Verordnung des WBF über die Ermittlung des Schlachtgewichts (916.341.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des WBF über die Ermittlung des Schlachtgewichts (SGV)

(SGV) vom 7. April 2017 (Stand am 1. Januar 2020)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),
gestützt auf Artikel 5 a der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003¹,
verordnet:
¹ SR 916.341
Art. 1 Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung gilt für die Ermittlung des Schlachtgewichts von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung.
² Sie gilt nicht für die Ermittlung des Schlachtgewichts:
a. von kranken oder verunfallten Tieren, die ausserhalb einer Schlachtanlage geschlachtet werden müssen;
b. von Tieren, die im Auftrag von Fleischproduzenten für die Direktvermarktung oder für deren privaten Eigenkonsum geschlachtet werden.²
² Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3671 ).
Art. 2 Pflicht zur Ermittlung des Schlachtgewichts
¹ Das Schlachtgewicht ist vom Schlachtbetrieb zu ermitteln.
² Die Kantone und Gemeinden können die Ermittlung des Schlachtgewichts Dritten übertragen.
Art. 3 Vorbereitung für die Wägung
Vor dem Wägen müssen die folgenden Schritte in folgender Reihenfolge ausgeführt werden:
a. Der Schlachttierkörper und die zu untersuchenden Teile werden nach Artikel 5 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005³ über die Hygiene beim Schlachten zur Fleischuntersuchung präsentiert.
b. Die Teile nach den Artikeln 6–9 und die Teile, die bei der Fleischunter­suchung als ungeniessbar bezeichnet worden sind, werden entfernt.
³ SR 817.190.1
Art. 4 Zeitpunkt der Wägung
Der Schlachttierkörper muss spätestens 60 Minuten nach dem Betäuben des Tiers gewogen werden.
Art. 5 Messmittel
Die Messmittel, die zur Ermittlung des Schlachtgewichts verwendet werden, müssen den Voraussetzungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006⁴ und den Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements entsprechen.
⁴ SR 941.210
Art. 6 Schlachttierkörper von Tieren der Rindvieh- und der Pferdegattung
Von den Schlachttierkörpern von Tieren der Rindvieh- und der Pferdegattung müssen die folgenden Teile entfernt werden:
a. der Kopf, ohne Halsfleisch, zwischen Hinterhaupt und erstem Halswirbel, die Halsvene mit anhaftendem Fettgewebe ohne Muskelfleisch, Blutsäcke und ‑stockungen ohne Muskelfleisch, die vorderen tiefen Halslymphknoten ( Lnn. Cervicales profundi craniales ) und die äusseren Rachenlymphknoten ( Lnn. Retropharyngei laterales );
b. bei Tieren der Pferdegattung: zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Teilen der Fettkamm;
c. die Füsse im ersten Gelenk über den Schienbeinen ( Os metacarpale und Os metatarsale );
d. die Haut, ohne Fleisch und Fett;
e. die Organe aus der Brust-, der Bauch- und der Beckenhöhle mit dem anhaftenden Fett, das Fett in der Beckenhöhle (Schlossfett) sowie die Nieren samt Nierenfett; das Auflagefett an der Bauchinnenwand darf vor dem Wägen nicht entfernt werden;
f. die Hauptblutgefässe längs der Wirbelsäule in der Brust- und der Bauch­höhle sowie das Zwerchfell am Rippenansatz;
g. das Gekröse ( Mesogastrium und Mesenterium ) mit dem anhaftenden Fett und den Darmlymphknoten;
h. der Kehlkopf ( Larynx ) mit den ansetzenden Muskeln, die Luftröhre, der Schlund ( Pharynx ), die Speiseröhre und soweit vorhanden die Milken;
i. das Rückenmark;
j. die Harn- und die Geschlechtsorgane sowie das Hodenfett;
k. das Euter und das Euterfett;
l. der Schwanz mit Schwanzgriffen (Becken-Schwanzmuskel, Musculus coccygicus lateralis ) zwischen Kreuzbein und erstem Schwanzwirbel;
m. der Brustknorpel;
n. das Auflagefett des Eckstücks.
