Promotionsreglement für die kantonalen Informatikmittelschulen an Handelsmittelsc... (413.251.51)
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Promotionsreglement für die kantonalen Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen

1 Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen
413.251.51 Promotionsreglement für die kantonalen Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen (vom 15. April 2013)
1 ,
2 Der Bildungsrat beschliesst:
Geltungsbereich

§ 1.

5 Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode.
Massgebliche
Fächer

§ 2.

Massgeblich sind alle Fächer (ohne Sport), sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind.
Bedingungen

§ 3.

Für die Promotion müssen folgen de Bedingungen erfüllt sein:
5 a. Durchschnitt mindestens 4, b. keine Abweichung von insgesam t mehr als 2 Punkten unter 4, c. nicht mehr als zwei Fachnoten unter 4.
Provisorische
Promotion und
Nichtpromotion

§ 4.

5
1 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnis periode provisorisch pr omoviert oder nicht promoviert, wenn sie die Bedingungen für die Promotion nach §
3 nicht erfüllen.
2 Sie werden nicht promoviert, wenn sie bereits einmal provisorisch promoviert wurden.

§ 5.

4
Repetition

§ 6.

1 Während der ganzen Dauer de r Ausbildung an der Infor matikmittelschule kann nur einmal repetiert werden.
2 Eine Wiederholung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Abs. 1.
Besondere Fälle

§ 7.

In besonderen Fällen kann de r Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§
3–6 dieser Promotionsbestim mungen abweichen.
2
413.251.51 Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen Übergangs bestimmung

§ 8.

Für Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung vor dem Schuljahr 2013/14 begonnen habe n, gilt das Prom otionsreglement für die kantonalen Handelsmitte lschulen vom 10. Januar 1995
3 .
1 OS 68, 254 ; Begründung siehe ABl
2013-05-03 .
2 Inkrafttreten: 19. August 2013.
3 LS 413.251.5 .
4 Aufgehoben durch Beschluss des Bildun gsrates vom 28. September 2015 (
OS
71, 6 ; ABl 2015-10-09 ). In Kraft seit 1. August 2016.
5 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 ( OS 77, 279
; ABl 2022-03-25 ). In Kraft seit 1. August 2022.
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