Vertrag (0.946.113.49)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag (über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, 8032 Zürich, nachfolgend «ERG» genannt, handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft und Compagnie Française d’Assurance pour le Commerce Extérieur, 12, cours Michelet, 92065 Paris La Défense, nachfolgend «Coface» genannt, handelnd für den Französischen Staat)

über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, 8032 Zürich, (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft und Compagnie Française d’Assurance pour le Commerce Extérieur, 12, cours Michelet, 92065 Paris La Défense, (nachfolgend «Coface» genannt), handelnd für den Französischen Staat Abgeschlossen am 3. Dezember 2001 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 2002² In Kraft getreten am 21. Mai 2002 (Stand am 13. Mai 2003) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. Für die Anhänge: Übersetzung des englischen Originaltextes. ² Art. 1 Abs. 1 des BB vom 14. März 2002 ( AS 2003 1069 )
Art. 1 Vertragszweck
Coface erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der ERG, die zu Gunsten schweizerischer Exporteure oder Dritter (insbesondere von Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozentsätzen in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherung von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen französischen Ursprungs beziehen.
ERG erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der Coface, die zu Gunsten französischer Exporteure (und französische Exporte finanzierender Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozentsätzen in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherungen von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen schweizerischen Ursprungs beziehen.
Die konkrete Rückversicherungszusage wird jeweils auf der Basis einer Einzelfallentscheidung von Coface oder der ERG übernommen.
Art. 2 Anwendungsfälle
1. Für Vereinbarungen nach diesem Rückversicherungsabkommen kommen Fälle in Betracht, bei denen
a) der im Land des einen Kreditversicherers ansässige Exporteur zur Vertragserfüllung Unterlieferanten beizieht, die (unter anderem) in dem Land des anderen Kreditversicherers ansässig sind, wobei der Exporteur gegenüber dem ausländischen Besteller allein verpflichtet und berechtigt ist; oder
b) Exporteure, die je voneinander unabhängige Geschäfte in Frankreich bzw. in der Schweiz führen, voneinander abhängige Exportverträge mit einem Käufer in einem anderen Land als Frankreich oder der Schweiz abgeschlossen haben;
und der Kreditversicherer im Land des Exporteurs eine Exportkreditversicherung gewährt.
2. Das Rückversicherungsabkommen findet keine Anwendung, wenn der Versicherer Versicherungsschutz für einen Vertrag über Exportleistungen gewährt, bei dem der Hauptauftragnehmer eine «if-and-when»-Vereinbarung mit seinem (seinen) Sub­unternehmer(n) im Land des Rückversicherers getroffen hat.
Art. 3 Definitionen
Im Rahmen dieses Vertrages haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung:
Arbeitstag bezeichnet einen Tag, an dem beide Kreditversicherer ihren Geschäftsbetrieb geöffnet haben.
(der/die) Kreditversicherer bezeichnet ERG und Coface bzw. einen von beiden.
Exportleistungen bezeichnet die Waren und Dienstleistungen, die nach dem Exportvertrag geliefert bzw. erbracht werden sollen.
Versicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der die Police ausstellt.
Hauptauftragnehmer bezeichnet den Exporteur, der Vertragspartner des ausländischen Bestellers ist.
Police bezeichnet eine vom Versicherer ausgestellte Versicherungspolice oder Garantie.
Rückversicherungsanteil bezeichnet den vom Rückversicherer in Rückde­ckung genommenen, als Prozentsatz aus­gedrückten Wert der versicherten Exportleistungen.
Rückversicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der dem Ver­sicherer für ein bestimmtes Geschäft eine Rückversicherung zur Verfügung stellt.
Art. 4 Leistungsursprung
Die Vertragsparteien gehen grundsätzlich davon aus, dass die aus dem Land des Rück­versicherers stammenden Exportleistungen ihren Ursprung im Land des Rückversicherers haben. Wenn der Versicherer in einem bestimmten Geschäft Gründe hat, hieran zu zweifeln, wird er – soweit möglich – den Leistungsursprung ermitteln und den Rückversicherer unverzüglich über seine Zweifel und die Ergebnisse seiner Ermittlungen informieren.
Art. 5 Versicherungen/Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt
Die von ERG und Coface bereitgestellten Versicherungen und Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt, sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag dargestellt. Jeder der beiden Kreditversicherer wird den jeweils anderen schriftlich darüber informieren, wenn sich eine seiner Versicherungen bzw. Deckungsformen ändert.
Art. 6 Bestimmung des Versicherers
In der Regel tritt jener Kreditversicherer als Versicherer auf, aus dessen Land der wertmässig grössere Anteil an Exportleistungen des zur Deckung angetragenen Geschäfts stammt. Mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles können die Par­teien den Versicherer im gegenseitigen Einvernehmen durchaus auch von dieser Regel abweichend festlegen.
Art. 7 Rückversicherungsanteil
1. Der Rückversicherungsanteil wird nach Massgabe des rückzuversichernden schweizerischen bzw. französischen Anteils an der Exportleistung auf der Basis der Angaben des Antragstellers festgelegt. Massgeblich ist das Verhältnis von Exportleistungen schweizerischen und französischen Ursprungs. Bei unterschiedlichen Deckungsquoten des Versicherers und des Rückversicherers wird der Rückversicherungsanteil wie in Anhang A, Beispiele 1, 3 und 5, errechnet.
