Übereinkommen über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstösse... (0.747.363.321)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See von 1972 (Seestrassenordnung SeeStrO)

Abgeschlossen in London am 20. Oktober 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. September 1975² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. Dezember 1975 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. Juli 1977 (Stand am 18. August 2020) ¹ AS 1977 1084 ; BBl 1975 I 929 ² Art. 1 Bst. A des BB vom 24. Sept. 1975 ( AS 1977 1074)
Die vertragsschliessenden Parteien dieses Übereinkommens
vom Wunsche geleitet, ein hohes Mass von Sicherheit auf dem Meere zu gewähr­leis­ten,
im Bewusstsein der Notwendigkeit einer Revision und Anpassung der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See, welche der Schlussakte der Internationalen Konferenz über die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See von 1960³ beigegeben sind, und
nach Prüfung dieser Regeln im Lichte der seit ihrer Annahme eingetretenen Entwicklung,
haben folgendes vereinbart:
³ [ AS 1965 695 ]
Art. I Allgemeine Verpflichtungen
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verpflichten sich, den ihm beigefügten Regeln und übrigen Anlagen, welche die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See von 1972 bilden (nachstehend «die Regeln» genannt), Wirksamkeit zu verleihen.
Art. II Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1.  Dieses Übereinkommen liegt bis zum 1. Juni 1973 zur Unterzeichnung auf und bleibt danach zum Beitritt offen.
2.  Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Agentur, sowie Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofes können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden durch:
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt hinsichtlich Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, gefolgt von Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, oder
c) Beitritt.
3.  Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgen durch die Hinter­legung einer Urkunde bei der Zwischenstaatlichen beratenden Seeschifffahrtsorganisation (nachstehend «Organisation» genannt). Diese verständigt die Regierungen der Staaten, welche dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder Urkunde, unter Angabe des Zeitpunktes, in dem sie erfolgt ist.
Art. III Territoriale Anwendung
1.  Die Vereinten Nationen, falls sie für die Verwaltung eines Gebietes verantwortlich sind, oder jede für die internationalen Beziehungen eines Gebietes verantwort­liche Vertragspartei können jederzeit die Anwendung dieses Übereinkommens auf dieses Gebiet ausdehnen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Organisation (nachfolgend «der Generalsekretär» genannt).
2.  Die Anwendung dieses Übereinkommens erstreckt sich auf das in der Notifikation bezeichnete Gebiet vom Tage ihres Empfanges an gerechnet oder von jedem anderen Zeitpunkt an, der in der Notifikation bezeichnet worden ist.
3.  Jede gemäss Absatz 1 ergangene Notifikation kann für eines der in dieser Notifikation angeführten Gebiete zurückgezogen werden; die Ausdehnung der Anwendung dieses Übereinkommens auf das betreffende Gebiet endet nach Ablauf eines Jahres oder derjenigen längeren Frist, die im Zeitpunkt des Rückzuges der Notifikation angegeben worden ist.
4.  Der Generalsekretär verständigt alle Vertragsparteien über jede gemäss diesem Artikel erfolgte Notifikation einer Ausdehnung oder Wiederaufhebung einer Ausdehnung des Geltungsbereiches.
Art. IV Inkrafttreten
1. a) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft zwölf Monate nach dem Tage, an dem mindestens fünfzehn Staaten, deren Handelsflotten zusammen nach Anzahl oder Tonnage mindestens 65% der Welthandelsflotte der Schiffe von 100 Bruttoregistertonnen und darüber ausmachen, Vertragsparteien des Über­einkommens geworden sind; diejenige der beiden Bedingungen, die zuerst erfüllt ist, wird in Betracht gezogen.
b) Ungeachtet der Bestimmungen von Buchstabe a), tritt dieses Übereinkommen nicht vor dem 1. Januar 1976 in Kraft.
2.  Als Tag des Inkrafttretens für diejenigen Staaten, welche das Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm gemäss Artikel II beitreten, nachdem die in Absatz 1, Buchstabe a) erwähnten Bedingungen erfüllt sind und bevor das Übereinkommen in Kraft tritt, gilt der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens.
3.  Für die Staaten, welche nach dem Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens dieses ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am Tage der Hinterlegung einer in Artikel II vorgesehenen Urkunde in Kraft.
4.  Nach dem Tage des Inkrafttretens einer Änderung dieses Übereinkommens gemäss Artikel VI Absatz 4, bezieht sich jede Ratifikation, Annahme und Genehmigung, sowie jeder Beitritt auf den geänderten Wortlaut des Übereinkommens.
5.  Am Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens ersetzen die Regeln die Internationalen Regeln über die Verhütung von Zusammenstössen auf See von 1960⁴, die damit aufgehoben sind.
6.  Der Generalsekretär gibt den Regierungen der Staaten, welche dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, den Tag seines Inkrafttretens bekannt.
⁴ [ AS 1965 695 ]
Art. V Revisions-Konferenz
1.  Die Organisation kann eine Konferenz einberufen zur Revision dieses Übereinkommens oder der Regeln oder des Übereinkommens und der Regeln.
2.  Auf Verlangen mindestens eines Drittels der Vertragsparteien beruft die Organisation eine Konferenz der Vertragsparteien zur Revision dieses Übereinkommens oder der Regeln oder des Übereinkommens und der Regeln ein.
Art. VI Änderungen der Regeln
1.  Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung der Regeln wird auf Antrag dieser Partei durch die Organisation geprüft.
2.  Stimmen zwei Drittel der anwesenden und abstimmenden Mitglieder des See­sicherheitskomitees der Organisation der Änderung zu, so wird diese allen Vertragsparteien und allen Mitgliedern der Organisation mindestens 6 Monate vor ihrer Prüfung durch die Generalversammlung der Organisation mitgeteilt. Jede Vertrags­partei, welche nicht Mitglied der Organisation ist, hat das Recht, an den die Ände­rung betreffenden Sitzungen der Generalversammlung teilzunehmen.
3.  Wird die Änderung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder der Generalversammlung angenommen, so wird sie vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zur Genehmigung unterbreitet.
4.  Die Änderung tritt zu einem Zeitpunkt in Kraft, der anlässlich ihrer Annahme von der Generalversammlung festgelegt wird, es sei denn, dass zu einem früheren, von der Generalversammlung bei der Annahme festzulegenden Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsparteien durch Notifizierung an die Organisation Einsprache gegen die Änderung erheben. Die Festlegung der in diesem Absatz erwähnten Zeitpunkte durch die Generalversammlung erfolgt mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
5.  Für alle Vertragsparteien, die nicht Einsprache gegen eine Änderung erhoben haben, ersetzt diese Änderung bei ihrem Inkrafttreten jede frühere Bestimmung, auf die sie sich bezieht, und macht sie hinfällig.
6.  Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien und alle Mitglieder der Organisation von jedem Antrag und jeder Mitteilung, die ihm in Anwendung dieses Artikels zugehen, wie auch vom Zeitpunkt des Inkrafttretens jeglicher Änderung.
Art. VII Kündigung
1.  Dieses Übereinkommen kann durch jede Vertragspartei nach Ablauf von 5 Jahren seit seinem Inkrafttreten für sie jederzeit gekündigt werden.
2.  Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde bei der Organisation. Der Generalsekretär unterrichtet alle übrigen Vertragsparteien vom Eingang der Kündigungsurkunde und vom Zeitpunkt ihrer Hinterlegung.
3.  Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tage der Hinterlegung der Urkunde oder nach Ablauf einer längeren, in der Urkunde angegebenen Frist wirksam.
Art. VIII Hinterlegung und Eintragung
1.  Dieses Übereinkommen und die Regeln werden bei der Organisation hinterlegt; der Generalsekretär übermittelt den Regierungen aller Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.
2.  Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt der Generalsekretär den Text dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Eintragung und Veröffentlichung gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁵.
⁵ SR 0.120
Art. IX Sprachen
Dieses Übereinkommen und die Regeln sind in einem englischen und in einem französischen Text ausgefertigt, von denen beide gleichermassen verbindlich sind. Es werden offizielle Übersetzungen in die russische und in die spanische Sprache ausgearbeitet und mit dem unterzeichneten Original hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig ermächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen mit ihrer Unterschrift versehen. Geschehen zu London am 20. Oktober 1972.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Seestrassenordnung (SeeStrO)

Teil A – Allgemeines

Regel 1 Anwendung

a) Diese Regeln finden auf alle Fahrzeuge auf Hoher See und auf den mit dieser zusammenhängenden, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern Anwendung.
b) Diese Regeln berühren keine von einer örtlichen Behörde ordnungsgemäss erlassenen Sondervorschriften über Reeden, Häfen, Flüsse, Seen oder Binnengewässer, die mit der Hohen See zusammenhängen und von Seeschiffen befahrbar sind. Solche Sondervorschriften müssen mit diesen Regeln soweit wie möglich übereinstimmen.
c)⁶
Diese Regeln berühren nicht die von der Regierung eines Staates erlassenen Sondervorschriften über zusätzliche Positions- oder Signallichter, Signal­körper oder Schallsignale für Kriegsschiffe und Fahrzeuge im Geleit oder über zusätzliche Positions- oder Signallichter oder Signalkörper für fischende Fahrzeuge in einer Fangflotte. Diese zusätzlichen Positions- oder Signallichter, Signalkörper oder Schallsignale müssen nach Möglichkeit so beschaffen sein, dass sie nicht mit einem anderen, nach diesen Regeln zulässigen Licht, Signalkörper oder Schallsignal verwechselt werden können.
d) Verkehrstrennungsgebiete können zur Durchführung dieser Regeln von der Organisation angenommen werden.
e)⁷
In allen Fällen, in denen eine Regierung feststellt, dass ein Fahrzeug besonderer Bauart oder Verwendung eine Regel über Anzahl, Anbringung, Tragweite oder Sichtbereich von Lichtern oder Signalkörpern sowie über Anordnung und Eigenschaften von Schallsignalanlagen nicht in vollem Umfang befolgen kann, muss das Fahrzeug diejenigen sonstigen Bestimmungen über Anzahl, Anbringung, Tragweite oder Sichtbereich von Lichtern oder Signalkörpern sowie über die Anordnung und Eigenschaften von Schallsignalanlagen befolgen, die nach Auffassung der betreffenden Regierung diesen Regeln am nächsten kommen.
⁶ Geänderte Fassung vom 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).
⁷ Geänderte Fassung vom 19. Nov. 1987, in Kraft für die Schweiz seit 19. Nov. 1989 ( AS 1989 1763 ).

Regel 2 Verantwortlichkeit

a) Diese Regeln befreien ein Fahrzeug, dessen Reeder, Führer oder Besatzung nicht von den Folgen, die durch unzureichende Einhaltung dieser Regeln oder unzureichende sonstige Vorsichtsmassnahmen entstehen, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern.
b) Bei der Auslegung und Befolgung dieser Regeln sind stets alle Gefahren der Schifffahrt und des Zusammenstosses sowie alle besonderen Umstände einschliesslich der Beschränkungen der Manövrierfähigkeit eines Fahrzeugs gebührend zu berücksichtigen, die zum Abwenden unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von diesen Regeln erfordern.

Regel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Soweit sich aus dem Zusammenhang nicht etwas anderes ergibt, gilt für diese Regeln folgendes:
a) Der Ausdruck «Fahrzeug» bezeichnet ein Wasserfahrzeug einschliesslich eines nicht wasserverdrängenden Fahrzeugs und Wasserflugzeugs, das als Beförderungsmittel auf dem Wasser verwendet wird oder verwendet werden kann.
b) Der Ausdruck «Maschinenfahrzeug» bezeichnet ein Fahrzeug mit Maschinenkraft.
c) Der Ausdruck «Segelfahrzeug» bezeichnet ein Fahrzeug unter Segel, dessen Maschinenkraft, falls vorhanden, nicht benutzt wird.
d) Der Ausdruck «fischendes Fahrzeug» bezeichnet ein Fahrzeug, das mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen oder anderen Fanggeräten fischt, welche die Manövrierfähigkeit einschränken, jedoch nicht ein Fahrzeug, das mit Schleppangeln oder anderen Fanggeräten fischt, welche die Manövrierfähigkeit nicht einschränken.
e) Der Ausdruck «Wasserflugzeug» bezeichnet ein zum Manövrieren auf dem Wasser eingerichtetes Luftfahrzeug.
f) Der Ausdruck «manövrierunfähiges Fahrzeug» bezeichnet ein Fahrzeug, das durch besondere Umstände nicht in der Lage ist, so zu manövrieren, wie es diese Regeln erfordern, und daher anderen Fahrzeugen nicht ausweichen kann.
g) Der Ausdruck «manövrierbehindertes Fahrzeug» bezeichnet ein Fahrzeug, das durch die Art seines Einsatzes behindert ist, so zu manövrieren, wie es diese Regeln erfordern, und deshalb einem anderen Fahrzeug nicht ausweichen kann. Der Ausdruck «manövrierbehinderte Fahrzeuge» umfasst, ohne darauf beschränkt zu sein:⁸ i) ein Fahrzeug, das ein Seezeichen, Unterwasserkabel oder eine Rohrleitung aufnimmt, versorgt oder auslegt;
ii) ein Fahrzeug, das baggert oder Vermessungen oder Unterwasserarbeiten ausführt;
iii) ein Fahrzeug in Fahrt, das Versorgungsmanöver ausführt oder mit der Übergabe von Personen, Ausrüstung oder Ladung beschäftigt ist;
iv) ein Fahrzeug, das Luftfahrzeuge starten oder landen lässt;
v) ein Fahrzeug beim Minenräumen⁹;
vi) ein Fahrzeug in einem Schleppvorgang, der die Fähigkeit des Schleppers und seines Anhangs, vom Kurse abzuweichen, stark beeinträchtigt.
h)¹⁰
Der Ausdruck «tiefgangbehindertes Fahrzeug» bezeichnet ein Maschinenfahrzeug, das durch seinen Tiefgang im Verhältnis zu der vorhandenen Tiefe und Breite des befahrbaren Gewässers erheblich behindert ist, von seinem zu verfolgenden Kurse abzuweichen.
i) Der Ausdruck «in Fahrt» bedeutet, dass ein Fahrzeug weder vor Anker liegt noch an Land festgemacht ist noch auf Grund sitzt.
j) Die Ausdrücke «Länge» und «Breite» eines Fahrzeugs bedeuten die Länge über alles und die grösste Breite.
k) Fahrzeuge gelten nur dann als einander in Sicht befindlich, wenn eines vom anderen optisch gesichtet werden kann.
l) Der Ausdruck «verminderte Sicht» bezeichnet jeden Umstand, durch den die Sicht durch Nebel, dickes Wetter, Schneefall, heftige Regengüsse, Sandstürme oder ähnliche Fälle eingeschränkt ist.
⁸ Fassung von Satz 2 geändert am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).
⁹ Fassung dieses Wortes geändert am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).
¹⁰ Geänderte Fassung vom 19. Nov. 1987, in Kraft für die Schweiz seit 19. Nov. 1989 ( AS 1989 1763 ).

