Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (630)
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Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern

Nr. 630 Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (EStG) vom 27. Mai 1908 (Stand 1. Januar 2020) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, in teilweiser Abänderung des Finanzgesetzes vom 9. März 1859
1 , des Armengesetzes vom 21. November 1889
2 und der Erziehungsgesetze vom 26. September 1879 und
29. November 1898
3 , beschliesst:

§ 1

1 Von den im Kanton Luzern fallenden Verlassenschaften ist, soweit die §§ 3 und 11 kei
- ne Ausnahme machen, eine Erbschaftssteuer zu entrichten.
2 Eine Erbschaftssteuer ist auch zu entrichten auf Ansprüchen aus Versicherungen, die in den letzten fünf Jahren vor, mit oder nach dem Tod des Erblassers fällig werden, soweit sie nicht der Einkommenssteuer unterliegen. *

§ 2

1 Die Erbschaftssteuern werden berechnet: a. * von dem im Kanton befindlichen liegenden sowie dem gesamten fahrenden Ver
- mögen des Erblassers, wenn derselbe im Kanton seinen Wohnsitz hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde; b. von dem im Kanton befindlichen liegenden Vermögen, wenn der Erblasser aus
- wärts wohnte; c. von dem im Kanton zur Verteilung gelangenden Vermögen eines kantonsangehöri
- gen Erblassers, der amtlich tot erklärt wurde.
1 G III 231 und Z II 341
2 G VII 102
3 G VI 314. Änderung: G VIII 26. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G IX 50
2 Nr. 630

§ 3

1 Erbschaftssteuern sind nach folgendem Massstabe zu entrichten: a. von dem, was an den elterlichen Stamm gelangt, 6%; b. von dem, was an den grosselterlichen Stamm gelangt, 15%; c. von dem, was an entfernter oder nicht verwandte Personen gelangt, 20%.
2 Diese Bestimmungen gelten auch für uneheliche Blutsverwandte, sofern dieselben erb
- berechtigt sind.

§ 4

1 Die Erbschaftssteuer ist die nämliche, ob der Nachlass oder ein Teil desselben von Ge
- setzes wegen oder durch Verfügung von Todes wegen an den Erben oder Bedachten ge
- langt; das Mass der Steuer für jeden einzelnen Erbteil und jedes einzelne Vermächtnis richtet sich nach dem zwischen dem Erblasser und dem Erben oder Bedachten bestehen
- den Verwandtschaftsverhältnisse.
2 Die Berechnung der Erbschaftssteuer stützt sich auf die amtliche Erbteilung und in Fäl
- len, wo eine solche nicht stattfindet oder ein Nachlass unverteilt belassen wird, auf die amtliche Inventur.

§ 5

1 Wenn einzelne Erben mehr als Fr. 10
000.– erhalten, so wird folgender Zuschlag ge
- macht:
1. von Fr.
10
001.– bis Fr. 20
000.–:
10% des Steuerbetrages
2. von Fr. 20
001.– bis Fr. 30
000.–:
20% des Steuerbetrages
3. von Fr. 30
001.– bis Fr. 40
000.–:
30% des Steuerbetrages
4. von Fr. 40
001.– bis Fr. 50
000.–:
40% des Steuerbetrages
5. von Fr. 50
001.– bis Fr. 100
000.–:
50% des Steuerbetrages
6. von Fr. 100
001.– bis Fr. 200
000.–:
60% des Steuerbetrages
7. von Fr. 200
001.– bis Fr. 300
000.–:
70% des Steuerbetrages
8. von Fr. 300
001.– bis Fr. 400
000.–:
80% des Steuerbetrages
9. von Fr. 400
001.– bis Fr. 500
000.–:
90% des Steuerbetrages
10. von Fr. 500
000.– und mehr:
100% des Steuerbetrages

