1 – Übereinkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel- Landschaft, Aargau und Jura, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen
1 173.11-1 Übereinkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel- Landschaft, Aargau und Jura, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen (Karlsruher Übereinkommen) vom 23.01.1996 (Stand 01.10.2005) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung der Französi schen Republik, die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg und der Schweizerische Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel- Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, im Bewusstsein der wechselseitigen Vorteile, welche die Zusammenarbeit zwi schen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen beiderseits der Grenze bietet,in dem Wunsch, die bewährte Politik guter Nachbarschaft zwi schen den Vertragsparteien zu fördern und die Grundlage für eine vertiefte grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu schaffen,im Bewusstsein der unter schiedlichen politischen und administrativen Ordnung der Staaten im Hinblick auf ihre Gebietskörperschaften, in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften der Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern,in dem Wunsch, den durch das Europäische Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften vorgegebenen rechtlichen Rahmen zu ergänzen, an dessen wesentlichen Grundsätzen sich diese Zusammenarbeit orientiert,ent schlossen, diese Zusammenarbeit unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts und der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien zu er leichtern und zu fördern sind wie folgt übereingekommen: * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Art. 1
Zweck
1 Zweck dieses Übereinkommens ist es, die grenzüberschreitende Zusammen arbeit zwischen deutschen, französischen, luxemburgischen und schweizeri schen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen im Rahmen ih rer Befugnisse und unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts und der völ kerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien zu erleichtern und zu för dern.
Art. 2
Anwendungsbereich
1 Dieses Übereinkommen findet auf folgende Gebietskörperschaften und örtli che öffentlichen Stellen Anwendung:
1 in der Bundesrepublik Deutschland a im Land Baden-Württemberg auf Gemeinden und Landkreise b im Land Rheinland-Pfalz auf Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und den Bezirksverband Pfalz c im Saarland auf Gemeinden, Landkreise und den Stadtverband Saarbrücken sowie deren Verbände und rechtlich selbstständige öf fentliche Einrichtungen;
2 in der Französischen Republik auf die Region Elsass und die Region Lothringen, auf die Gemeinden, Departements und deren Verbände im Gebiet dieser Regionen sowie auf deren öffentliche Einrichtungen, soweit dabei die Gebietskörperschaften an dieser grenzüberschreitenden Zu sammenarbeit beteiligt sind;
3 im Grossherzogtum Luxemburg auf Gemeinden, Gemeindesyndikate und Anstalten des öffentlichen Rechts unter Aufsicht der Gemeinden sowie auf Naturparks in ihrer Eigenschaft als Gebietskörperschaft;
4 in der Schweizerischen Eidgenossenschaft a im Kanton Solothurn auf Gemeinden und Bezirke, b im Kanton Basel-Stadt auf Gemeinden, c im Kanton Basel-Landschaft auf Gemeinden, d im Kanton Aargau auf Gemeinden, e im Kanton Jura auf Gemeinden und Bezirke sowie deren Verbände und rechtlich selbstständige öffentliche Einrichtungen.
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2 Auch die im Absatz 1 Nummer 1 genannten Länder und die in Absatz 1 Num mer 4 genannten Kantone können sowohl miteinander als auch mit den in Ab satz1 dieses Artikels genannten Gebietskörperschaften und örtlichen öffentli chen Stellen nach Massgabe dieses Übereinkommens Vereinbarungen nicht völkerrechtlichen Charakters über Vorhaben der grenzüberschreitenden Zu sammenarbeit treffen, soweit diese nach dem innerstaatlichen Recht in ihre Zu ständigkeit fallen und auswärtige Belange und insbesondere internationale Ver pflichtungen nicht entgegenstehen.
3 Die Vertreter des Staates in den französischen Departements und Regionen sind befugt, gemeinsammit den zuständigen Behörden der betreffenden Län der und der betreffenden Kantone zu untersuchen, auf welche Weise Initiativen zwischen französischen Gebietskörperschaften einerseits und den Ländern und den Kantonen andererseits erleichtert werden können, wenn deren wirksa me Umsetzung durch unterschiedliche innerstaatliche Rechtsvorschriften in den betroffenen Staaten behindert wird; die französischen Gebietskörperschaf ten werden hierdurch in der freien Ausübung ihrer Befugnisse nicht beeinträch tigt.