Teil B – Ausweich- und Fahrregeln

Abschnitt I – Verhalten von Fahrzeugen bei jeder Sicht

Regel 4 Anwendung

Die Regeln dieses Abschnittes finden bei jeder Sicht Anwendung.

Regel 5 Ausguck

Jedes Fahrzeug muss jederzeit einen gehörigen Ausguck halten, und zwar durch Sehen und Hören und jedes andere verfügbare Mittel, das unter den gegebenen Umständen und Bedingungen angemessen ist, um einen vollständigen Überblick über die Lage und die Gefahr eines Zusammenstosses zu geben.

Regel 6 Sichere Geschwindigkeit

Jedes Fahrzeug muss jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren, so dass es geeignete und wirksame Massnahmen treffen kann, um einen Zusammenstoss zu vermeiden, und innerhalb einer den gegebenen Umständen und Bedingungen angemessenen Strecke aufgestoppt werden kann. Zur Bestimmung der sicheren Fahr­geschwindigkeit müssen u. a. folgende Umstände berücksichtigt werden:
a) Von allen Fahrzeugen: i) die Sichtverhältnisse;
ii) die Verkehrsdichte einschliesslich Ansammlungen von Fischerei- oder sonstigen Fahrzeugen;
iii) die Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs unter besonderer Berücksichtigung der Stoppstrecke und der Dreheigenschaften unter den gegebenen Bedingungen;
iv) bei Nacht die vorhandene Hintergrundhelligkeit etwa durch Lichter an der Küste oder durch Rückstrahlung der eigenen Lichter;
v) Wind-. Seegangs- und Strömungsverhältnisse und die Nähe von Schifffahrtsgefahren;
vi) der Tiefgang im Verhältnis zur vorhandenen Wassertiefe:
b) Zusätzlich von Fahrzeugen mit betriebsfähigem Radar: i) die Merkmale und die Leistungsfähigkeit der Radaranlage mit ihren Grenzen;
ii) jede Einschränkung aufgrund des benutzten Entfernungsbereiches des Radars;
iii) die Auswirkungen des Seegangs, des Wetters und anderer Störquellen auf die Radaranzeige;
iv) die Möglichkeit, dass kleine Fahrzeuge, Eis und andere schwimmende Gegenstände nicht in einem entsprechenden Entfernungsbereich durch Radar erfasst werden;
v) die Anzahl, Lage und Bewegung der vom Radargerät angezeigten Fahrzeuge;
vi) die genauere Einschätzung der Sichtweite, die möglich ist, wenn das Radargerät zur Bestimmung der Entfernung eines Fahrzeugs oder eines anderen Gegenstandes in der Nähe benutzt wird.

Regel 7 Gefahr eines Zusammenstosses

a)  Jedes Fahrzeug muss alle den gegebenen Umständen entsprechenden Mittel anwenden, um festzustellen, ob die Gefahr eines Zusammenstosses besteht. Im Zweifelsfalle ist diese Gefahr als bestehend anzunehmen.
b)  Von einer vorhandenen und betriebsfähigen Radaranlage muss gehöriger Gebrauch gemacht werden einschliesslich der Beobachtung auf grossen Entfernungsbereichen zur frühzeitigen Warnung vor der Gefahr eines Zusammenstosses und des Radarzeichnens oder einer ähnlichen systematischen Beobachtung angezeigter Objekte.
c)  Annahmen dürfen nicht auf der Grundlage unzulänglicher Informationen ins­besondere unzulänglicher Radarinformationen gemacht werden.
d)  Bei der Feststellung, ob die Gefahr eines Zusammenstosses besteht, müssen u. a. folgende Erwägungen in Betracht gezogen werden;
i) eine solche Gefahr ist als bestehend anzusehen, wenn sich die Kompass­peilung eines sich nähernden Fahrzeugs nicht merklich ändert:
ii) eine solche Gefahr kann manchmal selbst dann bestehen, wenn eine merk­liche Änderung der Peilung offenkundig ist, insbesondere bei der Annäherung an ein sehr grosser Fahrzeug oder einen Schleppzug oder an ein Fahrzeug in nächster Entfernung.

Regel 8 Manöver zur Vermeidung von Zusammenstössen

a)  Jedes Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstosses muss, wenn es die Umstände des Falles zulassen, entschlossen, rechtzeitig und so ausgeführt werden, wie gute Seemannschaft es erfordert.
b)  eine Änderung des Kurses und/oder der Geschwindigkeit zur Vermeidung eines Zusammenstosses muss, wenn es die Umstände des Falles zulassen, so gross sein, dass sie ein anderes Fahrzeug optisch oder durch Radar schnell erkennen kann; eine Folge von geringen Kurs- und/oder Geschwindigkeitsänderungen sind zu vermeiden.
c)  Ist genügend Seeraum vorhanden, kann eine Kursänderung allein die wirksamste Massnahme zum Meiden des Nahbereichs sein, vorausgesetzt, dass sie rechtzeitig vorgenommen wird, durchgreifend ist und nicht in einen anderen Nahbereich führt.
d)  Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstosses mit einem anderen Schiff müssen so bemessen sein, dass es in einem sicheren Abstand passiert wird. Die Wirksamkeit dieser Massnahme muss sorgfältig geprüft werden, bis das andere Schiff endgültig vorbei und klar ist.
e)  Ein Fahrzeug muss nötigenfalls seine Geschwindigkeit vermindern oder durch Stoppen oder Umsteuern seines Antriebs jegliche Fahrt aus dem Schiff nehmen, um einen Zusammenstoss zu vermeiden oder mehr Zeit zur Einschätzung der Lage zur Verfügung zu haben.
f)¹¹ i) Ein Fahrzeug, das auf Grund einer dieser Regeln verpflichtet ist, die Durch­fahrt oder die sichere Durchfahrt eines anderen Fahrzeugs nicht zu behindern, muss, wenn es die Umstände erfordern, frühzeitig Massnahmen ergreifen, um genügend Raum für die sichere Durchfahrt des anderen Fahrzeugs zu lassen.
ii) Ein Fahrzeug, das verpflichtet ist, die Durchfahrt oder die sichere Durchfahrt eines anderen Fahrzeugs nicht zu behindern, ist von dieser Verpflichtung nicht befreit, wenn es sich dem anderen Fahrzeug so nähert, dass die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstosses besteht, und muss, wenn es Massnahmen ergreift, in vollem Umfang die Massnahmen berücksichtigen, die nach den Regeln dieses Teiles vor­geschrieben sind.
iii) Ein Fahrzeug, dessen Durchfahrt nicht behindert werden darf, bleibt in vollem Umfang verpflichtet, die Regeln dieses Teiles einzuhalten, wenn die beiden Fahrzeuge sich einander so nähern, dass die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstosses besteht.
¹¹ Eingefügt am 19. Nov. 1987, in Kraft für die Schweiz seit 19. Nov. 1989 ( AS 1989 1763 ).

Regel 9 Enge Fahrwasser

a)  In einem engen Fahrwasser oder einer Fahrrinne muss sich ein Fahrzeug so nah wie möglich am äusseren Rand des Fahrwassers oder der Fahrrinne halten, die an seiner Steuerbordseite liegt, soweit dies ohne Gefahr möglich ist.
b)  Ein Fahrzeug von weniger als 20 m Länge oder ein Segelfahrzeug darf nicht die Durchfahrt eines Fahrzeugs behindern, das nur innerhalb eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne sicher fahren kann.
c)  Ein fischendes Fahrzeug darf nicht die Durchfahrt eines anderen Fahrzeugs behindern, das innerhalb eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne fährt.
d)  Ein Fahrzeug darf nicht ein enges Fahrwasser oder eine Fahrrinne queren, wenn dadurch die Durchfahrt eines Fahrzeugs behindert wird, das nur innerhalb eines solchen Fahrwassers oder einer solchen Fahrrinne sicher fahren kann. Das letztere Fahrzeug darf das in Regel 34 Buchstabe d) vorgeschriebene Schallsignal geben, wenn es über die Absichten des querenden Fahrzeugs im Zweifel ist.
e) i) Wenn das Überholen in einem engen Fahrwasser oder einer Fahrrinne nur unter der Voraussetzung durchgeführt werden kann, dass das voraus­fahrende Fahrzeug mitwirkt, um eine sichere Vorbeifahrt zu ermöglichen, muss das überholende Fahrzeug seine Absicht durch das Geben des ent­sprechenden Schallsignals nach Regel 34 Buchstabe c) Ziffer i) anzeigen. Das vorausfahrende Fahrzeug muss, wenn es einverstanden ist, das ent­spre­chende Schallsignal nach Regel 34 Buchstabe c) Ziffer ii) geben und Massnahmen treffen, die eine sichere Vorbeifahrt erlauben. Im Zweifels­fall darf es die in Regel 34 Buchstabe d) vorgeschriebenen Signale geben.
ii) diese Regel befreit das überholende Fahrzeug nicht von seiner Verpflichtung nach Regel 13.
f)  ein Fahrzeug, das sich einer Krümmung oder einem Teil eines engen Fahr­wassers oder einer Fahrrinne nähert, auf dem andere Fahrzeuge durch ein dazwischen liegendes Hindernis verdeckt sein können, muss mit besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht fahren und das entsprechende Schallsignal nach Regel 34 Buchstabe e) geben.
g)  Jedes Fahrzeug muss, wenn es die Umstände des Falles zulassen, das Ankern in einem engen Fahrwasser vermeiden.

Regel 10 Verkehrstrennungsgebiete

a)¹²  Diese Regel gilt in Verkehrstrennungsgebieten, die von der Organisation festgelegt worden sind; sie befreit ein Fahrzeug nicht von seiner Verpflichtung auf Grund einer anderen Regel.
b)  Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet benutzt, muss:
i) auf dem entsprechenden Einbahnweg in der allgemeinen Verkehrsrichtung dieses Weges fahren;
ii) sich so weit wie möglich klar von der Trennlinie oder Trennzone halten;
iii) normalerweise nur am Ende des Einbahnweges in diesen einlaufen oder verlassen; falls das Einlaufen oder Verlassen von der Seite erfolgt, muss dies in einem kleinen Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung geschehen.
c)¹³  ein Fahrzeug muss soweit wie möglich das Queren von Einbahnwegen vermeiden; ist es jedoch zum Queren gezwungen, so muss dies möglichst mit der Kielrichtung im rechten Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung erfolgen.
d)¹⁴ i) Ein Fahrzeug darf eine Küstenverkehrszone nicht benutzen, wenn es den entsprechenden Einbahnweg des angrenzenden Verkehrstrennungsgebiets sicher befahren kann. Fahrzeuge von weniger als 20 Meter Länge, Segelfahrzeuge und fischende Fahrzeuge dürfen die Küstenverkehrszone jedoch benutzen.
ii) Ungeachtet der Ziffer i darf ein Fahrzeug eine Küstenverkehrszone benutzen, wenn es sich auf dem Weg zu oder von einem Hafen, einer Einrichtung oder einem Bauwerk vor der Küste, einer Lotsenstation oder einem sonstigen innerhalb der Küstenverkehrszone gelegenen Ort befindet, oder zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr.
e)  Ausser beim Queren oder beim Einlaufen in einen Einbahnweg oder beim Verlassen eines Einbahnwegs darf ein Fahrzeug in der Regel¹⁵ nicht in eine Trennzone einfahren oder eine Trennlinie überfahren, ausser
i) in Notfällen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr;
ii) beim Fischen innerhalb einer Trennzone.
f)  In der Nähe der Enden von Verkehrstrennungsgebieten muss ein Fahrzeug mit besonderer Vorsicht fahren.
g)  Ein Fahrzeug muss das Ankern innerhalb oder in der Nähe des Endes eines Verkehrstrennungsgebietes soweit wie möglich vermeiden.
h)  Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet nicht benutzt, muss von diesem einen möglichst grossen Abstand halten.
i)  Ein fischendes Fahrzeug darf die Durchfahrt eines dem Einbahnweg folgenden Fahrzeugs nicht verhindern.
j)  Ein Fahrzeug von weniger als 20 m Länge oder ein Segelfahrzeug darf die sichere Durchfahrt eines dem Einbahnweg folgenden Maschinenfahrzeugs nicht behindern.
k)¹⁶  Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das in einem Verkehrstrennungsgebiet Arbeiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Schifffahrt durchführt, ist von der Befolgung dieser Regel befreit, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten erforderlich ist.
l)¹⁷  Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das in einem Verkehrstrennungsgebiet Unterwasserkabel auslegt, versorgt oder aufnimmt, ist von der Befolgung dieser Regel befreit, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten erforderlich ist.
¹² Geänderte Fassung vom 19. Nov. 1987, in Kraft für die Schweiz seit 19. Nov. 1989 ( AS 1989 1763 ).
¹³ Geänderte Fassung vom 19. Nov. 1987; in Kraft für die Schweiz seit 19. Nov. 1989 ( AS 1989 1763 ).
¹⁴ Geänderte Fassung vom 19. Okt. 1989, in Kraft für die Schweiz seit 19. April 1991 ( AS 1991 1346 ).
¹⁵ Fassung dieses Satzteiles geändert am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).
¹⁶ Eingefügt am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).
¹⁷ Eingefügt am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).

