Gesetz über die Handänderungssteuer (645)
CH - LU

Gesetz über die Handänderungssteuer

Nr. 645 Gesetz über die Handänderungssteuer (HStG) vom 28. Juni 1983 (Stand 1. Januar 2020) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 15. Oktober 1982
1 , beschliesst:
1 Steuerhoheit, Steuerobjekt und Steuerpflicht

§ 1

Steuerhoheit
1 Der Staat Luzern und die Einwohnergemeinden erheben nach Massgabe dieses Geset
- zes eine Handänderungssteuer.

§ 2

Steuerbegründende Handänderungen
1 Als Handänderungen, die der Handänderungssteuer unterliegen, gelten:
1. der Übergang des Eigentums an einem Grundstück im Sinn von Artikel 655 Ab
- satz 2 ZGB
2 ,
2. die Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen, die Verände
- rung der Anteilsrechte sowie die Aufhebung des Gesamteigentums,
3. der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück, na
- mentlich durch: a. * die Veräusserung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften,
1 GR 1982 905
2 SR
210 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1983 151
2 Nr. 645 b. die Übertragung eines Kaufrechts und den Eintritt in einen Kauf- oder Kaufvorvertrag. Als Handänderung gilt auch der Verzicht auf die Rechte aus Kaufrechts , Kauf- oder Kaufvorvertrag, sofern dadurch beabsichtigt wird, einem Dritten den Erwerb des Eigentums am Grundstück zu ermöglichen, und das Eigentum in der Folge auf diesen übertragen wird, c. die Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grund stücks dauernd und wesentlich beeinträchtigt, insbesondere durch die Ein
- räumung eines Baurechts oder eines Bauverbots.

§ 3

Steuerfreie Handänderungen
1 Steuerfreie Handänderungen sind:
1. * der Übergang eines Grundstücks im Zusammenhang mit Landumlegungen und Grenzregulierungen nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes
3
und im Zusammenhang mit Güterzusammenlegungen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Unterstützung der Bodenverbesserungen
4 , des Gesetzes betref
- fend Güterzusammenlegungen und Siedlungen
5 und des Forstgesetzes
6 .
2. * Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten, auch als Folge der güterrechtlichen Ausein
- andersetzung, zwischen eingetragenen Partnern, zwischen Lebenspartnern, die während mindestens zwei Jahren in einer eheähnlichen Beziehung zusammenge
- lebt haben, sowie zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie ein schliesslich ihrer Partner (Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebenspartner),
3. * der Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis),
4. die Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum und umgekehrt, soweit die Beteiligungsverhältnisse nicht ändern, sowie die Realteilung von Gemeinschafts
- gut, soweit die zugeteilten Grundstücke den bisherigen Anteilen entsprechen. Vor
- behalten bleiben die Fälle, wo die Umwandlung oder Realteilung im Rahmen ei
- ner Erbteilung erfolgt,
5. * der Übergang eines Grundstücks bei Umstrukturierungen im Sinn der §§ 26 und
75 des Steuergesetzes,
6. Rechtsgeschäfte mit einem Handänderungswert von weniger als Fr.
20
000.–.

§ 4

Steuerpflicht
1 Steuerpflichtig ist der Erwerber. In den Fällen von § 2 Ziffer 3b wird der aus dem Kaufrechts-, Kauf- oder Kaufvorvertrag Berechtigte erst dann steuerpflichtig, wenn er das Kaufrecht auf einen Dritten überträgt bzw. einen Dritten in den Kauf- oder Kaufvor
- vertrag eintreten lässt oder wenn er auf die Ausübung eines solchen Rechts verzichtet.
3 SRL Nr.
735
4 Aufgehoben durch das Kantonale Landwirtschaftsgesetz vom 12. September 1995 (SRL Nr.
902 ).
5 Aufgehoben durch das Kantonale Landwirtschaftsgesetz vom 12. September 1995 (SRL Nr.
902 ).
6 SRL Nr.
945
Nr. 645
3
2 Mehrere Erwerber haften bei gemeinschaftlichem Erwerb solidarisch. Solidarisch mit dem Erwerber haftet auch die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, von der Anteils
- rechte im Sinn von § 2 Ziffer 3a veräussert werden.