4 Die Vertragsparteien können im Einvernehmen miteinander auf schriftlichem Wege den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf weitere Gebiets körperschaften oder deren Verbände und öffentliche Einrichtungen sowie auf sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts erstrecken; Vorausset zung ist, dass die Beteiligung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist und an den Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auch Gebietskörper schaften beteiligt sind.
5 Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen im Sinne dieses Über einkommens sind die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Körperschaften.
6 In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck «grenzüberschreitende Zu sammenarbeit» die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebiets körperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen unter Ausschluss der von den souveränen Staaten praktizierten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die durch dieses Übereinkommen nicht geregelt wird.
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Art. 3
Kooperationsvereinbarungen
1 Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können in den Zustän digkeitsbereichen, die sie aufgrund des jeweils anwendbaren innerstaatlichen Rechts gemeinsam haben, miteinander Kooperationsvereinbarungen schlies sen. Die Kooperationsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sie werden in jeweils einer Urschrift in der Sprache jeder der Vertragsparteien erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Kooperationsvereinbarungen mit einer luxemburgischen oder schweizerischen Gebietskörperschaft oder örtli chen öffentlichen Stelle können in deutscher oder französischer Sprache ver fasst sein.
2 Mit Kooperationsvereinbarungen soll den Partnern ermöglicht werden, ihre Entscheidungen aufeinander abzustimmen sowie Leistungen zu erbringen und öffentliche Einrichtungen, die von gemeinsamem örtlichem Interesse sind, zu betreiben. Kooperationsvereinbarungen können zu diesem Zweck die Schaf fung von Einrichtungen der Zusammenarbeit vorsehen, die nach dem jeweili gen innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien Einrichtungen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein können.
3 Im Fall der Bundesrepublik Deutschland kann im Einzelfall, wenn und soweit die Voraussetzungen nach innerstaatlichem Recht hierfür vorliegen, durch die Länder die Übertragung von Hoheitsrechten auf grenznachbarschaftliche Ein richtungen im Sinne des Artikels 24 Absatz 1a des Grundgesetzes für die Bun desrepublik Deutschland in Betracht kommen.
Art. 4
Vorschriften für Kooperationsvereinbarungen
1 Jede Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle, die eine Kooperati onsvereinbarung schliesst, hat vor dem Abschluss die auf sie nach innerstaatli chem Recht anwendbaren Verfahren und Kontrollen einzuhalten. In derselben Weise unterliegen Massnahmen, die eine Gebietskörperschaft oder örtliche öf fentliche Stelle zur Umsetzung einer Kooperationsvereinbarung ergreift, den nach innerstaatlichem Recht hierfür vorgesehenen Verfahren und Kontrollen.
2 In der Kooperationsvereinbarung ist ihre Geltungsdauer festzulegen. Ebenso sind die Voraussetzungen für eine Beendigung der Zusammenarbeit zu regeln.
3 Befugnisse, die eine örtliche Behörde im Auftrag oder gemäss Weisung aus übt, sowie Regelungs- und polizeiliche Befugnisse können nicht Gegenstand einer Kooperationsvereinbarung sein.
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4 Eine Kooperationsvereinbarung kann keine Änderung der Rechtsstellung oder der Befugnisse der an ihr beteiligten Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen zur Folge haben.
5 In der Kooperationsvereinbarung ist zu regeln, in welchem Verhältnis unter einander die beteiligten Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stel len Dritten gegenüber haften.
6 In Kooperationsvereinbarungen ist festzulegen, welches Recht auf die ihnen enthaltenen Verpflichtungen anzuwenden ist. Es muss sich dabei um das Recht einer der Vertragsparteien handeln. Für Streitigkeiten über die Einhal tung dieser Verpflichtungen sind die Gerichte der Vertragspartei zuständig, de ren Recht gewählt worden ist.