§ 6

1 Schenkungen und Vorempfänge, welche in den letzten fünf Jahren vor dem Tode des Erblassers stattgefunden haben, ebenso Leistungen, welche der Erblasser durch Erbver
- zichtvertrag (Erbauskauf) einem Erben hat zukommen lassen, werden bei Festsetzung des erbschaftssteuerpflichtigen Vermögens mitberechnet.
2 Für die Entrichtung dieses Teiles der Steuer sind die Erben mit und neben dem Bedach
- ten oder dessen Rechtsnachfolger solidarisch haftbar, jedoch nur bis auf den Betrag des Nachlasses. Dem Zahlenden bleibt das Regressrecht gewahrt.
Nr. 630
3

§ 7

1 Für die Ausmittlung des erbschaftssteuerpflichtigen Vermögens gelten die allgemeinen Regeln über die Steuerpflichtigkeit.

§ 8

1 Der Erbschaftssteuer unterliegen auch Fideikommisse, Familienstiftungen und ähnliche Einrichtungen. Von allen daherigen Berechtigungen wird die Erbschaftssteuer jedesmal bezahlt, wenn die Berechtigung von einem Berechtigten auf einen andern übergeht. Das Mass der Besteuerung richtet sich nach dem zwischen dem früheren und dem neuen Be
- rechtigten bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse.

§ 9

1 Fällt das Guthaben zuerst jemandem zur Nutzniessung an, so ist – vorbehalten abwei
- chende Verfügungen des Erblassers – die Erbschaftssteuer vom Eigentümer zu bezahlen. Dieselbe ist mit Beginn der Nutzniessung fällig und vom Nutzniessungsguthaben in Abzug zu bringen.
2 Ist jedoch der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner Nutz
- niesser, wird die Erbschaftssteuer erst bezogen, wenn die Nutzniessung wegfällt.
*

§ 9a

*
1 Die Steuerforderung wird mit Rechtskraft der Veranlagung fällig.
2 Nach Ablauf der Einsprachefrist ist der Steuerbetrag nach einem vom Regierungsrat festzusetzenden Zinssatz zu verzinsen. Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde hemmen den Zinsenlauf nicht.
3 Vorbehalten bleibt § 9 Absatz 2.

§ 10

1 Die Erbschaftssteuer ist vom Nachlasse zu beziehen und den Erben oder Bedachten bei der Teilung in Anrechnung zu bringen.
2 Die mit der Vornahme der amtlichen Inventarisation betraute Behörde ist dafür verant
- wortlich, dass von dem unter Siegel gelegten Nachlasse der Betrag der Erbschaftssteuer bis zur Bezahlung der letztern zurückbehalten wird.
3 Für die Steuerforderung samt Zins besteht in dem Umfang, in dem sie sich auf ein Grundstück bezieht, ein den eingetragenen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzli
- ches Pfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch ab Eintritt des Erbfalls, jedoch höchs
- tens für die Dauer von zwei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit. *
4 Nr. 630

§ 11

*
1 Von der Entrichtung der Erbschaftssteuer sind befreit: a. Vermächtnisse und Schenkungen zu öffentlichen, gemeinnützigen, kirchlichen und Armenzwecken; b. Vermächtnisse, Schenkungen, Nutzniessungen und Leibrenten von Dienstherr
- schaften zugunsten ihrer Dienstboten und von Arbeitgebern zugunsten ihrer Arbeitnehmer, soweit sie den Kapitalwert von Fr. 2000.– nicht übersteigen. Der diese Summe übersteigende Betrag ist mit 6% erbschaftssteuerpflichtig; c. Vermächtnisse und Schenkungen an Unfall-, Kranken- und Pensionskassen; d. Erbteile, Vermächtnisse und Schenkungen, welche den Betrag von Fr.
1000.– nicht übersteigen, sofern der Bedachte nicht ein Vermögen von über Fr. 10
000.– oder einen Erwerb von über Fr. 4000.– versteuert, e. * Erbteile, Vermächtnisse und Schenkungen an den Ehegatten, an den eingetragenen Partner sowie an den Lebenspartner, sofern dieser mit der verstorbenen Person während mindestens zwei Jahren in einer eheähnlichen Beziehung zusammenge
- lebt hat.
2 ... *

§ 12

1 Die Erbschaftssteuern, einschliesslich der Bussen, fallen zu 70 Prozent an den Kanton und zu 30 Prozent an die Einwohnergemeinde, welche die Erbschaftssteuern veranlagt (§ 15 Abs. 1). *
2 Es ist den Gemeinden freigestellt, von dem ihnen zufallenden Anteile einen Teil dem Schulfonds zuzuwenden.