2. Beinhaltet das zu versichernde Geschäft Exportleistungen aus einem oder mehreren Drittländern, wobei auch das Bestellerland als Drittland gilt, richtet sich die Risikotragung grundsätzlich danach, welchem Lieferanteil die Drittlandszulieferungen funktional zuzuordnen sind. Entsprechend der funktionalen Zuordnung wird der Rückversicherungsanteil wie in Anhang A, Beispiele 5 und 6, errechnet. Die Vertragsparteien können sich über eine anderweitige Festlegung des Rückversicherungsanteils einigen.
Ist keine eindeutige Zuordnung von Drittlandslieferungen erkennbar, gewährt der Versicherer Deckung für Drittlandslieferungen ohne Rückversicherung. Im Ein­zelfall können sich der Versicherer und der Rückversicherer über eine Aufteilung der Risiken zwischen Versicherer und Rückversicherer nach Massgabe der sich aus dem Verhältnis von schweizerischem und französischem Lieferanteil ergebenden Deckungs­quote einigen.
Art. 8 Verpflichtungen des Rückversicherers
1. Übernimmt der Rückversicherer eine Rückversicherungsverpflichtung, hat er dem Versicherer den vereinbarten Rückversicherungsbetrag zu leisten, wenn der Versicherer aus der Police zu Entschädigungsleistungen verpflichtet ist.
2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, übernimmt der Rückversicherer für den ihm als Rückversicherer zugewiesenen Anteil Rückdeckung mit derselben Deckungs­quote, die der Versicherer in seiner Police festgesetzt hat. Der Rückver­sicherer ist jedoch nicht verpflichtet, Rückversicherung über seine maximale Deckungs­quote hinaus zur Verfügung zu stellen.
3. Der Rückversicherer verpflichtet sich, dem Versicherer einen Betrag zu zahlen, der dem für den Rückversicherer bestimmten prozentualen Teil an der vom Versicherer erbrachten oder noch zu erbringenden Entschädigungsleistung aus der jeweiligen Police entspricht. Diese Zahlung ist innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Tag zu leisten, an dem der Rückversicherer vom Versicherer informiert wurde, dass eine Entschädigung geleistet wurde.
4. Der Rückversicherer hat eine Zahlung nach Massgabe des Rückversicherungsanteils auch bei einem Fabrikationsschadenfall zu erbringen, wenn eine entsprechende Versicherung übernommen wurde. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich dabei nicht nach den in den jeweiligen Lieferanteilen entstandenen Selbstkosten, sondern richtet sich allein nach dem Rückversicherungsanteil an dem auf der Grundlage der Kosten des Hauptauftragnehmers und auf dem rückversicherten Anteil entstandenen Kos­ten.
5. Der Rückversicherer verpflichtet sich, den Versicherer bei allen ihm zur Kenntnis gelangenden Problemen zu benachrichtigen, die sich auf die Erfüllung des Liefervertrages oder der daran gekoppelten Kreditverträge auswirken könnten.
Art. 9 Verpflichtungen des Versicherers
1. Der Versicherer hat den Rückversicherer über jede Änderung des Deckungs­­dokumentes, des Umfangs und der Art des Exportkreditgeschäftes oder der daran gekoppelten vertraglichen Regelungen zu unterrichten, sofern sie Auswirkungen auf das von der Police gedeckte Risiko haben könnte.
2. Der Versicherer hat den Rückversicherer zu konsultieren, bevor er verbindlich entscheidet, welche Massnahmen zu ergreifen bzw. welche Anweisungen dem Versi­cherungsnehmer zu erteilen sind, wenn gefahrerhöhende Umstände eingetreten sind oder ein Schadenfall droht.
3. Der Versicherer hat dem Rückversicherer innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang den ihm nach Massgabe des Rückversicherungsanteils zustehenden Anteil an Zahlungseingängen zu überweisen, die vom Versicherer nach Entschädigungszahlung als Rückfluss eingezogen oder einbehalten wurden.
4. Der Versicherer hat den Rückversicherer unverzüglich zu informieren, wenn ihm mitgeteilt wird, dass ein Schuldner eine fällige Zahlung für die Tilgung einer von der Police gedeckten Forderung nicht geleistet hat.
5. Der Versicherer hat dem Rückversicherer auf Anforderung Kopien aller in seinem Besitz befindlichen und geschäftsrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen.
6. Der Versicherer hat den Rückversicherer zu informieren, sobald seine Verpflich­tungen aus der Police beendet sind.
Art. 10 Prämienberechnung und -verteilung
1. Der Rückversicherer hat Anspruch auf eine Rückversicherungsprämie, welche
a) dem Rückversicherungsanteil an der Prämie entspricht oder
b) zwischen den Kreditversicherern im Einzelfall vereinbart wurde, damit der Rückversicherer eine Prämie erhält, die nach seinem Entgeltsystem erforderlich ist, um das in Rückversicherung zu nehmende Risiko zu decken.
Von den Beträgen gemäss Buchstaben a) und b) behält der Versicherer einen Abzugsbetrag in Höhe von 10 % als Entgelt für seine Bearbeitungskosten ein.
2. Die Rückversicherungsprämie ist innerhalb von 30 Arbeitstagen fällig, nachdem der Versicherer die Prämie erhalten hat.
3. Wenn der Versicherer dem Versicherten die Prämie teilweise oder ganz zurückerstattet, weil die Deckungsdauer oder der versicherte Betrag reduziert worden ist oder der Anspruch auf Deckung noch nicht entstanden ist, ist der Rückversicherer grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherer auf Anforderung den Anteil an der rückgezahlten Prämie zu erstatten, der dem an ihn gezahlten Prämienanteil – unter Berücksichtigung des als Verwaltungskosten einbehaltenen Prämienanteils – entspricht. Der Rückversicherer hat sich an Prämienrückerstattungen nur zu beteiligen, wenn der für die Rückerstattung massgebliche Grund auch für den rückversicherten Teil gilt.