§ 5

Ausnahmen von der Steuerpflicht
1 Von der Handänderungssteuer sind befreit:
1. die Eidgenossenschaft nach Massgabe der Bundesgesetzgebung,
2. der Staat Luzern,
3. * die luzernischen Einwohner- und Kirchgemeinden, sofern das Grundstück inner
- halb der betreffenden oder einer angrenzenden Gemeinde liegt,
4. die kirchlichen und gemeinnützigen Institutionen mit Sitz im Kanton Luzern, so
- fern sie Einwohnern des Kantons Luzern erhebliche Leistungen zugute kommen lassen. Der Regierungsrat kann die Steuerfreiheit auch Institutionen mit Sitz oder Tätigkeit ausserhalb des Kantons bewilligen, sofern luzernischen Organisationen oder Einwohnern des Kantons Luzern erhebliche Leistungen zugute kommen, oder wenn der Sitzkanton Gegenrecht gewährt,
5. die Organisationen und Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus nach den Vor
- schriften von Bund und Kanton über die Wohnbauförderung.
2 Steuerberechnung

§ 6

Steuermass
1 Die Handänderungssteuer beträgt 1½ Prozent des Handänderungswerts.

§ 7

Handänderungswert
1 Der Handänderungswert besteht aus sämtlichen Leistungen des Erwerbers.
2 Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, zum Beispiel bei Tausch, Schenkung oder Er
- bgang, ist die Steuer bei Grundstücken mit einer land- oder forstwirtschaftlichen Er
- tragswertschatzung von dem um 200 Prozent erhöhten Katasterwert, bei den übrigen Grundstücken vom Katasterwert zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn der unter naheste
- henden Personen vereinbarte Erwerbspreis diese Werte nicht erreicht. Liegt das Grund
- stück, das eine landwirtschaftliche Ertragswertschatzung aufweist, in der Bauzone, ist die Steuer vom Verkehrswert zu ermitteln. *
3 Übernimmt ein Erbe ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinn von Artikel 620 ZGB
7 , so ist die Handänderungssteuer vom zivilrechtlichen Anrechnungswert zu berech
- nen. Vorbehalten bleibt § 3 Ziffer 2.
7 SR
210
4 Nr. 645
4 Neben dem Erwerbspreis zu erbringende Sachleistungen sind zum Verkehrswert, wie
- derkehrende Leistungen zum Barwert anzurechnen.

§ 8

Tauschverträge
1 Bei Tauschverträgen ist die Steuer für jedes beteiligte Grundstück gesondert zu berech
- nen.
2 Erfolgt ein Tausch ohne Aufzahlung, so gilt als Handänderungswert für beide Grund
- stücke der höhere, nach § 7 Absatz 2 berechnete Ersatzwert.
3 Wird eine Aufzahlung geleistet, so gilt je als Handänderungswert der nach § 7 Absatz 2 berechnete Wert des in Tausch gegebenen Grundstücks, zuzüglich eine geleistete oder abzüglich eine empfangene Aufzahlung.

§ 9

Sonderfälle
1 Bei Handänderungen gemäss § 2 Ziffer 3b ist die Steuer vom vereinbarten Erwerbs
- preis zuzüglich einer allfälligen Entschädigung zu erheben.
3 Steuerveranlagung

§ 10

* Veranlagung und Delegation
1 Die Handänderungssteuer veranlagt jene Gemeinde, in der das Grundstück liegt. *
2 Bilden Grundstücke, die in verschiedenen Gemeinden liegen, Gegenstand einer Hand
- änderung, sind Veranlagung und Bezug der Steuer von der Veranlagungsbehörde jener Gemeinde vorzunehmen, in welcher der wertmässig grössere Teil liegt. Der Steuerertrag wird im Verhältnis der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Steuern verteilt. Die Verteilung des Steuerertrags kann von den übrigen Gemeinden innert 30 Tagen mittels Einsprache angefochten werden.
3 Die Gemeinde kann zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr übertragen werden, eine Ver
- waltungsstelle bezeichnen. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Verwaltungs
- stelle bezeichnen. *
4 Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes re
- geln, ist die für die Handänderungssteuer zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinde
- rat. *
5 Für die Geheimhaltungspflicht, die Amtshilfe und die Mitwirkungspflichten der steuer
- pflichtigen Person sowie für die Bescheinigungs-, Auskunfts- und Meldepflicht Dritter gelten zusätzlich die Bestimmungen des Steuergesetzes
8 sinngemäss.
8 SRL Nr.
620 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 645
5

