz und wissen schaftliche Qua lität der gewonnenen Erkenntnisse.
2 Die Bewertung des gestalterisc h-praktischen Teils der Diplom arbeit erfolgt aufgrund der Kriterien: a. Relevanz des Themas für die gewählte Vertiefung, b. Eigenständigkeit, Angemessenhe it und Schlüssigkeit bei der Aus wahl und Anwendung der gestalteri sch-praktischen Arbeitsmetho den und -prozesse, c. Fähigkeit, das Projekt auf inhaltlicher Ebene angemessen zu reflek tieren, d. Qualität und Originalität der gesta lterisch-praktischen Arbeit sowie ihre mediale Aufberei tung und Vermittlung, e. Integrationsgrad der im recherch e- und forschungsorientierten Teil gewonnenen Erkenntnisse gemäss Abs. 1 lit. c in den gestalterisch- praktischen Teil der Diplomarbeit.
3 Sowohl für den recherche- und forschungsorientierten als auch für den gestalterisch-praktischen Teil können weitere, im Vorfeld der Bewertung zu nennende disziplins pezifische Kriterien hinzugezogen werden.
4 Die zwei Teile müssen mindestens mit dem Buchstaben E bewer tet werden, damit das Masterdi plom vergeben werden kann.
5 Wird ein Teil mit dem Buchstaben F oder FX bewertet, muss die ser innerhalb der beiden nachfolgenden Semest er wiederholt (F) oder gemäss §
23 Abs. 4 verbessert (FX) werden.
6 Die Rechte an der Diplomarbeit können nach Erteilung des Dip loms mit gewissen Auflagen an die Studierenden übertragen werden, sofern kein Rechtsanspruch Dritter besteht.
Prüfungs
-
kommission der
Diplomarbeit

§ 18.

1 Die Vertiefungsleiterin oder der Vertiefungsleiter bestimmt in Absprache mit der Studiengangsl eitung eine Prüfungskommission.
2 Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus: a. der Vertiefungsleite rin oder dem Vertiefungsleiter, mindestens einer oder einem Dozierenden au s der Vertiefung oder mindestens einer externen Expertin oder eine m externen Experten zur Bewer tung des recherche- und fo rschungsorientierten Teils, b. der Vertiefungsleite rin oder dem Vertiefungsleiter, mindestens einer oder einem Dozierenden au s der Vertiefung sowie mindes tens einer externen Expertin oder einem externen Experten aus dem Fachgebiet zur Bewertung des gestalterisch-praktischen Teils.
3 Die Prüfungskommission ist vera ntwortlich für die Durchführung und Bewertung der Diplomarbeit gemäss §§
16 und 17.
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4 Die Studierenden haben Anrecht au f eine schriftliche oder münd
- liche Begründung und Er läuterung der Note durch die Prüfungskom
- mission. Erteilung von ECTS-Punkten

§ 19.

1 ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% einer Lehrveranstaltung besuch t wurden und wenn die Studienleistung als «bestanden» oder mindestens mit de m Buchstaben E bewertet wird. Zu spät eingereichte Studienleistung en werden für die Bewertung nicht berücksichtigt.
2 Die Anzahl der für die einzelne n Kategorien von Studienleistun
- gen zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept fest
- gelegt.
3 ECTS-Punkte zu einem Modul we rden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
4 Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitspro
- dukt allen Gruppenmitglie dern gleichmässig an gerechnet. Einzelleis
- tungen werden soweit als möglich getrennt bewertet.
5 Wer ungenügende Leistungen erbr ingt, hat nicht bestanden. Das
- selbe gilt bei Fernbl eiben oder Abbruch, fa lls keine Gründe gemäss

§ 22 nachgewiesen werden.

6 Für die Erteilung von ECTS-Punkt en sind die für die Module ver
- antwortlichen Doziere nden zuständig. Die Studiengangsleitung ent
- scheidet in strittigen Fällen. Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte

§ 20.

1 Studienleistungen aus andere n hochschulinternen oder -ex
- ternen Lehrveranstalt ungen können angerechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichba r sind und von der Vertiefungsleite
- rin oder dem Vertiefungsleiter vo rgängig anerkannt worden sind.
2 An Partnerinstitutione n erbrachte Leistungen werden aufgrund des vereinbarten Übernahmevertrages mit dieser Partnerinstitution angerechnet.
3 Zuständig für den Entscheid zur Anrechnung bereits erworbener ECTS-Punkte innerhalb vorangegan gener abgeschlossener Ausbildun
- gen ist die Studiengangsleitung auf Antrag der Vertiefungsleiterin oder des Vertiefungsleiters. Unbegründet versäumte Leis tungsnachweise

§ 21.

1 Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.
2 Ist der Leistungsnachweis zu be noten, wird der Buchstabe F er
- teilt. Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird die Wertung «nicht bestanden» erteilt.
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Begründet
versäumte Leis
-
tungsnachweise

§ 22.

1 Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gel ten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall od er Betreuungsnotfall in der Familie.
2 Der Hinderungsgrund muss der Studiengangsleitung unverzüg lich gemeldet und belegt werden.
3 Wer einen Leistungsnachweis erbr acht bzw. nicht erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erke nnbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.
4 Die oder der für die Lehrveranstaltung verantwortliche Dozie rende kann in Absprache mit der St udiengangsleitung Ersatzleistungs nachweise festlegen.
Wiederholung,
Ersatzleistung
und Nach
-
besserung

§ 23.