Art. 11 Änderung des Leistungsursprungs
1. Wenn sich nach endgültiger Rückversicherungsübernahme die Zusammensetzung des Ursprungs der Exportleistungen um mehr als 10 % des Wertes einer der betroffenen Exportleistungen ändert, oder wenn sich die Anteile der Exportleistungen des Hauptauftragnehmers im Verhältnis zu jenen des Unterlieferanten im Wert um mehr als 10 % verschieben, wird der Versicherer den Rückversicherer darüber informieren; jede der beiden Parteien kann dann die Anpassung des Rückversicherungsanteils verlangen.
2. Erfolgt eine Anpassung des Rückversicherungsanteils, werden auch die Beträge entsprechend angepasst, welche sich der Versicherer und der Rückversicherer gegenseitig in Form von Prämien, Ansprüchen auf und Beteiligungen an Entschädigungsleistungen, Rechtsverfolgungskosten oder Kosten der Schadensminderung oder ‑verhinderung schulden.
Art. 12 Regressmassnahmen
1. Der Versicherer wird den Rückversicherer konsultieren, bevor er Massnahmen der Rechtsverfolgung ergreift oder Regressansprüche geltend macht, deren Kosten insgesamt mehr als 10 % des ausstehenden Betrages ausmachen.
Der Rückversicherer ist verpflichtet, sich nach Massgabe des Rückversicherungsanteils an Aufwendungen des Versicherers zur Erlangung von Rückflüssen oder zur Führung von gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, sofern der Versicherer gemäss seiner Police gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Kostentragung oder ‑er­stat­tung verpflichtet ist. Die Zahlung soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Datum der Mitteilung über die Kostenentstehung erfolgen.
2. Mit Ausnahme von Forderungen, die in einer Pariser-Club-Vereinbarung gemäss Artikel 14 dieser Vereinbarung enthalten sind, kann der Versicherer Forderungen, die ihm nach Entschädigungsleistung wirtschaftlich oder rechtlich zustehen, nur mit Zustimmung des Rückversicherers verkaufen, erlassen oder abschreiben.
Art. 13 Verfahrensregeln
Die Verfahrensregeln für die Abwicklung der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in Anlage 3 festgelegt.
Art. 14 Umschuldung
1. Wenn ein Umschuldungsantrag aus dem Besteller- bzw. Schuldnerland eingeht, beraten die Vertragsparteien darüber, wie Probleme, die sich daraus ergeben, gelöst werden sollen. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch der Versicherer.
2. Ist die versicherte Forderung Gegenstand eines Umschuldungsabkommens, konsultiert der Versicherer den Rückversicherer, wenn er diese Forderung verkaufen oder erlassen möchte. Auf Verlangen des Rückversicherers kann der Versicherer den rückversicherten Teil der Forderung ganz oder teilweise dem Rückversicherer abtreten. Wenn die Forderung jedoch in einer im Rahmen des Pariser Clubs abgeschlossenen Umschuldungsvereinbarung enthalten ist, wird davon ausgegangen, dass der rückversicherte Teil so behandelt wird, wie es das vereinbarte Protokoll des Pariser Clubs vorsieht.
3. Der Versicherer hat das Recht, Entschädigungszahlungen zu den vertraglichen Fälligkeiten zu leisten, ohne eine Karenzfrist zu berücksichtigen, welche für die Auszahlung einer Entschädigung üblicherweise vorgesehen ist.
Art. 15 Währung
Sämtliche Zahlungen im Rahmen der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in der Landeswährung des Versicherers zu leisten. Die Parteien können jedoch eine andere Währung vereinbaren, namentlich die Währung, in der der Versicherer die Police ausstellt.
Art. 16 Schiedsverfahren
1. Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einvernehmlich zu lösen.
2. Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich gelöst werden können, werden durch ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht entschieden. Jede Vertragspartei benennt einen Schiedsrichter, und diese wiederum bestimmen den vorsitzenden Schiedsrichter.
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Versicherers; das ist bei Coface Paris und bei der ERG der Ort der Geschäftsstelle (Zürich). Das Verfahren wird in französischer, deutscher und englischer Sprache geführt, und die Parteien können Beweismittel in diesen Sprachen ohne Übersetzung einreichen. Im Übrigen legt das Schiedsgericht das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen fest.
Art. 17 Kündigung und Vertragsänderung
1. Dieser Vertrag wird von beiden Vertragsparteien unterzeichnet und tritt an dem Tag in Kraft, an dem die ERG Coface mitteilt, dass die verfassungsmässigen Voraussetzungen für den Abschluss und das Inkrafttreten dieses Vertrages nach schweizerischem Recht erfüllt sind (Ratifikation).
2. Jede Vertragspartei hat das Recht, diesen Vertrag zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigung muss mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erfolgen. Eine solche Kündigung hat keine Auswirkungen auf Verpflichtungen, die vor der Beendigung des Vertrags eingegangen wurden.
3. Die Vertragsparteien können diesen Vertrag jederzeit ändern. Anlage 3 und sämt­liche Anhänge können mit schriftlicher Zustimmung von ERG und Coface jederzeit geändert werden.
Art. 18 Sprachen des Vertrags
1. Dieser Vertrag wurde in vier Originalen ausgefertigt, zwei in französischer und zwei in englischer Sprache, wobei jede Vertragspartei ein Original in jeder Sprache erhält.
2. Jede Sprachfassung dieses Vertrags ist gleichermassen verbindlich und kann für die Auslegung herangezogen werden.
3. Die Arbeitssprache jedoch ist das Englische. Deshalb sind alle Anlagen und Anhänge nur in englischer Sprache abgefasst.
Zürich, den 3. Dezember 2001

