1 – Vertrag zwischen dem Kanton Bern, vertreten durch den Regierungsrat, und der Republik und dem Kanton Jura, vertreten durch die Regierung, betreffend die Benützung der Zivilschutz-Ausbildungszentren von Tramelan, Laufen und Lyss/Kappelen
                            1 521.91-1 Vertrag zwischen dem Kanton Bern, vertreten durch den Regierungsrat, und der Republik und dem Kanton Jura, vertreten durch die Regierung, betreffend die Benützung der Zivilschutz-Ausbildungszentren von Tramelan, Laufen und Lyss/Kappelen vom 08.10.1980 (Stand 01.01.1981)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton Bern stellt der Republik und dem Kanton Jura sowie dessen Gemeinden zur Verfügung: a die regionalen Zivilschutz-Ausbildungszentren von Tramelan und Laufen für die Personalausbildung; b das kantonale Zivilschutz-Ausbildungszentrum von Lyss/Kappelen für die Kaderausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die mit der Personalausbildung verbundenen pauschalen Kosten werden ge mäss dem entsprechenden Bundestarif geregelt; der Kanton Jura schuldet die Gemeindeanteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   von   den   Ausbildungszentren   Tramelan   und   Laufen   errechneten administrativen Kosten werden Gegenstand einer jährlichen Abrechnung sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die mit der Kaderausbildung in Lyss/Kappelen verbundenen pauschalen Kosten werden gemäss dem entsprechenden Bundestarif geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die administrativen Kosten werden Gegenstand einer jährlichen Abrechnung sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Inkrafttreten und Laufzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Er kann unter Beachtung einer Frist von sechs Monaten von einer der Parteien gekündigt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1980 d 292 | f 294
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            521.91-1 2 Bern, 8. Oktober 1980 Für den Regierungsrat des Kantons Bern Der Präsident: Favre Der Staatsschreiber: Josi Delsberg, 24. Septenber 1980 Für die Regierung der Republik und des Kantons Jura Der Präsident: Beuret Der Staatsschreiber: Boinay
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 521.91-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 08.10.1980 01.01.1981 Erlass Erstfassung 1980 d 292 | f 294
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            521.91-1 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 08.10.1980 01.01.1981 Erstfassung 1980 d 292 | f 294