Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich
1 Liceo artistico – Reglement für die Maturitätsprüfungen
413.252.8 Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich (vom 11. August 1998)
1 ,
2 A. Allgemeine Bestimmungen
Beziehung
§ 1.
Das vorliegende Reglement beruht auf den Vorschriften des Bundesrates und der EDK über di e Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/
15. Februar 1995 , den kantonalen Vorgaben zur Maturität vom 4. Juni 1996 sowie den schweizerisch- italienischen Vereinbarungen.
Zeitpunkt
der Prüfungen
§ 2.
6 Die Maturitätsprüfungen beginnen grundsätzlich im Juni des letzten Schuljahres und werden vor den Sommerferien abgeschlossen. Einzelne Prüfungen können vorgezog en und frühestens am Ende des zweitletzten Schuljahres durchgeführt werden.
Zulassung
§ 3.
4 Zur Prüfung werden nur Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die mindestens das volle letzte Schuljahr vor der Maturität am Liceo artistico absolviert haben. B. Massgebende Fächer
Maturitäts
-
fächer
§ 4.
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1 Zehn Grundlagenfächer, ein Sc hwerpunktfach, ein Ergän zungsfach und die Maturitätsarbeit bilden die Ma turitätsfächer.
2 Grundlagenfächer sind:
1. Deutsch
2. Italienisch
3. Französisch oder Englisch
4. Mathematik
5. Biologie
6. Chemie
7. Physik
8. Geschichte
9. Geografie
10. Bildnerisches Gestalten.
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3 Das Schwerpunktfach ist Bildnerisc hes Gestalten. Das Ergänzungs
- fach wird von der Schülerin bzw. vom Schüler aus dem Angebot des Liceo artistico gewählt. Prüfungsfächer
§ 5.
1 Maturitätsprüfungen finden in sechs Fächern statt:
1. Deutsch
2. Italienisch
3. Mathematik
4. Bildnerisches Gestalten
2 Unter den Fächern 5 und 6 muss ei nes Biologie od er Chemie oder Physik und eines Geschichte oder Geografie enthalten.
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3 Die Fächer 1, 2 und 3 werden sc hriftlich und mündlich geprüft; im Fach 4 findet eine prak tische Prüfung statt.
4 Die Schulleitung besti mmt die Prüfungsart. Sie kann ergänzende Regelungen treffen. Prüfungsinhalte
§ 6.
Bei Fächern, die während mehr als zwei Jahren unterrichtet wurden, werden vor allem Lerninha lte aus den letzten beiden Unter
- richtsjahren berücksichtigt. Es so ll mehr Gewicht auf das Verständnis der Zusammenhänge als auf den Um fang der erworb enen Kenntnisse gelegt werden. Die sprachliche Formulierung ist angemessen zu be
- rücksichtigen. C. Durchführung der Prüfungen Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 7.
Die Prüfungen sind nicht öffe ntlich. Die Schulleitung kann Aussenstehenden den Zutritt gestatten. Dauer
§ 8.
Eine schriftliche Prüfung daue rt zwei bis vier Stunden, eine mündliche Prüfung etwa 15 Minut en pro Kandidatin oder Kandidat. Die Dauer einer praktisc hen Prüfung richtet sich nach den Erforder
- nissen des Fachs. Aufgaben stellung
§ 9.
1 Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung erlassenen Prüfungsplan statt. Di e Aufgaben werden im Einverneh
- men mit der Schulleitung von de n Fachlehrpersonen gestellt.
2 Für die Fächer Italienisch und Bildnerisches Gestalten werden die Aufgaben von den Lehrkräften der betroffenen Fächer im Einver
- italienischen Inspektionsperson gestel lt. Es wird dabei Rücksicht auf den besonderen Charakter des Lice o artistico als scuola sperimentale genommen.
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Beurteilung
§ 10.
Die Prüfungen werden durch die Fachlehrpersonen unter Beizug von Expertinnen und Experten abgenommen. Expertin oder Experte und prüfende Lehrperson se tzen die Prüfungsnoten gemeinsam fest. Falls keine Einig ung erzielt werden kann, entscheidet die Schul leitung.
Hilfsmittel
§ 11.
1 Die Schülerinnen und Schüler haben die Prüfungsarbeiten selbständig auszuführen. Bei den schriftlichen Prüfungen werden sie von einer Lehrperson beaufsichtigt.
2 Die erlaubten Hilfsmittel werden von den prüfenden Lehrperso nen im Einvernehmen mit der Schu lleitung festgelegt. Die Expertin nen und Experten werden darübe r sowie über notwendige Erklärun gen, die vor Beginn der Arbeit gegeben wurden, informiert.
Unregelmässig
-
keiten
§ 12.