ERG:

Peter W. Silberschmidt

Coface:

François de Ricolfis

Anlage 1

Einzelheiten zu den Fazilitäten von Coface

Fazilität

Gedeckte Risiken

Deckungssatz

Rückgriff auf den Exporteur

Bemerkungen

1)
Garantierisiken

a) Bietergarantie

Politisches und wirtschaftliches Risiko

85 % wirtschaftliches Risiko

90 % politisches Risiko

Besondere Police mit besonderer Prämie

b) Vorauszahlungs­garantie

Gleich wie Vorkredit- und/oder Kreditrisikodeckung

95 % Fabrikations­­risiko

90 % Kreditrisiko

Besondere Prämie auf dem Garantiebetrag zahlbar

c) Erfüllungsgarantie

Widerrechtlicher Abruf

95 % für Deckung zusammen mit einer Vorkreditdeckung

Im Allgemeinen Deckung als Fabrikationsrisiko, welches zu­sammen mit der Deckung eines Verkäuferkredits mit Prämienzuschlag übernommen wird.

Politisches und allenfalls wirtschafliches Risiko

Wenn separate Deckung gewährt wird: 85 % wirtschaftliches Risiko

90 % andere Risiken

Kann in gewissen Fällen separat als Kreditrisiko mit bestimmter Prämie gedeckt werden.

2)
Lieferantenkreditdeckungen

Fabrikationsrisiko: Permanenter Unterbruch der Herstellung von Gütern und Dienstleistungen während 6 Monaten ab Inkrafttreten des Vertrags (Leistung der Vo­rauszahlung) bis zur vollständigen Erfüllung der Vertragspflichten des Exporteurs

Kreditrisiko: Nicht-Erfüllung einer Forderung durch den Kreditnehmer

Beide Risiken werden direkt und ausschliesslich begründet durch

De-facto-Rückgriff auf den Exporteur:

Coface leistet keine Ent­schädigung bei Streitigkeiten zwischen dem Exporteur und dem Käufer.

Die Streitigkeit muss zunächst vom zuständigen Gericht zu Gunsten des Exporteurs entschieden worden sein.

Lieferantenkreditdeckungen werden dem Exporteur zur Deckung des wirtschaftlichen Risikos bei Barzahlung oder Käuferkrediten mit ausländischen Schuldnern gewährt.

