1 – Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere zu vereinbaren
1 439.31-1 Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere zu vereinbaren vom 08.08.2001 (Stand 21.11.2001) Der Regierungsrat des Kantons Bern, die Regierung des Kantons Jura, gestützt auf die von der Interjurassischen Versammlung am 4. September 1998 verabschiedete Resolution Nr. 31 «Jeunes sportifs-ves et artistes: concilier for mation scolaire et carrière sportive ou artistique» 1 ) , gestützt auf die gemeinsame Antwort vom 10. Februar 1999 des Regierungsra tes des Kantons Bern und der Regierung des Kantons Jura in Bezug auf die Resolution Nr. 31 der Interjurassischen Versammlung, vereinbaren Folgendes:
Art. 1
Ziel
1 In der Absicht, jungen Künstlerinnen und Künstlern sowie jungen Sportlerin nen und Sportlern zu ermöglichen, ihre Schulausbildung mit der Ausübung von künstlerischen Tätigkeiten oder Hochleistungssport in Einklang zu bringen, ver pflichten sich der Kanton Bern - für seine französischsprachigen Schülerinnen und Schüler - und der Kanton Jura, gemäss den Bestimmungen dieser Verein barung Schülerinnen und Schüler aus dem jeweils anderen Kanton an ihren Schulen der Sekundarstufen I und II zuzulassen. Sie verpflichten sich weiter, für ihre Kantonsangehörigen, die gemäss dieser Vereinbarung an einer Schule des anderen Kantons zugelassen sind, ein Schulgeld zu entrichten.
Art. 2
Berechtigte
1 Um an einer Schule im Partnerkanton zugelassen zu werden, müssen Schü lerinnen und Schüler mit besonderen Fähigkeiten und Talenten in den Berei chen Kunst oder Sport die von der Erziehungsdirektion des Kantons Bern und vom Erziehungsdepartement des Kantons Jura gemeinsam festgelegten Aus wahlkriterien gemäss Anhang 2 dieser Vereinbarung erfüllen.
1) Resolution Nr. 31: «Junge SportlerInnen und KünstlerInnen: Vereinbaren von Schulausbildung und Sportler- oder Künstlerkarriere». * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Um im Partnerkanton an einer Schule der Sekundarstufe II zugelassen zu werden, müssen Schülerinnen und Schüler neben den Auswahlkriterien ge mäss Absatz 1 auch die Bedingungen erfüllen, die im Wohnsitzkanton für die Zulassung an eine identische Schule gelten.
3 Die Bewilligung zum Besuch einer Schule im Partnerkanton wird auf Antrag der Interkantonalen Kommission, die mit dieser Vereinbarung geschaffen wird (Anhang 1), von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons der betroffe nen Schülerinnen und Schüler erteilt. Für Schulen der Sekundarstufe I ist die vorgängige Stellungnahme der zuständigen Ortsbehörden erforderlich.
4 Schülerinnen und Schüler, die an eine Schule im anderen Kanton zugelassen sind, unterstehen der Schulgesetzgebung des Partnerkantons.
5 Das Recht, eine Schule im anderen Kanton zu besuchen, erlischt spätestens am Ende des Semesters, in dessen Verlauf der Rechtfertigungsgrund für die sen Besuch weggefallen ist. Die zuständigen Behörden des Wohnsitzkantons können Ausnahmen bewilligen.
Art. 3
Aufnehmende Schulen
1 Die jungen Künstlerinnen und Künstler sowie die jungen Sportlerinnen und Sportler besuchen die Schule, die am besten zur Vorbereitung ihrer zukünfti gen Künstler- oder Sportlerkarriere geeignet ist. Die aufnehmenden Schulen verfügen im Prinzip über eine Struktur «Sport-Künste-Studium».Andernfalls gewähren sie Stundenplanverschiebungen, punktuelle Erleichterungen, Urlau be sowie besondere Betreuungsmassnahmen, welche das Nebeneinander von Studium oder Ausbildung und künstlerischen oder sportlichen Aktivitäten er leichtern.
2 Auf der Ebene der Schulen der Sekundarstufe II ist eine Zusammenarbeit im Rahmen des von den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg festgelegten Ge biets (BEJUNE) zu fördern.
