1 – Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachs... (439.175)
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1 – Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen

1 439.175-1 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 03.09.2014 (Stand 01.10.2014)
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG 1 ) ) anerkannten Bildungsgängen an höheren Fachschulen und die Abgeltung, wel che die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägerschaften der Bildungs gänge höherer Fachschulen leisten
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Koordination der Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende und dient deren finanzieller Entlastung.

Art. 2

Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen gemäss Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbil dung (Berufsbildungsgesetz, BBG).
2 Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinbarung.
3 Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinbarung abweichende finanzielle Regelungen treffen.
2 Beitragsberechtigung

Art. 3

Beitragsberechtigte Bildungsgänge
1 Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bildungsgangs sind: a die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bundesamt, b der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standortkanton und Bildungsanbieter, aus welcher namentlich die Gewährleistung der Kosten transparenz ersichtlich ist, und c die Meldung des Standortkantons gemäss Artikel 4. 2.
2 Bildungsgänge gemäss Artikel 7 bedürfen zusätzlich eines begründeten An trags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz.
1) SR 412.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
14-78
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3 Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durchführung eines Ange bots erzielt, sind entweder zur Reduktion der Studiengebühren oder zur Weiter entwicklung des Bildungsgangs einzusetzen.

Art. 4

Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge
1 Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nachweis der Voraus setzungen gemäss Artikel 3 und mit dem Hinweis auf den Deckungsgrad ge mäss Artikel 6 oder 7 diejenigen Bildungsgänge, welche sie der Vereinbarung unterstellen.
2 Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres angepasst.
3 Beiträge

Art. 5

Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Artikel 3, 6 und 7 der Verein barung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns.
2 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem mündige Studierende vor Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familien haushaltes und das Leisten von Militär- und Zivildienst.
3 Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht erfüllen, gilt als Wohnsitzkanton: a der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Hei matkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, b der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die el ternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, c der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, und d in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.
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Art. 6

Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach Vollzeit- und Teilzeit ausbildung in Form von Semesterpauschalen pro Studierende beziehungswei se Studierenden festgelegt.
2 Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge gemäss Absatz 1 gelten folgende Grundsätze: a Ermittlung der durchschnittlichen gewichteten Ausbildungskosten (Brutto bildungskosten) pro Bildungsgang und Studierende beziehungsweise Stu dierenden nach Massgabe der Ausbildungsdauer (Anzahl Semester), der Anzahl anrechenbarer Lektionen und der durchschnittlichen Klassengrös se, wobei die Konferenz der Vereinbarungskantone die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse fest legt; b die Beiträge decken 50 Prozent der gemäss litera a ermittelten durch schnittlichen Kosten.

Art. 7

Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen Interesse
1 In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land- und Waldwirtschaft kann die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei der Konferenz der Vereinba rungskantone für einzelne Bildungsgänge Beiträge in der Höhe von maximal 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Standardkosten pro Studierenden und Semester beantragen. Sie hat hierfür ein erhöhtes öffentliches Interesse am entsprechenden Bildungsgang nachzuweisen, namentlich im Zusam menhang mit einem gesetzlichen Versorgungsauftrag.
2 Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinne von Absatz 1 ist von der zuständigen Fachdirektorenkonferenz zu Handen der Konferenz der Ver einbarungskantone periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, zu überprüfen. Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für einen Bildungsgang, gelten für die sen die Beiträge gemäss Artikel 6.

Art. 8

Auszahlung der Beiträge
1 Die Beiträge werden semesterweise pro Bildungsgang und Studierende be ziehungsweise Studierenden an den Bildungsanbieter ausbezahlt.
2 Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und allfällige mitfinan zierende Mitträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
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Art. 9

Studiengebühren
1 Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebühren je Bil dungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge festlegen. Übersteigen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den betreffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt.
4 Studierende

Art. 10

Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
1 Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schulen gewähren den Studierenden, deren Bildungsgang dieser Vereinbarung untersteht, mit Bezug auf den Ausbildungszugang die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Stu dierenden.

Art. 11

Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, wel che dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Bildungsgang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, werden zusätzlich zu den Studiengebühren Ausbildungsgebühren über bunden, die mindestens der Abgeltung nach den Artikeln 6 oder 7 entsprechen.
5 Vollzug

Art. 12

Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Bildungsdirekto rinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
2 Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammenhang mit der Vereinbarung, insbesondere a legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von Artikel 6 und 7 fest, b Referenzklassengrösse gemäss Artikel 6 Absatz 2 litera a fest, c legt sie die Mindest- und Höchstbeiträge für Studiengebühren je Bildungs gang gemäss Artikel 9 fest, und
5 439.175-1 d genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäftsstelle.
3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis c bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.

Art. 13

Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der Schweizerischen Konfe renz der kantonalen Erziehungsdirektoren geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen, b für die Erhebung der Kosten für die Bildungsgänge der höheren Fach schulen gemäss Artikel 6 zu sorgen, c die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz der Vereinbarungskan tone zuständig ist, vorzubereiten, d Vorschläge für die Anpassung der Beiträge auszuarbeiten und zu überprü e Koordinationsaufgaben wahrzunehmen, f Verfahrensfragen zu regeln, darunter namentlich Regelungen betreffend die Rechnungslegung, die Beitragszahlung, die Termine und Stichdaten festzulegen, und g der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu erstatten.
3 Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werden durch die Vereinba rungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. Sie werden ih nen jährlich in Rechnung gestellt.

Art. 14

Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die inter kantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG 1 ) ).
1) SR 173.110
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6 Schlussbestimmungen

Art. 15

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.

Art. 16

Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdi rektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 10 Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres 2013/2014.
2 Falls ein Kanton Träger oder Mitträger einer Schule oder Institution ist, welche den betreffenden Bildungsgang anbietet, kann er während einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine Beitragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilligung abhängig machen.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Art. 17

Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle ge kündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

Art. 18

Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus die ser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bestehen.

Art. 19

Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998
1 Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die höheren Fachschulen dieses Kantons automatisch aus dem Anhang der FSV 1998 gestrichen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der HFSV nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die FSV.

Art. 20

Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
7 439.175-1 Bern, 22. März 2012 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Präsidentin: Isabelle Chassot Der Generalsekretär: Hans Ambühl
439.175-1 8 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
03.09.2014 01.10.2014 Erlass Erstfassung 14-78
9 439.175-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 03.09.2014 01.10.2014 Erstfassung 14-78
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