Verordnung über die Vollziehung des Gesetzes vom 27. Mai 1908 betreffend die Erbschaftss... (631)
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Verordnung über die Vollziehung des Gesetzes vom 27. Mai 1908 betreffend die Erbschaftssteuern

Verordnung über die Vollziehung des Gesetzes vom 27. Mai 1908 betreffend die Erbschaftssteuern Verordnung über die Vollziehung des Gesetzes vom 27. Mai 1908 betreffend die Erbschaftssteuern vom 22. Juli 1908 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, mit Hinsicht auf § 16 des Gesetzes betreffend die Erbschaftssteuern vom 27. Mai 1908
1 , auf den Antrag des Justizdepartementes, beschliesst:

§ 1

1 denen der Erbgang (Art. 537 Abs. 1 des schweiz. ZGB
2 ) nach dem 30. September 1908 eröffnet worden ist. Ist der Erblasser vor dem 1. Oktober 1908 gestorben, so finden noch die §§ 51–53 des Finanzgesetzes vom 9. März 1859
3 sowie die Verordnung über den Bezug der Erbgebühren vom 29.September 1880
4 Anwendung.
2 Schlussnahme des Regierungsrates massgebend.

§ 2

1 Sache des Gemeinderates der letzten Wohngemeinde des Erblassers.
2 des Gesetzes. Absatz 3
5

§ 3

1 der §§ 458–465 des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Bis zum Inkrafttreten desselben sind unter den Erben des elterlichen Stammes die Erben II. Klasse, unter den Erben des grosselterlichen Stammes die Erben III. und IV. Klasse des kantonalen bürgerlichen Gesetzbuches zu verstehen.
2
Erbschaftssteuer zu entrichten.

§ 4

1 und, wo die Erbteilung ohne amtliche Mitwirkung stattfindet oder der Nachlass unverteilt bleibt, an Hand der aufgenommenen amtlichen Inventur den Betrag der Erbschaftssteuer festzusetzen.
2 seinem Tode unmittelbar vorangegangenen fünf Jahren infolge von Schenkungen und Ausrichtung von Vorempfängen sowie von Erbverzichtsverträgen (Erbauskäufen, Leib- und Gutverträgen) erlitten hat (§ 6 des Gesetzes betreffend die Erbschaftssteuern).

§ 5

Das im Falle eines Erbschaftssteuerbezuges vom Gemeinderat zu erlassende Erkenntnis soll enthalten: a. die Angabe des zwischen dem Erblasser und dem Erben oder Bedachten bestehenden Verhältnisses der Verwandtschaft oder Nichtverwandtschaft, b. die Berechnung des Steuerbetrages unter Zugrundelegung des diesem Verwandtschaftsverhältnisse entsprechenden Erbschaftssteueransatzes und einer allfälligen Progression, c. die Bezeichnung des oder der Erbschaftssteuerpflichtigen, d. die Mitteilung, dass gegen das gemeinderätliche Erbschaftssteuererkenntnis innert 20 Tagen, von der Zustellung an, an den Regierungsrat rekurriert
6

§ 6

1 bestellten Vertreter sowie einem Nutzniesser, dessen Nutzniessungsguthaben durch den Bezug der Erbschaftssteuer gekürzt wird, zuzustellen, überdies in jedem einzelnen Falle dem Finanzdepartemente und dem Amtsgehilfen
7 . Die Zustellung eines Erkenntnisses an die Pflichtigen unterbleibt, wenn bei der Erbverhandlung von den Pflichtigen auf die Zustellung verzichtet wird.
2 und Sicherstellung des Nutzniessungsguthabens durch Einlage desselben in die Depositalkasse stattfindet, so ist ein Erbschaftssteuererkenntnis zu den betreffenden Wertpapieren zu legen. Absatz 3
8

§ 7

Zum Rekurse
9 gegen gemeinderätliche Erbschaftssteuererkenntnisse sind berechtigt:
1. derjenige, der erbschaftssteuerpflichtig erklärt wird,
2. der Nutzniesser, dessen Nutzniessung gekürzt werden will,
3. das Finanzdepartement.
§ 8
1 gegen gemeinderätliche Erbschaftssteuererkenntnisse ist Sache des Justiz- und Sicherheitsdepartementes
11 .
2
10 das Mass derselben sowie über die Tragung der Rekurskosten
10 erkannt.

§ 9

1 der verfallenen Erbschaftssteuer zu sorgen.
2 der Erbschaftssteuerfälle und der bezogenen Erbschaftssteuern einzusenden unter gleichzeitiger Ablieferung des dem Staate zufallenden Anteiles. Beträge über Fr. 1000.– sind nach erfolgter Bezahlung sofort an den Berechtigten (Staat oder Gemeinde) abzuliefern. Das Finanzdepartement prüft die Richtigkeit des Verzeichnisses und gibt dem Gemeinderate vom Richtigbefund Kenntnis.