1 Die Benützung unerlaubter H ilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit kann den Ausschluss von der Prüfung, die Verweigerung oder die Ungültigerklärung des Matu ritätszeugnisses zur Folge haben. Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung, über die Verweige rung oder Ungültigerklärung des Maturitätszeugni sses die Schulkom mission
4 . Die Maturitätsprüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, die aus diesen Gründen abge wiesen werden, haben in der Rege l die ganze Prüfung zu wiederholen und können erst zur folgenden ordent lichen Maturitä tsprüfung wieder zugelassen werden. Über Ausnah men entscheidet die Schulleitung.
3 In schweren Fällen kann der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Wiederholung der Prüfung durch Beschluss der Schulkommission
4 verweigert werden.
4 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen. D. Beurteilung der Leistung en und Ermittlung der Noten
Noten
§ 13.
Die Leistungen in den für die Maturität massgeblichen Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste,
1 die tiefste Note. Noten unter 4 st ehen für ungenügende Leistungen.
Ermittlung
der Noten
§ 14.
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1 Die Maturitätsnoten setzen sich aus den Erfahrungsnoten und in Fächern, in denen Prüfunge n stattfinden, zusätzlich aus den Prüfungsnoten zusammen. Die Note n werden wie folgt ermittelt:
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2 Erfahrungsnote: In allen Maturitätsfäch ern wird eine Erfahrungs
- note gebildet. Die Erfahrungsnote is t das ungerundete Mittel der Noten der letzten beiden Semester, in denen das Fach unterrichtet wurde. Wird ein Fach in beiden Semester n des zweitletzten oder in beiden Semestern des letzten Schuljahres vo r der Maturität unterrichtet, ist die Erfahrungsnote die Note aus dem entsprechenden Jahreszeugnis.
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3 Die Schulleitung bezeichnet die Semester, dere n Zeugnisnoten für die Erfahrungsnote zählen, entsprechend dem Lehrplan der Schule.
4 Prüfungsnote: Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden ganze und halbe Noten erte ilt. Als Prüfungsnote wird das un
- gerundete Mittel aus den beiden No ten bezeichnet; in Fächern mit nur einer Prüfung gilt die erte ilte Note als Prüfungsnote.
5 Maturitätsarbeitsnote: Die Maturitätsnote fü r die Maturitätsarbeit wird aufgrund der Bewertung des Ar beitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation gesetzt. Jede dieser dr ei Teille istungen wird nach der von der Schule fest gelegten Gewichtung zu mindestens
25% in Noten bewertet. Das gewichte te Mittel wird nach der nächsten ganzen oder halben Zahl gerundet und ergibt die Maturitätsarbeits
- note. Wird eine dieser drei Teilleistungen ohne zwingenden Grund nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, so wird dies bei der Bewertung der Teilleistung, bis zur Erte ilung der Note 1, ange messen berücksichtigt.
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6 Maturitätsnote: Das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote wird nach der nächsten ganzen oder halben Zahl gerundet. Ist der Bruchteil des Mittels eine Viertelnote, so is t aufzurunden. Die so ermittelte Note ist die Maturitätsnote im betreffenden Fach. In Fächern, in denen keine Prüfung stattfindet, wird die Run dung auf die Maturitätsnote direkt von der Erfahrungsnote aus vorgenommen. Maturitätsarbeit
§ 15.
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1 Einzelheiten zur Einreich ung, Präsentation und Bewer
- tung der Maturitätsarbeit sind in den Richtlinien der Schulen geregelt. Die Maturitätsarbeit kann in anon ymisierter Form zum Zweck der Feststellung von Plagiaten in einer Datenbank erfasst werden.
2 Mit der Einreichung der Maturitätsarbeit ist eine persönlich unterzeichnete Erklärung abzugeben , in welcher die selbstständige Abfassung der Arbeit ohne Benütz ung anderer als der angegebenen Quellen oder Hilfsmittel bestätigt wird.
3 Die Bestimmungen von §
12 gelten sinngemäss.
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413.252.8 E. Prüfungsentscheid
Bedingungen
für die Erteilung
des Maturitäts
-
ausweises
§ 16.
4 Die Maturität ist bestanden, wenn a. die Prüfungen in allen Maturi tätsfächern abgelegt und die Maturi tätsarbeit abgegeben wurden, b. in den 12 Maturitätsfächern sowie der Maturitätsarbeit die doppelte Summe aller Notenabwei chungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notena bweichungen von 4 nach oben, c. nicht mehr als vier Note n unter 4 erteilt wurden.
Entscheid
§ 17.
Der Entscheid über das Bestehen der Maturität wird auf Antrag der Schulleitung durch die Schulkommission
4 gefällt. Er kann für Einzelfälle, in denen sich der Abschluss einer Kandidatin oder eines Kandidaten verzöger t, an die Präsidenti n oder den Präsidenten der Schulkommission
4 delegiert werden.
Wiederholung
§ 18.
1 Wer die Maturitätsprüfung gemäss §
16 nicht bestanden hat, kann sie nach Repetition des vo llen letzten Schulja hres ein zweites Mal ablegen. Ein dritter Ve rsuch ist nicht gestattet.
