Beschluss über die Neuschatzung der forstwirtschaftlichen Grundstücke (628c)
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Beschluss über die Neuschatzung der forstwirtschaftlichen Grundstücke

Beschluss Beschluss über die Neuschatzung der forstwirtschaftlichen Grundstücke über die Neuschatzung der forstwirtschaftlichen Grundstücke vom 21. November 1986 Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 8 und 27 des Gesetzes über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (Schatzungsgesetz) vom 27. Juni 1961
, auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:

§ 1

§ 1

Neuschatzung Alle der Katasterschatzung unterliegenden forstwirtschaftlichen Grundstücke sind bis spätestens 31. Dezember 1988 neu zu schätzen. Gleichzeitig sind die nach dem Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (Entschuldungsgesetz) zu ermittelnden Schätzungswerte (LEG-Schatzungen) neu festzulegen.

§ 2

§ 2

Verfahren Das Schatzungsamt eröffnet die Neuschatzungsverfahren durch schriftliche Anzeigen an die Grundeigentümer. Das Verfahren richtet sich im übrigen nach dem Schatzungsgesetz und der Schatzungsverordnung.

§ 3

§ 3

Kosten Kalaster- und LEG-Schatzung sind unter Vorbehalt von § 47 Abs. 2 des Schatzungsgesetzes gebührenfrei.

§ 4

§ 4

Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen. Luzern, 21. November 1986 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Muff Der Staatsschreiber: Schwegler *
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* G 1986 223
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