Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 (Stand am 1. Januar 2022)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 107 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung¹,² nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 1996³,
beschliesst:
¹ SR 101 ² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ). ³ BBl 1996 I 1053
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 ⁴ Zweck und Gegenstand
¹ Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen.
² Es regelt den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit:
a. Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör;
b. Munition und Munitionsbestandteilen.
³ Es hat zudem zum Zweck, das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen zu verhindern.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 2 ⁵ Geltungsbereich
¹ Dieses Gesetz gilt weder für die Armee noch für den Nachrichtendienst des Bundes noch für die Zoll- und die Polizeibehörden. Es gilt mit Ausnahme der Artikel 32 a bis, 32 c und 32 j auch nicht für die Militärverwaltungen.⁶
² Für antike Waffen gelten nur die Artikel 27 und 28 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes. Als antike Waffen gelten vor 1870 hergestellte Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stich- und andere Waffen.
³ Die Bestimmungen der eidgenössischen Jagd- und Militärgesetzgebung bleiben vorbehalten.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 4551 6775 ; BBl 2011 4555 ).
Art. 3 Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen
Das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen ist im Rahmen dieses Gesetzes gewährleistet.
Art. 4 ⁷ Begriffe
¹ Als Waffen gelten:
a. Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b. Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c. Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d. Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e. Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f. Druckluft- und CO 2 -Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g. Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
² Als Waffenzubehör gelten:
a. Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b. Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c. Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
²bis Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a. bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b. bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.⁸
²ter Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.⁹
³ Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
⁴ Er umschreibt die Druckluft-, CO 2 -, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
⁵ Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
⁶ Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Taschenmesser, wie etwa das Schweizer Armeetaschenmesser und vergleichbare Produkte, gelten nicht als gefährliche Gegenstände.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
⁸ Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 ( AS 2019 2415 ; BBl 2018 1881 ).
⁹ Ursprünglich Abs. 2bis. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2823 ; BBl 2009 3649 ).
2. Abschnitt: Allgemeine Verbote und Einschränkungen
Art. 5 ¹⁰ Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör
¹ Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
a. Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
b. zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen; ausgenommen hiervon sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, sowie für den Funktionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile;
c. folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen: 1. Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind,
2. Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind;
d. halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat;
e. Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;
f. Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.
² Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:
a. Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;
b. Schlag- und Wurfgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, mit Ausnahme der Schlagstöcke;
c. Elektroschockgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e;
d. Waffenzubehör.
³ Verboten ist das Schiessen mit:
a. Seriefeuerwaffen;
b. militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung.
⁴ Verboten ist das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen.
⁵ Erlaubt ist das Schiessen mit Feuerwaffen an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten sowie das jagdliche Schiessen mit Feuerwaffen.
⁶ Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–4 bewilligen.
⁷ Die Zentralstelle (Art. 31 c ) kann Ausnahmen vom Verbot des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet bewilligen.
¹⁰ Fassung gemäss Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 ( AS 2019 2415 ; BBl 2018 1881 ).
Art. 6 ¹¹ Verbote und Einschränkungen im Zusammenhang mit Munition
¹ Der Bundesrat kann den Erwerb, den Besitz, die Herstellung und das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Munition und Munitionsbestandteilen, die ein nachweislich hohes Verletzungspotential aufweisen, verbieten oder von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig machen.
² Ausgenommen sind Munition und Munitionsbestandteile, die bei üblichen Schiessanlässen oder für die Jagd verwendet werden.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 6 a ¹² Erbgang
¹ Personen, die Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile oder Waffenzubehör, für die ein Verbot nach Artikel 5 Absatz 1 besteht, durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten eine Ausnahmebewilligung beantragen.
² An ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungsbewilligung jedoch Wohnsitz in der Schweiz haben, darf die Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nach Artikel 5 Absatz 1 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Heimatstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.
¹² Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin ( AS 2008 447 ; BBl 2004 5965 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 6 b ¹³ Amtliche Bestätigung
¹ An Personen mit Wohnsitz im Ausland darf die Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nach Artikel 5 Absatz 1 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.¹⁴
² Bestehen Zweifel an der Echtheit der Bestätigung oder kann eine solche nicht beigebracht werden, so leitet der Kanton die Unterlagen an die Zentralstelle weiter. Diese überprüft die Bestätigung oder kann gegebenenfalls eine solche erteilen.
¹³ Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 7 ¹⁵ Verbot für Angehörige bestimmter Staaten
¹ Der Bundesrat kann den Erwerb, den Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von und das Schiessen mit Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten:
a. wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht;
b. um Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft oder den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik Rechnung zu tragen.
² Die Kantone können Personen nach Absatz 1, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen teilnehmen oder Personen- und Objektschutzaufgaben wahrnehmen, ausnahmsweise den Erwerb, den Besitz, das Tragen oder das Schiessen bewilligen.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 7 a ¹⁶ Durchführung
¹ Von einem Verbot nach Artikel 7 Absatz 1 betroffene Personen müssen Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Verbots bei der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons melden.
² Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung einreichen. Andernfalls sind die Gegenstände innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person zu übertragen.
³ Wird das Gesuch abgewiesen, so sind die Gegenstände innerhalb von vier Monaten nach der Abweisung einer berechtigten Person zu übertragen; andernfalls werden sie beschlagnahmt.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 7 b ¹⁷ Verbotene Formen des Anbietens
¹ Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile dürfen nicht angeboten werden, wenn die Identifikation des Anbieters oder der Anbieterin für die zuständigen Behörden nicht möglich ist.
² Das Anbieten von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen an öffentlich zugänglichen Ausstellungen und Märkten ist verboten. Ausgenommen sind angemeldete Anbieter und Anbieterinnen an öffentlichen Waffenbörsen, die von den zuständigen Behörden bewilligt wurden.
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
2. Kapitel: Erwerb und Besitz von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen ¹⁸
¹⁸ Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965 ).
1. Abschnitt: Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen ¹⁹
¹⁹ Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965 ).
Art. 8 Waffenerwerbsscheinspflicht ²⁰
¹ Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.²¹
¹bis Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.²²
² Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a. das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b.²³
unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c. zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d. wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist.
²bis Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.²⁴
³–⁵ ...²⁵
²⁰ Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965 ).
²¹ Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965 ).
²² Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965 ).
²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).
²⁴ Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965 ).
²⁵ Aufgehoben durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965 ).
Art. 9 ²⁶ Zuständigkeit
¹ Der Waffenerwerbsschein wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Waffe erworben wird, erteilt.
² Die Behörde holt vorgängig eine Stellungnahme der kantonalen Behörde nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997²⁷ über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit ein.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
²⁷ SR 120
Art. 9 a ²⁸ Amtliche Bestätigung
¹ Personen mit Wohnsitz im Ausland müssen der zuständigen kantonalen Behörde eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.
¹bis Ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungsbewilligung jedoch Wohnsitz in der Schweiz haben, müssen der zuständigen kantonalen Behörde eine amtliche Bestätigung ihres Heimatstaates vorlegen, wonach sie dort zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.²⁹
² Bestehen Zweifel an der Echtheit der Bestätigung oder kann eine solche nicht beigebracht werden, so leitet der Kanton die Unterlagen an die Zentralstelle weiter. Diese überprüft die Bestätigung oder kann gegebenenfalls eine solche erteilen.
²⁸ Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965 ).
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 9 b ³⁰ Gültigkeit des Waffenerwerbsscheins
¹ Der Waffenerwerbsschein gilt für die ganze Schweiz und ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils.