§ 11

Melde- und Mitwirkungspflichten
1 Die Grundbuchämter melden die Handänderungen der Veranlagungsbehörde und der Dienststelle Steuern des Kantons. *
2 Die Steuerpflichtigen haben bei Handänderungen, die ohne Grundbucheintrag erfolgen, der Veranlagungsbehörde der Gemeinde, in welcher das Grundstück liegt, den Abgabe
- tatbestand innert 30 Tagen seit der Handänderung zu melden.
3 Die Steuerpflichtigen haben die für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen einzu
- reichen.
4 Bei Handänderungen nach § 2 Ziffer 3a unterliegen auch die Organe der betroffenen juristischen Person den Melde- und Mitwirkungspflichten gemäss den Absätzen 2 und 3.

§ 12

* Revision
1 Für die Revision sind die Bestimmungen des Steuergesetzes sinngemäss anzuwenden.

§ 12a

* Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren nach der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde be
- richtigt werden, der sie unterlaufen sind.
2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie ge
- gen den Entscheid ergriffen werden.

§ 12b

* Nachsteuer
1 Für die Nachsteuer sind die Bestimmungen des Steuergesetzes anzuwenden. Zuständig ist die Veranlagungsbehörde.
2 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach erfolgter Handänderung, für welche eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist oder keine voll
- ständige rechtskräftige Veranlagung vorgenommen wurde.
3 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt fünfzehn Jahre nach erfolgter Handän
- derung.

§ 13

* Veranlagungsverjährung
1 Das Recht auf Steuerfestsetzung erlischt fünf Jahre nach der Handänderung. §
12b Ab
- sätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.
2 Für Beginn, Stillstand und Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes.
3 Das Recht, die Steuer zu veranlagen, ist fünfzehn Jahre, nachdem die Handänderung stattfand, auf jeden Fall verjährt.
6 Nr. 645
4 Strafbestimmungen

§ 14

* Steuerstrafrecht
1 Für das Steuerstrafrecht sind die Bestimmungen des Steuergesetzes anzuwenden.
2 Die Busse wird von der Veranlagungsbehörde oder der Beschwerdeinstanz ausgespro
- chen.
3 Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt zehn Jahre nach der steuerbegründenden Handänderung, für welche die Steuer nicht oder unvollständig veranlagt wurde, oder zehn Jahre nachdem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde.
4 Für den Bezug gelten die §§ 19–21.

§ 15

* ...

§ 16

* ...

§ 17

* ...
5 Rechtsmittel

§ 18

Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1 Gegen Entscheide der Veranlagungsbehörde ist die Einsprache im Sinn des Verwal tungsrechtspflegegesetzes
9 und gegen Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbe
- schwerde zulässig. Dem Kantonsgericht
10 steht auch die Ermessenskontrolle zu. *
2 Der Erwerber und die Dienststelle Steuern des Kantons sind zur Einsprache und zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt. *
3 Die Rechtsmittelfristen betragen 30 Tage.
4 Wenn im Beschwerdeverfahren der Kanton und die veranlagende Gemeinde unterlie
- gen, so haben sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen.
9 SRL Nr.
40
10 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1.
Juni
2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
Nr. 645
7
6 Steuerbezug

§ 19

Fälligkeit und Verzinsung
1 Die Steuer wird mit der Rechtskraftbeschreitung der Veranlagung fällig.
2 ... *
3 Nach Ablauf der Einsprachefrist ist der Steuerbetrag nach einem vom Regierungsrat festzusetzenden Zinssatz zu verzinsen. Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde hemmen den Zinsenlauf nicht. *

§ 19a

* Pfandrecht
1 Für die Steuerforderung besteht ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit.
2 Wer ein konkretes Kaufinteresse an einem Grundstück nachweist, kann von der Veran
- lagungsbehörde Auskunft über den Bestand und die mutmassliche Höhe der auf dem Grundstück haftenden Pfandrechte für Handänderungssteuerforderungen verlangen.