1 Bestandene Leist ungsnachweise könne n nicht wiederholt werden.
2 Nicht bestandene Leistungsnachwei se sind in der Regel am nächst möglichen regulären Termin zu wiederholen.
3 Nicht bestandene Leistungsnac hweise, für die keine Prüfungen durchgeführt werden oder die nur einmalig stattgefunden haben, kön nen durch gleichwertige Leistungsnachweise ersetzt werden. Die Stu diengangsleitung entsch eidet in Absprache mit der Vertiefungsleiterin oder dem Vertiefungsleiter, ob Ersa tzleistungsnachweise erbracht wer den können und inwiefern di ese gleichwe rtig sind.
4 Nachbesserungen müssen in Absp rache mit der Vertiefungsleite rin oder dem Vertiefungsl eiter bis spätestens Ende des nachfolgenden Semesters vorgelegt werden.
5 Termine und Fristen für Wieder holungs- oder Er satzleistungen werden von der Studienleitung festgelegt. F. Organisation des Studiums
Wechsel des
Studiengangs
und Wechsel
an die ZHdK

§ 24.

1 Für Masterstudierende, die i nnerhalb der ZHdK den Stu diengang oder von einer anderen Ho chschule an die ZHdK wechseln wollen, gelten die Bestimmungen von §§
3–8 sinngemäss. Als zusätz liche Unterlagen müssen die bisherigen nachgewiesenen Studienleis tungen und bescheinigten ECTS- Punkte eingereicht werden.
2 Ein Wechsel erfolgt auf Semest erbeginn. Die Studiengangslei tung bestimmt den Termin zur fach lichen Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vorangehenden Semesters ange setzt.
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3 Über die Zulassung, Einstufung und Anrechnung der bescheinig
- ten ECTS-Punkte und nachgewiesener Studienleistungen entscheidet die Studiengangsleitung auf An trag der Prüfungskommission. Gast- und Aus tauschsemester

§ 25.

1 Gast- und Austauschsemester können an Hochschulen im In- und Ausland absolviert werden, wenn die Studienangebote dem Ausbildungsziel entsprechen.
2 Gast- und Austauschsemester sind in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.
3 Die Vertiefungsleiterin oder der Vertiefungsleiter entscheidet über die Bewilligung von Gast- oder Austauschsemestern und die An
- erkennung von Studienangeboten. Kommunikation und Information

§ 26.

1 Die ZHdK liefert die für de n Studienbetrieb notwendigen Informationen.
2 Die Studierenden bemühen sich ak tiv um Informationen, die ihr Studium betreffen. Insbesondere sind sie verpflichtet, an ihre ZHdK- Adresse gesandte E-Mails zu konsulti eren. Informatione n, die das Stu
- dium betreffen, gelten als verbindli ch zugestellt, sobald sie von der ZHdK-Adresse abrufbar sind.
3 Die Studierenden sind verpflicht et, Änderungen ihrer persön
- lichen Daten umgehend im Intr anet der ZHdK zu erfassen. Studien beratung

§ 27.

1 Die Studierenden haben nebe n der allgem einen Studien
- beratung der ZHdK Anspruch auf Studienberatung im Studiengang.
2 Die Studienberatung erfolgt dur ch die Studiengangsleitung oder durch die Vertiefungsleiterin oder den Vertiefungsleiter. Arbeitsmaterial und Infrastruktur

§ 28.

1 Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Arbeits
- instrumente grundsätzlich selber auf.
2 Die Studierenden haben Anspruch auf Nutzung der Infrastruktur der ZHdK, soweit sie mit dem Studi um in Zusammenhang steht. Dazu gehören das Medien- und Informat ionszentrum, Präsentations- und Mehrzweckräume, Werkstätten, Masc hinen, Apparate, Computer ein
- schliesslich der erforderlichen Programme, Netzwerkintegration und Peripherie.
3 Für die von der ZHdK ausgeliehenen oder benutzten Arbeits
- geräte haftet bei Verlust oder Besc hädigung die oder der Studierende. Studienort

§ 29.

1 Studienort ist grundsätzlich die ZHdK.
2 In Absprache mit der Studienga ngsleitung können auch in den Räumlichkeiten von Kooperationspartnern Studienleistungen erbracht
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414.263.215 G. Diplom
Diplom

§ 30.

1 Der Mastertitel wird verliehen, wenn 90 ECTS-Punkte erreicht und beide Teile der Dipl omarbeit mindestens mit dem Buch staben E bewertet wurden.
2 Der Masterstudiengang wird mit dem Titel «Master of Arts ZHdK in Design mit Vertiefung in [gew ählter Vertiefung]» abgeschlossen.
4 H. Schlussbestimmungen
Aufhebung bis
-
herigen Rechts

§ 31.

Diese Studienordnung ersetzt die Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Design der Zürcher Hochschule der Künste vom 25. April 2012.
Übergangs
-
bestimmung

§ 32.

1 Diese Studienordnung gi lt ab dem Zeitpunkt ihres Inkraft tretens für alle Studierenden des Masterstudiengangs Design.
2 Bisherige Studienleistungen werden angerechnet.
3 Studierende, die vor de m Frühlingssemester
2019 ihr Studium im Masterschwerpunkt «Game Design» in der Vertiefung «Interaktion» aufgenommen haben, schliessen es nach dieser Besonderen Studien ordnung mit der Vertief ung «Game Design» ab.
4 Studierende, die vor de m Frühlingssemester
2019 ihr Studium im Masterschwerpunkt «Erkenntnis-Vi sualisierung» in der Vertiefung «Kommunikation» aufgenommen haben, schliessen es nach dieser Be sonderen Studienordnung mit der Ve rtiefung «Knowledge Visualiza tion» ab.
1 OS 73, 454 ; Begründung siehe ABl 2018-09-21 . Vom Fachhochschulrat geneh migt am 4. September 2018.
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2019.
3 Obsolet.
4 Fassung gemäss B vom 24. August 2022 ( OS 77, 578 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
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