² Der Bundesrat sieht für die Ersetzung von wesentlichen Waffenbestandteilen einer rechtlich zugelassenen Waffe sowie für den Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen bei der gleichen Person oder für den Erwerb durch Erbgang Ausnahmen vor.
³ Der Waffenerwerbsschein ist sechs Monate gültig. Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit um höchstens drei Monate verlängern.
³⁰ Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965 ).
Art. 9 c ³¹ Meldung der übertragenden Person
Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil überträgt, muss der für die Erteilung von Waffenerwerbsscheinen nach Artikel 9 zuständigen Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Waffenerwerbsscheins des Erwerbers oder der Erwerberin zustellen.
³¹ Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965 ).
Art. 10 ³² Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht
¹ Folgende Waffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile dürfen ohne Waffenerwerbsschein erworben werden:
a. einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern;
b. vom Bundesrat bezeichnete Handrepetiergewehre, die im ausserdienstlichen und sportlichen Schiesswesen der nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995³³ anerkannten Schiessvereine sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise verwendet werden;
c. einschüssige Kaninchentöter;
d. Druckluft- und CO 2 -Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
e. Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.³⁴
² Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen festlegen oder den Geltungsbereich von Absatz 1 für ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz einschränken.
³² Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965 ).
³³ SR 510.10
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 10 a ³⁵ Prüfung durch die übertragende Person
¹ Die Person, die eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) überträgt, muss Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen.
² Die Waffe oder der wesentliche Waffenbestandteil darf nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht.
³ Artikel 9 a gilt sinngemäss.
⁴ Die übertragende Person kann sich bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons der erwerbenden Person danach erkundigen, ob dem Erwerb ein Hinderungsgrund entgegensteht. Voraussetzung ist das schriftliche Einverständnis der erwerbenden Person.³⁶
³⁵ Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965 ).
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 11 ³⁷ Schriftlicher Vertrag
¹ Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
² Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt;
b. Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;
c.³⁸
Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung;
d.³⁹
Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, beziehungsweise bei Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises;
e.⁴⁰
einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden.
³ Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 3⁴¹ überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31 b ) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.⁴²
⁴ Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Artikel 10 durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a–d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt.⁴³
5 Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde.
³⁷ Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
³⁹ Fassung gemäss Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 ( AS 2019 2415 ; BBl 2018 1881 ).
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 ( AS 2008 5499 ; BBl 2006 2713 ). Fassung gemäss Ziff. 6 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 ( AS 2010 3387 3417 ; BBl 2009 6749 ).
⁴¹ Heute: Art 10 Abs. 1 und 2
⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 11 a ⁴⁴ Leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen
¹ Eine unmündige Person darf bei ihrem Schützenverein oder bei ihrer gesetzlichen Vertretung eine Sportwaffe ausleihen, wenn sie nachweisen kann, dass sie mit dieser Waffe regelmässig Schiesssport betreibt, und kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b oder c vorliegt.
² Die gesetzliche Vertretung muss die leihweise Abgabe einer Sportwaffe innerhalb von 30 Tagen der Meldestelle des Wohnsitzkantons der unmündigen Person melden. Die Meldung kann mit Wissen der gesetzlichen Vertretung auch durch den Verein erfolgen, der die Waffe zur Verfügung stellt.
³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
2. Abschnitt: Besitz von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen ⁴⁵
⁴⁵ Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965 ).
Art. 12 ⁴⁶ Voraussetzungen
Zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 13 und 14 ⁴⁷
⁴⁷ Aufgehoben durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965 ).
3. Kapitel: Erwerb und Besitz von Munition und Munitionsbestandteilen ⁴⁸
⁴⁸ Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965 ).
Art. 15 ⁴⁹ Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen
¹ Munition und Munitionsbestandteile dürfen nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind.
² Die übertragende Person prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt sind. Für die Prüfung gilt Artikel 10 a sinngemäss.
⁴⁹ Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965 ).
Art. 16 Erwerb von Munition an Schiessanlässen ⁵⁰
¹ Wer an Schiessveranstaltungen von Schiessvereinen teilnimmt, kann die dafür erforderliche Munition frei erwerben. Der veranstaltende Verein sorgt für eine angemessene Kontrolle der Munitionsabgabe.⁵¹
² Wer das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, kann die Munition frei erwerben, wenn sie unverzüglich und unter Aufsicht verschossen wird.
³ Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das ausserdienstliche Schiesswesen.
⁵⁰ Fassung gemäss Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 ( AS 2019 2415 ; BBl 2018 1881 ).
⁵¹ Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965 ).
Art. 16 a ⁵² Besitzberechtigung
Zum Besitz von Munition oder Munitionsbestandteilen ist berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat.
⁵² Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965 ).
3 a . Kapitel: ⁵³ Erwerb und Besitz von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität
⁵³ Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 ( AS 2019 2415 ; BBl 2018 1881 ).
Art. 16 b Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität
¹ Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität dürfen nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind.
² Die übertragende Person prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt sind.
Art. 16 c Besitzberechtigung
Zum Besitz von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität ist berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat.
4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung
1. Abschnitt: Waffenhandel
Art. 17 ⁵⁴
¹ Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile erwirbt, anbietet, weitergibt oder vermittelt, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.
² Eine Waffenhandelsbewilligung erhält eine Person:
a. für die kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht;
b. die im Handelsregister eingetragen ist;
c. die sich in einer Prüfung über ausreichende Kenntnisse der Waffen- und der Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen hat;
d. die über besondere Geschäftsräume verfügt, in denen Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sicher aufbewahrt werden können;
e. die Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung der Geschäfte bietet.
³ Juristische Personen haben ein Mitglied der Geschäftsleitung zu bezeichnen, das in ihrem Unternehmen für alle Belange nach diesem Gesetz verantwortlich ist.
⁴ Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erlässt das Prüfungsreglement und legt die Mindestanforderungen für Geschäftsräume fest.
⁵ Die Waffenhandelsbewilligung wird von der zuständigen Behörde des Kantons erteilt, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin befindet. Ausserkantonale Filialen benötigen eine eigene Waffenhandelsbewilligung.
⁶ Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Teilnahme von Inhabern und Inhaberinnen ausländischer Waffenhandelsbewilligungen an öffentlichen Waffenbörsen.
⁷ Findet eine Übertragung zwischen Personen statt, die eine Waffenhandelsbewilligung haben, so muss die übertragende Person der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons die Übertragung innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss melden, insbesondere die Art und die Zahl der übertragenen Gegenstände.
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
2. Abschnitt: Waffenherstellung
Art. 18 ⁵⁵ Gewerbsmässiges Herstellen, Reparieren und Umbauen
Eine Waffenhandelsbewilligung benötigt, wer gewerbsmässig:
a. Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile herstellt;
b. Waffen an Teilen abändert, die für deren Funktion oder Wirkung wesentlich sind; oder
c. Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile repariert oder umbaut.
⁵⁵ Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2899 ; BBl 2009 3649 ).
Art. 18 a ⁵⁶ Markierung von Feuerwaffen
¹ Die Hersteller und Herstellerinnen von Feuerwaffen sowie von deren wesentlichen Bestandteilen oder von deren Zubehör müssen diese Gegenstände zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln und unterschiedlich markieren. ... .⁵⁷ ⁵⁸
² Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile und deren Zubehör, die in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, müssen einzeln und unterschiedlich markiert sein.