§ 20

* Verjährung
1 Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Veranlagung.
2 Für Beginn, Stillstand und Unterbruch gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes.
3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre, nachdem die Steuer rechtskräftig festge
- setzt worden ist, ein.

§ 21

* Zahlungserleichterungen und Erlass
1 Für Zahlungserleichterungen und Erlass sind die Bestimmungen des Steuergesetzes sinngemäss anzuwenden.
2 Gesuche um Zahlungserleichterungen oder Erlass sind bei der Gemeinde einzureichen. Sie entscheidet endgültig über die Gewährung von Zahlungserleichterungen.
*
3 Die Gemeinde kann für den Gemeinde- und den Staatsanteil bis zu einem vom Regie
- rungsrat festgesetzten Betrag teilweisen oder vollen Erlass gewähren. Der Regierungsrat regelt auch die Zuständigkeit in den übrigen Fällen. *
8 Nr. 645
7 Aufteilung des Steuerertrags

§ 22

Anteile am Steuerertrag
1 Der Steuerertrag, einschliesslich der Bussen, wird wie folgt aufgeteilt: * a. *
30 Prozent an die Einwohnergemeinde, in welcher das Grundstück liegt, b *
70 Prozent an den Kanton, nach Abzug einer vom Regierungsrat festzulegenden Veranlagungs- und Inkassoprovision.

§ 23

* ...

§ 24

Verantwortung der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind dem Staat für den richtigen Bezug und die rechtzeitige Abliefe
- rung der Steuern verantwortlich. Sie haften unmittelbar für Handlungen und Unterlas
- sungen der damit beauftragten Gemeindeorgane.
2 Der Kantonsanteil ist von den Gemeinden halbjährlich der Staatskasse zu überweisen. Bei verspäteter Ablieferung wird ein vom Regierungsrat festzulegender Verzugszins er
- hoben.

§ 25

* Abrechnung
1 Die Gemeinden haben jeweils am Schluss des Jahres der Dienststelle Steuern des Kantons eine Abrechnung über die veranlagten Handänderungssteuern einzusenden.
8 Aufsicht

§ 26

* Aufsicht über den Vollzug
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons
11 leitet den Vollzug dieses Gesetzes und übt die unmittelbare Aufsicht über das Handänderungssteuerwesen aus.
2 Sie erlässt die für dessen richtige und einheitliche Anwendung erforderlichen Weisun
- gen und Anordnungen. Sie regelt insbesondere die elektronische Erfassung und Verar
- beitung von Daten sowie deren Austausch mit den Gemeinden und den Steuerpflichtigen und bestimmt die Steuerformulare.
3 Sie kann für die Veranlagungsbehörde verbindliche Vorbescheide erlassen. Die Veran
- lagungsbehörde ist in der Regel vorher anzuhören.
11 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G
2007 33), wurde die Bezeichnung «kantonale Steuerverwaltung» durch «Dienststelle Steuern des Kantons» ersetzt.
Nr. 645
9
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 27

Anwendbares Recht
1 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Handänderungen werden ohne Rück
- sicht auf den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung nach dem bisherigen Recht besteuert. Für das Verfahren gelten die neuen Bestimmungen.
2 Die Anwendung von § 7 Absatz 2 ist auf die nach dem Schatzungsgesetz vom 27. Juni
1961, in der Fassung vom 21. Juni 1988, neu ermittelten Katasterwerte beschränkt. Bei den übrigen Katasterwerten wird die Steuer nach dem bisherigen Recht berechnet.
*

§ 28

Aufhebung bestehenden Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a. Gesetz betreffend die Handänderungsgebühren vom 30. November 1897
12
, b. Verordnung über den Bezug der Handänderungsgebühren vom 11. Februar 1898
13
.

