Gesetz über das Salzregal
Nr. 677 Gesetz über das Salzregal vom 25. November 1974 (Stand 1. Dezember 1975) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 10. Juni 1974
1 , beschliesst:
§ 1
Inhalt
1 Einfuhr und Verkauf von Salz (Kochsalz und Spezialsalze), Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr an Natriumchlorid sowie Sole sind als Regalrecht dem Kanton vorbehalten.
§ 2
Vollzug
1 Der Vollzug des Salzregals obliegt dem Finanzdepartement. Dieses hat insbesondere die Lieferverträge abzuschliessen, die Salzpreise festzulegen und im übrigen alle not
- wendigen Massnahmen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Salz zu treffen.
2 Die Lieferverträge und die Festsetzung der Salzpreise sind vom Regierungsrat zu ge
- nehmigen.
§ 3
Konkordat
1 Die Ausübung des Salzregals kann durch Konkordat ganz oder teilweise an eine inter
- kantonale Organisation übertragen werden.
§ 4
Widerhandlungen
1 Wer Salz widerrechtlich in den Kanton einführt oder solches Salz weiterveräussert, wird mit einer Busse bis zu Fr. 5000.– bestraft.
1 GR 1974 614 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G XVIII 620
2 Nr. 677
2 Widerrechtlich eingeführtes Salz verfällt dem Kanton.
§ 5
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden der dritte Abschnitt des Finanzgesetzes des Kantons Luzern vom 9. März 1859
2 und das Gesetz über den Salzpreis vom
30. März 1965
3 aufgehoben.
§ 6
Inkraftsetzung
1 Dieses Gesetz wird vom Regierungsrat in Kraft gesetzt. Es ist zu veröffentlichen
4 .
2 G III 231 und Z II 341
3 G XVI 633
4 Dieses Gesetz wurde am 30. November 1974 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1974 1473). Die Re
- ferendumsfrist lief am 29. Januar 1975 unbenützt ab.
Nr. 677
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
25.11.1974
01.12.1975 Erstfassung G XVIII 620
4 Nr. 677 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.11.1974
01.12.1975 Erlass Erstfassung G XVIII 620
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