³ Die Markierung muss so angebracht werden, dass sie ohne mechanischen Aufwand weder entfernt noch abgeändert werden kann.
⁴ Der Bundesrat kann bestimmen, dass unmarkierte Feuerwaffen für höchstens ein Jahr in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden dürfen.
⁵⁶ Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin ( AS 2008 447 ; BBl 2004 5965 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
⁵⁷ Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, mit Wirkung seit 1. Sept. 2020 ( AS 2019 2415 , 2020 2953 ; BBl 2018 1881 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2899 ; BBl 2009 3649 ).
Art. 18 b ⁵⁹ Markierung von Munition
¹ Die Hersteller und Herstellerinnen von Munition müssen die kleinste Verpackungseinheit von Munition zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln markieren.
² Die kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in das schweizerische Staatsgebiet verbracht wird, müssen einzeln markiert sein.
⁵⁹ Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2899 ; BBl 2009 3649 ).
Art. 19 ⁶⁰ Nichtgewerbsmässiges Herstellen und Umbauen
¹ Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Gegenständen zu Waffen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 sind verboten.
² Der nichtgewerbsmässige Umbau von Gegenständen zu anderen als in Artikel 5 Absatz 1 erfassten Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen ist bewilligungspflichtig. Die Artikel 8, 9, 9 b Absatz 3, 9 c , 10, 11 Absätze 3 und 5 sowie 12 gelten sinngemäss.
³ Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen. Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen näher.
⁴ Das Wiederladen von Munition für den Eigenbedarf ist gestattet.
⁶⁰ Fassung gemäss Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 ( AS 2019 2415 ; BBl 2018 1881 ).
Art. 20 ⁶¹ Verbotene Abänderungen
¹ Der Umbau von halbautomatischen Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen, das Abändern oder Entfernen von Waffennummern sowie das Verkürzen von Handfeuerwaffen sind verboten.
² Die Kantone können Ausnahmen bewilligen. Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen näher.
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
3. Abschnitt: Buchführung und Auskunftspflicht
Art. 21 ⁶² Buchführung und Meldepflicht ⁶³
¹ Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Umbau, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Schiesspulver sowie über Reparaturen zur Wiederherstellung der Schiesstauglichkeit von Feuerwaffen Buch zu führen.
¹bis Sie sind verpflichtet, der für die Führung des Informationssystems (Art. 32 a Abs. 2) zuständigen kantonalen Behörde über Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb an einen Erwerber oder eine Erwerberin in der Schweiz innerhalb von 20 Tagen elektronisch Meldung zu erstatten.⁶⁴
¹ter Die Kantone bezeichnen eine Behörde, die Meldungen von Inhabern und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen über verdächtige Transaktionen von Munition oder Munitionsbestandteilen entgegennimmt.⁶⁵
² Die Bücher sowie die Kopien der Waffenerwerbsscheine und der Ausnahmebewilligungen (Unterlagen) sind während zehn Jahren aufzubewahren.
³ Die Unterlagen sind der für die Führung des Informationssystems (Art. 32 a Abs. 2) zuständigen kantonalen Behörde zu übergeben:
a. nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist;
b. nach Aufgabe des Gewerbes; oder
c. nach Widerruf oder Entzug der Waffenhandelsbewilligung.
⁴ Die zuständige Behörde bewahrt die Unterlagen während 20 Jahren auf und gewährt den Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Kantone und des Bundes zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf Antrag Einsicht.
⁶² Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2899 ; BBl 2009 3649 ).
⁶³ Fassung gemäss Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 14. Dez. 2019 ( AS 2019 2415 ; BBl 2018 1881 ).
⁶⁴ Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 14. Dez. 2019 ( AS 2019 2415 ; BBl 2018 1881 ).
⁶⁵ Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 14. Dez. 2019 ( AS 2019 2415 ; BBl 2018 1881 ).
Art. 22 Auskunftspflicht
Die Inhaber oder Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen und deren Personal sind verpflichtet, den Kontrollbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die für eine sachgemässe Kontrolle erforderlich sind.
5. Kapitel: Auslandsgeschäfte ⁶⁶
⁶⁶ Ursprünglich vor Art. 23. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 248 ; BBl 2000 3369 ).
Art. 22 a ⁶⁷ Aus- und Durchfuhr, Vermittlung und Handel
¹ Die Aus- und die Durchfuhr, die Vermittlung an Empfänger und Empfängerinnen im Ausland und der Handel im Ausland von schweizerischem Territorium aus mit Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen richten sich:
a. nach der Kriegsmaterialgesetzgebung, wenn das Gut auch von dieser erfasst ist;
b. nach der Güterkontrollgesetzgebung, wenn das Gut nicht auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst ist.
² Die Artikel 22 b , 23, 25 a und 25 b bleiben vorbehalten.⁶⁸
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 248 ; BBl 2000 3369 ).
⁶⁸ Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965 ).
Art. 22 b ⁶⁹ Begleitschein
¹ Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition in einen Schengen-Staat ausführen will, benötigt einen Begleitschein der Zentralstelle.
² Keinen Begleitschein benötigt, wer gewerbsmässig Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition, die auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst sind, in einen Schengen-Staat ausführen will.
³ Ist der Endempfänger nach dem Recht des Bestimmungslandes nicht zum Besitz der Feuerwaffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition berechtigt, so wird kein Begleitschein ausgestellt.
⁴ Der Begleitschein enthält alle notwendigen Angaben über die Beförderung der Feuerwaffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition, die ausgeführt werden sollen, sowie die zur Identifikation der beteiligten Personen erforderlichen Daten. Er muss diese Gegenstände bis zum Bestimmungsort begleiten.
⁵ Die Zentralstelle übermittelt den zuständigen Behörden der von der Ausfuhr der Feuerwaffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition betroffenen Staaten die ihr vorliegenden Informationen.
⁶⁹ Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin ( AS 2008 447 ; BBl 2004 5965 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2823 ; BBl 2009 3649 ).
Art. 22 c ⁷⁰ Kontrolle durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) überprüft stichprobenweise, ob die Angaben im Begleitschein mit den auszuführenden Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen oder der Munition übereinstimmen.
⁷⁰ Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie ( AS 2010 2899 ; BBl 2009 3649 ). Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 2743 ).
Art. 23 Anmeldepflicht ⁷¹
¹ Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind beim Verbringen in das schweizeri- sche Staatsgebiet nach den Bestimmungen des Zollgesetzes vom 18. März 2005⁷² anzumelden.⁷³
² Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.
⁷¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1411 ; BBl 2004 567 ).
⁷² SR 631.0
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 24 ⁷⁴ Gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
¹ Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt zusätzlich zur Waffenhandelsbewilligung eine Bewilligung nach Artikel 24 a , 24 b oder 24 c .
² Der Bundesrat kann für das gewerbsmässige Verbringen von Messern in das schweizerische Staatsgebiet Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.
³ Die Zentralstelle erteilt die Bewilligung und befristet sie.
⁴ Die Zentralstelle informiert die zuständige kantonale Behörde am Geschäftssitz des Bewilligungsinhabers über gewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbrachte Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile.
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 24 a ⁷⁵ Einzelbewilligung
¹ Wer gewerbsmässig eine einzelne Lieferung genau bezeichneter Waffen, wesentlicher Waffenbestandteile oder von Munition oder Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Einzelbewilligung.