§ 29

Änderung bestehenden Rechts
14

§ 29a

* Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22. November 1999
1 Die vor Inkrafttreten dieser Änderung erfolgten Handänderungen werden ohne Rück
- sicht auf den Zeitpunkt der Veranlagung nach dem bisherigen Recht besteuert. Stichtag ist der Tag der Anmeldung beim Grundbuch oder der Tag des jeweiligen Vertragsab
- schlusses, sofern kein Grundbucheintrag erfolgt. Für das Verfahren gelten die neuen Be
- stimmungen.
2 Nachsteuern werden für Handänderungen, welche vor dem 1. Januar 2001 erfolgen, nach altem Recht festgesetzt. Für das Verfahren gilt neues Recht, ebenso für die Verjäh
- rung, wenn sie am 1. Januar 2001 nach altem Recht noch nicht eingetreten ist.
3 Bussen nach § 14 werden für Handänderungen, die vor dem 1. Januar 2001 erfolgen, nach altem Recht ausgesprochen, sofern das neue Recht für die betroffene Person nicht milder ist. Für das Verfahren gilt neues Recht, ebenso für die Verjährung, wenn sie am
1. Januar 2001 noch nicht eingetreten ist.

§ 30

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen und unterliegt dem fakultativen Referendum
15 .
12 G VIII 22 und Z II 669
13 VII 397 und Z II 672
14 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
10 Nr. 645 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
28.06.1983
01.01.1984 Erstfassung G 1983 151

§ 2 Abs. 1, 3., a.

23.01.1995
01.07.1995 geändert G 1995 64

§ 3 Abs. 1, 1.

07.03.1989
01.01.1990 geändert G 1989 97

§ 3 Abs. 1, 2.

11.09.2006
01.01.2007 geändert G 2007 9

§ 3 Abs. 1, 2.

12.12.2016
01.01.2018 geändert G 2017-035

§ 3 Abs. 1, 3.

22.11.1999
01.01.2001 geändert G 2000 1

§ 3 Abs. 1, 3.

12.12.2016
01.01.2018 geändert G 2017-035

§ 3 Abs. 1, 5.

13.09.2004
01.01.2005 geändert G 2004 513

§ 5 Abs. 1, 3.

28.04.2008
01.08.2008 geändert G 2008 294

§ 7 Abs. 2

09.03.2009
01.01.2011 geändert G 2009 321

§ 10

22.11.1999
01.01.2001 geändert G 2000 1

§ 10 Abs. 1

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 10 Abs. 3

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 10 Abs. 4

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 11 Abs. 1

17.06.2013
01.07.2014 geändert G 2014 41

§ 12

22.11.1999
01.01.2001 geändert G 2000 1

§ 12a

22.11.1999
01.01.2001 eingefügt G 2000 1

§ 12b

22.11.1999
01.01.2001 eingefügt G 2000 1

§ 13

22.11.1999
01.01.2001 geändert G 2000 1

§ 14

22.11.1999
01.01.2001 geändert G 2000 1

§ 15

22.11.1999
01.01.2001 aufgehoben G 2000 1

§ 16

22.11.1999
01.01.2001 aufgehoben G 2000 1

§ 17

22.11.1999
01.01.2001 aufgehoben G 2000 1

§ 18 Abs. 1

22.11.1999
01.01.2001 geändert G 2000 1

§ 18 Abs. 2

17.06.2013
01.07.2014 geändert G 2014 41

§ 19 Abs. 2

14.06.1999
01.09.1999 aufgehoben G 1999 245

§ 19 Abs. 3

22.11.1999
01.01.2001 geändert G 2000 1

§ 19a

14.06.1999
01.09.1999 eingefügt G 1999 245

§ 20

22.11.1999
01.01.2001 geändert G 2000 1

§ 21

22.11.1999
01.01.2001 geändert G 2000 1

§ 21 Abs. 2

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 21 Abs. 3

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 22 Abs. 1

10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342

§ 22 Abs. 1, a.