Art. 5
Übertragung und Überlassung von Aufgaben bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen
1 In der Kooperationsvereinbarung kann insbesondere geregelt werden, dass eine Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle Aufgaben einer ande ren Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle in deren Namen und nach deren Weisung unter Wahrung des innerstaatlichen Rechts der weisungs befugten Stelle wahrnimmt.
2 Wird die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen von der Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei einer Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle einer anderen Vertragspartei oder einer der in den Artikeln 10 und 11 genannten Einrichtungen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit überlassen oder übertragen, so finden hierauf die Vorschrif ten und Verfahren des innerstaatlichen Rechts jeder der Vertragsparteien An wendung.
Art. 6
Vergabe öffentlicher Aufträge
1 Sieht eine Kooperationsvereinbarung die Vergabe öffentlicher Aufträge vor, so unterliegt die Vergabe dem Recht der Vertragspartei, das auf die Gebietskör perschaft oder die in den Artikeln 10 und 11 genannten Einrichtungen der Zu sammenarbeit anwendbar ist, in deren Verantwortung die Vergabe erfolgt.
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2 Beteiligen sich Gebietskörperschaften oder örtliche öffentliche Stellen der anderen Vertragsparteien unmittelbar oder mittelbar an der Finanzierung des öffentlichen Auftrags, so sind in der Kooperationsvereinbarung die Verpflichtun gen jeder Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle aufzuführen, die sich für die Verfahren der Bekanntgabe, der öffentlichen Ausschreibung und der Auswahl der Bewerber unter Berücksichtigung der Art und der Kosten einer solchen Massnahme ergeben.
3 Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen treffen alle geeigneten Massnahmen, um zu ermöglichen, dass jede von ihnen unbeschadet des auf diese öffentlichen Aufträge anwendbaren Rechts ihren nach innerstaatlichem Recht bestehenden Verpflichtungen nachkommen kann.
Art. 7
Haftung der Vertragsparteien
1 Kooperationsvereinbarungen verpflichten nur die Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen, zwischen denen sie geschlossen sind. Die Vertrags parteien haften in keiner Weise für die Folgen der vertraglichen Pflichten aus Kooperationsvereinbarungen, die von Gebietskörperschaften oder örtlichen öf fentlichen Stellen geschlossen werden, oder für die Umsetzung dieser Koope rationsvereinbarungen.
2 Wird eine Kooperationsvereinbarung in einer der beteiligten Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren innerstaatlichem Recht für nichtig erklärt, so werden die anderen Vertragsparteien unverzüglich von der Nichtigkeitserklä rung in Kenntnis gesetzt.
Art. 8
Einrichtungen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
1 Zur Begründung einer wirksamen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit kann in Kooperationsvereinbarungen die Schaffung von Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit (Art. 9), die Schaffung von Einrichtungen mit Rechtsper sönlichkeit oder die Beteiligung an ihnen (Art. 10) oder die Schaffung von grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbänden (Art. 11) vorgesehen wer den.
2 Beabsichtigt eine Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle, eine Einrichtung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ausserhalb des Staa tes, dem sie zugehört, zu schaffen oder sich an einer solchen Einrichtung zu beteiligen, so bedarf sie der vorherigen Genehmigung nach Massgabe des in nerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, der sie zugehört.
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3 Die zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden der Vertragsparteien über die Massnahmen, die sie zu ergreifen beabsichtigt, so wie über die Ergebnisse der Kontrolle, soweit sich die Unterrichtung auf die Zu sammenarbeit der Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentliche Stellen, die an ihr teilhaben, auswirken kann.
4 Satzungen und Entscheidungen einer Einrichtung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sind in der Sprache jeder der Vertragsparteien abzufassen. Bei Einrichtungen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, an denen eine luxemburgische oder eine schweizerische Gebietskörperschaft oder örtliche öf fentliche Stelle beteiligt ist, können sie in deutscher oder französischer Sprache abgefasst werden.
Art. 9
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit
1 Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können nach Artikel 3 gemeinsame Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit und ohne Finanzhoheit schaffen; hierzu gehören insbesondere Konferenzen, kommunale Arbeitsge meinschaften, Experten und Reflexionsgruppen sowie Koordinierungsaus schüsse, die Fragen von gemeinsamem Interesse untersuchen, Vorschläge für die Zusammenarbeit erarbeiten, Informationen austauschen oder dazu beitra gen, dass betroffene Stellen diejenigen Massnahmen ergreifen, die zur Errei chung der angestrebten Ziele erforderlich sind.