² Wer eine Einzelbewilligung besitzt und während eines Jahres im Zusammenhang mit dem Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben hat, kann deren Umwandlung in eine Generalbewilligung nach Artikel 24 b oder 24 c beantragen.
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 24 b ⁷⁶ Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen
Wer gewerbsmässig und regelmässig Nichtfeuerwaffen oder Munition und Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen.
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 24 c ⁷⁷ Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition
Wer gewerbsmässig und regelmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition.
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 25 ⁷⁸ Nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
¹ Wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt ist.
² Die Zentralstelle erteilt die befristete Bewilligung. Die Bewilligung berechtigt zum gleichzeitigen Verbringen von höchstens drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet.⁷⁹
²bis Der Bundesrat legt fest, in welcher Form und mit welchen Beilagen das Bewilligungsgesuch einzureichen ist; er bestimmt die Gültigkeitsdauer der Bewilligung.⁸⁰
³ Er kann für die vorübergehende Verbringung von Nichtfeuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.⁸¹
⁴ Die Zentralstelle informiert die zuständige kantonale Behörde am Wohnsitz des Bewilligungsinhabers über nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbrachte Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile.
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2823 ; BBl 2009 3649 ).
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2823 ; BBl 2009 3649 ).
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2823 ; BBl 2009 3649 ).
Art. 25 a ⁸² Vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen im Reiseverkehr ⁸³
¹ Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 25. Diese kann für höchstens ein Jahr sowie für eine oder mehrere Reisen erteilt werden. Sie kann jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.⁸⁴
² Für Waffen, die aus einem Schengen-Staat mitgeführt werden, wird die Bewilligung nur erteilt, wenn sie im Europäischen Feuerwaffenpass aufgeführt sind.⁸⁵ Die Bewilligung ist im Europäischen Feuerwaffenpass einzutragen.
³ Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für:
a. Jäger und Sportschützen;
b. Ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der Konsularischen Posten und der Sondermissionen;
c. Mitglieder ausländischer Streitkräfte im Rahmen internationaler Einsätze oder Ausbildungen;
d. Staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter im Rahmen offizieller, angemeldeter Besuche;
e.⁸⁶
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken;
f.⁸⁷
Mitglieder ausländischer Polizeibehörden im Rahmen internationaler Einsätze oder Ausbildungen.⁸⁸
⁴ Der Europäische Feuerwaffenpass ist während des Aufenthalts in der Schweiz jederzeit mitzuführen und den Behörden auf Verlangen vorzuweisen.
⁸² Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965 ).
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2823 ; BBl 2009 3649 ).
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 4551 6775 ; BBl 2011 4555 ).
⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1831 ; BBl 2014 303 ).
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 25 b ⁸⁹ Vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen im Reiseverkehr
¹ Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in einen Schengen-Staat ausführen will, muss bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons einen Europäischen Feuerwaffenpass beantragen.⁹⁰
² Der Europäische Feuerwaffenpass wird für Waffen ausgestellt, an denen der Antragsteller oder die Antragstellerin seine oder ihre Berechtigung glaubhaft machen kann. Er ist höchstens fünf Jahre gültig und kann jeweils um zwei Jahre verlängert werden.
⁸⁹ Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965 ).
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2823 ; BBl 2009 3649 ).
6. Kapitel: Aufbewahren, Tragen und Transportieren von Waffen und Munition, missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände ⁹¹
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 26 Aufbewahren
¹ Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.
² Jeder Verlust einer Waffe ist sofort der Polizei zu melden.
Art. 27 ⁹² Waffentragen
¹ Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. Vorbehalten ist Artikel 28 Absatz 1.
² Eine Waffentragbewilligung erhält eine Person, wenn:
a. für sie kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht;
b. sie glaubhaft macht, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst oder andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen;
c. sie eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden hat; das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erlässt ein Prüfungsreglement.
³ Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons für eine bestimmte Waffenart und für längstens fünf Jahre erteilt. Sie gilt für die gesamte Schweiz und kann mit Auflagen verbunden werden. Personen mit Wohnsitz im Ausland erhalten sie von der zuständigen Behörde des Einreisekantons.
⁴ Keine Bewilligung brauchen:
a. Inhaber und Inhaberinnen einer Jagdbewilligung, Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen, Wildhüter und Wildhüterinnen für das Tragen von Waffen in Ausübung ihrer Tätigkeit;
b. Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Veranstaltungen, bei denen in Bezug auf historische Ereignisse Waffen getragen werden;
c. Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Schiessveranstaltungen mit Soft-Air- Waffen auf einem abgesicherten Gelände für das Tragen solcher Waffen;
d. ausländische Sicherheitsbeauftragte Luftverkehr auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen, sofern die für die Sicherheit im Flugverkehr zuständige ausländische Behörde über eine Rahmenbewilligung nach Artikel 27 a verfügt;
e.⁹³
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken.
⁵ Der Bundesrat regelt die Erteilung von Tragbewilligungen im Einzelnen, insbesondere die Erteilung an ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen.
⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
⁹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 4551 6775 ; BBl 2011 4555 ).
Art. 27 a ⁹⁴ Rahmenbewilligung auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen
¹ Zur Ausübung von Sicherheitsfunktionen auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen kann eine Rahmenbewilligung an ausländische Fluggesellschaften erteilt werden.
² Zur Abwehr von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Fluggäste an Bord von Luftfahrzeugen kann eine Rahmenbewilligung an die für die Sicherheit im Flugverkehr zuständige ausländische Behörde erteilt werden.
³ Eine Rahmenbewilligung kann nur erteilt werden, wenn die zuständige ausländische Behörde oder die ausländische Fluggesellschaft für jede Person, die eine Funktion nach den Absätzen 1 und 2 ausübt, garantiert, dass die Person:
a. nach dem Recht des betroffenen ausländischen Staates berechtigt ist, eine Waffe zu tragen und;
b. angemessen ausgebildet ist.
⁴ Die Rahmenbewilligung regelt die Einsatzorte, die Art der Waffen, die Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden und den Umfang der Sicherheitsfunktionen.
⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 28 ⁹⁵ Transport von Waffen
¹ Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere:
a. von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden;
b. von und zu einem Zeughaus;
c. von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung;
d. von und zu Fachveranstaltungen;
e. bei einem Wohnsitzwechsel.
² Beim Transport von Feuerwaffen müssen Waffe und Munition getrennt sein.
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 28 a ⁹⁶ Missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände
Das Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen ist verboten, wenn:
a. nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt ist; und
b. der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen, insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen.
⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
7. Kapitel: Ausnahmebewilligungen, Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren ⁹⁷
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
1. Abschnitt: Ausnahmebewilligungen ⁹⁸
⁹⁸ Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 ( AS 2019 2415 ; BBl 2018 1881 ).
Art. 28 b ⁹⁹ Nichtfeuerwaffen und Waffenzubehör
¹ Ausnahmebewilligungen für die Übertragung, den Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland und das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Gegenständen nach Artikel 5 Absatz 2 können nur erteilt werden, wenn:
a. achtenswerte Gründe vorliegen;
b. keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen; und
c. die von diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.
² Als achtenswerte Gründe gelten insbesondere:
a. berufliche Erfordernisse;
b. die Verwendung zu industriellen Zwecken;
c. die Kompensation körperlicher Behinderungen;
d. Sammlertätigkeit.
⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 ([Bild bitte in Originalquelle ansehen] 5405 Art. 2 Bst. d; [Bild bitte in Originalquelle ansehen]). Fassung gemäss Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 ( AS 2019 2415 ; BBl 2018 1881 ).