§ 13

* ...

§ 14

1 Jede Umgehung der Erbschaftssteuerpflicht hat den doppelten Bezug des entfallenen Steuerbetrages zur Folge.

§ 15

*
1 Die Erbschaftssteuern veranlagt die Gemeinde: a. * im Falle von § 2 Absatz 1a am letzten Wohnsitz des Erblassers oder am Ort, an dem der Erbgang im Kanton eröffnet wurde, b. * im Falle von § 2 Absatz 1b am Ort der gelegenen Sache, c. * im Falle von § 2 Absatz 1c am letzten luzernischen Wohnsitz des Erblassers oder, wenn dieser im Kanton Luzern keinen Wohnsitz hatte, an seinem luzernischen Heimatort.
Nr. 630
5
2 Die Gemeinde kann zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr übertragen werden, eine Ver
- waltungsstelle bezeichnen. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Verwaltungs
- stelle bezeichnen.
3 Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes re
- geln, ist die für die Erbschaftssteuern zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
4 Gegen die Veranlagung der Gemeinde ist die Einsprache im Sinne des Verwaltungs
- rechtspflegegesetzes und gegen ihren Einspracheentscheid die Verwaltungsgerichtsbe
- schwerde zulässig. Dem Kantonsgericht
4 steht auch die Ermessenskontrolle zu.
5 Die Gemeinde hat die Veranlagungs- und die Einspracheentscheide auch der Dienst
- stelle Steuern des Kantons zuzustellen. Diese ist zur Einsprache und zur Verwaltungsge
- richtsbeschwerde befugt. *
6 Die Rechtsmittelfristen betragen 30 Tage.

§ 16

1 Der Regierungsrat erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes dienenden Verordnun
- gen.
2 Die Dienststelle Steuern des Kantons
5 leitet den Vollzug dieses Gesetzes und übt die unmittelbare Aufsicht über das Erbschaftssteuerwesen aus. *
3 Sie erlässt die für dessen richtige und einheitliche Anwendung erforderlichen Weisun
- gen und Anordnungen. Sie regelt insbesondere die elektronische Erfassung und Verar
- beitung von Daten sowie deren Austausch mit den Gemeinden und den Steuerpflichtigen und bestimmt die Steuerformulare. *
4 Erlässt sie einen Vorbescheid, ist dieser für die Veranlagungsbehörde verbindlich.
*

§ 17

1 Durch dieses Gesetz werden die §§ 51–53 des Finanzgesetzes vom 9. März 1859
6
,

§ 179 Ziff. 2–3 des Erziehungsgesetzes vom 26. September 1879

7 und § 99 des Erzie
- hungsgesetzes vom 29. November 1898
8 sowie die einschlägigen Bestimmungen des

§ 26 Ziff. 2 und des § 32 Ziff. 2 des Armengesetzes vom 21. November 1889

9
aufgeho
- ben.
4 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1.
Juni
2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
5 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G
2007 33), wurde die Bezeichnung «kantonale Steuerverwaltung» durch «Dienststelle Steuern des Kantons» ersetzt.
6 G III 231 und Z II 341
7 G VI 314
8 G VIII 26
9 G VII 102
6 Nr. 630

§ 18

1 Dieses Gesetz ist urschriftlich ins Staatsarchiv niederzulegen und – vorbehältlich einer allfälligen Volksabstimmung – dem Regierungsrate zur Bekanntmachung
10 und Vollzie
- hung mitzuteilen.
2 Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wird vom Regierungsrate festgesetzt.
11
10 Dieses Gesetz wurde am 4. Juni 1908 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1908 557). Die Referendums
- frist lief am 14. Juli 1908 unbenützt ab (K 1908 715).
11 Das Gesetz wurde auf den 1. Oktober 1908 in Kraft erklärt (K 1908 715).
Nr. 630
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
27.05.1908
01.10.1908 Erstfassung G IX 50

§ 1 Abs. 2

22.11.1999
01.01.2001 eingefügt G 2000 1

§ 2 Abs. 1, a.

