Verordnung über das elektronische Archiv des Migrationsamtes (142.51)
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Verordnung über das elektronische Archiv des Migrationsamtes

1 V über das elektronische Archiv des Migrationsamtes (ELARV)
142.51 Verordnung über das elektronische A rchiv des Migrationsamtes (ELARV)
10 (vom 18. August 2004)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Daten
-
sammlungen

§ 1.

10 Zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dem Bundesgesetz vom
16. Dezember 2005 über die Ausl änderinnen und Au sländer und über die Integration (AIG)
3 und dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998
5 sowie der dazu erlassenen Verordnungen betr eibt das Migrationsamt folgende elektronische Datensammlungen: a. das elektronische Archiv (ELAR), b. das Prozessunterstützungs- und Monitoring-System (PuM), c. das Datenaustauschsy stem zwischen Migrat ionsamt und Einwohner kontrollen (MiGEK).

§ 2.

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Elektronisches
Archiv

§ 3.

1 Das ELAR dient a.
8 der elektronischen Aufbewahrung der asyl- und ausländerrecht lichen Akten, b. der Bereitstellung der Unterlage n für die Bearbeitung von Geschäf ten.
2 Im ELAR werden insbesondere folgende Personendaten und be sonderen Personendat en bearbeitet:
10 a. Name, Vorname, Aliasname, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Familien- und Verwandtschaftsve rhältnisse und Nationalität, b. ausländerrechtlicher Status, c. Entfernungs-, Fernhalte-, Voll zugs- und Zwangsmassnahmen, d. Verfahrensdaten, e. Ausbildung und Arbeitszeugnisse, f. berufliche Tätigkeit und Arbeitsort, g. AHV-Nummer, h. Heimatort, i. Zivilstand, j. finanzielle Verhältnisse, k. strafrechtliche Verfahren und Veru rteilungen sowie administrative Massnahmen,
2
142.51 V über das elektronische Archiv des Migrationsamtes (ELARV) l. Bezug von Leistungen der Sozialhilfe und der Sozialversicherun
- gen, m. Gesundheitszustand, n. Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts. Prozess unterstützungs- und Monitoring- System

§ 3

a.
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1 Das PuM dient a. der Überwachung von asyl- und au sländerrechtlichen Verfahren, insbesondere der Verfahrensfristen, b. der Bereitstellung der Unterlagen für die Bearbeitung von Geschäf
- ten, c. der Erstellung von stat istischen Auswertungen.
2 Es enthält Personendaten aus dem ELAR und dem Zentralen Mig
- rationsinformationssystem (ZEMIS) sowie Daten zum Verfahrensstand MiGEK

§ 3

b.
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1 Das MiGEK dient a. der Vereinfachung und Unterstüt zung der Zusammenarbeit sowie der sicheren Kommunikation zwis chen dem Migrationsamt und den Einwohnerkontrollen des Kantons Zürich, b. der gegenseitigen elektronische n Übermittlung von Daten und Do
- kumenten im ausländer- und asyl rechtlichen Bereich, insbesondere von:
1. Gesuchen um Erteilung und Verlängerung von ausländerrecht
- lichen Bewilligung en und Ausweisen,
2. Mutationsmeldungen über die pe rsönlichen Verhältnisse der aus
- ländischen Person, c. der Vereinbarung von Terminen für die Erfassung von Daten für den Ausländerausweis.
2 Das MiGEK enthält Personenda ten aus dem ELAR und dem ZEMIS sowie Daten zur Terminvere inbarung für die Erfassung der Daten für den Ausländerausweis.
3 Es gelten folgende Zu griffsberechtigungen: a. Das Migrationsamt ist berechtigt , sämtliche Daten zu bearbeiten. b. Die kommunalen Einwohnerkontrollen sind berechtigt,
1. die Daten der in ihrer Gemeinde wohnhaften ausländischen Per
- sonen zu bearbeiten, die notwendig sind für die Meldung von Adressmutationen einschliesslich Zu- und Wegzügen, Zivilstands
- änderungen, Änderungen der Pe rsonalien, zur Terminvereinba
- rung für die Erfassung der für den Ausländerausweis notwendi- gen Daten sowie für die Übermittlung von Bewilligungsgesu
- chen,
3 V über das elektronische Archiv des Migrationsamtes (ELARV)
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2. die Daten der im Kanton Züri ch ausserhalb ihrer Gemeinde wohnhaften ausländischen Persone n abzufragen und zu bearbei ten, wenn dies zur Erfassung eines Zu- oder Wegzugs in eine andere Gemeinde notwendig ist.
Beschaffung von
Personendaten

§ 4.