Art. 28 c ¹⁰⁰ Feuerwaffen sowie wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile
¹ Ausnahmebewilligungen für die Übertragung, den Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und den Besitz von Gegenständen nach Artikel 5 Absatz 1 können nur erteilt werden, wenn:
a. achtenswerte Gründe vorliegen;
b. keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen; und
c. die von diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.
² Als achtenswerte Gründe gelten:
a. berufliche Erfordernisse, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung von Schutzaufgaben wie der Schutz von Personen, kritischen Infrastrukturen oder Werttransporten;
b. sportliches Schiesswesen;
c. Sammlertätigkeit;
d. Erfordernisse der Landesverteidigung;
e. Zwecke der Bildung, der Kultur, der Forschung und historische Zwecke.
³ Ausnahmebewilligungen für das Schiessen nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 können erteilt werden, wenn keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen und die Sicherheit durch geeignete Massnahmen gewährleistet ist.
¹⁰⁰ Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 ( AS 2019 2415 ; BBl 2018 1881 ).
Art. 28 d ¹⁰¹ Besondere Voraussetzungen für Sportschützen und -schützinnen
¹ Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Hinblick auf das sportliche Schiesswesen ist auf Feuerwaffen und wesentliche Waffenbestandteile nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie auf besonders konstruierte Bestandteile und Waffenzubehör beschränkt, die für diesen Zweck tatsächlich benötigt werden.
² Ausnahmebewilligungen werden nur erteilt an Personen, die gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde nachweisen, dass sie:
a. Mitglied eines Schiessvereins sind; oder
b. ohne Mitglied eines Schiessvereins zu sein ihre Feuerwaffe regelmässig für das sportliche Schiessen nutzen.
³ Der Nachweis nach Absatz 2 ist nach 5 und nach 10 Jahren zu erbringen.
¹⁰¹ Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 ( AS 2019 2415 ; BBl 2018 1881 ).
Art. 28 e ¹⁰² Besondere Voraussetzungen und Pflichten für Sammler und Sammlerinnen sowie Museen
¹ Ausnahmebewilligungen aus Gründen der Sammlertätigkeit können nur erteilt werden, wenn die betroffenen Personen oder Institutionen nachweisen, dass sie angemessene Vorkehrungen im Sinne von Artikel 26 zur sicheren Aufbewahrung der Sammlung getroffen haben.
² Sammler und Sammlerinnen sowie Museen müssen:
a. ein Verzeichnis führen, das alle in ihrem Besitz befindlichen Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 umfasst; das Verzeichnis ist stets aktuell zu halten;
b. das Verzeichnis sowie die dazugehörigen Ausnahmebewilligungen den Behörden auf Verlangen jederzeit vorweisen können.
¹⁰² Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 ( AS 2019 2415 ; BBl 2018 1881 ).
2. Abschnitt: Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren ¹⁰³
¹⁰³ Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 ( AS 2019 2415 ; BBl 2018 1881 ).
Art. 29 ¹⁰⁴ Kontrolle
¹ Die kantonalen Vollzugsorgane sind befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung:
a. die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren, die mit der Bewilligung verknüpft sind;
b. während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume des Inhabers oder der Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung ohne Voranmeldung zu besichtigen und die einschlägigen Akten einzusehen.
² Sie stellen belastendes Material sicher.
³ Die Kontrolle und Einsichtnahme nach Absatz 1 ist bei Inhabern und Inhaberinnen einer Waffenhandelsbewilligung regelmässig zu wiederholen.
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 30 Entzug von Bewilligungen
¹ Die zuständige Behörde entzieht eine Bewilligung, wenn:
a. die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b. die mit der Bewilligung verknüpften Auflagen nicht mehr eingehalten werden.
² ...¹⁰⁵
¹⁰⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 30 a ¹⁰⁶ Meldung verweigerter und entzogener Bewilligungen
¹ Die Behörde, die eine Bewilligung verweigert, meldet die Verweigerung unter Angabe der Gründe der Zentralstelle.
² Die Behörde, die eine Bewilligung entzieht, meldet den Entzug der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, und der Zentralstelle.
¹⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 30 b ¹⁰⁷ Melderecht
Die zur Wahrung eines Amts- oder Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen sind berechtigt, den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Polizei- und Justizbehörden Personen zu melden, die:
a. durch die Verwendung von Waffen sich selber oder Dritte gefährden;
b. mit der Verwendung von Waffen gegen sich selber oder Dritte drohen.
¹⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 31 ¹⁰⁸ Beschlagnahme und Einziehung
¹ Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
a. Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden;
b. Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind;
c. gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden;
d.¹⁰⁹
Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Artikel 18 a markiert sind;
e.¹¹⁰
kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Artikel 18 b markiert sind;
f.¹¹¹
Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.
² Beschlagnahmt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.¹¹²
²bis Beschlagnahmt sie Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b–d, die nicht im kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32 a Absatz 2 registriert sind, für die der rechtmässige Besitz nicht nach Artikel 42 b gemeldet wurde oder für die der Nachweis nach Artikel 28 d Absatz 3 nicht erbracht wurde, so hat der Besitzer oder die Besitzerin innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28 c –28 e einzureichen oder die Feuerwaffen einer berechtigten Person zu übertragen.¹¹³
²ter Beschlagnahmt sie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, so hat der Besitzer oder die Besitzerin für die Feuerwaffe innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28 c –28 e einzureichen oder die Gegenstände einer berechtigten Person zu übertragen.¹¹⁴
³ Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn:
a. die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder
b. es sich um Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe d oder e handelt, die nach dem 28. Juli 2010 hergestellt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;¹¹⁵
c.¹¹⁶
die Gegenstände nicht an eine berechtigte Person übertragen wurden und das Gesuch nach Absatz 2bis oder 2ter nicht eingereicht oder abgelehnt wurde.¹¹⁷
⁴ Sie meldet die definitive Einziehung von Waffen der Zentralstelle unter genauer Bezeichnung der Waffe.
⁵ Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
¹⁰⁹ Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2899 ; BBl 2009 3649 ).
¹¹⁰ Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2899 ; BBl 2009 3649 ).
¹¹¹ Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 ( AS 2019 2415 ; BBl 2018 1881 ).
¹¹² Fassung gemäss Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 ( AS 2019 2415 ; BBl 2018 1881 ).
¹¹³ Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 ( AS 2019 2415 ; BBl 2018 1881 ).
¹¹⁴ Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 ( AS 2019 2415 ; BBl 2018 1881 ).
¹¹⁵ Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2899 ; BBl 2009 3649 ).
¹¹⁶ Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 ( AS 2019 2415 ; BBl 2018 1881 ).
¹¹⁷ Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 ([Bild bitte in Originalquelle ansehen]; [Bild bitte in Originalquelle ansehen]).
Art. 31 a ¹¹⁸ Entgegennahme von Waffen durch die Kantone
Die Kantone sind verpflichtet, Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile gebührenfrei entgegenzunehmen. Sie dürfen Inhabern und Inhaberinnen einer Waffenhandelsbewilligung für die Entgegennahme eine Gebühr auferlegen.
¹¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 31 b ¹¹⁹ Meldestelle
¹ Die Kantone bezeichnen eine Meldestelle. Sie können deren Aufgaben an im Waffenbereich tätige Organisationen von nationaler Bedeutung übertragen.