Abschnitt II – Verhalten von Fahrzeugen in Sicht voneinander

Regel 11 Anwendung

Die Regeln dieses Abschnittes finden auf Fahrzeuge Anwendung, die einander in Sicht haben.

Regel 12 Segelfahrzeuge

a)  Sobald zwei Segelfahrzeuge sich einander so nähern, dass die Gefahr eines Zusammenstosses besteht, muss das eine dem anderen wie folgt ausweichen:
i) wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
ii) wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvwärtige Fahrzeug dem leewärtigen ausweichen;
iii) wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord ein Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen.
b)  Im Sinne dieser Regel ist die Luvseite diejenige Seite, die dem gesetzten Grosssegel gegenüber liegt, auf Rahseglern diejenige Seite, die dem grössten gesetzten Schratsegel gegenüber liegt.

Regel 13 Überholen

a)  Ungeachtet der Regeln des Teiles B Abschnitte I und II¹⁸ muss jedes Fahrzeug beim Überholen dem anderen ausweichen.
b)  Ein Fahrzeug gilt als überholendes Fahrzeug, wenn es sich einem anderen aus einer Richtung von mehr als 22,5° achterlicher als querab nähert, d. h. aus einer Richtung, in der es bei Nacht nur das Hecklicht, aber nicht die Seitenlichter des anderen sehen kann.
c)  Bestehen Zweifel, ob ein Fahrzeug ein anderes überholt, muss es annehmen, dass dies der Fall ist, und entsprechend handeln.
d)  Durch eine spätere Änderung der Peilung wird das überholende Fahrzeug weder zu einem querenden im Sinne dieser Regeln noch wird es von der Verpflichtung entbunden, dem anderen Fahrzeug auszuweichen, bis es dieses klar passiert hat.
¹⁸ Fassung dieses Satzteiles geändert am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).

Regel 14 Entgegengesetzte Kurse

a)  Wenn zwei Maschinenfahrzeuge sich auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen einander so nähern, dass die Gefahr eines Zusammenstosses besteht, muss jeder seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, dass sie einander an der Backbordseite passieren müssen.
b)  eine solche Situation ist als bestehend anzusehen, wenn ein Fahrzeug das andere recht voraus oder fast recht voraus sieht und es bei Nacht die Topplichter des anderen in einer Linie oder fast in einer Linie und/oder beide Seitenlichter sehen könnte und am Tage die entsprechende Ansicht des anderen Fahrzeugs in Sicht hat.
c)  Bestehen Zweifel, ob eine solche Situation besteht, muss ein Fahrzeug sie als bestehend annehmen und entsprechend handeln.

Regel 15 Kreuzende Kurse

Sobald die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge einander so kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstosses besteht, muss dasjenige ausweichen, welches das andere an der Steuerbordseite hat und muss, wenn die Umstände es gestatten, vermeiden, den Bug des anderen Fahrzeugs zu kreuzen.

Regel 16 Massnahmen des ausweichpflichtigen Fahrzeugs

Jedes Fahrzeug, das einem anderen Fahrzeug auszuweichen hat, muss soweit wie möglich frühzeitige wesentliche Massnahmen treffen, um gut klar zu bleiben.

Regel 17 Massnahmen des kurshaltepflichtigen Fahrzeugs

a) i) Hat ein Fahrzeug dem anderen auszuweichen, so muss das andere Kurs und Geschwindigkeit beibehalten.
ii) Das letztere Fahrzeug darf jedoch durch eigene Manöver Massnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstosses ergreifen, sobald es klar ist, dass das ausweichpflichtige Fahrzeug nicht die geeigneten Massnahmen in Übereinstimmung mit diesen Regeln ergreift.
b)  Ist aus irgendeinem Grund das Fahrzeug, das seinen Kurs und seine Geschwindigkeit beibehalten muss, dem ausweichpflichtigen so nahe gekommen, dass ein Zusammenstoss durch das Manöver des letzteren allein nicht vermieden werden kann, so muss es so manövrieren, wie es zur Vermeidung eines Zusammenstosses am dienlichsten ist.
c)  Ein Maschinenfahrzeug, das bei kreuzenden Kursen Massnahmen gemäss Buchstabe a) Ziffer ii) dieser Regel ergreift, um einen Zusammenstoss mit einem anderen Maschinenfahrzeug zu vermeiden, muss, sofern die Umstände des Falles es zulassen, seinen Kurs gegenüber einem an seiner Backbordseite befindlichen Fahrzeug nicht nach Backbord ändern.
d)  Diese Regel befreit das ausweichpflichtige Fahrzeug nicht von seiner Verpflichtung, dem anderen Fahrzeug auszuweichen.

Regel 18 Ausweichpflichten der Fahrzeuge

Vorbehältlich abweichender Regelungen in Regel 9, 10 und 13 gilt folgendes:
a)  Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt muss ausweichen:
i) einem manövrierunfähigen Fahrzeug;
ii) einem manövrierbehinderten Fahrzeug;
iii) einem fischenden Fahrzeug;
iv) einem Segelfahrzeug.
b)  Ein Segelfahrzeug in Fahrt muss ausweichen:
i) einem manövrierunfähigen Fahrzeug;
ii) einem manövrierbehinderten Fahrzeug;
iii) Einem fischenden Fahrzeug.
c)  Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt muss soweit wie möglich ausweichen:
i) einem manövrierunfähigen Fahrzeug;
ii) einem manövrierbehinderten Fahrzeug.
d) i) Jedes Fahrzeug mit Ausnahmen eines manövrierunfähigen oder manöv­rierbehinderten muss, sofern es die Umstände des Falles zulassen, ver­mei­den, die sichere Durchfahrt eines durch seinen Tiefgang behinderten Fahrzeugs, das die Signale nach Regel 28 führt, zu behindern.
ii) Ein durch seinen Tiefgang behindertes Fahrzeug muss unter Berücksichtigung seines besonderen Zustandes mit besonderer Vorsicht navigieren.
e)  Ein Wasserflugzeug auf dem Wasser muss sich im allgemeinen von allen Fahrzeugen klarhalten und vermeiden, sie zu behindern. Im Falle der Gefahr eines Zusammenstosses muss es jedoch die Regeln dieses Teiles befolgen.

Abschnitt III – Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht

Regel 19 Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht

a)  Diese Regel findet auf einander nicht in Sicht befindliche Fahrzeuge Anwendung, die in einem Bereich oder in der Nähe eines Bereiches verminderter Sicht fahren.
b)  Ein Fahrzeug muss mit einer den gegebenen Umständen und Bekundungen der verminderten Sicht angepassten sicheren Geschwindigkeit fahren. Ein Maschinenfahrzeug muss seine Maschinen für ein sofortiges Manöver klarhalten.
c)  Ein Fahrzeug muss bei der Befolgung der Regeln des Abschnittes I dieses Teiles die gegebenen Umstände und Bedingungen der verminderten Sicht angemessen berücksichtigen.
d)  Ein Fahrzeug, das ein anderes Fahrzeug nur durch Radar ortet, muss feststellen, ob sich eine Nahbereichssituation entwickelt und/oder die Gefahr eines Zusammenstosses besteht. Ist dieses der Fall, muss es frühzeitig Gegenmassnahmen ergreifen; besteht diese Massnahme aus einer Kursänderung, muss das folgende soweit wie möglich vermieden werden:
i) eine Kursänderung nach Backbord gegenüber einem Fahrzeug vorlicher als querab, mit Ausnahme beim Überholen;
ii) eine Kursänderung in Richtung auf ein Fahrzeug querab oder achter­licher als querab.
e)  Ausgenommen in Fällen, in denen festgestellt worden ist, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht besteht, muss ein Fahrzeug, das anscheinend vorlicher als querab das Nebelsignal eines anderen Fahrzeugs hört oder das eine Nahbereichs­situation mit einem anderen Fahrzeug vorlicher als querab nicht vermeiden kann, seine Geschwindigkeit auf das für Erhaltung der Steuerfähigkeit geringstmögliche Mass verringern. Falls erforderlich, muss es jegliche Fahrt aus dem Schiff nehmen und in jedem Falle mit äusserster Vorsicht fahren, bis die Gefahr eines Zusammenstosses vorüber ist.

Teil C – Lichter und Signalkörper

Regel 20 Anwendung

a)  Die Regeln dieses Teils sind bei jedem Wetter zu befolgen.
b)  Die Regeln über Lichter sind zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang zu befolgen; während dieser Zeit dürfen keine Lichter geführt oder gezeigt werden, die mit den in diesen Regeln aufgeführten Lichtern verwechselt werden können oder die deren Sichtbarkeit oder Unterscheidungsmöglichkeit beeinträchtigen oder den gehörigen Ausguck behindern.
c)  Bei schlechter Sicht müssen und in allen anderen Fällen, in denen es für nötig befunden wird, dürfen die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter, wenn sie mitgeführt werden, auch zwischen Sonnenaufgang und Sonnen­untergang geführt oder gezeigt werden.
d)  Die Regeln über Signalkörper sind am Tage zu befolgen.
e)  Die in diesen Regeln aufgeführten Lichter und Signalkörper müssen den Vorschriften im Anhang I dieser Regelung entsprechen.

Regel 21 Begriffsbestimmungen

a)  «Topplicht» bedeutet ein in und über der Längsachse des Fahrzeugs angebrachtes weisses Licht, das unbehindert über einen Horizontbogen von 225° scheint, und zwar nach jeder Seite von recht voraus bis 22,5° achterlicher als querab.
b)  «Seitenlichter» bedeutet ein grünes Licht an der Steuerbordseite und ein rotes Licht an der Backbordseite, die jeweils unbehindert über einen Horizontbogen von 112,5° scheinen, und zwar nach der betreffenden Seite von recht voraus bis 22,5° achterlicher als querab. Auf einem Fahrzeug von weniger als 20 m Länge dürfen die Seitenlichter in einer doppelfarbigen Laterne geführt werden, die in und über der Längsachse des Fahrzeugs angebracht ist.
c)  «Hecklicht» bedeutet ein so nah wie möglich am Heck angebrachtes weisses Licht, das unbehindert über einen Horizontbogen von 135° scheint und zwar 67,5° von rechts achteraus nach jeder Seite.
d)  «Schlepplicht» bedeutet ein gelbes Licht, das dieselben Merkmale wie das im Buchstaben c) dieser Regel beschriebene Hecklicht hat.
e)  «Rundumlicht» bedeutet ein Licht, das unbehindert über einen Horizont­bogen von 360° scheint.
f)  «Funkellicht» bedeutet ein in regelmässigen Zeitabständen blitzendes Licht mit 120 Lichterscheinungen oder mehr in der Minute.

Regel 22 Tragweite der Lichter

Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen die im Abschnitt 8 des Anhanges I dieser Regelung angegebenen Lichtstärken haben, so dass die folgenden Mindesttragweiten erreicht werden:
a)  Fahrzeuge von 50 m Länge oder mehr:
– ein Topplicht, 6 sm;
– ein Seitenlicht, 3 sm;
– ein Hecklicht, 3 sm;
– ein Schlepplicht, 3 sm;
– ein weisses, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 3 sm.
b)  Fahrzeuge von 12 m oder mehr, jedoch weniger als 50 m Länge:
– ein Topplicht, 5 sm; Fahrzeuge von weniger als 20 m Länge, 3 sm;
– ein Seitenlicht, 2 sm;
– ein Hecklicht, 2 sm;
– ein Schlepplicht, 2 sm;
– ein weisses, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 sm.
c)  Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge:
– ein Topplicht, 2 sm
– ein Seitenlicht, 1 sm;
– ein Hecklicht, 2 sm;
– ein Schlepplicht, 2 sm;
– ein weisses, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 sm.
d)¹⁹  Auf schwer erkennbaren, teilweise getauchten Fahrzeugen oder Gegenständen, die geschleppt werden:
– weisses Rundumlicht, 3 Seemeilen.
¹⁹ Eingefügt am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).

Regel 23 Maschinenfahrzeuge in Fahrt

a)  Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt muss führen:
i) ein Topplicht vorn;
ii) ein zweites Topplicht achterlicher und höher als das vordere; dies gilt nicht für Fahrzeuge von weniger als 50 m Länge, die jedoch ein solches Licht führen dürfen;
iii) Seitenlichter;
iv) ein Hecklicht.
b)  Ein über dem Wasser schwebendes Luftkissenfahrzeug in Fahrt muss ausser den in Buchstabe a) dieser Regel vorgeschriebenen Lichtern ein gelbes rundum sicht­bares Funkellicht führen.
c)²⁰ i) Ein Maschinenfahrzeug von weniger als 12 Meter Länge darf an Stelle der unter Buchstabe a) vorgeschriebenen Lichter ein weisses Rundumlicht und Seitenlichter führen;
ii) ein Maschinenfahrzeug von weniger als 7 Meter Länge, dessen Höchst­geschwindigkeit 7 Knoten nicht übersteigt, darf an Stelle der unter Buch­stabe a) vorgeschriebenen Lichter ein weisses Rundumlicht und muss, wenn möglich, ausserdem Seitenlichter führen;
iii) das Topplicht oder das weisse Rundumlicht auf einem Maschinenfahrzeug von weniger als 12 Meter Länge darf ausserhalb der Längsachse des Fahrzeugs geführt werden, wenn die Anbringung über der Längsachse nicht möglich ist, vorausgesetzt, dass die Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne über der Längsachse des Fahrzeugs geführt oder so nahe wie möglich in derselben Längsachse wie das Topplicht oder das weisse Rundumlicht angebracht werden.
²⁰ Geänderte Fassung vom 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).