Diese Deckungen decken das Fabrikationsrisiko auf den Selbstkosten des Versicherten während der Herstellungs­dauer und das Kreditrisiko auf der Forderung gegen den Käufer.

a) Verkäuferkredit­deckung bei öffent­lichen Käufern
– Politische Risiken:
– Krieg, Revolution, Unruhen
– Naturkatastrophen–Massnahmen oder Entscheidungen ausländischer Behörden, welche die Erfüllung des Vertrags verhindern oder die Überweisung von Geldern verzögern
– andauernder Verzug des öffentlichen Schuldners

Fabrikationsrisiko: 95 %

Kreditrisiko: 90 %

Die Karenzfrist dauert 6 Monate beim Fabrikationsrisiko und 3 Monate beim Kreditrisiko.

b) Verkäuferkredit­deckungen bei privaten Käufern
– Politisches Risiko
– andauernder Verzug des privaten Schuldners
– Insolvenz des privaten Schuldners

Fabrikationsrisiko: 95 %; Kreditrisiko:

85 % für wirtschaft­liches Risiko

90 % für politisches Risiko

Der andauernde Verzug des privaten Käufers wird unter der Fabrikationsrisikodeckung nicht gedeckt.

3)
Käuferkreditdeckungen

Kreditrisiken: Wenn der Kreditnehmer die Schuld unter dem Kreditvertrag nicht zahlen kann.

Das Kreditrisiko entsteht für die französische Bank bei jeder Beanspruchung des dem Exporteur gewährten Kredits.

Käuferkreditdeckungen werden den kreditgebenden Banken oder Finanzinstitutionen zur Deckung der Rückzahlung eines dem ausländischen Kreditnehmers gewährten Kredits gewährt.

a) Käuferkredit­deckung für öffentliche Kreditnehmer
– politisches Risiko und andauernder Verzug des öffentlichen Schuldners

95 %

Mit einer besonderen Verpflich­tung des Exporteurs bis zum Betrag der der Bank bezahlten Entschädigung.

Die Deckung umfasst den Kreditbetrag und die entsprechenden Rückzahlungszinsen.

Die Zahlung der Forderung erfolgt ratenweise.

b) Käuferkredit­deckungen für private Kreditnehmer
– politisches und wirtschaftliches Risiko

Besonderes Verfahren: Nach der Entscheidung des Garantieausschusses kann die Forderung nach der Inverzugsetzung vollständig entschädigt werden; das gilt für private und in Einzelfällen für öffentliche Kreditnehmer.

Karenzfrist: 3 Monate

Zeitraum bis zur Schadenvergütung: 1 Monat

4)
Besondere Deckungen

a) Werkvertrag

Fabrikationsrisiko: Höchster Verlustbetrag in Bezug auf den höchsten Kreditüberzug, der sich aus einer vom Versicherten berechneten Risikokurve ergibt

95 %

Gleicher De-facto-Rückgriff auf den Exporteur wie bei Verkäuferkreditdeckungen

Standardmässige allgemeine Bedingungen für Verkäuferkreditdeckungen zusammen mit besonderen Bedingungen

Deckung des höchsten Verlusts

Dieser Höchstbetrag wird fix festgelegt.

Besonderer Prämiensatz: Der auf Fabrikationsrisiko anwendbare Satz wird mit 1,66 multipliziert.

Kreditrisiko bei provisorischer und definitiver Annahme und für vom Schuldner akzeptierte Forderungen bis max. 20 % des Vertragswertes

85 % wirtschaftliches Risiko

90 % andere Risiken

Für bei und nach der vorläufigen Annahme bezahlte Beträge sind die Standard­prämiensätze für Kreditrisiken anwendbar.

Für Forderungen: Zusatzprämie

b) auf den Höchstbetrag des Vertrags beschränkte Deckung
– Für von inter­nationalen Finanzinstitutionen finanzierte Geschäfte
– für bar zu bezah­lende Verträge

Höchster gedeckter Betrag bei Fabrikationsrisiko gemäss Antrag des Versicherten

95 %

Standardmässige allgemeine Bedingungen für Verkäuferkreditdeckungen

Deckung wird für den Höchstbetrag gewährt, der in Prozenten des Vertragswerts bestimmt wird.

Besondere Prämien: Der auf das Fabrikationsrisiko anwend­bare Satz wird mit 2 multipliziert.

Kreditrisiken: Für Beträge bezahlt am Ende der Vertragspflichten des Versicherten

85 % wirtschaftliches Risiko

90 % andere Risiken

Prämie: Standardprämie für den Kreditrisikostandard (bei Barzahlung)

Anlage 2

Einzelheiten zu den Fazilitäten der ERG

I

Fazilität

Forderungsdeckung

Art

Garantie

Garantienehmer

Exporteur oder Dritter (namentlich Bank)

Versicherungsbedingungen

Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie³ Verordnung über die Exportrisikogarantie⁴