² Die Meldestelle nimmt die ihr nach den Artikeln 11 Absätze 3 und 4, 32 k und 42 a übertragenen Aufgaben wahr. Sie erteilt den Strafverfolgungsbehörden der Kantone und des Bundes auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte.
¹¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 31 c ¹²⁰ Zentralstelle
¹ Der Bundesrat bezeichnet eine Zentralstelle zur Unterstützung der Vollzugsbehörden.
² Die Zentralstelle nimmt neben ihrem Auftrag nach den Artikeln 9 a Absatz 2, 22 b , 24 Absätze 3 und 4, 25 Absätze 3 und 5, 31 d , 32 a , 32 c und 32 j Absatz 1 insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a. Sie berät die Vollzugsbehörden.
b. Sie koordiniert deren Tätigkeiten.
bbis.¹²¹ Sie bearbeitet Ersuchen schweizerischer oder ausländischer Behörden um Rückverfolgung von Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteile oder deren Zubehör sowie von Munition und Munitionsbestandteilen und übermittelt ausländischen Behörden die entsprechenden Ersuchen schweizerischer Behörden; sie ist die Kontaktstelle für technische und operative Fragen im Bereich der Rückverfolgung.
c. Sie dient als zentrale Empfangs- und Meldestelle für den Informationsaustausch mit den übrigen Schengen-Staaten.
d. Sie gibt die Meldungen über Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die in einem Schengen-Staat eine Feuerwaffe erworben haben, an die Wohnsitzkantone weiter.
e. Sie arbeitet die Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung der Waffengesetzgebung und zur Gewährung von Ausnahmebewilligungen aus.
f. Sie kann ausländischen Fluggesellschaften eine Rahmenbewilligung zur Ausübung von Sicherheitsfunktionen nach Artikel 27 a erteilen.
³ Der Bundesrat regelt die Tätigkeit der Zentralstelle im Einzelnen.
¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
¹²¹ Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 23. Dez. 2011 über die Genehmigung und die Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6777 ; BBl 2011 4555 ).
Art. 31 d ¹²² Nationale Koordinationsstelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren
¹ Der Bund und die Kantone können eine nationale Koordinationsstelle zur zentralen Auswertung von Spuren von Schusswaffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und f betreiben.
² Sie wird durch die Zentralstelle geführt.
¹²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 32 ¹²³ Gebühren
Der Bundesrat legt die Gebühren fest für:
a. die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen nach diesem Gesetz;
b.¹²⁴
die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen und missbräuchlich getragener gefährlicher Gegenstände;
c.¹²⁵
Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, der definitiven Einziehung und der Verwertung von Gegenständen nach Artikel 4.
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1831 ; BBl 2014 303 ).
¹²⁵ Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1831 ; BBl 2014 303 ).
7 a . Kapitel: ¹²⁶ Datenbearbeitung und Datenschutz
¹²⁶ Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965 ).
1. Abschnitt: ¹²⁷ Datenbearbeitung
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 32 a ¹²⁸ Informationssysteme
¹ Die Zentralstelle führt folgende Datenbanken:
a. Datenbank über den Erwerb von Waffen durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA);
b. Datenbank über den Erwerb von Waffen durch Personen mit Wohnsitz in einem andern Schengen-Staat (DEWS);
c. Datenbank über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen (DEBBWA);
d. Datenbank über die Überlassung von Waffen der Armee zu Eigentum und über Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, bei denen nach Artikel 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995¹²⁹ ein Hinderungsgrund für den Besitz einer persönlichen Waffe besteht (DAWA);
e. Datenbank über Markierungen zur Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen und deren Munition (DARUE).
² Jeder Kanton führt ein elektronisches Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen.
³ Sie können zusätzlich zum Informationssystem nach Absatz 2 ein gemeinsames harmonisiertes Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen führen. Sie bezeichnen ein Organ, das für die Zusammenführung und Administration der Daten verantwortlich ist.
⁴ Die Informationssysteme nach den Absätzen 1 und 3 können von den Benutzern und Benutzerinnen im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage konsultiert werden.
⁵ Der Bund kann Massnahmen zur Harmonisierung der Informationssysteme nach den Absätzen 1–3 unterstützen.
⁶ Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Bund Finanzhilfen nach Absatz 5 ausrichtet.
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1831 ; BBl 2014 303 ).
¹²⁹ SR 510.10
Art. 32 a bis ¹³⁰ Verwendung der AHV-Versichertennummer
¹ Die Behörden, die online Daten in den Informationssystemen nach Artikel 32 a Absätze 1–3 bearbeiten, sind berechtigt, die Versichertennummer nach Artikel 50 c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946¹³¹ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch zu verwenden.
² Die Versichertennummer wird zum elektronischen Datenaustausch mit anderen Datenbanken verwendet, in denen die Versichertennummer ebenfalls systematisch verwendet wird, sofern für einen solchen Datenaustausch mittels Versichertennummer eine formell-gesetzliche Grundlage besteht, sowie zur Führung der Datenbanken nach Artikel 32 a Absatz 1 Buchstaben c und d und Absätze 2 und 3.
³ Die zuständigen Behörden melden der Zentralstelle die Versichertennummern zur Verwendung in der DEBBWA und in der DAWA.
¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 4551 ; BBl 2011 4555 ). Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1831 ; BBl 2014 303 ).
¹³¹ SR 831.10
Art. 32 b ¹³² Inhalte der Datenbanken
¹ Die DEWA und die DEWS enthalten folgende Daten:
a. Personalien und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin;
b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung;
c. Datum der Erfassung in der Datenbank.
² Die DEBBWA enthält folgende Daten:
a. Personalien und Versichertennummer von Personen, denen Bewilligungen entzogen oder verweigert oder bei denen Waffen beschlagnahmt wurden;
b.¹³³
Umstände, die zum Entzug oder zur Verweigerung der Bewilligung geführt haben;
c. Waffenart, -typ und -nummer sowie Datum der Übertragung;
d. Umstände, die zur Beschlagnahme Anlass gegeben haben;
e. Verfügungen über beschlagnahmte Waffen;
f. Datum der Erfassung in der Datenbank.
³ Die DAWA enthält folgende Daten:
a. Personalien und Versichertennummer der Personen, denen beim Austritt aus der Armee eine Waffe zum Eigentum überlassen wurde;
b. Personalien und Versichertennummer der Personen, denen aufgrund der Militärgesetzgebung die persönliche Waffe oder die Leihwaffe abgenommen oder entzogen wurde;
c. Personalien und Versichertennummer der Personen, denen aufgrund von Hinderungsgründen betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe nach Artikel 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995¹³⁴ keine Waffe abgegeben wurde;
d. Waffenart, -typ und -nummer sowie Datum der Übertragung oder des Entzugs;
e. Umstände, die zur Nichtabgabe , zur Abnahme und zum Entzug der Waffe Anlass gegeben haben;
f. Verfügungen über beschlagnahmte Waffen;
g. Datum der Erfassung in der Datenbank.
⁴ Die DARUE enthält folgende Daten:
a. die Markierungsangaben nach den Artikeln 18 a und 18 b ;
b. weitere Kennzeichen und Referenzen des Herstellers oder der Herstellerin sowie des Importeurs oder der Importeurin;
c. Kontaktdaten des Herstellers oder der Herstellerin, des Lieferanten oder der Lieferantin sowie des Importeurs oder der Importeurin;
d. die Angaben der Bewilligung zum Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet.