Regel 24 Schlepp- und Schubverbände

a)  Ein schleppendes Maschinenfahrzeug muss führen:
i) anstelle des in Regel 23 Buchstabe a) Ziffer i) oder ii)²¹ vorgeschriebenen Lichtes...²² zwei Topplichter senkrecht übereinander. Ist der Schleppverband vom Heck des schleppenden Fahrzeugs bis zum äus­sersten Ende des Schleppverbandes länger als 200 m, 3 solche Lichter senkrecht übereinander;
ii) Seitenlichter;
iii) ein Hecklicht;
iv) ein Schlepplicht senkrecht über dem Hecklicht;
v) ist der Schleppverband länger als 200 m, einen rhombusförmigen Signalkörper dort, wo er am besten gesehen werden kann.
b)  Sind ein schiebendes und ein davorgeschobenes Fahrzeug starr miteinander zu einer zusammengesetzten Einheit verbunden, gelten sie als ein Maschinenfahrzeug und müssen die in Regel 23 vorgeschriebenen Lichter führen.
c)  Ein schiebendes oder längsseits schleppendes Maschinenfahrzeug muss, aus­genommen im Falle einer zusammengesetzten Einheit, führen:
i) anstelle des in Regel 23 Buchstabe a) Ziffer i) vorgeschriebenen Lichtes vorn zwei Topplichter senkrecht übereinander;
ii) Seitenlichter;
iii) ein Hecklicht.
d)  ein Maschinenfahrzeug, auf das Buchstabe a) oder²³ c) dieser Regel Anwendung findet, muss auch Regel 23 Buchstabe a) Ziffer ii) befolgen.
e)  ein geschlepptes Fahrzeug oder ein geschleppter Gegenstand mit Ausnahme der unter Buchstabe g) genannten²⁴ muss führen:
i) Seitenlichter;
ii) ein Hecklicht;
iii) ist der Schleppverband länger als 200 m, einen rhombusförmigen Signal­körper dort, wo er am besten gesehen werden kann.
f)  eine beliebige Anzahl in einer Gruppe längsseits geschleppter oder geschobener Fahrzeuge muss die Lichter wie ein Fahrzeug führen.
i) ein geschobenes Fahrzeug, das nicht ein Teil einer zusammengesetzten Einheit ist, muss vorn Seitenlichter führen;
ii) ein längsseits geschlepptes Fahrzeug muss ein Hecklicht und vorn Seitenlichter führen.
g)²⁵  Ein schwer erkennbares, teilweise getauchtes geschlepptes Fahrzeug oder ein schwer erkennbarer, teilweise getauchter geschleppter Gegenstand oder eine Kombination solcher Fahrzeuge oder Gegenstände muss führen:
i) bei einer Breite von weniger als 25 Meter je ein weisses Rundumlicht an oder nahe dem vorderen und hinteren Ende, wobei Transportschläuche das vordere Licht nicht zu führen brauchen;
ii) bei einer Breite von 25 und mehr Meter zwei zusätzliche weisse Rundumlichter an oder nahe den Aussenseiten;
iii) bei einer Länge von mehr als 100 Meter zusätzliche weisse Rundumlichter zwischen den unter den Ziffern i) und ii) vorgeschriebenen Lichtern, so dass der Abstand zwischen den Lichtern nicht mehr als 100 Meter beträgt;
iv) einen rhombusförmigen Signalkörper an oder nahe dem äussersten Ende des letzten geschleppten Fahrzeugs oder Gegenstands und, wenn der Schleppzug länger als 200 Meter ist, zusätzlich einen rhombusförmigen Signalkörper dort, wo er am besten gesehen werden kann, und so weit vorn wie möglich.
h)²⁶  Kann ein geschlepptes Fahrzeug oder ein geschleppter Gegenstand die unter Buchstabe e) oder g) vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper aus einem vertretbaren Grund nicht führen, so müssen alle möglichen Massnahmen getroffen werden, um das geschleppte Fahrzeug oder den geschleppten Gegenstand zu beleuchten oder die Anwesenheit eines solchen Fahrzeugs oder Gegenstands zumindest erkennbar zu machen.
i)²⁷  Kann ein üblicherweise nicht bei Schleppvorgängen eingesetztes Fahrzeug aus einem vertretbaren Grund die unter Buchstabe a) oder c) vorgeschriebenen Lichter nicht zeigen, so braucht es diese Lichter nicht zu führen, wenn es ein anderes Fahrzeug schleppt, das sich in Not befindet oder aus anderen Gründen Hilfe benötigt. Es müssen alle nach Regel 36 zulässigen möglichen Massnahmen getroffen werden, um die Art der Verbindung zwischen dem schleppenden Fahrzeug und dem geschleppten Fahrzeug erkennbar zu machen, insbesondere durch Anleuchten der Schlepp­leine.
²¹ Ausdruck eingefügt am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).
²² Wort gestrichen am 19. Nov. 1981, mit Wirkung für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).
²³ Fassung dieses Wortes geändert am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).
²⁴ Satzteil eingefügt am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).
²⁵ Eingefügt am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).
²⁶ Ursprünglich Bst. g. Geänderte Fassung vom 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).
²⁷ Eingefügt am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).

Regel 25 Segelfahrzeuge in Fahrt und Fahrzeuge unter Ruder

a)  Ein Segelfahrzeug in Fahrt muss führen:
i) Seitenlichter;
ii) ein Hecklicht.
b)  Auf einem Segelfahrzeug von weniger als 20 m²⁸ Länge dürfen die im Buchstaben a) dieser Regel vorgeschriebenen Lichter in einer dreifarbigen Laterne geführt werden, die an der Mastspitze oder in ihrer Nähe, wo sie am besten gesehen werden kann, angebracht ist.
c)  Ein Segelfahrzeug in Fahrt darf zusätzlich zu den im Buchstaben a) dieser Regel vorgeschriebenen Lichtern an der Mastspitze oder in ihrer Nähe, wo sie am besten gesehen werden können, zwei Rundumlichter senkrecht übereinander führen, und zwar das obere rot und das untere grün; diese Lichter dürfen jedoch nicht zusammen mit der im Buchstaben b) dieser Regel vor­gesehenen dreifarbigen Laterne geführt werden.
d) i) Ein Segelfahrzeug von weniger als 7 m Länge muss, soweit durchführbar, die im Buchstaben a) oder b) dieser Regel vorgeschriebenen Lichter führen, anderenfalls muss es eine elektrische Leuchte oder eine angezündete Laterne mit einem weissen Licht gebrauchsfertig zur Hand haben, die rechtzeitig gezeigt werden muss, um einen Zusammen­stoss zu verhüten.
ii) Ein Fahrzeug unter Ruder darf die in dieser Regel für Segelfahrzeuge vor­geschriebenen Lichter führen, anderenfalls muss es eine elektrische Leuchte oder eine angezündete Laterne mit einem weissen Licht zur Hand haben, die rechtzeitig gezeigt werden muss, um einen Zusammenstoss zu verhüten.
e)  Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit Maschinenkraft fährt, muss im Vorschiff einen Kegel – Spitze unten – dort führen, wo er am besten gesehen werden kann.
²⁸ Fassung dieses Ausdruckes geändert am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).

Regel 26 Fischereifahrzeuge

a)  Fischende Fahrzeuge in Fahrt oder vor Anker dürfen nur die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper führen.
b)  Ein Trawler, d. h. ein Fahrzeug, das mit einem Schleppnetz oder einem anderen zum Fischfang verwendeten Fanggerät fischt, muss führen:
i) Zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere grün und das untere weiss oder ein Stundenglas; ...²⁹;
ii) ein Topplicht hinter und über dem grünen Rundumlicht; dies gilt nicht für ein Fahrzeug von weniger als 50 m Länge, es darf aber ein solches Licht führen;
iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den in diesen Buchstaben vor­geschriebenen Lichtern Seitenlichter und ein Hecklicht.
c)  Nicht trawlende Fischereifahrzeuge müssen beim Fischen führen:
i) Zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere rot und das untere weiss oder ein Stundenglas; ...³⁰;
ii) bei ausgebrachtem Fanggerät, das waagrecht mehr als 150 m ins Wasser reicht, ein weisses Rundumlicht oder einen Kegel – Spitze oben – in Richtung des Fanggerätes;
iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den in diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Seitenlichter und ein Hecklicht.
d)³¹  Die zusätzlich zu diesen Regeln in Anhang II beschriebenen Signale gelten für ein fischendes Fahrzeug, das sich in nächster Nähe anderer fischender Fahrzeuge befindet.
e)  Ein nicht fischendes Fahrzeug darf nicht die in dieser Regel vorgeschriebenen, sondern nur die für ein Fahrzeug gleicher Länge vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen.
²⁹ Worte gestrichen am 4. Nov. 1993, mit Wirkung für die Schweiz seit 4. Nov. 1995 ( AS 2012 6273 ).
³⁰ Worte gestrichen am 4. Nov. 1993, mit Wirkung für die Schweiz seit 4. Nov. 1995 ( AS 2012 6273 ).
³¹ Fassung vom 4. Nov. 1993, in Kraft für die Schweiz seit 4. Nov. 1995 ( AS 2012 6273 ).

Regel 27 Manövrierunfähige oder manövrierbehinderte Fahrzeuge

a)  Ein manövrierunfähiges Fahrzeug muss führen:
i) zwei rote Rundumlichter senkrecht übereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können;
ii) zwei Bälle oder ähnliche Signalkörper senkrecht übereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können;
iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den in diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Seitenlichter und ein Hecklicht.
b)  Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, mit Ausnahme eines Fahrzeugs beim Minenräumen³², muss führen:
i) drei Rundumlichter senkrecht übereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können. Das obere und das untere Licht müssen rot, das mittlere muss weiss sein;
ii) drei Signalkörper senkrecht übereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können. Der obere und der untere Signalkörper müssen Bälle und der mittlere ein Rhombus sein;
iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den in Ziffer i) vorgeschriebenen Lichtern ein Topplicht oder mehrere Topplichter sowie³³ Seitenlichter und ein Hecklicht;
iv) vor Anker zusätzlich zu den in den Ziffern i) und ii) vorgeschriebenen Lichtern oder Signalkörpern das Licht, die Lichter oder Signalkörper nach Regel 30.
c)³⁴  Ein schleppendes Maschinenfahrzeug muss während eines Schleppvorgangs, bei dem das schleppende Fahrzeug und sein Anhang erheblich behindert sind, vom Kurs abzuweichen, zusätzlich zu den in Regel 24 Buchstabe a) vorgeschriebenen Lichtern oder Signalkörpern die unter Buchstabe b) Ziffern i) und ii) dieser Regel vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen.
d)  Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das baggert oder Unterwasserarbeiten ausführt, muss die im Buchstaben b) Ziffern i), ii) und iii)³⁵ dieser Regel vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper führen und bei Behinderung zusätzlich führen:
i) Zwei rote Rundumlichter oder zwei Bälle senkrecht übereinander, die die Seite anzeigen, auf der die Behinderung besteht;
ii) zwei grüne Rundumlichter oder zwei Rhomben senkrecht übereinander, die die Passierseite für ein anderes Fahrzeug anzeigen;
iii)³⁶
vor Anker an Stelle der Lichter oder des Signalkörpers nach Regel 30 die unter diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper.
e)³⁷  Macht die Grösse eines Fahrzeugs bei Taucherarbeiten es unmöglich, alle unter Buchstabe d) vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper zu führen, so sind zu führen:
i) drei Rundumlichter senkrecht übereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können. Das obere und das untere Licht müssen rot, das mittlere muss weiss sein;
ii) die Flagge «A» des Internationalen Signalbuchs als Tafel von mindes­tens 1 Meter Höhe. Ihre Rundumsichtbarkeit muss sichergestellt sein.
f)³⁸  Ein Fahrzeug beim Minenräumen muss zusätzlich zu den in Regel 23 vor­geschriebenen Lichtern für Maschinenfahrzeuge oder zu den Lichtern oder dem Signalkörper nach Regel 30 für ein Fahrzeug vor Anker drei grüne Rundumlichter oder drei Bälle führen. Eines dieser Lichter oder einer dieser Signalkörper muss nahe dem Vormasttopp und eines oder einer an jedem Ende der vorderen Rah geführt werden. Diese Lichter oder Signalkörper zeigen an, dass es für andere Fahrzeuge gefährlich ist, sich dem Minenräumfahrzeug auf weniger als 1000 Meter zu nähern.
g)³⁹  Fahrzeuge von weniger als 12 Meter Länge, mit Ausnahme solcher Fahrzeuge, die Taucherarbeiten durchführen, brauchen die in dieser Regel vor­geschriebenen Lichter und Signalkörper nicht zu führen.
h)  Die in dieser Regel vorgeschriebenen Signale sind keine Notsignale, durch die Hilfeleistung verlangt wird. Solche Signale sind im Anhang IV dieser Regelung enthalten.
³² Fassung dieses Wortes geändert am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).
³³ Fassung dieses Satzteiles geändert am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).
³⁴ Geänderte Fassung vom 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).
³⁵ Fassung dieser Wörter geändert am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).
³⁶ Ursprünglich Ziffer iv). Geänderte Fassung vom 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).
³⁷ Geänderte Fassung vom 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).
³⁸ Geänderte Fassung vom 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).
³⁹ Geänderte Fassung vom 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).

Regel 28 Durch ihren Tiefgang behinderte Fahrzeuge

Ein durch seinen Tiefgang behindertes Fahrzeug darf zusätzlich zu den in Regel 23 für Maschinenfahrzeuge vorgeschriebenen Lichtern drei rote Rundumlichter senkrecht übereinander oder einen Zylinder dort führen, wo sie am besten gesehen werden können.

Regel 29 Lotsenfahrzeuge

a)  Ein Fahrzeug im Lotsendienst muss führen:
i) An der Mastspitze oder in ihrer Nähe zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere weiss und das untere rot;
ii) in Fahrt zusätzlich Seitenlichter und ein Hecklicht;
iii)⁴⁰
vor Anker zusätzlich zu den unter Ziffer i) vorgeschriebenen Lichtern das Licht oder die Lichter oder den Signalkörper, die in Regel 30 für Fahrzeuge vor Anker vorgeschrieben sind.
b)  Ein nicht im Lotsendienst eingesetztes Lotsenfahrzeug muss die Lichter oder Signalkörper eines vergleichbaren Fahrzeugs gleicher Länge führen.
⁴⁰ Geänderte Fassung vom 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).