Art. 4
Kantonsbeiträge
1 Der aufnehmende Kanton erhebt für jede Schülerin und jeden Schüler aus dem Partnerkanton, die oder der in einer seiner eigenen Einrichtungen einge schult wird, ein Schulgeld.
2 Für die Schulen der Sekundarstufe I beträgt das vom Wohnsitzkanton dem aufnehmenden Kanton geschuldete Schulgeld pro Schuljahr 3000 Franken pro Schülerin und Schüler.
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3 Für die Schulen der Sekundarstufe II entspricht das vom Wohnsitzkanton dem aufnehmenden Kanton geschuldete Schulgeld dem Betrag, der im BE JUNE-Gebiet für die einzelnen Schulkategorien gilt.
4 Bei den Schülerinnen und Schülern der Volksschule gehen die Reise- und Verpflegungskosten zu Lasten der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter oder gemäss geltendem kantonalem Recht zu Lasten der zuständigen Behör de.
5 Bei den Studierenden und Lehrlingen der postobligatorischen Schulzeit gehen die Reise- und Verpflegungskosten zu ihren eigenen Lasten bzw. zu Lasten ih rer gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter.
6 Die Höhe des Schulgeldes wird gegebenenfalls in regelmässigen Abständen und in gegenseitigem Einverständnis zwischen der Erziehungsdirektion des Kantons Bern und dem Erziehungsdepartement des Kantons Jura neu beur teilt.
Art. 5
Interkantonale Kommission
1 Eine interkantonale Kommission, die sich aus sechs bis zehn Mitgliedern zu sammensetzt, begleitet den Vollzug dieser Vereinbarung und prüft zu Handen des betroffenen Kantons die Bewerbungsdossiers der im Partnerkanton einge schulten jungen Künstlerinnen und Künstler sowie Spitzensportlerinnen und Spitzensportler.
2 Die beiden kantonalen Erziehungsdepartemente beschliessen gemeinsam über die Zusammensetzung und Organisation der Kommission, über die Er nennung der Mitglieder sowie über die Aufgaben.
Art. 6
Streitigkeiten
1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Bewilligung zu einem Schulbesuch im Partnerkanton werden vom Wohnsitzkanton der Schülerinnen und Schüler gemäss innerkantonaler Gesetzgebung behandelt.
Art. 7
Schlussbestimmungen
1 Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft und gilt erstmals für das Schuljahr
2000/2001.
2 Sie kann ein Jahr im Voraus auf den 31. Juli gekündigt werden.
3 Schülerinnen und Schüler, die von einer allfälligen Kündigung dieser Verein barung betroffen sind, können ihre Ausbildung an der Schule beenden, in der sie sie begonnen haben.
439.31-1 4 A1 Interkantonale Kommission «Sport-Künste-Studium» Anhang 1 zur Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere zu vereinbaren
Art. 0
Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Das Erziehungsdepartement des Kantons Jura, gestützt auf Artikel 5 der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere zu vereinba ren (nachstehend: Vereinbarung), beschliessen:
Art. A1-1
1 Es besteht eine interkantonale Kommission, die den Auftrag hat, ein Konzept der Zusammenarbeit zu entwickeln und zu verwalten, mit dem jungen Künstle rinnen und Künstlern sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern ermöglicht wer den soll, ihre künstlerische oder sportliche Karriere mit ihrer Schulausbildung in Einklang zu bringen.
Art. A1-2
1 a Die Kommission setzt sich paritätisch für jeden Kanton aus drei bis fünf Mitgliedern aus schulischen, sportlichen und künstlerischen Kreisen sowie aus den beiden Kantonsverwaltungen zusammen. b Die Mitglieder jedes Kantons werden von der Erziehungsdirektion des Kantons Bern bzw. vom Erziehungsdepartement des Kantons Jura für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt. c Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern und das Erziehungsdeparte ment des Kantons Jura übernehmen im Wechsel und für eine Dauer von jeweils zwei Jahren das Präsidium und das Sekretariat der Kommission.