⁵ Das Informationssystem nach Artikel 32 a Absatz 2 enthält die folgenden Daten:
a. Personalien und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin und der übertragenden Person;
b.¹³⁵
Art der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer, Datum der Übertragung und Datum der Vernichtung;
c. Personalien der Inhaber und Inhaberinnen eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach Artikel 25 b und Angaben daraus;
d. Personalien der Inhaber und Inhaberinnen einer Waffentragbewilligung nach Artikel 27 und Angaben daraus.
⁶ Das gemeinsame harmonisierte Informationssystem nach Artikel 32 a Absatz 3 enthält folgende Daten:
a. Personalien des Erwerbers oder der Erwerberin;
b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer und Datum der Übertragung;
c. Personalien der Inhaber und Inhaberinnen eines Europäischen Feuerwaffenpass nach Artikel 25 b und Angaben daraus;
d. Personalien der Inhaber und Inhaberinnen einer Waffentragbewilligung nach Artikel 27 und Angaben daraus.
⁷ Die Informationssysteme nach Artikel 32 a Absätze 2 und 3 dürfen auch die Versichertennummer enthalten.
¹³² Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1831 ; BBl 2014 303 ).
¹³³ Fassung gemäss Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 ( AS 2019 2415 ; BBl 2018 1881 ).
¹³⁴ SR 510.10
¹³⁵ Fassung gemäss Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 14. Dez. 2019 ( AS 2019 2415 ; BBl 2018 1881 ).
Art. 32 c ¹³⁶ Bekanntgabe von Daten
¹ Sämtliche Daten der DEWA, der DEBBWA und der DARUE können folgenden Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt gegeben werden:
a. den zuständigen Behörden des Wohnsitz- oder Heimatstaates;
b. weiteren Justiz- und Polizeibehörden des Bundes und der Kantone sowie den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden;
c. den ausländischen Polizei-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie den EUROPOL- und INTERPOL-Stellen.
² Sämtliche Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA und der DARUE können den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone, den Polizeibehörden der Kantone sowie den Zollbehörden mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
³ Sämtliche Daten der DEBBWA können den zuständigen Stellen der Militärverwaltung mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
⁴ Die Zentralstelle meldet den zuständigen Stellen der Militärverwaltung unverzüglich neu in der DEBBWA eingetragene Angehörige der Armee und Stellungspflichtige, denen eine Bewilligung entzogen oder verweigert oder bei denen eine Waffe beschlagnahmt wurde. Die Meldung an das Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN) erfolgt im automatisierten Verfahren.
⁵ Die Zentralstelle meldet der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons unverzüglich neu in der DAWA eingetragene Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige, denen die persönliche Waffe oder die Leihwaffe abgenommen, entzogen oder nicht abgegeben wurde. Die Meldung an die Informationssysteme des zuständigen Wohnsitzkantons nach Artikel 32 a Absätze 2 und 3 erfolgt im automatisierten Verfahren.
⁶ Die Daten der DEWS müssen an die zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates der betreffenden Person weitergegeben werden.
⁷ Die Daten des Informationssystems nach Artikel 32 a Absatz 3 können den Strafverfolgungs- und den Justizbehörden des Bundes und der Kantone, den Polizeibehörden der Kantone, dem Bundesamt für Polizei (fedpol) sowie den Zollbehörden und den zuständigen Stellen der Militärverwaltung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
⁸ Der Bundesrat regelt den Umfang der Bekanntgabe von Daten an die Behörden des Bundes und der Kantone sowie die Kontrolle, Aufbewahrung, Berichtigung und Löschung der Daten.
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1831 ; BBl 2014 303 ).
2. Abschnitt: Datenbearbeitung und Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen ¹³⁷
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 32 d ¹³⁸ Bekanntgabe von Personendaten an einen Schengen-Staat
Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Schengen-Staaten wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.
¹³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2823 ; BBl 2009 3649 ).
Art. 32 e Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist
¹ An Drittstaaten dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, sofern diese ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten.
² Gewährleistet ein Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau, so können ihm Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn:
a. die betroffene Person ohne jeden Zweifel eingewilligt hat; handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, so muss die Einwilligung ausdrücklich sein;
b. die Bekanntgabe erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen; oder
c. die Bekanntgabe zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zur Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist.
³ Neben den in Absatz 2 genannten Fällen können Personendaten auch bekannt gegeben werden, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der betroffenen Person gewährleisten.
⁴ Der Bundesrat bestimmt den Umfang der zu erbringenden Garantien und die Modalitäten der Garantieerbringung.
Art. 32 f ¹³⁹
¹³⁹ Aufgehoben durch Ziff. 6 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 ( AS 2010 3387 3418 ; BBl 2009 6749 ).
Art. 32 g Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone.¹⁴⁰ Der Inhaber oder die Inhaberin der Datensammlung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten.
¹⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. 6 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 ( AS 2010 3387 3418 ; BBl 2009 6749 ).
Art. 32 h und 32 i ¹⁴¹
¹⁴¹ Aufgehoben durch Ziff. 6 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 ( AS 2010 3387 3418 ; BBl 2009 6749 ).
3. Abschnitt: ¹⁴² Meldepflichten
¹⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 32 j Meldungen im Bereich der Militärverwaltung
¹ ...¹⁴³
² Die zuständigen Stellen der Militärverwaltung melden der Zentralstelle:
a. die Identität und die Versichertennummer von Personen, denen beim Austritt aus der Armee eine Waffe zum Eigentum überlassen wurde, sowie die Waffenart und die Waffennummer;
b. die Identität und die Versichertennummer von Personen, denen aufgrund der Militärgesetzgebung die persönliche Waffe oder die Leihwaffe abgenommen, entzogen oder nicht abgegeben wurde.¹⁴⁴
¹⁴³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 4551 6775 ; BBl 2011 4555 ).
¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1831 ; BBl 2014 303 ).
Art. 32 k Meldepflicht der kantonalen Behörden und der Meldestellen
Die zuständigen kantonalen Behörden sowie die Meldestellen übermitteln der Zentralstelle die ihnen vorliegenden Informationen über:
a. die Identität von Personen ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, die im Inland eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil erworben haben;
b. die Identität von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-Staat, die im Inland eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil erworben haben;
c. die erworbenen Waffen oder wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteile.
8. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 33 ¹⁴⁵ Vergehen und Verbrechen ¹⁴⁶
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.¹⁴⁷
ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
abis.¹⁴⁸ ohne Berechtigung die nach Artikel 18 a vorgeschriebene Markierung von Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör entfernt, unkenntlich macht, abändert oder ergänzt;
b. als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c. eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d. die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e. als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f.¹⁴⁹
als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung: 1. Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18 a oder 18 b zu versehen,
2. Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18 a oder 18 b markiert worden sind,
3. Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g. Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
² Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Busse. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden.
³ Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a.¹⁵⁰
Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b.¹⁵¹
...
c.¹⁵²
nicht gemäss Artikel 18 a oder 18 b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
¹⁴⁶ Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2899 ; BBl 2009 3649 ).
¹⁴⁷ Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2899 ; BBl 2009 3649 ).
¹⁴⁸ Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 23. Dez. 2011 über die Genehmigung und die Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6777 ; BBl 2011 4555 ).
¹⁴⁹ Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2899 ; BBl 2009 3649 ).
