Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Fine Arts der Zürcher Hochs... (414.263.411)
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Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Fine Arts der Zürcher Hochschule der Künste

1 Fine Arts – ZHdK
414.263.411 Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Fine Arts der Zürcher Hochschule der Künste (vom 20. November 2018)
1 ,
2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste vom
18. Dezember 2007 (ASO)
3 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulassung zum Studium und die Organisation de s Studiengangs Bachelor of Arts in Fine Arts des Departements Kunst & Medien.
2 Soweit die BSO keine Regelung en thält, gelten die Bestimmungen der ASO
3 .
3 Das Ausbildungskonzept regelt di e inhaltlichen Ziele und Grund lagen.
Ziele des
Studiums

§ 2.

1 Der Studiengang bildet Künstlerinnen und Künstler im Be reich Fine Arts aus.
2 Der Bachelor of Arts in Fine Ar ts eröffnet und fördert vielfältige Zugänge zur künstlerischen und dis kursiven Praxis. Er zeichnet sich durch eine kontinuierliche künstler ische Praxis aus und schafft die Grund lagen für eine professionelle küns tlerische Laufbahn. Der Bachelor of Arts in Fine Arts pos itioniert sich nationa l und international.
3 Das Bachelorstudium vermittelt die Grundlagen und Kompeten zen für den Zugang zum Masterstudiu m, das im Bereich der Künste den Regelabschluss darstellt. B. Zulassung zum Studium
Voraus
-
setzungen

§ 3.

1 Zum Studium wird zugelassen, wer: a. die Zulassungsvoraussetzungen ge mäss den Bestimmungen der über geordneten fachhochschulspez ifischen Erlasse erfüllt,
2
414.263.411 Fine Arts – ZHdK b. einen positiven Entscheid der fa chlichen Eignungsabklärung vor
- weist, c. nachweist, dass sie oder er übe r genügend Deutsch- und Englisch
- kenntnisse verfügt, um dem Un terricht folgen zu können.
2 Deutschkenntnisse können bei aus gezeichneter künstlerischer Qua
- lifikation ausnahmsweise auch in den ersten be iden Semestern angeeig
- net werden.
3 Aufnahmen «sur dossier» sind möglich.
4 Die Zahl der Studienpl ätze ist beschränkt.
5 Die verfügbaren Studienplätze we rden im Rahmen des Aufnahme
- verfahrens aufgrund eine r Bestenliste vergeben. C. Verfahren Aufnahme verfahren

§ 4.

Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus: a. der Überprüfung der Zu lassungsvoraussetzungen, b. dem Entscheid über die Zulassung zur fachlich en Eignungsabklärung, c. der fachlichen Eignungsabklärung, d. dem Entscheid über die Zulassung zum Studium. Zulassung zur fachlichen Eig nungsabklärung

§ 5.

Zur fachlichen Eignungsabklärung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäss §
3 erfüllt und folgende Unterlagen eingereicht hat: a. Anmeldeformular, b. Portfolio, c. Motivationsschreiben, d. Maturitätszeugnis ode r andere Zeugnisse gemäss den Anforderun
- gen der Fachhochs chulgesetzgebung. Fachliche Eignungs abklärung

§ 6.

1 Die fachliche Eignungsabklärung findet in eine m zweiteiligen Verfahren statt.
2 Der erste Teil besteht aus der Beurteilung der eingereichten Unter
- lagen. Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Te il der Eignungsabklärung.
3 Der zweite Teil der Eignungsabklärung beinhaltet ein Aufnahme
- gespräch oder Übertrittsgespräch für den Fall des Eintri tts in ein höheres Semester.
4 Die positive Gesamtbeurteilung der eingereichten Unterlagen sowie des Gesprächs ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium.
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5 Eine nicht bestandene fachli che Eignungsabklär ung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden.
Bewertung

§ 7.

Für die Bewertung sind folg ende Kriterie n massgebend: a. künstlerisches Potenzial, b. Qualität des Portfolios, c. Motivation, d. Selbstständigkeit und Ei genverantwortlichkeit, e. Reflexionsfähigkeit und Selbsteinschätzung, f. Kommunikationsfähigkei t und soziale Kompetenz.
Zuständigkeit

§ 8.

1 Für das Aufnahmeverfahren is t die Studiengangsleitung zu ständig.
2 Sie bestimmt eine Aufnahmepr üfungskommission, bestehend aus mindestens zwei Dozierenden und ei nem Mitglied de s Mittelbaus des Studiengangs sowie der Studiengangsleitung.
3 Über die definitive Zulassung entscheidet die Studiengangsleitung auf Antrag der Aufnah meprüfungskommission. D. Struktur des Studiums
Studienaufbau

§ 9.