2 Eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit kann keine die Mitglieder oder Dritte bindenden Beschlüsse fassen.
3 Eine Kooperationsvereinbarung, in der die Schaffung einer Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit vorgesehen ist, hat Bestimmungen zu enthalten über a die Bereiche, in denen sich die Einrichtung betätigen soll, b die Errichtung und Arbeitsweise der Einrichtung, c die Dauer, für welche die Einrichtung errichtet wird.
4 Eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit unterliegt dem in der Kooperati onsvereinbarung festgelegten Recht.
Art. 10
Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit
1 Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können sich an Einrich tungen mit Rechtspersönlichkeit beteiligen oder solche schaffen, wenn diese zu den Einrichtungen gehören, die nach dem innerstaatlichen Recht der Ver tragspartei, in der sie ihren Sitz haben, ausländische Gebietskörperschaften aufnehmen können.
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Art. 11
Grenzüberschreitende örtliche Zweckverbände
1 Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können grenzüber schreitende örtliche Zweckverbände schaffen, die Aufgaben und Dienstleistun gen übernehmen sollen, an denen bei jeder von ihnen ein Interesse besteht. Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband unterliegt dem auf öffentliche Einrichtungen der kommunalen Zusammenarbeit anwendbaren innerstaatli chen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Sitz hat.
2 Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Ihm kommt eigene Rechtspersönlichkeit ab dem Tag zu, an dem der Gründungsbeschluss rechtswirksamwird. Er besitzt Rechtsfä higkeit und Finanzhoheit.
Art. 12
Satzung der grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbände
1 Die an einem grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverband beteiligten Ge bietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen vereinbaren eine Sat zung.
2 Die Satzung eines grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands hat ins besondere Bestimmungen zu enthalten über
1 die Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen, aus denen er sich zusammensetzt,
2 das Verbandsziel, die Verbandsaufgaben und die Beziehungen zwischen dem Verband und den Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen, aus denen er sich zusammensetzt, insbesondere hinsichtlich der Haftung für Aktivitäten, die der Verband auf deren Rechnung durchführt,
3 den Namen und den Sitz des Verbands sowie das Verbandsgebiet,
4 die Zuständigkeiten der Verbandsorgane, die Arbeitsweise des Verbands sowie die Anzahl der Vertreter der Verbandsmitglieder in den Organen,
5 das Verfahren zur Einberufung der Mitglieder,
6 die Beschlussfähigkeit,
7 die Art und Weise der Beschlussfassung und die hierfür erforderlichen Mehrheiten,
8 die Arbeitsweise des Verbands, insbesondere hinsichtlich der Personal verwaltung,
9 die Kriterien, nach denen die Verbandsmitglieder zur Deckung des Fi nanzbedarfs beizutragen haben, sowie Haushalts- und Buchungsvor schriften,
10 die Voraussetzungen zur Änderung der Satzung, insbesondere bei Beitritt oder Austritt von Verbandsmitgliedern,
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11 die Dauer, für die der Zweckverband errichtet wird, und die Bedingungen für seine Auflösung vorbehaltlich der nachfolgend aufgeführten Bestim mungen.
12 Die Bedingungen für die Abwicklung des Zweckverbands nach Auflösung.
3 Die Satzung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands hat die Be dingungen festzulegen, unter denen die Satzung geändert werden kann. Ände rungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der satzungsgemässen Zahl der Vertreter der Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen in der Verbandsversammlung. Die Satzung kann zusätzliche Vorschriften vor sehen. Bei grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbänden, welche Gebiets körperschaften oder örtliche öffentlich Stellen aus drei der vier Vertragsparteien umfassen, ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
Art. 13
Organe
1 Organe des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands sind die Ver bandsversammlung, der Verbandsvorsitzende sowie ein oder mehrere stellver tretende Vorsitzende. Die stellvertretenden Vorsitzenden sind unter den Mitglie dern zu wählen, die als Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen nicht der Vertragspartei angehören, deren Staatsangehöriger der Vorsitzende ist. Jede Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle verfügt über min destens einen Sitz in der Verbandsversammlung; keine Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle darf allein über mehr als die Hälfte der Sitze ver fügen. Die Satzung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands kann unter Einhaltung des innerstaatlichen Rechts jeder der Vertragsparteien zu sätzliche Organe vorsehen.