1 Das Migrationsamt beschafft die im ELAR, im PuM und im MiGEK enthaltenen Personendaten in der Regel bei den im Aus länder- und Asylwesen geführten Personenregistraturen des Bundes, den Einwohnerkontrollen, den komm unalen Sozialbehörden, dem Kan tonalen Sozialamt, den Polizeiorganen und den Organen der Strafrechts pflege.
10
2 Im Übrigen beschafft es die Date n bei den betroffenen Personen und im Einzelfall bei ande ren Amtsstellen und Personen.
Mitwirkungs
-
pflicht der
betroffenen
Personen

§ 5.

1 Die betroffene Person ist verp flichtet, dem Migrationsamt die für das ELAR benötigten Angaben zu machen.
10
2 Das Migrationsamt kann die Über setzung fremdsprachiger Doku mente ins Deutsche verlangen.
Mitwirkungs
-
pflichten der
Behörden

§ 6.

10
1 Die zuständigen kantonale n und kommunalen Behörden melden dem Migrationsamt folgende Daten ausländischer Personen: a. Zuzug, Anwesenheit und Wegzug, b. Geburten und Todesfälle, c. Änderungen von Personalien, in sbesondere den Zi vilstand und die Familienverhältnis se betreffend, d. Anhebung und Erledigung von Strafuntersuchungen, e. Rechtskräftige Verurteilungen durch die Gerichte und die Straf untersuchungsbehörden, f. Anordnungen der Stra fvollzugsbehörden, g. Beginn, Umfang und Beendigung des Bezugs von Sozialhilfe, h. Verweigerung der Eheschliessun g oder der Begründung einer ein getragenen Partnerschaft und Tatsachen, die auf eine rechtsmiss bräuchliche Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zur Umgehung der Zu lassungsvorschriften hindeuten, i. Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts gemäss Art. 82 f der Verordnung vom 24 . Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
4 , j. Anmeldungen zur Arbeitsvermi ttlung, Ablehnungen von Anträgen um Arbeitslosenentschädigung, Aberkennungen der Vermittlungs fähigkeit und Beendigungen der Au szahlung der Arbeitslosenent schädigung,
4
142.51 V über das elektronische Archiv des Migrationsamtes (ELARV) k. Bezug von Ergä nzungsleistungen gemäss Art. 82 d VZAE, l. Entscheide über definitive Schu lausschlüsse von ausländischen Schü
- lerinnen und Schülern gemäss Art. 82 e VZAE.
2 Bei Verfahren zur Überprüfung des Aufenthaltsrechts wegen Wi
- derrufsgründen gemäss Art. 62 oder
63 AIG kann das Migrationsamt die kantonalen und kommunalen Poli zeien mit Erhebungen beauftra
- gen. Datenbearbei tung durch die Kantonspolizei

§ 7.

10 Die Kantonspolizei ist befugt, die im ELAR enthaltenen Per
- sonendaten für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Vollzugs der Zwangsmassnahmen im Ausländer- und Asylrecht zu bearbeiten. Bekanntgabe von Daten

§ 8.

1 Befindet sich eine ausländisc he Person im Straf- oder Mass
- nahmenvollzug, teilt da s Migrationsamt seine En tscheide und die darin enthaltenen Personendaten den Strafvollzugsbehörden mit.
2 Auf Anfrage gibt das Migrationsamt Personendaten aus dem ELAR und dem PuM bekannt
10 : a. den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, b. Privaten zur Erfüllung ei ner Leistungs vereinbarung. Verantwort liches Organ

§ 9.

6 Das Migrationsamt ist verantwo rtliches Organ im Sinne von

§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die

Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007
2 . Es bezeichnet eine Da tenverantwortliche oder einen Datenverantwortlichen. Datensicherheit

§ 10.

1 Der Zugriff auf ELAR, PuM und MiGEK erfolgt nach Be
- nutzerprofilen und ist mit Passwörtern gesichert.
10
2 Die Datenübermittlung an Fremds ysteme erfolgt chiffriert. Inkrafttreten

§ 11.

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
1 OS 59, 252 .
2 LS 170.4 .
3 SR 142.20 .
4 SR 142.201 .
5 SR 142.31 .
5 V über das elektronische Archiv des Migrationsamtes (ELARV)
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6 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2008 ( OS 63, 331 ; ABl 2008, 916 ). In Kraft seit 1. Oktober 2008.
7 Eingefügt durch RRB vom 31. Mai 2016 ( OS 71, 366 ; ABl 2016-06-10 ). In Kraft seit 1. Oktober 2016.
8 Fassung gemäss RRB vom 31. Mai 2016 ( OS 71, 366 ; ABl 2016-06-10 ). In Kraft seit 1. Oktober 2016.
9 Eingefügt durch RRB vom 6. Juli 2022 ( OS 77, 459 ; ABl 2022-07-15 ). In Kraft seit 1. November 2022.
10 Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2022 ( OS 77, 459 ; ABl 2022-07-15 ). In Kraft seit 1. November 2022.
11 Aufgehoben durch RRB vom 6. Juli 2022 ( OS 77, 459 ; ABl 2022-07-15 ). In Kraft seit 1. November 2022.
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