18.02.2019
01.01.2020 geändert G 2019-017

§ 22 Abs. 1, b

18.02.2019
01.01.2020 geändert G 2019-017

§ 23

05.03.2002
01.01.2003 aufgehoben G 2002 257

§ 25

17.06.2013
01.07.2014 geändert G 2014 41

§ 26

22.11.1999
01.01.2001 geändert G 2000 1

§ 27 Abs. 2

21.06.1988
01.01.1989 eingefügt G 1988 125

§ 29a

22.11.1999
01.01.2001 eingefügt G 2000 1
15 Dieses Gesetz wurde am 2. Juli 1983 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1983 836). Die Referendums
- frist lief am 31. August 1983 unbenützt ab.
Nr. 645
11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
28.06.1983
01.01.1984 Erlass Erstfassung G 1983 151
21.06.1988
01.01.1989

§ 27 Abs. 2

eingefügt G 1988 125
07.03.1989
01.01.1990

§ 3 Abs. 1, 1.

geändert G 1989 97
23.01.1995
01.07.1995

§ 2 Abs. 1, 3., a.

geändert G 1995 64
14.06.1999
01.09.1999

§ 19 Abs. 2

aufgehoben G 1999 245
14.06.1999
01.09.1999

§ 19a

eingefügt G 1999 245
22.11.1999
01.01.2001

§ 3 Abs. 1, 3.

geändert G 2000 1
22.11.1999
01.01.2001

§ 10

geändert G 2000 1
22.11.1999
01.01.2001

§ 12

geändert G 2000 1
22.11.1999
01.01.2001

§ 12a

eingefügt G 2000 1
22.11.1999
01.01.2001

§ 12b

eingefügt G 2000 1
22.11.1999
01.01.2001

§ 13

geändert G 2000 1
22.11.1999
01.01.2001

§ 14

geändert G 2000 1
22.11.1999
01.01.2001

§ 15

aufgehoben G 2000 1
22.11.1999
01.01.2001

§ 16

aufgehoben G 2000 1
22.11.1999
01.01.2001

§ 17

aufgehoben G 2000 1
22.11.1999
01.01.2001

§ 18 Abs. 1

geändert G 2000 1
22.11.1999
01.01.2001

§ 19 Abs. 3

geändert G 2000 1
22.11.1999
01.01.2001

§ 20

geändert G 2000 1
22.11.1999
01.01.2001

§ 21

geändert G 2000 1
22.11.1999
01.01.2001

§ 26

geändert G 2000 1
22.11.1999
01.01.2001

§ 29a

eingefügt G 2000 1
05.03.2002
01.01.2003

§ 23

aufgehoben G 2002 257
13.09.2004
01.01.2005

§ 3 Abs. 1, 5.

geändert G 2004 513
11.09.2006
01.01.2007

§ 3 Abs. 1, 2.

geändert G 2007 9
19.03.2007
01.01.2008

§ 10 Abs. 1

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 10 Abs. 3

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 10 Abs. 4

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 21 Abs. 2

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 21 Abs. 3

geändert G 2007 108
10.09.2007
01.01.2008

§ 22 Abs. 1

geändert G 2007 342
28.04.2008
01.08.2008

§ 5 Abs. 1, 3.

geändert G 2008 294
09.03.2009
01.01.2011

§ 7 Abs. 2

geändert G 2009 321
17.06.2013
01.07.2014

§ 11 Abs. 1

geändert G 2014 41
17.06.2013
01.07.2014

§ 18 Abs. 2

geändert G 2014 41
17.06.2013
01.07.2014

§ 25

geändert G 2014 41
12.12.2016
01.01.2018

§ 3 Abs. 1, 2.

geändert G 2017-035
12.12.2016
01.01.2018

§ 3 Abs. 1, 3.

geändert G 2017-035
18.02.2019
01.01.2020

§ 22 Abs. 1, a.

geändert G 2019-017
18.02.2019
01.01.2020

§ 22 Abs. 1, b

geändert G 2019-017
Markierungen
Leseansicht