12.12.2016
01.01.2018 geändert G 2017-035

§ 9 Abs. 2

11.09.2006
01.01.2007 geändert G 2007 9

§ 9a

22.11.1999
01.01.2001 eingefügt G 2000 1

§ 10 Abs. 3

22.11.1999
01.01.2001 eingefügt G 2000 1

§ 11

30.11.1892
27.09.1919 geändert G X 266

§ 11 Abs. 1, e.

11.09.2006
01.01.2007 eingefügt G 2007 9

§ 11 Abs. 1, e.

12.12.2016
01.01.2018 geändert G 2017-035

§ 11 Abs. 2

09.03.2009
01.01.2011 aufgehoben G 2009 321

§ 12 Abs. 1

10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342

§ 12 Abs. 1

18.02.2019
01.01.2020 geändert G 2019-017

§ 13

15.05.1945
01.07.1945 aufgehoben G XIII 154

§ 15

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 15 Abs. 1, a.

12.12.2016
01.01.2018 geändert G 2017-035

§ 15 Abs. 1, b.

12.12.2016
01.01.2018 geändert G 2017-035

§ 15 Abs. 1, c.

12.12.2016
01.01.2018 geändert G 2017-035

§ 15 Abs. 5

17.06.2013
01.07.2014 geändert G 2014 41

§ 16 Abs. 2

22.11.1999
01.01.2001 eingefügt G 2000 1

§ 16 Abs. 3

22.11.1999
01.01.2001 eingefügt G 2000 1

§ 16 Abs. 4

22.11.1999
01.01.2001 eingefügt G 2000 1
8 Nr. 630 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.05.1908
01.10.1908 Erlass Erstfassung G IX 50
30.11.1892
27.09.1919

§ 11

geändert G X 266
15.05.1945
01.07.1945

§ 13

aufgehoben G XIII 154
22.11.1999
01.01.2001

§ 1 Abs. 2

eingefügt G 2000 1
22.11.1999
01.01.2001

§ 9a

eingefügt G 2000 1
22.11.1999
01.01.2001

§ 10 Abs. 3

eingefügt G 2000 1
22.11.1999
01.01.2001

§ 16 Abs. 2

eingefügt G 2000 1
22.11.1999
01.01.2001

§ 16 Abs. 3

eingefügt G 2000 1
22.11.1999
01.01.2001

§ 16 Abs. 4

eingefügt G 2000 1
11.09.2006
01.01.2007

§ 9 Abs. 2

geändert G 2007 9
11.09.2006
01.01.2007

§ 11 Abs. 1, e.

eingefügt G 2007 9
19.03.2007
01.01.2008

§ 15

geändert G 2007 108
10.09.2007
01.01.2008

§ 12 Abs. 1

geändert G 2007 342
09.03.2009
01.01.2011

§ 11 Abs. 2

aufgehoben G 2009 321
17.06.2013
01.07.2014

§ 15 Abs. 5

geändert G 2014 41
12.12.2016
01.01.2018

§ 2 Abs. 1, a.

geändert G 2017-035
12.12.2016
01.01.2018

§ 11 Abs. 1, e.

geändert G 2017-035
12.12.2016
01.01.2018

§ 15 Abs. 1, a.

geändert G 2017-035
12.12.2016
01.01.2018

§ 15 Abs. 1, b.

geändert G 2017-035
12.12.2016
01.01.2018

§ 15 Abs. 1, c.

geändert G 2017-035
18.02.2019
01.01.2020

§ 12 Abs. 1

geändert G 2019-017
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