2 Die Entsendung der Vertreter der Gebietskörperschaften oder örtlichen öffent lichen Stellen in die Verbandsversammlung und ihr Mandat richten sich nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, der die betreffende Gebietskör perschaft oder örtliche öffentliche Stelle zugehört.
3 Die Verbandsversammlung entscheidet über die Angelegenheiten, die sich aus dem Verbandszweck ergeben.
4 Der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Entscheidungen der Verbands versammlung und vertritt den grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverband in allen rechtlichen Angelegenheiten. Er kann unter eigener Verantwortung und Aufsicht Teile seiner Aufgaben an einen oder mehrere stellvertretende Vorsit zende delegieren.
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Art. 14
Finanzierung
1 Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband wird durch Beiträge seiner Mitglieder finanziert; dabei handelt es sich um zwangsläufige Ausgaben der Mitglieder. Der Verband kann sich ferner durch Einnahmen aus von ihm er brachten Dienstleistungen finanzieren.
2 Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband legt einen jährlichen Haus haltsplan vor, über den die Verbandsversammlung beschliesst; er erstellt eine Haushaltsrechnung und einen Jahresabschluss, die von Sachverständigen be stätigt werden; die Sachverständigen haben unabhängig von den den Zweck verband bildenden Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen zu sein.
3 Soweit ein grenzüberschreitender örtlicher Zweckverband zur Darlehensauf nahme befugt ist, ist über die Aufnahme und die Einzelheiten der Rückzahlung des Darlehens eine Vereinbarung zwischen allen Verbandsmitgliedern zu tref fen. Im Fall von Schwierigkeiten oder der Auflösung des grenzüberschreiten den örtlichen Zweckverbands haften die Gebietskörperschaften oder örtliche öffentliche Stellen im Verhältnis ihrer früheren Beteiligung, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Haftung der Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen als Mitglieder des Zweckverbands für dessen Verbindlich keiten bleibt bis zu deren Erfüllung bestehen.
Art. 15
Auflösung
1 Die Auflösung eines grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands erfolgt qua lege entweder nach Ablauf der Zeitdauer, für die er errichtet worden ist, oder mit Erreichung des Ziels, das mit seiner Gründung verfolgt worden ist. Die Auflösung kann auch aufgrund einstimmigen Beschlusses der Verbandsmitglie der erfolgen, soweit die Ansprüche Dritter durch die Bedingungen der Abwick lung gewährleistet sind.
Art. 16
Übergangsvorschriften
1 Dieses Übereinkommen gilt auch für Abkommen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind. Diese werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens an des sen Bestimmungen angepasst, soweit dies möglich ist.
2 Zuständigkeiten und Befugnisse sonstiger im Rahmen der zwischenstaatli chen grenzüberschreitende Zusammenarbeit bestehender Gremien bleiben un berührt.
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Art. 17
Inkrafttreten
1 Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nachdem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei den anderen Vertragsparteien mitteilt, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Übereinkommens erfüllt sind.
Art. 18
Geltungsdauer und Kündigung
1 Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2 Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen mit einer Frist von mindes tens einem Jahr zum Ablauf eines Kalenderjahrs gegenüber den anderen Ver tragsparteien schriftlich kündigen.
3 Wird dieses Übereinkommen gekündigt, so bleiben die vor dem Ausserkraft treten wirksam gewordenen Massnahmen der Zusammenarbeit und die Be stimmungen, die sich unmittelbar auf die Formen der Zusammenarbeit bezie schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, Kinkel Für die Regierung der Französischen Republik, Perben Für die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg, Bodry Für den Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solo thurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, Kellenberger
173.11-1 12 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
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