¹⁵⁰ Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2899 ; BBl 2009 3649 ).
¹⁵¹ Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2899 ; BBl 2009 3649 ).
¹⁵² Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2899 ; BBl 2009 3649 ).
Art. 34 ¹⁵³ Übertretungen
¹ Mit Busse wird bestraft, wer:
a. einen Waffenerwerbsschein oder eine Waffentragbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht oder zu erschleichen versucht oder dazu Gehilfenschaft leistet, ohne dass ein Tatbestand nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt ist;
b. ohne Berechtigung mit einer Feuerwaffe schiesst (Art. 5 Abs. 3 und 4);
c. seine Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen missachtet (Art. 10 a und 15 Abs. 2);
d. seinen Pflichten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 nicht nachkommt oder auf dem Vertrag falsche oder unvollständige Angaben macht;
e. als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt (Art. 26 Abs. 1);
f. als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren, oder bei der Durchfuhr im Reiseverkehr nicht anmeldet;
g. den Verlust von Waffen nicht sofort der Polizei meldet (Art. 26 Abs. 2);
h. die Waffentragbewilligung nicht mit sich führt (Art. 27 Abs. 1);
i. seinen Meldepflichten nach Artikel 7 a Absatz 1, 9 c , 11 Absätze 3 und 4, 11 a Absatz 2, 17 Absatz 7 oder 42 Absatz 5 nicht nachkommt;
j. als Erbe seinen Pflichten nach Artikel 6 a, 8 Absatz 2bis oder 11 Absatz 4 nicht nachkommt;
k. verbotene Formen des Anbietens anwendet (Art. 7 b );
l.¹⁵⁴
den Begleitschein mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
lbis.¹⁵⁵
Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition (Art. 22 b Abs. 1) in einen Schengen-Staat ausführt, ohne dass der Begleitschein der Sendung beiliegt;
m. bei der Einreise aus einem Schengen-Staat, Feuerwaffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile oder Munition ohne Europäischen Feuerwaffenpass mit sich führt (Art. 25 a Abs. 4);
n. eine Feuerwaffe transportiert, ohne Waffe und Munition zu trennen (Art. 28 Abs. 2);
o. auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes vorsätzlich zuwider handelt, deren Übertretung der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen für strafbar erklärt.
² In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden.
¹⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
¹⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2823 ; BBl 2009 3649 ).
¹⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2823 ; BBl 2009 3649 ).
Art. 35 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben gelten die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974¹⁵⁶.
¹⁵⁶ SR 313.0
Art. 36 Strafverfolgung
¹ Die Kantone verfolgen und beurteilen Widerhandlungen. Der Bund unterstützt die Koordination der Strafverfolgung zwischen den Kantonen.
² Das BAZG untersucht und beurteilt Übertretungen dieses Gesetzes bei der Durchfuhr im Reiseverkehr und beim Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet.¹⁵⁷
³ Stellt eine Übertretung nach Absatz 2 gleichzeitig eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung oder die Mehrwertsteuergesetzgebung dar, so wird die für die schwerere Widerhandlung vorgesehene Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.
¹⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 2743 ).
Art. 37 ¹⁵⁸
¹⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 38 Vollzug durch die Kantone
¹ Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit es nicht den Bund als zuständig erklärt.
² Sie erlassen die Bestimmungen für den kantonalen Vollzug und teilen sie den Bundesbehörden mit.
Art. 39 ¹⁵⁹
¹⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 40 Vollzugsbestimmungen des Bundesrates
¹ Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz.
² Er regelt darin insbesondere Form und Inhalt der Bewilligungen.
³ Er bestimmt die Behörden, welche Daten direkt in die Datenbanken des Bundes eingeben.¹⁶⁰
⁴ Er kann Vollzugsaufgaben dem BAZG übertragen.¹⁶¹
¹⁶⁰ Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2899 ; BBl 2009 3649 ).
¹⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 2743 ).
Art. 41 ¹⁶²
¹⁶² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 42 Übergangsbestimmung
¹ Wer nach bisherigem kantonalem Recht eine Waffe tragen oder mit Waffen handeln darf und dieses Recht behalten will, muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um die entsprechende Bewilligung stellen.
² Das Recht bleibt bestehen, bis über das Gesuch entschieden ist.
³ Ein‑, Aus- und Durchfuhrbewilligungen nach dem Kriegsmaterialgesetz vom 30. Juni 1972¹⁶³ und vom 13. Dezember 1996¹⁶⁴ behalten ihre Gültigkeit.
⁴ Wer nach bisherigem Recht eine Bewilligung für die gewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen hat, darf diese Gegenstände weiterhin aufgrund dieser Bewilligung in das schweizerische Staatsgebiet verbringen und ausführen.¹⁶⁵
⁵ Wer bereits im Besitz von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 2 oder Waffenzubehör nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g ist, muss diese innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung den für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständigen kantonalen Behörden melden.¹⁶⁶
⁶ Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots nach Artikel 5 Absatz 2 kann ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung eingereicht werden. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist, wer bereits eine gültige Ausnahmebewilligung zum Erwerb der Waffe hat. Wer kein Gesuch einreichen will, muss die Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots einer berechtigten Person übertragen.¹⁶⁷
⁷ Wird das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung abgewiesen, so sind die Gegenstände innerhalb von vier Monaten nach der Abweisung einer berechtigten Person zu übertragen.¹⁶⁸
¹⁶³ [ AS 1973 108 . AS 1998 794 Art. 44]
¹⁶⁴ SR 514.51
¹⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
¹⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
¹⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
¹⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 42 a ¹⁶⁹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2004
¹ Wer bereits im Besitz einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Artikel 10 ist, muss den Gegenstand innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes der Meldestelle des Wohnsitzkantons anmelden.
² Nach Absatz 1 nicht anzumelden sind:
a. Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, die von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung seinerzeit erworben wurden;
b. Ordonnanzfeuerwaffen, die von der Militärverwaltung seinerzeit zu Eigentum abgegeben wurden.
¹⁶⁹ Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965 ).
Art. 42 b ¹⁷⁰ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2018
¹ Wer beim Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2018 dieses Gesetzes im Besitz einer Feuerwaffe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b–d ist, muss den rechtmässigen Besitz dieser Waffe innerhalb von drei Jahren den zuständigen Behörden des Wohnsitzkantons melden.
² Keine Meldung ist erforderlich, wenn die Feuerwaffe bereits in einem kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32 a Absatz 2 registriert ist.
¹⁷⁰ Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 ( AS 2019 2415 ; BBl 2018 1881 ).
Art. 43 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttreten: 1. Januar 1999¹⁷¹
¹⁷¹ BRB vom 21. Sept. 1998
Anhang ¹⁷²
¹⁷² Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2823 ; BBl 2009 3649 ).
(Art. 4 Abs. 2bis)
Schengen-Assoziierungsabkommen
Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:
a. Abkommen vom 26. Oktober 2004¹⁷³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;
b. Abkommen vom 26. Oktober 2004¹⁷⁴ in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
c. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004¹⁷⁵ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
d. Abkommen vom 28. April 2005¹⁷⁶ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;
e. Protokoll vom 28. Februar 2008¹⁷⁷ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
¹⁷³ SR 0.362.31
¹⁷⁴ SR 0.362.1
¹⁷⁵ SR 0.362.32
¹⁷⁶ SR 0.362.33
¹⁷⁷ SR 0.362.311
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