Regel 30 Fahrzeuge vor Anker und auf Grund

a)  Ein vor Anker liegendes Fahrzeug muss dort, wo sie am besten gesehen werden können, führen:
i) im vorderen Teil ein weisses Rundumlicht oder einen Ball;
ii) am oder in der Nähe des Hecks ein weisses Rundumlicht niedriger als das in Ziffer i) vorgeschriebene Licht.
b)  Ein Fahrzeug von weniger als 50 m Länge darf anstelle der im Buchstaben a) dieser Regel vorgeschriebenen Lichter ein weisses Rundumlicht dort führen, wo es am besten gesehen werden kann.
c)  Ein vor Anker liegendes Fahrzeug darf und ein Fahrzeug von 100 m Länge und mehr muss auch die vorhandenen Arbeitslichter oder gleichwertige Lichter zur Beleuchtung der Decks einschalten.
d)  Ein auf Grund sitzendes Fahrzeug muss die im Buchstaben a) oder b) dieser Regel vorgeschriebenen Lichter führen und zusätzlich dort, wo sie am besten gesehen werden können, führen:
i) zwei rote Rundumlichter senkrecht übereinander;
ii) drei Bälle senkrecht übereinander.
e)  Ein vor Anker liegendes...⁴¹ Fahrzeug von weniger als 7 m Länge, das sich nicht in einem engen Fahrwasser, Fahrrinne oder auf einer Reede oder in der Nähe davon oder dort befindet, wo andere Fahrzeuge in der Regel fahren, braucht nicht die in Buchstaben a) und b) vorgeschriebenen Lichter oder den dort vorgeschriebenen Signalkörper⁴² zu führen.
f)⁴³  Ein Fahrzeug von weniger als 12 Meter Länge auf Grund braucht nicht die unter Buchstabe d) Ziffern i) und ii) vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper zu führen.
⁴¹ Wörter gestrichen am 19. Nov. 1981, mit Wirkung für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 )
⁴² Fassung dieses Satzteiles geändert am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).
⁴³ Eingefügt am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).

Regel 31 Wasserflugzeuge

Ist es für ein Wasserflugzeug undurchführbar, Lichter und Signalkörper mit den Eigenschaften oder in der Anordnung zu führen, wie sie in den Regeln dieses Teils vorgeschrieben sind, muss es hinsichtlich der Eigenschaften und der Anordnung möglichst ähnliche Lichter und Signalkörper führen.

Teil D – Schall- und Lichtsignale

Regel 32 Begriffsbestimmungen

a)  Der Ausdruck «Pfeife» bezeichnet eine Schallsignalanlage, mit der die vor­geschriebenen Töne gegeben werden können und die den Anforderungen im Anhang III zu diesen Regeln entspricht.
b)  Der Ausdruck «ein kurzer Ton» bezeichnet einen Ton von etwa einer Sekunde Dauer.
c)  Der Ausdruck «langer Ton» bezeichnet einen Ton von 4 bis 6 Sekunden Dauer.

Regel 33 Ausrüstung für die Abgabe von Schallsignalen

a)  Ein Fahrzeug von 12 m Länge oder mehr muss mit einer Pfeife und einer Glocke und ein Fahrzeug von 100 m Länge oder mehr zusätzlich mit einem Gong versehen sein, dessen Ton und Klang nicht mit dem der Glocke verwechselt werden kann. Die Pfeife, die Glocke und der Gong müssen den Anforderungen im Anhang III zu diesen Regeln entsprechen. Die Glocke und der Gong oder beide können durch eine andere Einrichtung ersetzt werden, die die entsprechenden Schalleigenschaften besitzt, vorausgesetzt, dass die Abgabe der erforderlichen Signale von Hand immer möglich ist.
b)  Ein Fahrzeug von weniger als 12 m Länge braucht die im Buchstaben a) dieser Regel vorgeschriebenen Schallsignalanlagen nicht mitzuführen, muss in diesem Fall aber mit anderen Möglichkeiten zum Geben eines kräftigen Schallsignales versehen sein.

Regel 34 Manöver- und Warnsignale

a)  Haben Fahrzeuge einander in Sicht, so muss ein Maschinenfahrzeug in Fahrt beim Manövrieren nach Massgabe dieser Regeln das Manöver durch folgende Signale mit der Pfeife anzeigen:
– ein kurzer Ton bedeutet: «Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord»;
– zwei kurze Töne bedeuten: «Ich ändere meinen Kurs nach Backbord»;
– drei kurze Töne bedeuten: «Ich lasse meinen Antrieb rückwärts laufen».
b)  Ein Fahrzeug darf die im Buchstaben a) vorgeschriebenen Schallsignale zusätzlich durch Lichtsignale anzeigen, die während der Dauer des Manövers, soweit es angemessen ist, wiederholt werden:
i) Diese Lichtsignale müssen folgende Bedeutung haben: – ein Blitz bedeutet: «Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord»;
– zwei Blitze bedeuten: «Ich ändere meinen Kurs nach Backbord»;
– drei Blitze bedeuten: «Ich lasse meinen Antrieb rückwärts laufen»;
ii) Die Dauer eines Blitzes muss etwa eine Sekunde betragen, die Pause zwischen den Blitzen etwa eine Sekunde und die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Signalen nicht weniger als 10 Sekunden;
iii) Das für dieses Signal verwendete Licht muss, wenn es geführt wird, ein weisses Rundumlicht sein, das mindestens 5 Meilen sichtbar ist, und muss den Vorschriften des Anhanges I entsprechen.
c)  Haben Fahrzeuge in einem engen Kanal oder Fahrwasser einander in Sicht:
i) muss ein überholendes Fahrzeug gemäss Regel 9 Buchstabe e) Ziffer i) seine Absicht durch folgende Signale mit der Pfeife anzeigen: – zwei lange Töne, ein kurzer Ton bedeuten: «Ich beabsichtige, Sie an Ihrer Steuerbordseite zu überholen»;
– zwei lange Töne, zwei kurze Töne bedeuten: «Ich beabsichtige, Sie an Ihrer Backbordseite zu überholen».
ii) Das vorausfahrende Fahrzeug muss, wenn es sich entsprechend Regel 9 Buchstabe e) Ziffer i) verhält, seine Zustimmung durch das folgende Signal mit der Pfeife anzeigen: – ein langer Ton, ein kurzer Ton, ein langer Ton und ein kurzer Ton.
d)  Wenn Fahrzeuge in Sicht voneinander sich nähern und aus irgendeinem Grund eines der Fahrzeuge die Absichten oder Massnahmen des anderen Fahrzeuges nicht versteht oder nicht eindeutig feststellen kann, ob das andere zur Vermeidung eines Zusammenstosses ausreichend manövriert, muss das im Zweifel befindliche Fahrzeug diesen Zweifel sofort durch die Abgabe von mindestens fünf kurzen, rasch aufeinanderfolgenden Pfeiftönen anzeigen. Dieses Signal kann durch ein Lichtsignal von mindestens fünf kurzen und rasch aufeinanderfolgenden Blitzen zusätzlich angezeigt werden.
e)  Ein Fahrzeug, das sich einer Krümmung oder einem Teil eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne nähert, auf dem andere Fahrzeuge durch ein dazwischenliegendes Hindernis verdeckt sein können, muss einen langen Ton geben. Dieses Signal muss von jedem sich nähernden Fahrzeug, das dieses Signal auf der anderen Seite der Krümmung oder des dazwischen­liegenden Hindernisses hört, mit einem langen Ton beantwortet werden.
f)  Wenn auf einem Fahrzeug Pfeifen in einem Abstand von mehr als 100 m angebracht sind, darf nur eine Pfeife zur Abgabe von Manövrier- oder Warnsignalen verwendet werden.

Regel 35 Schallsignale bei verminderter Sicht

In einem Bereich oder in der Nähe eines Bereiches verminderter Sicht müssen am Tage oder bei Nacht folgende Schallsignale gegeben werden:
a)  Ein Maschinenfahrzeug, das Fahrt durchs Wasser macht, muss mindestens alle 2 Minuten einen langen Ton geben.
b)  Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt, das seine Maschine gestoppt hat und keine Fahrt durchs Wasser macht, muss mindestens alle 2 Minuten zwei aufeinanderfolgende lange Töne mit einem Zwischenraum von ungefähr 2 Sekunden geben.
c)  Ein manövrierunfähiges Fahrzeug, ein manövrierbehindertes Fahrzeug, ein durch seinen Tiefgang behindertes Fahrzeug, ein Segelfahrzeug, ein fischendes Fahrzeug und ein Fahrzeug, das ein anderes Fahrzeug schleppt oder schiebt, müssen anstelle der in den Buchstaben a) oder b) dieser Regel vorgeschriebenen Signale mindestens alle 2 Minuten drei aufeinanderfolgende Töne – lang, kurz, kurz – geben.
d)⁴⁴  Ein fischendes Fahrzeug vor Anker und ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das bei der Ausführung seiner Arbeiten vor Anker liegt, müssen an Stelle der unter Buchstabe g) vorgeschriebenen Signale das unter Buchstabe c) vor­geschriebene Signal geben.
e)⁴⁵  Ein geschlepptes Fahrzeug oder das letzte bemannte Fahrzeug eines Schleppzugs muss mindestens alle 2 Minuten vier aufeinanderfolgende Töne – lang, kurz, kurz, kurz – geben. Dieses Signal muss möglichst unmittelbar nach dem Signal des schleppenden Fahrzeugs gegeben werden.
f)⁴⁶  Wenn ein schiebendes und ein davor geschobenes Fahrzeug starr miteinander zu einer zusammengesetzten Einheit verbunden sind, gelten sie als ein Maschinenfahrzeug und müssen die in den Buchstaben a) oder b) dieser Regel vorgeschriebenen Signale geben.
g)⁴⁷  Ein Fahrzeug vor Anker muss mindesten jede Minute ungefähr 5 Sekunden lang rasch die Glocke läuten. Ein Fahrzeug von 100 m Länge oder mehr muss die Glocke auf dem Vorschiff läuten und unmittelbar danach auf dem Achterschiff ungefähr 5 Sekunden lang den Gong schlagen. Ein Fahrzeug vor Anker darf ausserdem drei aufeinanderfolgende Töne – kurz, lang, kurz – geben, um einem sich nähernden Fahrzeug seinen Standort anzuzeigen und es vor einem möglichen Zusammenstoss zu warnen.
h)⁴⁸  Ein auf Grund sitzendes Fahrzeug muss das Glockensignal und erforderlichenfalls das Gongsignal entsprechend Buchstabe g)⁴⁹ dieser Regel geben, sowie ferner unmittelbar vor und nach dem Glockenläuten drei scharf voneinander getrennte Glockenschläge. Ein auf Grund sitzendes Fahrzeug darf zusätzlich ein geeignetes Pfeifsignal geben.
i)⁵⁰  Ein Fahrzeug von weniger als 12 m Länge braucht die oben erwähnten Signale nicht zu geben, muss dann aber mindestens alle 2 Minuten ein anderes kräftiges Schallsignal geben.
j)⁵¹  Ein Lotsenfahrzeug im Lotsendienst darf zusätzlich zu den in den Buch­staben a), b) oder g)⁵² dieser Regel vorgeschriebenen Signalen ein Erkennungssignal von vier kurzen Tönen geben.
⁴⁴ Eingefügt am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).
⁴⁵ Ursprünglich Bst. d.
⁴⁶ Ursprünglich Bst. e.
⁴⁷ Ursprünglich Bst. f.
⁴⁸ Ursprünglich Bst. g.
⁴⁹ Verweis geändert am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).
⁵⁰ Ursprünglich Bst. h.
⁵¹ Ursprünglich Bst. i.
⁵² Verweis geändert am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).

Regel 36 Hinweissignale

Ein Fahrzeug darf, wenn es erforderlich ist, um die Aufmerksamkeit eines anderen Fahrzeugs zu erregen, Licht- oder Schallsignale geben, die nicht mit anderen in diesen Regeln vorgesehenen Signalen verwechselt werden können, oder darf seinen Scheinwerfer direkt auf die Gefahr richten, ohne dadurch das andere Fahrzeug zu verwirren. Jedes Licht, das die Aufmerksamkeit eines anderen Fahrzeugs erregen soll, muss so beschaffen sein, dass es nicht mit einem Schifffahrtszeichen verwechselt werden kann. Für die Zwecke dieser Regel ist die Verwendung von hoher Lichtstärke bei unterbrochenen Lichtern oder Drehlichtern, zum Beispiel Lichter mit umlaufender Blendscharte, zu vermeiden.⁵³
⁵³ Sätze 2 und 3 eingefügt am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).

Regel 37 Notzeichen

Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe anfordert, muss die im Anhang IV dieser Regel beschriebenen⁵⁴ Signale benutzen oder zeigen.
⁵⁴ Fassung dieses Wortes geändert am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).

Teil E – Befreiungen

Regel 38 Befreiungen

Ein Fahrzeug (oder eine Fahrzeugklasse), das vor dem Inkrafttreten dieser Regelung auf Kiel gelegt wurde oder sich in einem entsprechenden Bauzustand befand, kann unter der Voraussetzung, dass es den Erfordernissen der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See, 1960⁵⁵ entspricht, von der Befolgung der vorliegenden Regelung wie folgt befreit werden:
a)  Die Anbringung der Lichter mit den in Regel 22 vorgeschriebenen Tragweiten innerhalb von 4 Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Regelung.
b)  Die Anbringung der Lichter mit den in Abschnitt 7 des Anhanges I vor­geschriebenen Farben innerhalb von 4 Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Regelung.
c)  Die Anbringung der Lichter als Folge der Umwandlung der britischen in metrische Einheiten und der Abrundung der Massangaben, ständige Befreiung.
d) i) Die Anbringung der Topplichter auf Fahrzeugen von weniger als 150 m Länge aufgrund der Vorschriften des Abschnittes 3 Buchstabe a) des Anhanges I, ständige Befreiung.
ii) Die Anbringung der Topplichter auf Fahrzeugen von 150 m Länge oder mehr aufgrund der Vorschriften des Abschnittes 3 Buchstabe a) des Anhanges I dieser Regelung innerhalb von 9 Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Regelung.
e)  Die Anbringung der Topplichter aufgrund der Vorschriften des Abschnittes 2 Buchstabe b) des Anhanges I innerhalb von 9 Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Regelung.
f)  Die Anbringung der Seitenlichter aufgrund der Vorschriften des Abschnittes 2 Buchstabe g) und 3 Buchstabe b) des Anhanges I innerhalb von 9 Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Regelung.
g)  Die im Anhang III vorgeschriebenen Anforderungen an Schallsignalanlagen innerhalb von 9 Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Regelung.
h)⁵⁶  Dauernde Befreiung von der Versetzung der Rundumlichter nach den Vorschriften des Abschnitts 9 Buchstabe b) des Anhanges I.
⁵⁵ ( AS 1965 695 )
⁵⁶ Eingefügt am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).