Art. 7 Schlachttierkörper von Tieren der Schaf- und der Ziegengattung
Von den Schlachttierkörpern von Tieren der Schaf- und der Ziegengattung müssen die folgenden Teile entfernt werden:
a. der Kopf, ohne Halsfleisch, zwischen Hinterhaupt und erstem Halswirbel, die Halsvene mit anhaftendem Fettgewebe ohne Muskelfleisch, Blutsäcke und -stockungen ohne Muskelfleisch, die vorderen tiefen Halslymphknoten ( Lnn. Cervicales profundi craniales ) und die äusseren Rachenlymphknoten ( Lnn. Retropharyngei laterales );
b bei Lämmern und Zicklein: die Halsvene mit Parallelschnitt bündig zum Hals;
c. die Füsse im ersten Gelenk über den Schienbeinen ( Os metacarpale und Os metatarsale );
d. die Haut, ohne Fleisch und Fett;
e. die Organe aus der Brust‑, der Bauch- und der Beckenhöhle mit dem anhaftenden Fett, das Fett in der Beckenhöhle (Schlossfett) sowie die Nieren samt Nierenfett;
f. die Hauptblutgefässe längs der Wirbelsäule in der Brust- und der Bauchhöhle sowie das Zwerchfell am Rippenansatz;
g. der Kehlkopf ( Larynx ) mit den ansetzenden Muskeln, die Mandeln (lymphatischer Rachenring), die Luftröhre, der Schlund ( Pharynx ) und die Speiseröhre;
h. das Rückenmark, falls der Wirbelkanal eröffnet worden ist;
i. die Harn- und die Geschlechtsorgane;
j. das Euter und das Euterfett;
k. der Schwanz.
Art. 8 Schlachttierkörper von Tieren der Schweinegattung, ausgenommen Muttersauen und erwachsene Eber
¹ Von den Schlachttierkörpern von Tieren der Schweinegattung, ausgenommen Muttersauen und erwachsene Eber, müssen die folgenden Teile entfernt werden:
a. die Klauen;
b. die Organe aus der Brust-, der Bauch- und der Beckenhöhle mit dem anhaftenden Fett, das Fett in der Beckenhöhle (Schlossfett), die Nieren samt Nierenfett und das Bauchfett;
c. die Hauptblutgefässe längs der Wirbelsäule in der Brust- und der Bauch­höhle sowie das Zwerchfell am Rippenansatz;
d. die Augen, die Lider und die äusseren Gehörgänge;
e. der Kehlkopf ( Larynx ) mit den ansetzenden Muskeln, die Mandeln (lymphatischer Rachenring), die Luftröhre, der Schlund ( Pharynx ), die Halslymphknoten an der Halsunterseite ( Lnn. Cervicales superficiales ventrales ) und die Speiseröhre;
f. Blutsäcke und -stockungen ohne Muskelfleisch;
g. das Rückenmark, falls der Wirbelkanal eröffnet worden ist;
h. die Harn- und die Geschlechtsorgane.
² Die Fleischproduzenten und Fleischverwerter können einheitliche Gewichtszuschläge vereinbaren, wenn aufgrund der Schlachttechnik Zunge und Gehirn entfernt und nicht mitgewogen werden.
Art. 9 Schlachttierkörper von Muttersauen und erwachsenen Ebern
¹ Von den Schlachttierkörpern von Muttersauen und erwachsenen Ebern müssen die folgenden Teile entfernt werden:
a. der Kopf, ohne Halsfleisch, zwischen Hinterhaupt und erstem Halswirbel;
b. die Füsse im ersten Gelenk über den Schienbeinen ( Os metacarpale und Os metatarsale );
c. die Organe aus der Brust-, der Bauch- und der Beckenhöhle mit dem anhaftenden Fett, das Fett in der Beckenhöhle (Schlossfett), die Nieren samt Nierenfett und das Bauchfett;
d. die Hauptblutgefässe längs der Wirbelsäule in der Brust- und der Bauch­höhle sowie das Zwerchfell am Rippenansatz;
e. das Rückenmark;
f. die Harn- und die Geschlechtsorgane sowie bei Muttersauen das Gesäuge.
² Die Fleischproduzenten und Fleischverwerter können einheitliche Gewichtszuschläge vereinbaren, wenn die Muttersauen aufgrund der Schlachttechnik gehäutet werden.
Art. 10 Verbot der Entfernung weiterer Teile
Andere als die in den Artikeln 6–9 genannten Teile dürfen vor dem Wägen nicht entfernt werden.
Art. 11 ⁵
⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3671 ).
Art. 12 Vollzug
¹ Für die Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts ist die nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe abis der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 beauftragte Organisation zuständig.
² Das Bundesamt für Landwirtschaft eröffnet bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen diese Verordnung eine Untersuchung. Ergibt die Untersuchung, dass eine Widerhandlung vorliegt, so verfügt es eine Verwaltungsmassnahme nach Artikel 169 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998⁶.⁷
⁶ SR 910.1
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3671 ).
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
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