Selbstbeteiligung des Exporteurs

mindestens 5 %

Prozentsatz der Deckung

maximal 95 %

Berechnungsgrundlage

Preis der Exportleistungen gemäss Exportvertrag

Gedeckte Risiken

a) politisches Risiko
Risiko politischer Ereignisse im Ausland wie Krieg oder bürgerlicher Unruhen, die dem Abnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verunmöglichen oder zum Verlust der noch dem Exporteur gehörenden Ware führen.
b) Transferrisiko
Risiko, das dem Abnehmer die Bezahlung durch eine devisenrechtliche Massnahme seiner Regierung verunmöglicht, nachdem der Abnehmer den Gegenwert in Lokalwährung deponiert hat.
c) wirtschaftliches Risiko:
– von öffentlichen Schuldnern;
– von privaten Schuldnern,
– die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gehören, oder
– wenn die Forderung von einem öffentlichen Garanten oder einer ERG-geprüften Bank garantiert wird, oder
– die öffentliche Aufgaben erfüllen, wobei sich das wirtschaftliche Risiko auf die Verpflichtungen staatlicher oder privater Abnehmer beschränkt, die ihrerseits öffentliche Aufgaben erfüllen;
d) Fremdwährungseventualrisiko
Fremwährungsrisiken aus der Ablösung einer Fremdwährungsfinanzierung, eines Devisenterminkontraktes oder ähnlicher Vorkehren nach dem Eintritt eines nach Buchstaben a) bis c) gedeckten Schadens. Keine Absicherung von Wechselkursschwankungen als Primärrisiko.
³ SR 946.11
⁴ SR 946.111

II

Fazilität

Fabrikationsrisikodeckung (Risiko vor Lieferung)

Art

Garantie

Garantienehmer

Exporteur, grundsätzlich auch Dritter (namentlich Bank)

Versicherungsbedingungen

Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie

Selbstbeteiligung des Exporteurs

mindestens 5 %

Prozentsatz der Deckung

maximal 95 %

Berechnungsgrundlage

Selbstkosten

Gedeckte Risiken

Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Lieferung wegen nachträglicher Zunahme des politischen, Transfer- oder wirtschaftlichen Risikos, das gemäss Ziffer I gedeckt werden kann, oder wegen fehlender Transportmöglichkeiten im Ausland.

III

Fazilität

Deckung für Bietungs- und Erfüllungsgarantien (nur als Deckung neben einer Garantie nach Ziffer I und/oder II)

Art

Garantie

Garantienehmer

Exporteur oder Dritter (namentlich Bank)

Versicherungsbedingungen

Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie

Selbstbeteiligung des Exporteurs

mindestens 5 %

Prozentsatz der Deckung

maximal 95 %

Berechnungsgrundlage

Garantiebetrag der Bietungs- oder Erfüllungsgarantie

Gedeckte Risiken

– widerrechtliche Inanspruchnahme
– rechtmässige Inanspruchnahme, wenn der Exporteur seine Verpflichtungen wegen Eintritts eines politischen oder Transferrisikos nicht erfüllen kann

Anlage 3

Verfahrensregeln

(Art. 13)
§ 1 Vorbemerkung
Diese Anlage regelt Verfahrensangelegenheiten im Sinne von Artikel 13 des Vertrags über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen Coface und ERG.
§ 2 Vorläufiger Antrag und vorläufige Antwort
a) Sobald bei einem der beiden Kreditversicherer ein Antrag eingeht, den dieser möglicherweise bei dem anderen rückversichern möchte, teilt er das dem anderen Kreditversicherer mit dem vorläufigen Antragsformular (An­hang B) mit.
b) Der als Rückversicherer angesprochene Kreditversicherer beantwortet die Mitteilung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Empfang mit dem vor­läufigen Antwortformular (Anhang C). Darin teilt der potenzielle Rück­versicherer auch etwaige Änderungswünsche (z. B. zusätzliche Sicherheiten) mit und gibt gegebenenfalls seinen von den Berechnungen des Versicherers abweichenden Prämiensatz an.
§ 3 Endgültiger Antrag und endgültige Antwort
a) Will der potenzielle Versicherer eine Exportkreditversicherung ausstellen, teilt er das mit dem endgültigen Antragsformular (Anhang D) mit.
b) Der potenzielle Rückversicherer beantwortet den endgültigen Antrag inner­halb von 30 Arbeitstagen nach dessen Empfang mit dem endgültigen Antwort­formular (Anhang E).
c) Nach der Ausstellung der Police wird der Versicherer dem Rückversiche­rer die Übernahme der Deckung mit dem Garantieausstellungsformular (Anhang F) baldmöglichst schriftlich bestätigen.
§ 4 Prämien
Der Rückversicherer hat dem Versicherer spätestens nach Erhalt des Garantieausstellungsformulars (Anhang F) ein Konto und eine Rechnungs- oder Referenz­nummer mitzuteilen, damit der Versicherer die Rückversicherungprämie gemäss Artikel 10 Ziffern 1 und 2 überweisen kann.
§ 5 Schadenfall
Macht der Versicherer im Schadenfall einen Anspruch gegen den Rückversicherer geltend, hat er ihm folgende Angaben zu machen:
– die zugehörige Referenznummer,
– den überfälligen Gesamtbetrag und das Fälligkeitsdatum,
– den Gesamtanspruch, den der Versicherer zu bezahlen hat,
– den Anteil des Rückversicherers an der vom Versicherer gezahlten Entschädigung,
– den Grund für die Entschädigung (eingetretenes Risiko),
– das Datum der Zahlung der Entschädigung.
§ 6 Rückflüsse
Der Versicherer hat dem Rückversicherer im Rückflussfall folgende Angaben zu machen:
– die zugehörige Referenznummer,
– den Gesamtbetrag, der vom Versicherer beigetrieben wurde,
– die Beitreibungsaufwendungen, die der Versicherer gezahlt hat,
– den Anteil des Rückversicherers am Nettorückfluss,
– das Datum des Rückflusses,
– die geltenden Zinssätze,
– die Anzahl der Zinstage,
– (gegebenenfalls) die Wechselkurse.