1 Das Studium ist modular nach Modultypen (Praxis-, Theorie-, Technologie-, Kontext- sowie Z-Modul e) aufgebaut. Die Module beste hen aus einem oder mehreren Kursen.
2 Das Studienangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept.
Pflicht-, Wahl
-
pflicht- und
Wahlmodule

§ 10.

1 Das Studium besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahl modulen.
2 Die Pflichtmodule der Modultype n Theorie, Technologie und Kon text des ersten und zweiten Semest ers sind bei Nichtbestehen im drit ten und vierten Semester er folgreich zu wiederholen.
3 Nach Absprache mit der Studiengangsleitung können auch Studien angebote an anderen Hoch schulen belegt werden.
Disziplin- und
departements
-
übergreifende
Lehrangebote

§ 11.

1 Die Studierenden müssen eine n Teil der Studienleistungen in den disziplin- und departemen tsübergreifenden Modulen der ZHdK erbringen.
2 Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten dieser Module in einem Reglement.
4
414.263.411 Fine Arts – ZHdK Studiendauer und Studienumfang

§ 12.

1 Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von
180 ECTS-Punkten.
2 Die Studiendauer beträgt mindestens sechs und höchstens acht Se
- mester. Semester struktur

§ 13.

1 Die Module finden von Montag bis Freitag statt; vorbehal
- ten bleibt §
13 ASO
3 .
2 Bei Bedarf können au snahmsweise an Wochenenden und an Feier
- tagen Module (Exkursionen, Works hops, ausserordentliche Veranstal
- tungen usw.) durchgeführt werden. Diese Veranstaltungen sind von der Studiengangsleitung zu genehmigen.
3 Pro Semester können sich Studi erende für höchstens 36 ECTS- Punkte einschreiben. Es können ents prechend pro Semester höchstens
36 ECTS-Punkte und für das gesamte Studium insgesamt 180 ECTS- Punkte pro Studentin und St udenten vergeben werden. Anmeldung

§ 14.

1 Für jedes Modul ist eine An meldung innert der Anmelde
- frist erforderlich. Die Anmeldung ist verbindlich. Angemeldete Studie
- rende sind zum Besuch des Moduls verpflichtet.
2 Die Anmeldung zu einem Modul ve rpflichtet zur Erbringung der verlangten Leistungsnachweise. Absage angekündigter Module

§ 15.

Bei weniger als fünf Teilnehmenden, infolge höherer Gewalt, Unfall oder Krankheit und bei länger em Ausfall von Dozierenden, wer
- den angekündigte Module abgesagt. Es besteht kein Anspruch auf Er
- satz. E. Studienleistungen und Bewertung Studien leistungen

§ 16.

1 Studienleistungen können als Einzel- oder Gruppenarbeit erbracht werden.
2 Als Leistungsnachweise gelten insbesondere: a. künstlerische Arbeit, b. Absolvierung von Kursen und Modulen, c. schriftliche und mündliche Arbeiten, d. Diplomprüfung (Präsentation ei ner künstlerischen Arbeit, Diplom
- kolloquium).
3 Zuständig für die Leistungsnachw eise sind die Dozierenden der Mo
- dule oder der Kurse. Die Studienga ngsleitung kann Vorgaben machen.
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Bewertungen

§ 17.

1 Die einzelnen Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
2 Die massgebenden Kriterien der Bewertung sind: a. künstlerische Qualität, b. Reflexionsfähigkeit, c. Kontextualisierung, d. Selbstständigkeit.
3 Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmäss ig zugerechnet und entsprechend gleich bewertet.
4 In Ausnahmefällen können die Dozierenden bei drohendem Nicht bestehen eine Nachfrist von höchs tens einem Monat für die Erfüllung der Kurs- oder Modulanfo rderungen einräumen.
Erteilung von
ECTS-Punkten

§ 18.

1 Die Zahl der für die einzelne n Leistungsnachweise zu ver gebenden ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.
2 Es gilt Anwesenheitspflicht. EC TS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienangebotes besucht wurden und wenn die pro Modul geforderten Leistungen mit «bestanden» bewertet wurden.
3 ECTS-Punkte zu einem Modul werd en entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
4 Wer ungenügende Leistu ngen erbringt, hat nicht bestanden. Das selbe gilt bei Fernbleiben oder Ab bruch, falls keine Gründe gemäss

§ 20 Abs. 2 nachgewiesen werden.

5 Wer einen Leistungsnachweis erbracht bzw. nicht erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erke nnbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.
Anrechnung
andernorts
erworbener
ECTS-Punkte

§ 19.