Anhang I ⁵⁷

⁵⁷ Bereinigt gemäss den Änderungen vom 19. Nov. 1981 ( AS 1983 876 ), vom 19. Nov. 1987 ( AS 1989 1763 ) und vom 4. Nov. 1993, in Kraft für die Schweiz seit 4. Nov. 1995 ( AS 2012 6273 ).

Anordnung und technische Einzelheiten der Lichter und Signalkörper

1. Begriffsbestimmung

Der Ausdruck « Höhe über dem Schiffskörper» bezeichnet die Höhe über dem obersten durchlaufenden Deck. Diese Höhe ist von einem Punkt aus zu messen, der senkrecht unter dem Anbringungsort des Lichtes liegt.

2. Senkrechte Anordnung und senkrechter Abstand der Lichter

a)  Auf einem Maschinenfahrzeug von 20 m Länge oder mehr müssen die Topplichter wie folgt angebracht sein.
i) Das vordere Topplicht oder, wenn nur ein Topplicht vorhanden ist, dieses Licht, in einer Höhe von mindestens 6 m über dem Schiffskörper und, wenn das Fahrzeug breiter als 6 m ist, in einer der Breite des Fahrzeugs mindes­tens gleichkommenden Höhe; es braucht jedoch nicht höher als 12 m über dem Schiffskörper angebracht zu sein.
ii) Wenn zwei Topplichter geführt werden, muss das hintere Topplicht mindes­tens 4,5 m höher als das vordere Topplicht angebracht sein.
b)  Der senkrechte Abstand der Topplichter eines Maschinenfahrzeugs muss so gross sein, dass das hintere Topplicht in allen normalen Trimmlagen in einer Entfernung von 1000 m vom Vordersten von der Wasseroberfläche aus über und getrennt von dem vorderen Topplicht gesehen wird.
c)  Das Topplicht eines Maschinenfahrzeugs von 12 m, jedoch weniger als 20 m Länge, muss in einer Höhe von mindestens 2,5 m über dem Schandeckel angebracht sein.
d)  Ein Maschinenfahrzeug von weniger als 12 Meter Länge darf das oberste Licht in einer Höhe von weniger als 2,5 Meter über dem Schandeckel führen. Werden jedoch ein Topplicht zusätzlich zu den Seitenlichtern und dem Hecklicht oder das Rundumlicht nach Regel 23 Buchstabe c) Ziffer i) zusätzlich zu den Seitenlichtern geführt, so müssen das Topplicht oder das Rundumlicht mindestens 1 Meter höher als die Seitenlichter geführt werden.
e)  Eines der zwei oder drei für ein Maschinenfahrzeug beim Schleppen oder Schieben eines anderen Fahrzeugs vorgeschriebenen Topplichter muss an derselben Stelle wie das vordere oder das hintere Topplicht angebracht sein; jedoch muss, wenn sie am hinteren Mast geführt werden, das niedrigste hintere Topplicht mindestens 4,5 Meter höher als das vordere Topplicht angebracht sein.
f) i) Das Topplicht oder die Topplichter nach Regel 23 Buchstabe a) müssen höher angebracht sein als alle anderen Lichter und Sichthindernisse und klar von ihnen sein, sofern nicht unter Ziffer ii) etwas anderes bestimmt ist.
ii) Wenn es undurchführbar ist, die in Regel 27 Buchstabe b) Ziffer i) oder Regel 28 vorgeschriebenen Rundumlichter niedriger als die Topplichter anzubringen, dürfen sie höher als das hintere Topplicht oder die hinteren Topplichter oder senkrecht zwischen dem vorderen Topplicht oder den vorderen Topplichtern und dem hinteren Topplicht oder den hintern Topplichtern angebracht werden; jedoch muss in letzterem Fall die Vorschrift des Abschnitts 3 Buchstabe c) befolgt werden.
g)  Die Seitenlichter eines Maschinenfahrzeugs müssen in einer Höhe über dem Schiffskörper angebracht sein, die nicht grösser ist als drei Viertel der Höhe des vorderen Topplichtes. Sie dürfen nicht so tief angebracht sein, dass sie durch die Deckslichter beeinträchtigt werden.
h)  Die Seitenlichter, die in einer doppelfarbigen Laterne auf einem Maschinen­fahrzeug von weniger als 20 m Länge geführt werden, müssen mindestens 1 m unter dem Topplicht angebracht sein.
i)  Wenn die Regeln vorschreiben, dass zwei oder drei Lichter senkrecht übereinander geführt werden müssen, sind folgende Abstände einzuhalten:
i) Auf einem Fahrzeug von 20 m Länge oder mehr muss der Abstand dieser Lichter voneinander mindestens 2 m und der Abstand des untersten dieser Lichter mit Ausnahme eines erforderlichen Schlepplichtes mindestens 4 m vom Schiffskörper betragen;
ii) Auf einem Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge muss der Abstand zwischen diesen Lichtern mindestens 1 Meter betragen, der Abstand des untersten, mit Ausnahme eines vorgeschriebenen Schlepplichts, mindestens 2 Meter vom Schandeckel;
iii) Werden drei Lichter geführt, muss der Abstand der Lichter voneinander gleich sein.
j)  Das untere der beiden Rundumlichter, die für fischende Fahrzeuge vor­geschrieben sind, muss sich in einem Abstand über den Seitenlichtern befinden, der mindestens doppelt so gross ist wie sein Abstand vom oberen Licht.
k)  Wenn zwei Ankerlichter geführt werden, muss sich das in Regel 30 Buchstabe a) Ziffer i) vordere mindestens 4,5 m über dem hinteren befinden. Auf einem Fahrzeug von mehr als 50 m Länge muss sich das vordere Ankerlicht mindestens 6 m über dem Schiffskörper befinden.

3. Waagerechte Anordnung und waagerechter Abstand der Lichter

a)  Sind zwei Topplichter für ein Maschinenfahrzeug vorgeschrieben, muss der waage­rechte Abstand zwischen den Lichtern mindesten der halben Fahrzeuglänge entsprechen, braucht jedoch nicht mehr als 100 m zu betragen. Das vordere Topplicht darf nicht weiter vom Vordersteven entfernt angebracht sein als ein Viertel der Fahrzeuglänge.
b)  Auf einem Maschinenfahrzeug von 20 m Länge oder mehr dürfen die Seitenlichter nicht vor dem vorderen Topplicht angebracht sein. Sie müssen an oder nahe der Aussenseite des Fahrzeugs geführt werden.
c)  Wenn die in Regel 27 Buchstabe b) Ziffer i) oder Regel 28 vorgeschriebenen Lichter senkrecht zwischen dem vorderen Topplicht oder den vorderen Topplichtern und dem hinteren Topplicht oder den hinteren Topplichtern angebracht werden, müssen diese Rundumlichter einen waagrechten Abstand von mindestens 2 Meter quer zur Längsachse des Fahrzeugs haben.
d)  Ist für ein Maschinenfahrzeug nur ein Topplicht vorgeschrieben, so ist dieses Licht vorlicher als mittschiffs anzubringen; ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge braucht dieses Licht jedoch nicht vorlicher als mittschiffs anzubringen, muss es aber möglichst weit vorn führen.

4. Einzelheiten der Anordnung von richtungsanzeigenden Lichtern für Fischereifahrzeuge und Fahrzeuge, die Bagger- und Unterwasserarbeiten ausführen

a)  Das Licht, das die Richtung des von einem fischenden Fahrzeug entsprechend Regel 26 Buchstabe c) Ziffer ii) ausgelegten Fanggerätes anzeigt, muss in einem waagerechten Abstand von mindestens 2 m und nicht mehr als 6 m von beiden roten und weissen Rundumlichtern angebracht sein. Dieses Licht darf nicht früher als das in Regel 26 Buchstabe c) Ziffer i) vor­geschriebene weisse Rundumlicht und nicht tiefer als die Seitenlichter angebracht sein.
b)  Die Lichter und Signalkörper eines Fahrzeugs, das baggert oder Unterwasser­arbeiten ausführt, die entsprechend Regel 27 Buchstabe d) Ziffer i) und ii) die behinderte Seite und/oder die Passierseite anzeigen, müssen im grösstmöglichen waagerechten Abstand von den in Regel 27 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) vor­geschriebenen Lichtern oder Signalkörpern, keinesfalls jedoch in einem Abstand von weniger als 2 m, angebracht sein. In keinem Fall darf das obere dieser Lichter oder Signalkörper höher als das untere der drei in Regel 27 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper angebracht sein.

5. Abschirmungen für Seitenlichter

Die Seitenlichter von Schiffen von 20 und mehr Meter Länge müssen an der Binnenbordseite mit mattschwarz gestrichenen Abschirmungen versehen sein und den Anforderungen des Abschnittes 9 dieses Anhanges entsprechen. Auf Schiffen von weniger als 20 Meter Länge müssen die Seitenlichter an der Binnenbordseite mit mattschwarz gestrichenen Abschirmungen versehen sein, wenn dies zur Erfüllung der Vorschriften des Abschnitts 9 erforderlich ist. Doppelfarbige Laternen mit einer vertikalen Wendel und einer sehr schmalen Trennung der grünen und roten Ausstrahlungsbereiche brauchen nicht mit äusseren Abschirmungen versehen sein.

6. Signalkörper

a)  Signalkörper müssen schwarz sein und die folgenden Abmessungen besitzen:
i) ein Ball muss einen Durchmesser von mindestens 0,6 m haben;
ii) ein Kegel muss eine Grundfläche mit einem Durchmesser von mindes­tens 0,6 m und eine Höhe wie sein Durchmesser haben;
iii) ein Zylinder muss einen Durchmesser von mindestens 0,6 m und eine Höhe doppelt so gross wie sein Durchmesser haben;
iv) ein Rhombus muss aus zwei Kegeln entsprechend der vorstehenden Ziffer ii) mit einer gemeinsamen Grundfläche bestehen.
b)  Der waagerechte Abstand zwischen Signalkörpern muss mindestens 1,5 m betragen.
c)  Auf einem Fahrzeug von weniger als 20 m Länge dürfen Signalkörper geringerer Abmessungen, die im Verhältnis zur Grösse des Fahrzeugs angemessen sind, verwendet und der Abstand zwischen ihnen entsprechend ver­ringert werden.

7. Festlegung der Farbe der Lichter

Die Farbart aller Navigationslichter muss den folgenden Normwerten entsprechen, die innerhalb der Grenzen der Bereiche, die für jede Farbe von der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE) in der Farbtafel festgelegt worden sind.
Die Grenzen der einzelnen Farbbereiche werden durch die nachstehend aufgeführten Koordinaten der Eckpunkte bestimmt:

i)

Weiss

x

0.525

0.525

0.452

0.310

0.310

0.443

y

0.382

0.440

0.440

0.348

0.283

0.382

ii)

Grün

x

0.028

0.009

0.300

0.203

y

0.385

0.723

0.511

0.356

iii)

Rot

x

0.680

0.660

0.735

0.721

y

0.320

0.320

0.265

0.259

iv)

Gelb

x

0.612

0.618

0.575

0.575

y

0.382

0.382

0.425

0.406

8. Lichtstärke der Lichter

a) Die Mindestlichtstärke der Lichter wird durch folgende Gleichung bestimmt:

I

=

3,34 × 10⁶ × T × D² × K–D

darin bedeutet

I

=

die Lichtstärke in Candela unter Betriebsbedingungen

T

=

den Schwellenwert der Beleuchtungsstärke mit 2 × 10–⁷ 1×

D

=

die Tragweite in sm

K

=

den Sichtwert
Für die vorgeschriebenen Lichter ist K = 0,8, entsprechend einer meteo­rologischen Sichtweite von ungefähr 13 sm

b) Eine Auswahl von Werten, die nach dieser Gleichung berechnet sind, ist in der folgenden Tabelle wiedergegeben

Tragweite in sm

D

Lichtstärke in Candela
K = 0,8
I

1

  9

2

  3

3

12

4

27

5

52

6

94

Anmerkung: die grösste Lichtstärke der Navigationslichter sollte begrenzt sein, um
unerwünschte Blendungen zu vermeiden. Dies darf nicht durch eine variable Steuerung der Lichtstärke bewirkt werden.

9. Waagerechte Lichtverteilung

a) i) Nach voraus müssen die auf dem Fahrzeug angebrachten Seitenlichter die geforderten Mindestlichtstärken besitzen. Die Lichtstärken müssen in einem Bereich zwischen 1° und 3° ausserhalb des vorgeschriebenen Ausstrahlungs­winkels auf nahezu Null abfallen.
ii) Für Heck- und Topplichter und für Seitenlichter 22,5° achterlicher als querab müssen die geforderten Mindestlichtstärken über einen Horizont­bogen bis zu 5° innerhalb des in Regel 21 vorgeschriebenen Ausstrah­lungsbereiches erhalten bleiben. Von 5° ab innerhalb des vorgeschrie­benen Ausstrahlungsbereiches darf die Lichtstärke um 50% bis zu den vorgeschriebenen Grenzen abnehmen; sie muss ständig abnehmen, um schliesslich bei nicht mehr als 5° ausserhalb des vorgeschriebenen Ausstrahlungswinkels nahezu Null zu er­reichen.
b)  i) Rundumlichter müssen so angebracht sein, dass sie nicht durch Masten, Mastverlängerungen oder Bauteile innerhalb eines Ausstrahlungsbereiches von mehr als 6° verdeckt werden, und zwar mit Ausnahme der Ankerlichter nach Regel 30, die nicht in einer Höhe über dem Schiffskörper angebracht zu werden brauchen, soweit es unausführbar ist.
ii) Ist die Einhaltung der Ziffer i durch Führen nur eines Rundumlichtes nicht möglich, so sind zwei in geeigneter Weise angebrachte oder abgeschirmte Rundumlichter zu verwenden, so dass sie aus einer Entfernung von einer Seemeile möglichst als ein Licht erscheinen.

