Verordnung betreffend Mitteilung von Erbschaftsfällen (632)
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Verordnung betreffend Mitteilung von Erbschaftsfällen

Nr. 632 Verordnung betreffend Mitteilung von Erbschaftsfällen vom 5. Februar 1910 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, (Stand 1. Januar 2008) in Vollziehung eines vom Grossen Rate anlässlich der Beratung des Staatsverwaltung
s- berichtes pro 1904 und 1905 angenommenen Postulates
1 in Ergänzung der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetze vom 30. September 1893 ,
2 und der Verordnung betreffend die Erbteilungen vom 14. Februar 1896
3 unter Hinweis auf § 65 Abs. 1 des Organisationsgesetzes vom 8. März 1899 ,
4 auf den Antrag der Departemente des Gemeindeund Justizwesens,
, verordnet:

§ 1

Die Teilungsoffizien werden angewiesen, von jedem Erbschaftsanfalle zum Zwecke der Besteuerung Mitteilung zu machen an die Steuerbehörde des Wohnortes der Intestat
- und Testaterben sowie allfälliger Vermächtnisnehmer, jedoch nur sofern und soweit, als die betreffenden Erben und Legatare innerhalb des Kantons wohnen.

§ 2

Diese Mitteilung hat zu enthalten: a. den Namen des Erblassers, b. den Namen des Erben beziehungsweise des Legatar s, c. die Grösse des Erbbetreffnisses beziehungsweise des Legates, d. das Datum der erfolgten Guthabensaushändigung. * V VIII 463
1 GR
1907 90
2 V VII 183
3 V VII 330
4 SRL Nr. 20
2 Nr.
632

§ 3

1 Die Mitteilungen haben im allgemeinen zu erfolgen unmittelbar im Anschlusse an die Erledigung des Erbschaftsfalles.
2 Wenn auf Rechnung des Erbes Teilbeträge ausgehändigt werden, so ist jeweilen gleichzeitig der Steuerbehörde des Wohnortes Anzeige zu machen, unter Angabe des daherigen Betrages.
3 In denjenigen Erbschaftsfällen, wo nach vollzogener amtlicher Inventarisation eine private Teilung stattfindet, sind die Anzeigen vom Erbanfalle an die betreffenden Ste
u- erbehörden sofort zu erlassen, unter Angabe des Gesamtvermögens und der Erben.

§ 4

1 Von den erfolgten Mitteilungen ist jeweilen am Protokolle der Erbverhandlung Vor- merkung zu ne hmen.
2 Alle Kosten dieser Mitteilungen fallen zu Lasten der Gemeinde, wo die Erbteilung b
e- ziehungsweise die amtliche Inventarisation stattgefunden hat.

§ 5

5
1 Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass vorbenannte Vorschriften pünktlich be
o- bachtet und ausg eführt werden.
2 Die Regierungsstatthalter haben die Vollziehung zu überwachen und darüber alljähr- lich an den Regierungsrat Bericht zu erstatten.

§ 6

Obbenannte Vorschriften treten sofort in Kraft und sind rückwirkend auf alle diejenigen Erbschaftsfälle, w elche am 1. Januar 1910 noch unerledigt waren.

§ 7

Gegenwärtige Verordnung ist urschriftlich ins Staatsarchiv niederzulegen, im Kanton
s- blatt bekanntzumachen und in die Sammlung der Verordnungen aufzunehmen. Luzern, 5. Februar 1910 Namens des Regierungsrate s Der Schultheiss: Th. Schmid Der Staatsschreiber: Segesser
5 (Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember
2007, in Kraft seit dem 1. Januar
2008 ( G 2007 445).
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