§ 10

1 im gesetzlichen Verfahren das Vorhandensein eines Falles erbloser Verlassenschaft festgestellt worden ist.
2 Barschaft bestehend, zinstragend anzulegen. Gehören zu einer erblosen Verlassenschaft Liegenschaften oder ausserhalb des Kantons befindliche Vermögensstücke, so hat hinsichtlich der Verwaltung der Gemeinderat unter Kenntnisgabe an das Finanzdepartement die nötigen Verfügungen zu treffen.

§ 11

Über den Bezug der Erbschaftssteuer sowie über die Ablieferung des dem Staate zukommenden Anteils an derselben haben die Gemeinderäte eine Kontrolle nach einem vom Finanzdepartemente festzustellenden Formulare zu führen; die Kontrolle wird unentgeltlich vom Finanzdepartemente geliefert.

§ 12

Die Amtsgehilfen
12 haben an Hand der amtlichen Erbteilungen und der Inventarisationen in Todesfällen festzustellen, ob in allen Fällen, da eine Erbschaftssteuer hätte bezogen werden sollen, dieselbe auch wirklich bezogen wurde. Über das Ergebnis der Kontrolle erstattet der Amtsgehilfe
12 alljährlich an das Finanzdepartement Bericht unter Beilage eines Totalverzeichnisses der Erbschaftssteuerfälle. Macht der Amtsgehilfe
12 ausserhalb der periodischen Kontrolle die Wahrnehmung, dass in einem Falle eine Erbschaftssteuer nicht oder nur teilweise bezogen wurde, so berichtet er sofort an das Finanzdepartement, welches seinerseits den säumigen Gemeinderat zur Nachholung des Versäumten auffordert und, wenn diese Aufforderung ohne Erfolg bleibt, an den Regierungsrat Beschwerde führt.

§ 13

Der Regierungsrat kann den fehlbaren Gemeinderat mit einer Ordnungsbusse belegen und im Falle vorsätzlicher Amtspflichtverletzung dem Strafrichter überweisen.
§ 14
1 einzelnen Mitgliede oder der Gemeinderatskanzlei zu übertragen, wogegen dem so Beauftragten auch die in

§ 13 des Gesetzes festgesetzte Bezugsentschädigung zukommt.

2 Bezug und die richtige Ablieferung der Erbschaftssteuer verantwortlich.

§ 15

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1908 in Kraft. Dieselbe ist in Urschrift ins Staatsarchiv niederzulegen, im Kantonsblatt bekanntzumachen, in die Sammlung der regierungsrätlichen Verordnungen aufzunehmen und dem Finanzdepartemente zur Vollziehung mitzuteilen. Luzern, 22. Juli 1908 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Düring Der Staatsschreiber-Stellvertreter: Schnieper
* V VIII 378
1 SRL Nr. 630. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 SR 210. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 G III 231 und Z II 341
4 V VI 45
5 Aufgehoben durch Steuerverordnung vom 12. Dezember 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 430).
6 Gemäss VRG vom 3. Juli 1972 (SRL Nr. 40) ist der Ausdruck «rekurriert» überholt; neue Bezeichnung: «beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden kann».
7 Gemäss Gemeindegesetz vom 9. Oktober 1962 (SRL Nr. 150) ist der Ausdruck «Amtsgehilfe» überholt; neue Bezeichnung: «Regierungsstatthalter».
8 Aufgehoben durch V über den Gebührenbezug der Gemeindebehörden vom 18. Dezember 1972, in Kraft seit dem 1. Januar 1973 (SRL Nr. 687).
9 Gemäss VRG vom 3. Juli 1972 (SRL Nr. 40) ist der Ausdruck «zum Rekurse» überholt; neue Bezeichnung: «zur Verwaltungsbeschwerde».
10 Bezeichnungen: «Verwaltungsbeschwerde», «Beschwerdeentscheid» sowie «Beschwerdekosten».
11
89).
12 «Regierungsstatthalter».
Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Vollziehung des Gesetzes vom 27. Mai 1908 betreffend die Erbschaftssteuern vom 22. Juli 1908 (V VIII 378) Nr. der Ändernder Erlass Datum Kantonsblatt Gesetzessammlung Geänderte Stellen
Art der Änderung Jahrgang Band/Jahrgang
Änderung Seite Seite
1. B über die
19. 11. 56 K 1956 1040 V XV 324

§ 2

geändert Ergänzung der VV zum G betreffend die Erbs chafts steuern vom 27. Mai 1908
2. V über den
18. 12. 72 K 1972 2041 V XVIII 530

§ 6

geändert Gebührenbezug der Gemeinde- behörden
3. Steuerverordnung
12. 12. 00 — G 2000 430

§ 2

geändert
1
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