10. Senkrechte Lichtverteilung

a)  Die senkrechten Ausstrahlungsbereiche angebrachter elektrisch betriebener Lichter müssen mit Ausnahme der Lichter von Segelfahrzeugen in Fahrt sicherstellen, dass
i) mindestens die erforderliche Mindestlichtstärke im Bereich von 5° über bis 5° unter der Waagerechten erhalten bleibt.
ii) mindestens 60 % der erforderlichen Mindestlichtstärke im Bereich von 7,5° über bis 7,5° unter der Waagerechten erhalten bleibt.
b)  Bei Segelfahrzeugen in Fahrt müssen die senkrechten Ausstrahlungsbereiche angebrachter elektrisch betriebener Lichter sicherstellen, dass
i) mindestens die erforderliche Mindestlichtstärke im Bereich von 5° über bis 5° unter der Waagerechten erhalten bleibt;
ii) mindestens 50% der erforderlichen Mindestlichtstärke im Bereich von 25° über bis 25° unter der Waagerechten erhalten bleibt.
c)  Bei anderen als elektrisch betriebenen Lichtern muss diesen Anforderungen so weit wie möglich entsprochen werden.

11. Lichtstärke nicht elektrisch betriebener Lichter

Nicht elektrisch betriebene Lichter müssen so weit wie möglich den Mindestlichtstärken entsprechen, die in der Tabelle in Abschnitt 8 dieses Anhanges enthalten sind.

12. Manöverlichter

Ungeachtet der Vorschriften des Abschnittes 2 Buchstabe f) dieses Anhanges muss das in Regel 34 Buchstabe b) beschriebene Manöverlicht in derselben vorderen und hinteren Vertikalebene wie das Topplicht oder die Topplichter angebracht sein, und zwar, soweit durchführbar, in einer Mindesthöhe von 2 m senkrecht über dem vorderen Topplicht, vorausgesetzt, dass das Manöverlicht mindestens 2 m senkrecht über oder unter dem hinteren Topplicht geführt werden muss. Auf Fahrzeugen mit nur einem Topplicht muss das Manöverlicht wenn es geführt wird, in einem senkrechten Abstand von mindestens 2 m vom Topplicht dort geführt werden, wo es am besten gesehen werden kann.

13. Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge

Das Topplicht eines Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs kann in niedrigerer Höhe im Verhältnis zur Breite des Fahrzeugs angebracht werden als unter Abschnitt 2 Buchstabe a Ziffer i vorgeschrieben; allerdings darf der Basiswinkel des gleichschenkligen Dreiecks, das durch die Seitenlichter und das Topplicht gebildet wird, in Vorderansicht nicht weniger als 27° betragen.

14. Genehmigung

Die Konstruktion der Lichter und Signalkörper sowie die Anbringung der Lichter an Bord müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde des Staates entsprechen, dessen Flagge das Fahrzeug zu führen berechtigt ist.

Anhang II ⁵⁸

⁵⁸ Bereinigt gemäss der Änderung vom 4. Nov. 1993, in Kraft für die Schweiz seit 4. Nov. 1995 ( AS 2012 6273 ).

Zusätzliche Signale für in nächster Nähe fischende Fischereifahrzeuge

1. Allgemeines

Die hier aufgeführten Lichter müssen, wenn sie in Übereinstimmung mit Regel 26 Buchstabe d) gezeigt werden, dort angebracht sein, wo sie am besten gesehen werden können. Sie müssen mindestens in einem Abstand von 0,9 m, jedoch niedriger als die Lichter angebracht sein, die in Regel 26 Buchstabe b) Ziffer i) und Buchstabe c) Ziffer i) vorgeschrieben sind. Die Lichter müssen über den ganzen Horizont in einer Entfernung von mindestens 1 sm sichtbar sein, jedoch in einer geringeren Entfernung als die Lichter, die in diesen Regeln für fischende Fahrzeuge vorgeschrieben sind.

2. Signale für Trawler

a)  Fahrzeuge von 20 oder mehr Meter Länge zeigen beim Trawlen, gleichviel ob mit pelagischen Netzen oder mit Grundschleppnetzen:
i) beim Ausbringen der Netze: zwei weisse Lichter senkrecht übereinander;
ii) beim Einholen der Netze ein weisses Licht senkrecht über einem roten Licht;
iii) Wenn das Netz an einem Hindernis hakt: zwei rote Lichter senkrecht übereinander.
b)  Jedes Fahrzeug von 20 oder mehr Meter Länge, das im Gespann trawlt, zeigt:
i) bei Nacht einen Scheinwerfer, der voraus und in Richtung des anderen Fahrzeuges des Gespanns gerichtet ist;
ii) beim Ausbringen oder Einholen ihrer Netze oder wenn ihre Netze an einem Hindernis haken, die in dem vorstehenden Abschnitt 2 Buchstabe a) vorgeschriebenen Lichter.
c)  Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge darf beim Trawlen, gleichviel ob es ein pelagisches Netz oder ein Grundschleppnetz verwendet oder im Gespann trawlt, die nach den Buchstaben a oder b vorgeschriebenen Lichter führen.

3. Signale für die Fischerei mit Ringwaden

Fahrzeuge, die mit Ringwaden fischen, dürfen zwei gelbe Lichter senkrecht übereinander zeigen. Diese Lichter müssen abwechselnd jede Sekunde derart blinken, dass das obere an ist, wenn das untere aus ist und umgekehrt. Diese Lichter dürfen nur gezeigt werden, solange das Fahrzeug durch sein Fanggerät behindert ist.

Anhang III ⁵⁹

⁵⁹ Bereinigt gemäss der Änderung vom 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 ( AS 1983 876 ).

Technische Einzelheiten von Schallsignalanlagen

1. Pfeifen

a)  Frequenzen und Hörweiten
Die Grundfrequenz des Signals muss im Bereich von 70–700 Hz liegen.
Die Hörweite eines Pfeifensignals muss aus denjenigen Frequenzen bestimmt werden, die die Grundfrequenz und/oder eine oder mehrere höhere Frequenzen einschliessen können, welche im Bereich von 180-700 Hz (±1%) liegen und die den im unterstehenden Abschnitt 1 Buchstabe c) angegebenen Schalldruckpegel erreichen.
b)  Grenzen der Grundfrequenzen
Um eine grosse Verschiedenheit der Eigenschaften von Pfeifen sicherzustellen, muss die Grundfrequenz einer Pfeife innerhalb der folgenden Grenzen liegen:
i) 70–200 Hz für ein Fahrzeug von 200 m Länge oder mehr;
ii) 130–350 Hz für ein Fahrzeug von 75 m, jedoch weniger als 200 m Länge;
iii) 250–700 Hz für ein Fahrzeug von weniger als 75 m Länge.
c)  Stärke und Hörweite der Schallsignale
Eine auf einem Schiff angebrachte Pfeife muss in der Richtung ihrer grössten Stärke und in einer Entfernung von 1 m von ihr einen Schalldruckpegel von mindestens einem Terzband innerhalb des Frequenzbereichs von 180-700 Hz (±1 %) erreichen, der mindestens dem in der folgenden Tabelle angegebenen Wert entspricht.

Länge des Fahrzeugs in m

Terzbandpegel in
1 m Abstand in dB,
bezogen auf
2 × 10–⁵N/m²

Hörweite
in sm

200 oder mehr

143

2

75 jedoch weniger als 200

138

1,5

20 jedoch weniger als 75

130

1

weniger als 20

120

0,5

Die Hörweite in der vorstehenden Tabelle dient der Unterrichtung und stellt annähernd den Bereich dar, in dem eine Pfeife in ihrer Vorausrichtung mit 90 % Wahrscheinlichkeit bei ruhigem Wetter an Bord eines Fahrzeugs gehört werden kann, auf dem ein mittlerer Geräuschpegel an den Hörstellen herrscht (als mittlerer Geräuschpegel werden 68 dB in dem Oktavband mit 250 Hz als Mittenfrequenz und 63 dB in dem Oktavband mit 500 Hz als Mittenfrequenz angenommen).
In der Praxis ist der Bereich, in dem eine Pfeife gehört werden kann, ausser-ordentlich veränderlich und hängt entscheidend von den Witterungsbedingungen ab; die angegebenen Werte können als typisch angesehen werden, doch kann der Bereich durch starken Wind oder einen hohen Geräuschpegel an der Hörstelle erheblich vermindert werden.
d)  Richteigenschaften
Der Schalldruckpegel einer gerichtet aussendenden Pfeife darf in jeder Richtung der Horizontalebene innerhalb von ± 45° zur Achse nicht als 4 dB unter dem vorgeschriebenen Schalldruckpegel in Achsrichtung liegen. Der Schalldruckpegel in jeder anderen Richtung der Horizontalebene darf nicht mehr als 10 DB unter dem vorgeschriebenen Schalldruckpegel in Achsrichtung liegen, so dass die Hörweite in jeder Richtung mindestens der halben Hörweite in Richtung der vorderen Achse entspricht.
Der Schalldruckpegel muss in demjenigen Terzband gemessen werden, das die Hörweite bestimmt.
e)  Anordnung der Pfeifen
Wenn eine gerichtet aussendende Pfeife als einzige Pfeife auf einem Fahrzeug verwendet wird, muss sie so angebracht werden, dass ihre grösste Stärke nach rechts voraus gerichtet ist.
Eine Pfeife muss auf einem Fahrzeug so hoch wie möglich angebracht sein, um die Beeinträchtigung des ausgesandten Schalls durch Hindernisse zu verhindern und die Gefahr von Hörschäden für die Besatzung auf ein Mindestmass zu beschränken. Der Schalldruckpegel des eigenen Signals eines Fahrzeugs darf an den Hörstellen nicht 110 dB (A) und sollte so weit wie möglich 100 dB (A) nicht überschreiten.
f)  Ausrüstung mit mehr als einer Pfeife
Wenn auf einem Fahrzeug Pfeifen in einem Abstand von mehr als 100 m voneinander angebracht sind, muss sichergestellt sein, das sie nicht gleichzeitig zum Tönen gebracht werden.
g)  Zusammengesetzte Pfeifensysteme
Wenn infolge des Vorhandenseins von Hindernissen das Schallfeld einer einzigen Pfeife oder einer der oben im Abschnitt 1 Buchstabe f) erwähnten Pfeifen wahrscheinlich eine Zone stark verminderten Signalpegels aufweist, wird empfohlen, ein zusammengesetztes Pfeifensystem anzubringen, um diese Verminderung auszuschliessen. Im Sinne dieser Regel ist ein zusammengesetztes Pfeifensystem als eine Pfeife anzusehen. Die Pfeifen eines zusammengesetzten Systems müssen in einem Abstand von nicht mehr als 100 m voneinander angebracht und so geschaltet werden, dass sie gleichzeitig tönen. Die Frequenz jeder einzelnen Pfeife muss sich von der Frequenz anderer Pfeifen um mindestens 10 Hz unterscheiden.

2. Glocke oder Gong

a)  Stärke des Signals
Eine Glocke oder ein Gong oder eine andere Vorrichtung mit ähnlichen Schalleigenschaften muss einen Schalldruckpegel von mindestens 110 dB in einem Abstand von 1 m erzeugen.
b)  Bauart
Glocken und Gongs müssen aus korrosionsfestem Material und so hergestellt werden, dass sie einen klaren Ton abgeben. Der Durchmesser des Glockenmunds muss für Schiffe von 20 und mehr Meter Länge mindestens 300 Millimeter und für Schiffe von 12 und mehr, jedoch weniger als 20 Meter Länge mindestens 200 Millimeter betragen. Soweit durchführbar, wird ein mechanisch angetriebener Glo­ckenklöppel empfohlen, um eine gleichmässige Kraft sicherzustellen, jedoch muss Handbetrieb möglich sein. Die Masse des Klöppels muss mindestens 3 % der Masse der Glocke betragen.

3. Genehmigung

Die Bauart von Schallsignalanlagen, ihre Ausführung und ihre Anbringung an Bord des Fahrzeugs müssen mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Staates erfolgen, dessen Flagge das Fahrzeug zu führen berechtigt ist.

Anhang IV ⁶⁰

⁶⁰ Bereinigt gemäss den Änderungen vom 19. Nov 1987 ( AS 1989 1763 ) und vom 4. Nov. 1993, in Kraft für die Schweiz seit 4. Nov. 1995 ( AS 2012 6273 ).

Notzeichen

1.  Die folgenden Signale, die zusammen oder einzeln verwendet oder gezeigt werden, bedeuten Not und die Notwendigkeit zur Hilfe:
a) Kanonenschüsse oder andere Knallsignale in Zwischenräumen von ungefähr 1 Minute;
b) anhaltendes Ertönen eines Nebelsignalgeräts;
c) Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen einzeln in kurzen Zwischenräumen;
d) das durch Telegrafiefunk oder eine andere Signalart gegebene Morsesignal ...---... (SOS);
e) das Sprechfunksignal aus dem gesprochenen Wort «Mayday»;
f) das Notzeichen NC des Internationalen Signalbuches;
g) ein Signal aus einer viereckigen Flagge, darüber oder darunter ein Ball oder etwas, das einem Ball ähnlich sieht;
h) Flammensignale auf dem Fahrzeug, z. B. Teertonnen, Öltonnen oder dergl.;
i) eine rote Fallschirm-Leuchtrakete oder eine rote Handfackel;
j) ein Rauchsignal mit orangefarbenem Rauch;
k) langsames und wiederholtes Heben und Senken der nach beiden Seiten ausgestreckten Arme;
l) das Telegrafiefunk-Alarmsignal;
m) das Sprechfunk-Alarmsignal;
n) von einer Seenotfunkboje ausgestrahlte Funksignale;
o) zugelassene Signale, die über Funksysteme einschliesslich Radartransponder auf Überlebensfahrzeugen übermittelt werden.
2.  Die o. g. Signale dürfen nur gegeben oder gezeigt werden, wenn Not und die Not­wendigkeit zur Hilfe besteht; der Gebrauch von Signalen, die mit diesen Signalen verwechselt werden könnten, ist verboten.
3.  Auf die betreffenden Abschnitte des Internationalen Signalbuches, des Hand­buches für Suche und Rettung und die folgenden Signale wird hingewiesen:
a) ein Stück orangefarbenes Segeltuch mit einem schwarzen Quadrat oder einem Kreis oder einem anderen entsprechenden Zeichen (zur Erkennung aus der Luft);
b) ein Seewasserfärber.