Anhang A

Kalkulationsbeispiele für den Rückversicherungsanteil

Beispiel 1:

Der Vertragspreis bezieht sich auf:

120 Einheiten

Bereitstellung – Land A:

 70 Einheiten

Bereitstellung – Land B:

 50 Einheiten

Deckung durch den Erstversicherer (A):

 95 %

Deckung durch den Rückversicherer (B):

 90 %

Berechnung des Rückversicherungsanteils
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Beispiel 2:

Der Vertragspreis bezieht sich sich auf:

120 Einheiten

Bereitstellung – Land A:

 70 Einheiten

Bereitstellung – Land B:

 50 Einheiten

Deckung durch den Erstversicherer (A):

 95 %

Deckung durch den Rückversicherer (B):

 95 %

Berechnung des Rückversicherungsanteils
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Beispiel 3:

Der Vertragspreis bezieht sich auf:

120 Einheiten

Lieferungen – Land A:

 60 Einheiten

Lieferungen – Land B:

 40 Einheiten

Lieferungen – Land C:

 20 Einheiten

Deckung durch den Erstversicherer (A):

 95 %

Deckung durch den Rückversicherer (B):

 90 %

Berechnung des Rückversicherungsanteils
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Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten.
Der rückversicherte Betrag entspräche daher 45,47 Einheiten
Beispiel 4:

Der Vertragspreis bezieht sich auf:

120 Einheiten

Lieferungen – Land A:

 60 Einheiten

Lieferungen – Land B:

 40 Einheiten

Lieferungen – Land C:

 20 Einheiten

Deckung durch den Erstversicherer (B):

 95 %

Deckung durch den Rückversicherer (A):

 95 %

Berechnung des Rückversicherungsanteils
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten.
Der rückversicherte Betrag entspräche daher 48 Einheiten.
Beispiel 5:

Der Vertragspreis beläuft sich auf:

120 Einheiten

Lieferungen – Land A:

 60 Einheiten

Lieferungen – Land B:

 40 Einheiten

Lieferungen – Land C:

 20 Einheiten

Deckung durch den Erstversicherer (A):

 95 %

Deckung durch den Rückversicherer (B):

 90 %

Berechnung des Rückversicherungsanteils
– Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land A zuzurechnen sind:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
– Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land B zuzurechnen sind:
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Beispiel 6:

Der Vertragspreis beläuft sich auf:

120 Einheiten

Lieferungen – Land A:

 40 Einheiten

Lieferungen – Land B:

 60 Einheiten

Lieferungen – Land C:

 20 Einheiten

Deckung durch den Erstversicherer (B):

 95 %

Deckung durch den Rückversicherer (A):

 95 %

Berechnung des Rückversicherungsanteils
– Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land A zuzurechnen sind:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
– Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land B zuzurechnen sind:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Anmerkung:
Wenn Erstversicherer und Rückversicherer unterschiedliche Deckungsquoten für verschiedene Risiken anbieten, wird zur Berechnung der Deckungsquote ein Durchschnitt der verschiedenen Deckungsquoten zu Grunde gelegt, zum Beispiel:

Politische Risiken:

95 %

Wirtschaftliche Vorversandrisiken:

85 %

Wirtschaftliche Forderungsrisiken:

90 %

Durchschnittssatz:

90 %

Anhang B

Vorläufiges Antragsformular

Von:

An:

Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:

Wir beantragen hiermit Rückversicherung für das folgende Geschäft:

Unsere Ref. Nr.:

Exporteur aus unserem Land:

Exporteur aus Ihrem Land:

Deren Vertragsverhältnis:

Projekt:

Käufer/Land:

Darlehensnehmer/Land:

Garant/Sicherheiten:

Vertragswert:

Zinsen:

Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen):

Risikozeitraum:
– Herstellung:

– Kredit:

Rückzahlungsbedingungen:

Evtl. besondere Merkmale des Falles:

Art der zu stellenden Deckung(en):

Darlehensbetrag:

Zinsen:

Darlehensgeber:

Geschätzter gedeckter Betrag:

Geschätzter Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung):

Prämiensatz (Angabe des zu Grunde liegenden Betrags)/Fälligkeit:

Währung der Rückversicherungsdeckung:

Besondere Bedingungen:

Regressbedingungen:

Anmerkungen:

Unterschrift:

(Kreditversicherer)
Datum:

Anhang C

Vorläufiges Antwortformular

An:

Von:

Wir beziehen uns auf Ihr vorläufiges Antragsformular vom:

Ihre Ref. Nr.:

Unsere Ref. Nr.:

*(a) Wir halten eine Indeckungnahme auf der Basis Ihrer Angabe für möglich und erwarten zu gegebener Zeit Ihr endgültiges Antragsformular.
*(b) Wir können Ihrem Antrag voraussichtlich zustimmen, falls Sie zu folgenden Änderungen bereit sind.
Wir erwarten Ihre Stellungnahme und/oder ein abgeändertes vorläufiges Antragsformular.
*(c) Als Rückversicherer möchten wir die folgende Prämie erhalten: – Prämiensatz
– zahlbar am
*(d) Wir können Ihrem Antrag für dieses Geschäft nicht zustimmen.
Anmerkungen:
Dieses vorläufige Antwortformular ist nicht rechtlich bindend. Eine Entscheidung über die Bereitstellung einer Rückversicherung kann erst nach einer weitergehenden Risikoanalyse erfolgen und ist von der Zustimmung unserer Entscheidungs-/Auf­sichtsbehörden abhängig.
Unterschrift:

(Kreditversicherer)
Datum:

*

Nichtzutreffendes bitte streichen

Anhang D

Endgültiges Antragsformular

Von:

An:

Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom ­­­­­________ und das vorläufige Antragsformular vom

Unsere Ref. Nr.

Ihre Ref. Nr.

Wir beantragen hiermit für das folgende Geschäft Rückversicherung durch Ihr Unternehmen zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen:
Exporteur aus unserem Land:

Exporteur aus Ihrem Land:

Deren Vertragsverhältnis:

Projekt:

Käufer/Land:

Darlehensnehmer/Land:

Garant/Sicherheiten:

Vertragswert:

Zinsen:

Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen):

Risikozeitraum:
– Herstellung:

– Kredit:

Rückzahlungsbedingungen:

Evtl. besondere Merkmale des Falles:

Art der zu stellenden Deckung(en):

Darlehensbetrag:

Zinsen:

Darlehensgeber:

Gesamter gedeckter Betrag:

– Wert der Waren und/oder Leistungen in Bezug auf das Land des Rückver­sicherers (im Verhältnis zum Wert sämtlicher gelieferter Waren und/oder Leistungen)

– vom Versicherer gestellter Deckungsanteil

– Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung)

Währung der Rückversicherungsdeckung:

Besondere Bedingungen:

Regressbedingungen:

Betrag der zu zahlenden Prämie:

– an den Versicherer:

– an den Rückversicherer:

(Berechnungsaufstellung)
Die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Antragsteller endet voraussichtlich am:

Anmerkungen:

Unterschrift:

(Kreditversicherer)
Datum:

Anhang E

Endgültiges Antwortformular

Von:

An:

Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom ________ und das endgültige Antragsformular vom

Unsere Ref. Nr.:

Ihre Ref. Nr.:

* Wir akzeptieren hiermit den von Ihnen gestellten Antrag und stellen die von Ihnen gewünschte Rückversicherung gemäss den im Vertrag vom ______ und im endgültigen Antragsformular vom _________ festgelegten Bedingungen.
* Wir können Ihrem Antrag auf Rückversicherung nicht entsprechen.
Anmerkungen:

Unterschrift:

(Kreditversicherer)
Datum:

*

Nichtzutreffendes bitte streichen

Anhang F

Garantieausstellungsformular

Von:

An:

Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom ________ und Ihr endgültiges Antwortformular vom

Unsere Ref. Nr.:

Ihre Ref. Nr.:

Wir teilen Ihnen mit, dass am ____­­_____ eine Garantie ausgestellt wurde. Der Deckungsbetrag beläuft sich auf

Der Rückversicherungsanteil beträgt

A Die zu zahlende Gesamtprämie beläuft sich auf

B Davon erhält der Versicherer

C Davon erhält der Rückversicherer

Der Prämienanteil beträgt

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Die Prämie ist an uns wie folgt zu zahlen:
Fälligkeitsdatum _____________ Betrag ___________ Prämienanteil ___________
an Rückversicherer zu zahlender Betrag

Unsere Zahlung an Sie wird innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang erfolgen.
Sonstige Bemerkungen:

Unterschrift:

(Kreditversicherer)
Datum:

Markierungen
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