Art. A1-3
1 Die Kommission hat folgende Aufgaben: a Aufsicht über den Vollzug der Vereinbarung,
5 439.31-1 b Prüfen der Zulassung von Schülerinnen und Schülern an Schulen im Part nerkanton, c Sicherstellen der weiteren schulischen Laufbahn der Schülerinnen und Schüler, Studierenden und Lehrlingen, die eine Schule im Partnerkanton besuchen, d Sicherstellen der weiteren Zusammenarbeit im Bereich «Sport-Künste- Studium» und Abgabe von Empfehlungen an die Unterzeichnerkantone für allfällige Änderungen der Vereinbarung und ihrer Anhänge.
Art. A1-4
1 Die Kommissionssitzungen finden abwechselnd in beiden Partnerkantonen statt.
Art. A1-5
1 Die Teilnahme an den Kommissionssitzungen gibt Anspruch auf Reise- und Sitzungsentschädigungen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen jedes Part nerkantons.
2 Jeder Kanton richtet die Entschädigungen an die Mitglieder aus, die ihn in der Kommission vertreten.
Art. A1-6
1 Die Arbeiten der Kommission werden mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung aufgenommen.
439.31-1 6
Art. A1-7
Bern, 8. August 2001 Erziehungsdirektion des Kantons Bern: Regierungsrat: Mario Annoni Delsberg, 8. Mai 2001 Erziehungsdepartement des Kantons Jura: Ministerin: Anita Rion A2 Auswahlkriterien Anhang 2 zur Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere zu vereinbaren
Art. 00
Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Das Erziehungsdepartement des Kantons Jura, gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artis tinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere zu vereinbaren (nachstehend: Vereinbarung), beschliessen folgende Auswahlkriterien für die Zulassung an eine Schule im Partnerkanton:
Art. A2-1
Allgemeine Kriterien
1 Für die Sparten Sport, Tanz, Musik, Artistik: a Nachgewiesene Motivation, Ernsthaftigkeit und Willenskraft b Nachgehen einer sportlichen oder künstlerischen Aktivität während min destens zehn Stunden pro Woche (ohne Fahrten und punktuelle Aktivitä ten) c Regelmässige Teilnahme an hoch stehenden Wettkämpfen oder Wettbe werben
2 Für Sportlerinnen und Sportler: Unterstützung und Betreuung durch den Sportverein
3 Für Tänzerinnen und Tänzer und Musikerinnen und Musiker: Erworbene berufsvorbereitende Ausbildung, die von einer anerkannten Schule oder einem Expertenkollegium attestiert ist
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4 Für Artistinnen und Artisten aus der Sparte Gestaltung: a Nachweisen der erforderlichen Bereitschaft und Motivation anhand per sönlicher Arbeiten, deren Qualitätsgrad von einer Jury als ausreichend be urteilt wird b Vorlegen von Zielen und eines Arbeitsprogramms
Art. A2-2
Besondere Kriterien
1 Für Mannschaftssportarten: Mitgliedschaft in einer regionalen oder kantona len Auswahl- oder Elitemannschaft.
2 Für Individualsportarten: Nachweis einer Klassierung auf nationaler Ebene, die als ausreichend beurteilt wird.
3 Für den Bereich Kunst: Besuch einer Berufsvorbereitungsschule oder einer Vorbereitungsklasse.
Art. A2-3
Kriterien im Detail
1 Die detaillierten Kriterien werden je nach Bedarf von der interkantonalen Kommission «Sport-Künste-Studium» in Zusammenarbeit mit den betreffenden Sportverbänden oder Künstlerinstitutionen erlassen und regelmässig auf den neusten Stand gebracht.
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Art. A2-4
Bern, 8. August 2001 Erziehungsdirektion des Kantons Bern: Regierungsrat: Mario Annoni Delsberg, 8. Mai 2001 Erziehungsdepartement des Kantons Jura: Ministerin: Anita Rion Bern, 8. August 2001 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern Der Präsident: Luginbühl Der Staatsschreiber: Nuspliger Delsberg, 8. Mai 2001 Im Namen der Regierung des Kantons Jura Der Präsident: Hêche Der Staatsschreiber: Jacquod
9 439.31-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 08.08.2001 21.11.2001 Erlass Erstfassung 01-71
439.31-1 10 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 08.08.2001 21.11.2001 Erstfassung 01-71
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