1 Studienleistungen an anderen Hochschulen können ange rechnet werden. Die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte wird auf grund des in Abs. 2 beschriebe nen Verfahrens festgelegt.
2 An anderen Hochschulen erbrachte Studienleistungen können an stelle eines oder mehrerer Pflichtoder Wahlpflichtmodule angerechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lern zielen vergleichbar sind. Die Teil nahme und Anerkennung solcher Studi enangebote bedarf der Zustim mung der Studien gangsleitung.
3 Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die innerhalb vorangegangener abgeschlossener Ausb ildungen erbracht wurden, kön nen Teile der Ausbildung von der Stud iengangsleitung erlassen werden.
6
414.263.411 Fine Arts – ZHdK Versäumte Leistungs nachweise

§ 20.

1 Ein unbegründet versäumter Leist ungsnachweis gilt als nicht bestanden.
2 Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insb esondere höhere Gewalt, Militär
- dienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Elternschaft, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie. Der Hinderungsgrund muss den Kurs- oder Modulverantwortlichen unverzüglic h mitgeteilt und belegt werden.
3 Die Kurs- oder Modulverantwortlichen können für begründet ver
- säumte Leistungsnachweise Ersatzle istungsnachweise festlegen. Sie ent
- scheiden im Zweifelsfa lle über Einzelheiten.
4 Werden keine Ersatzleistungsnac hweise durchgeführt, sind begrün
- det versäumte Leistungsnachweise zum nächstmöglichen regulären Ter
- min nachzuholen. Wiederholung, Ersatz und Nachbesserung

§ 21.

1 Bestandene Module können ni cht wiederholt werden.
2 Nicht bestandene Module könne n einmal wiederholt werden.
3 Nicht bestandene Module sind am nächstmöglichen regulären Ter
- min zu wiederholen.
4 Nicht bestandene Module, für die keine Leistungsnachweise mehr durchgeführt werden oder die nur ei nmalig stattgefunden haben, kön
- nen durch gleichwertige Module oder Ersatzleistungen ersetzt werden. Über die Gleichwertigkeit ents cheidet die Studiengangsleitung.
5 Termine und Fristen für Wiederholun gsprüfungen, Ersatzleistungs
- nachweise und Nachbesserungen werd en von der Studiengangsleitung festgelegt.
6 Die Modulverantwortlic hen legen fest, ob und unter welchen Be
- dingungen nicht bestandene Module innerhalb der festgelegten Frist nachgebessert werden können. F. Organisation des Studiums Wechsel der Hochschule oder des Studiengangs

§ 22.

1 Für Bachelorstudierende, die innerhalb der ZHdK den Stu
- diengang oder von einer anderen Ho chschule an die ZHdK wechseln wollen, gelten die Bestimmungen von §§
3–8 sinngemäss.
2 Voraussetzungen für die Zula ssung eines Wechsels sind: a. Nachweis der bisher absolvierten und mit den Studiengangsanforde
- rungen vergleichbaren Studienleistu ngen (quantitativ: ECTS-Punkte, qualitativ: künstlerische Arbeiten), b. Gespräch mit der Studiengangsleitung.
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3 Die Semestereinstufung erfolgt aufgrund der Eignungsabklärung gemäss §
6 und unter der teilweisen ode r vollumfänglichen Anrechnung von Studienleistungen und ECTS-Punkten.
4 Über die Zulassung zum Studium, die Semestereinstufung und die Anerkennung der Studienleistungen entscheidet die Studiengangslei tung.
Gast- und Aus
-
tauschsemester

§ 23.

1 Gast- und Austauschsemester können an Hochschulen im In- und Ausland absolviert werden, wenn die Studienangebote dem Ausbildungsziel entsprechen.
2 Die Studiengangsleitung entscheidet vorgängig über die Bewilli gung von Gast- oder Austauschsem estern und die Anerkennung von Studienangeboten.
3 Gast- und Austauschsemester an anderen Hochschulen sind wäh rend des Studiums in der Regel im dritten oder vierten Semester und im Umfang von einem Semester möglich. Voraussetzung ist, dass die Pflicht module der ersten beiden Semester gemäss §
10 Abs. 2 bestanden wur den.
4 Das International Office oder di e Studiengangsleitung beraten die Studierenden bei Gast- und Austauschsemestern.
Praktikum

§ 24.

1 Die Studiengangsleitung genehm igt Art, Inhalt, Dauer sowie Anerkennung des Pr aktikums vor Praktikumsbeginn.
2 Das Praktikum kann nur anerkannt werden, wenn die in einer Ver einbarung geregelten inhaltlichen und organisatorischen Anforderun gen erfüllt werden.
3 Die Studierenden bemühen sich se lbst um einen Praktikumsplatz.
Studien
-
beratung

§ 25.

1 Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studien beratung der ZHdK Anrecht auf eine Studienberatung im Departement Kunst & Medien.
2 Für diese ist die Studie ngangsleitung zuständig.
Kommunika
-
tion und Infor
-
mation

§ 26.