Geltungsbereich am 18. August 2020 ⁶¹

⁶¹ AS 1977 1084 1888 , 1979 1526 , 1981 952 , 1982 1555 , 1984 275 , 1985 230 , 1986 835 , 1987 1156 , 1989 840 , 1990 1836 , 1991 2274 , 2005 1311 , 2008 3977 , 2010 941 , 2014 761 , 2020 3639 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Ägypten

19. Februar

1987 B

19. Februar

1987

Albanien

15. April

2004 B

15. April

2004

Algerien

  4. Oktober

1976 B

15. Juli

1977

Angola

  3. Oktober

1991 B

  3. Oktober

1991

Antigua und Barbuda

29. Januar

1988 B

29. Januar

1988

Äquatorialguinea

24. April

1996 B

24. April

1996

Argentinien**

11. Mai

1977 B

15. Juli

1977

Aserbaidschan

  1. Juli

1997 B

  1. Juli

1997

Äthiopien

18. Juli

1985 B

18. Juli

1985

Australien

29. Februar

1980 B

29. Februar

1980

Bahamas

22. Juli

1976 B

15. Juli

1977

Bahrain

21. Oktober

1985 B

21. Oktober

1985

Bangladesch

10. Mai

1978 B

10. Mai

1978

Barbados

12. Januar

1983 B

12. Januar

1983

Belarus

  7. Januar

1994 B

  7. Januar

1994

Belgien

22. Dezember

1975

15. Juli

1977

Belize

  9. April

1991 B

  9. April

1991

Benin

  1. November

1985 B

  1. November

1985

Bolivien

  4. Juni

1999 B

  4. Juni

1999

Brasilien

26. November

1974

15. Juli

1977

Brunei

  5. Februar

1987 B

  5. Februar

1987

Bulgarien

29. April

1975

15. Juli

1977

Chile

  2. August

1977 B

  2. August

1977

China*

  7. Januar

1980 B

  7. Januar

1980

    Hongkong a

  5. Juni

1997

  1. Juli

1997

    Macau b

11. Dezember

1999

20. Dezember

1999

Cook-Inseln

21. Dezember

2001 B

21. Dezember

2001

Côte d’Ivoire

  5. Oktober

1987 B

  5. Oktober

1987

Dänemark

24. Januar

1974

15. Juli

1977

Deutschland*

14. Juli

1976

15. Juli

1977

Dominica

21. Juni

2000 B

21. Juni

2000

Dominikanische Republik

15. März

1978 B

15. März

1978

Dschibuti

  1. März

1984 B

  1. März

1984

Ecuador

  8. Dezember

1977 B

  8. Dezember

1977

El Salvador

17. Juni

1997 B

17. Juni

1997

Eritrea

22. April

1996 B

22. April

1996

Estland

16. Dezember

1991 B

16. Dezember

1991

Fidschi

  4. März

1983 B

  4. März

1983

Finnland

16. Februar

1977

15. Juli

1977

Frankreich

10. Mai

1974

15. Juli

1977

Gabun

21. Januar

1982 B

21. Januar

1982

Gambia

  1. November

1991 B

  1. November

1991

Georgien

19. April

1994 B

19. April

1994

Ghana

  7. Dezember

1973

15. Juli

1977

Grenada

28. Juni

2004 B

28. Juni

2004

Griechenland

17. Dezember

1974

15. Juli

1977

Guatemala

15. Dezember

1993 B

15. Dezember

1993

Guinea

19. Januar

1981 B

19. Januar

1981

Guyana

10. Dezember

1997 B

10. Dezember

1997

Honduras

24. September

1985 B

24. September

1985

Indien

30. Mai

1973 U

15. Juli

1977

Indonesien

13. November

1979

13. November

1979

Irak

  4. Januar

2018 B

  4. Januar

2018

Iran

17. Januar

1989 B

17. Januar

1989

Irland

19. Dezember

1977

19. Dezember

1977

Island

21. April

1975

15. Juli

1977

Israel

24. Juni

1977 B

15. Juli

1977

Italien

11. Januar

1979

11. Januar

1979

Jamaika

30. März

1979 B

30. März

1979

Japan

21. Juni

1977 B

15. Juli

1977

Jemen

  6. März

1979 B

  6. März

1979

Jordanien

  5. Oktober

2000 B

  5. Oktober

2000

Kambodscha

28. November

1994

28. November

1994

Kamerun

14. Mai

1984 B

14. Mai

1984

Kanada*

  7. März

1975 B

15. Juli

1977

Kap Verde

28. April

1977 B

15. Juli

1977

Kasachstan

  7. März

1994 B

  7. März

1994

Katar

31. Januar

1980 B

31. Januar

1980

Kenia

15. Dezember

1992 B

15. Dezember

1992

Kiribati

  5. Februar

2007 B

  5. Februar

2007

Kolumbien

27. Juli

1981 B

27. Juli

1981

Komoren

22. November

2000 B

22. November

2000

Kongo (Brazzaville)

  7. Januar

1993 B

  7. Januar

1993

Kongo (Kinshasa)

10. Februar

1977 B

15. Juli

1977

Korea (Nord-)

  1. Mai

1985 B

  1. Mai

1985

Korea (Süd-)

29. Juli

1977

29. Juli

1977

Kroatien

27. Juli

1992 N

  8. Oktober

1991

Kuba

  7. November

1983 B

  7. November

1983

Kuwait

  4. Juni

1979

  4. Juni

1979

Lettland

20. Mai

1992 B

20. Mai

1992

Libanon

10. November

2008 B

10. November

2008

Liberia

28. Dezember

1973 B

15. Juli

1977

Libyen

28. April

2005 B

28. April

2005

Litauen

  4. Dezember

1991 B

  4. Dezember

1991

Luxemburg

14. Februar

1991 B

14. Februar

1991

Madagaskar

27. Juli

2017 B

27. Juli

2017

Malaysia

23. Dezember

1980 B

23. Dezember

1980

Malediven

14. Januar

1981 B

14. Januar

1981

Malta

20. März

1989 B

20. März

1989

Marokko

27. April

1977 B

15. Juli

1977

Marshallinseln

26. April

1988 B

26. April

1988

Mauretanien

17. November

1995 B

17. November

1995

Mauritius

26. Mai

1989 B

26. Mai

1989

Mexiko

  8. April

1976 B

15. Juli

1977

Moldau

11. Oktober

2005 B

11. Oktober

2005

Monaco

18. Januar

1977 B

15. Juli

1977

Mongolei

26. Juni

2002 B

26. Juni

2002

Montenegro

  3. Juni

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik

30. Oktober

1991 B

30. Oktober

1991

Myanmar

11. November

1987 B

11. November

1987

Namibia

27. November

2000 B

27. November

2000

Nauru

18. Juni

2018 B

18. Juni

2018

Neuseeland

26. November

1976

15. Juli

1977

Nicaragua

  2. Dezember

1999 B

  2. Dezember

1999

Niederlande

  4. Februar

1976 B

15. Juli

1977

    Aruba

24. Dezember

1995

  1. Januar

1986

Curaçao

24. Mai

1984 B

  1. Juli

1984

Karibische Gebiete
(Bonaire, Sint Eustatius und
Saba)

24. Mai

1984 B

  1. Juli

1984

    Sint Maarten

24. Mai

1984 B

  1. Juli

1984

Nigeria

17. Januar

1974 B

15. Juli

1977

Niue

18. Mai

2012 B

18. Mai

2012

Norwegen

13. August

1974

15. Juli

1977

Oman

25. April

1985 B

25. April

1985

Österreich

  8. Juni

1977 B

15. Juli

1977

Pakistan

14. Dezember

1977 B

14. Dezember

1977

Panama c

14. März

1979 B

14. März

1979

Papua-Neuguinea

18. Mai

1976 B

15. Juli

1977

Palau

29. September

2011 B

29. September

2011

Peru

  9. Januar

1980 B

  9. Januar

1980

Philippinen

10. Juni

2013 B

10. Juni

2013

Polen

14. Dezember

1976

15. Juli

1977

Portugal*

17. Oktober

1978

17. Oktober

1978

Rumänien

27. März

1975 B

15. Juli

1977

Russland

  9. November

1973 B

15. Juli

1977

Salomoninseln

12. März

1982 N

  7. Juli

1978

Samoa

23. Oktober

1979 B

23. Oktober

1979

São Tomé und Príncipe

29. Oktober

1998 B

29. Oktober

1998

Saudi-Arabien

  3. Juli

1978 B

  3. Juli

1978

Schweden

28. April

1975

15. Juli

1977

Schweiz

30. Dezember

1975

15. Juli

1977

Senegal

27. Oktober

1978 B

27. Oktober

1978

Serbien

23. März

1976 B

15. Juli

1977

Seychellen

22. August

1988 B

22. August

1988

Sierra Leone

26. Juli

2001 B

26. Juli

2001

Singapur

29. April

1977 B

15. Juli

1977

Slowakei

30. Januar

1995 N

  1. Januar

1993

Slowenien

12. November

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

31. Mai

1974 B

15. Juli

1977

Sri Lanka

  4. Januar

1978 B

  4. Januar

1978

St. Kitts und Nevis

11. Juni

2004 B

11. Juni

2004

St. Lucia

20. Mai

2004 B

20. Mai

2004

St. Vincent und die Grenadinen

28. Oktober

1983 B

28. Oktober

1983

Südafrika

20. Dezember

1976 B

15. Juli

1977

Sudan

11. März

2003

11. März

2003

Syrien

16. Februar

1976 B

15. Juli

1977

Tansania

16. Mai

2006 B

16. Mai

2006

Thailand

  6. August

1979 B

  6. August

1979

Togo

19. Juli

1989 B

19. Juli

1989

Tonga

12. April

1977 B

15. Juli

1977

Trinidad und Tobago

15. Februar

1979 B

15. Februar

1979

Tschechische Republik

19. Oktober

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

  1. Februar

1978 B

  1. Februar

1978

Türkei

16. Mai

1980 B

16. Mai

1980

Turkmenistan

  4. Februar

2009 B

  4. Februar

2009

Tuvalu

22. August

1985 N

  1. Oktober

1978

Uganda

  3. April

2019 B

  3. April

2019

Ukraine

  5. März

1993 B

  5. März

1993

Ungarn

15. Dezember

1976 B

15. Juli

1977

Uruguay

15. August

1979 B

15. August

1979

Vanuatu

28. Juli

1982 B

28. Juli

1982

Venezuela

  3. August

1983 B

  3. August

1983

Vereinigte Arabische Emirate

15. Dezember

1983 B

15. Dezember

1983

Vereinigte Staaten d

23. November

1976

15. Juli

1977

    Amerikanisch-Samoa

  1. April

1977 B

15. Juli

1977

    Amerikanische Jungfern­    inseln

  1. April

1977 B

15. Juli

1977

    Guam

  1. April

1977 B

15. Juli

1977

    Howlandinsel, Baker,
    Jarvis und Navassa

  1. April

1977 B

15. Juli

1977

    Kingmanriff

  1. April

1977 B

15. Juli

1977

    Palmyra

  1. April

1977 B

15. Juli

1977

    Pazifik-Inseln unter ameri-
    kanischer Verwaltung

  1. April

1977 B

15. Juli

1977

    Puerto Rico

  1. April

1977 B

15. Juli

1977

    Wake, Midway, Johnston-    Inseln

  1. April

1977 B

15. Juli

1977

Vereinigtes Königreich* ** d

28. Juni

1974

15. Juli

1977

    Bermudas

  8. August

1977 B

15. Juli

1977

    Britische Jungferninseln

  8. August

1977 B

15. Juli

1977

    Falkland-Inseln und
    abhängige Gebiete
    (Südgeorgien und Südliche
    Sandwich-Inseln)

  8. August

1977 B

15. Juli

1977

    Gibraltar

  8. August

1977 B

15. Juli

1977

    Guernsey

15. Juli

1977 B

15. Juli

1977

    Insel Man

15. Juli

1977 B

15. Juli

1977

    Jersey

15. Juli

1977 B

15. Juli

1977

    Kaimaninseln

  8. August

1977 B

15. Juli

1977

    Montserrat

  8. August

1977 B

15. Juli

1977

    Pitcairn-Inseln (Ducie,
    Oeno, Henderson und
    Pitcairn)

  8. August

1977 B

15. Juli

1977

    St. Helena und Nebengebiete
    (Ascension und Tristan
    da Cunha)

  8. August

1977 B

15. Juli

1977

    Turks- und Caicosinseln

  8. August

1977 B

15. Juli

1977

Vietnam

18. Dezember

1990 B

18. Dezember

1990

Zypern

  4. November

1980 B

  4. November

1980

* Vorbehalte und Erklärungen.
** Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): www.imo.org > Publications > Catalogue & Code Listings oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Vom 15. Juli 1977 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit
dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der
Volks­republik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 5. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b
Vom 22. März 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem­ 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volks­republik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 11. Dez. 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.
c
Der im Jahre 1977 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Panama
vereinbarte schrittweise Rückgabeprozess der Kanalzone an Panama wurde am
31. Dez. 1999 abgeschlossen. Ab diesem Datum übt Panama die vollständige
Hoheitsgewalt über die Kanalzone und den Kanal aus.
d
Ausdehnung des Geltungsbereiches gemäss Art. III des Übereink.
Markierungen
Leseansicht