2 Zu einer Wiederholung des letz ten Schuljahres und der Prüfung werden auch Kandidatinnen und Kand idaten zugelassen, die bereits ein Jahr repetiert haben.
3 Die Maturitätsarbeit muss nicht wiederholt werden. F. Maturitätsausweis
Zweisprachiger
Maturitäts
-
ausweis
§ 19.
Den Schülerinnen und Schülern, die den Maturitätsanfor derungen genügen, wird ein Maturi tätsausweis in deutscher und italie nischer Sprache ausgeste llt, welcher das Besteh en der eidgenössisch anerkannten Maturität bescheinigt. Er wird in Italien anerkannt als Diplom der fünfjährigen italienisc hen Maturità artistica mit der Be rechtigung zur Fortsetzung der Stud ien. Dieser Ausweis gibt Zutritt zum Studium an sämtlichen schw eizerischen und italienischen Hoch schulen sowie an den Kunstakademi en (Accademie di Belle Arti) und an den andern Fachhochschulen Italiens.
Maturitäts
-
ausweis
§ 20.
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1 Der Maturitätsau sweis enthält: a. die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» und «Kanton Zürich» sowie den Vermerk «Matur itätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar
1995 und nach den schweizerisc h-italienischen Vereinbarungen»,
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413.252.8 Liceo artistico – Reglement für die Maturitätsprüfungen b. den Namen der Schule: Liceo ar tistico (Kunstgymnasium) Zürich, c. Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburt sort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers, d. die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat, mit Datu m des Eintritts und des Austritts, e. die Noten der 12 Maturi tätsfächer gemäss §
4 und des Faches Sport im Grundlagenbereich, f. das Thema und die Note der Maturitätsarbeit, g. gegebenenfalls einen Hinweis au f die Zweisprachigkeit der Matu
- rität mit Angabe der zweiten Sprache, h. die Unterschriften der Schulleiter in oder des Schulleiters, der zur Unterzeichnung berechtigten Pers on der Bildungsdirektion sowie einer Vertreterin oder eines Vertreters des it alienischen Konsulats.
2 Die Bildungsdirektion erläss t Ausführungsbestimmungen. Italienische Schlussnote
§ 21.
5 Der zweisprachige Maturitätsausweis enthält überdies die italienische Schlussnote in Hundert steln gemäss den italienischen Be
- stimmungen. Die Umrechnung der Punktz ahl in die italienische Schluss
- note erfolgt aufgrund de r Tabelle im Anhang. Weitere Fächer
§ 22.
Der Maturitätsausweis kann ausser den Noten für die mass
- gebenden Fächer und für Sport noch solc he weiterer Fächer enthalten. Die Noten werden nach den Bestimmungen von §
14 festgelegt. G. Rechtsmittel Rekurs
§ 23.
4 Entscheide der Schulleitung oder der Schulkommission un
- terliegen dem Rekurs an die Bil dungsdirektion. Die Rekursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
3 des Kantons Zürich. H. Schlussbestimmungen
4 Inkrafttreten
§ 24.
6 Die Änderung des Reglements tritt auf Beginn des Schul
- jahrs 2012/2013 (20. August 2012) in Kraft.
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Übergangs
-
bestimmung
§ 25.
6 Für Schülerinnen und Schüler, die 2012/2013 nach nicht bestandener Maturitätsprüfung das letzte Schuljahr wiederholen, gilt mit Ausnahme von §
2 und §
14 Abs. 2 Satz 2 weiterhin das Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artis tico (Kunstgymnasium) Zürich in de r Fassung vom 11. August 1998. §
2 (Zeitpunkt der Prüfungen) sowie §
14 Abs. 2 Satz 2 (Einbezug des Jahreszeugnisses im le tzten Schuljahr in die Bildung der Erfahrungs note) gelten für alle Schülerinnen und Schüler in der Fassung vom
30. August 2010.
1 OS 54, 825.
2 Vom Erziehungsrat erlassen.
3 LS 175.2 .
4 Fassung gemäss Beschluss des B ildungsrates vom 26. Mai 2008 ( OS 63, 454 ). In Kraft seit 18. August 2008.
5 Fassung gemäss Beschluss de s Bildungsrates vom 15. Februar 2010 ( OS 69,
74 ). In Kraft seit 23. August 2010.
6 Fassung gemäss Beschluss des Bil dungsrates vom 30. August 2010 ( OS 66, 317 ; ABl 2011, 631 ). In Kraft seit 20. August 2012.
7 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 ( OS 77, 283 ; ABl 2022-03-25 ). In Kraft seit 1. August 2022.
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413.252.8 Liceo artistico – Reglement für die Maturitätsprüfungen Umrechnungstabelle der Punktzahlen nach schweizerischem System in italienische Schlussnoten
5 Punktzahl nach schweizerischem System Noten in Hundertsteln nach italienischem System
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54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
76
77
78
60
62
63
65
66
68
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74
75
77
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80
82
83
85
86
88
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92
94
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97
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