1 Die ZHdK liefert die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen.
2 Die Studierenden bemühen sich ak tiv um Informationen, die ihr Studium betreffen. Insb esondere sind sie verpflic htet, an ihre ZHdK- Adresse gesendete E-Mails zu konsulti eren. Informationen, die das Stu dium betreffen, gelten als verbindl ich zugestellt, sobald sie von der ZHdK-Adresse abrufbar sind.
3 Die Studierenden sind ve rpflichtet, Änderungen ihrer persönlichen Daten umgehend im Intranet der ZHdK zu erfassen.
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414.263.411 Fine Arts – ZHdK Infrastruktur

§ 27.

1 Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Materia
- lien und Arbeitsgeräte wie Com puter, Kamera usw. selber auf.
2 Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruk
- tur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht. Dazu gehören die Bibliothek, Präs entations- und Mehrzweckräume, hochschuleigene Aussenräume, Werk stätten, Maschinen, Apparate, Computer einschliesslich erforderlicher Programme, Netzwerkinteg
- ration und Peripherie.
3 Den Studierenden stehen Arbeitsplätze und Atelierplätze zu, vor
- behältlich der Einhaltung der Nu tzungsbedingungen und der überge
- ordneten Reglemente und Richtlinien. Studienort

§ 28.

Studienort ist grundsätzlich die ZHdK. Studienreisen/ Exkursionen

§ 29.

Exkursionen innerhalb von Pfli chtveranstaltungen können von der ZHdK im Rahmen des Budgets finanziell mitgetragen werden. G. Diplom Diplom anforderung

§ 30.

Für einen Abschluss im Bachelor Fine Arts sind mindestens fünf Semester im Bachelor Fine Ar ts an der ZHdK zu absolvieren, darunter das Abschlusssemester. Ausnahmen sind bei einem Querein
- stieg möglich. Diplom abschluss

§ 31.

1 Folgende Leistungen sind im Rahmen der Diplomprüfung zu erbringen: a. Präsentation einer künstlerischen Arbeit an der Diplomausstellung, b. Teilnahme am Diplomkolloquium.
2 Die Studiengangsleitung bestimmt eine Pr üfungskommission, be
- stehend aus zwei Dozierenden und einem Mitglied des Mittelbaus des Studiengangs sowie mindestens einer externen Expertin oder einem ex
- ternen Experten.
4 Für die Bewertung der Diplomprüf ung gelten die Kriterien gemäss

§ 17 Abs. 2 und 3.

5 Die Bewertung erfolgt mit «besta nden», gegebenenfalls «mit Aus
- zeichnung», oder «nicht bestanden».
6 Im Falle von «nicht bestanden» kann die Diplomprüfung innerhalb eines Jahres im Rahmen der nächsten Diplomau sstellung einmal wie
- derholt werden.
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Diplom

§ 32.

1 Das Bachelordiplom wird verliehen, wenn alle erforder lichen Leistungsnachweise und die massgeblichen Leis tungen für das Diplom bestanden sowie die erford erlichen 180 ECTS-Punkte erreicht wurden.
2 Zuständig für die Erteilung des Diploms ist die Departementslei tung auf Antrag der Studiengangsleitung.
3 Zum Diplom werden der Diplomzu satz und ein Transcript of Re cords mit den Bewertungen der erbr achten Studienleistungen ausge stellt.
4 Die Diplomurkunde wird am Ende des Abschlusssemesters über reicht.
5 Der Bachelorstudiengang wird mi t dem Titel «Bachelor of Arts ZHdK in Fine Ar ts» abgeschlossen.
4 H. Schlussbestimmungen
Aufhebung bis
-
herigen Rechts

§ 33.

Diese Studienordnung ersetzt die Besondere Studienordnung des Studiengangs Bachelor of Arts in Kunst & Medien vom 30. Juni 2016.
Übergangs
-
bestimmung

§ 34.

1 Diese Studienordnung gi lt ab dem Zeitpunkt ihres Inkraft tretens für alle Studierenden des Studi engangs Bachelor of Arts in Fine Arts, die ihr Studium ab Herbstseme ster 2019/2020 au fgenommen haben sowie für bereits immatrikulierte St udierende des Studiengangs Bache lor of Arts in Kunst & Medien, die sich entschieden haben, ihr Studium nach dieser Studienor dnung abzuschliessen.
2 Alle anderen Studierenden, die ihr Studium nach der Studienord nung Bachelor of Arts in Kunst & Medien vom 30. Juni 2016 begonnen haben, schliessen es nach dieser Studienordnung bis spätestens Ende Frühlingssemester 2022 ab.
3 Bisherige Studienleistungen werden angerechnet.
1 OS 74, 150 ; Begründung siehe ABl 2019-02-01 . Vom Fachhochschulrat geneh migt am 11. Dezember 2018.
2 Inkrafttreten: 1. August 2019.
3 Obsolet.
4 Fassung gemäss B vom 24. August 2022 ( OS 77, 579 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
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