Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich
1 Reglement für die Maturitätsprüfungen
413.252.1 Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich (vom 10. März 1998)
1 ,
2 A. Allgemeine Bestimmungen
Beziehung
§ 1.
Das vorliegende Reglement beruht auf den Vorschriften des Bundesrates und der EDK über di e Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995 sowie auf den kantonalen Vorgaben zur Maturität vom 4. Juni 1996.
Zeitpunkt
der Prüfungen
§ 2.
6 Die Maturitätsprüfungen beginnen grundsätzlich im Juni des letzten Schuljahres und werden vor den Sommerferien abgeschlossen. Einzelne Prüfungen können vorgezog en und frühestens am Ende des zweitletzten Schuljahres durchgeführt werden.
Zulassung
§ 3.
4 Zur Prüfung werden nur Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die mindestens das volle letzte Schuljahr vor der Maturität am betreffenden Gymnasiu m absolviert haben. B. Massgebende Fächer
Maturitäts
-
fächer
§ 4.
4
1 Zehn Grundlagenfächer, ein Sc hwerpunktfach, ein Ergän zungsfach und die Maturitätsarbeit bilden die Ma turitätsfächer.
2 Grundlagenfächer sind:
1. Deutsch
2. Französisch oder Italienisch
3. Italienisch, Französisch, Englisch, Griechisch oder Latein
4. Mathematik
5. Biologie
6. Chemie
7. Physik
8. Geschichte
9. Geografie
10. Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.
3 Das Schwerpunktfach und das Er gänzungsfach werden von der Schülerin bzw. vom Schüler aus dem Angebot der Schule gewählt.
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413.252.1 Reglement für die Maturitätsprüfungen Prüfungsfächer
§ 5.
1 Maturitätsprüfungen finden in sechs Fächern statt:
1. Deutsch
2. zweite Landessprache (Fra nzösisch oder Italienisch)
3. Mathematik
4. Schwerpunktfach
2 Die Fächer 5 und 6 werden von den Schülerinnen und Schülern im Rahmen der an der Schule angeboten en Möglichkeiten gewählt, wobei das Schwerpunktfach oder Teilfächer daraus ausgeschlossen sind. Unter den Fächern 4, 5 und 6 muss eines Biologie oder Chemie oder Physik und eines Geschichte ode r Geographie oder Wirtschaft und Recht
5 enthalten.
3 Die Fächer 1, 2, 3 und 4 werden schriftlich und mündlich geprüft; von den Fächern 5 und 6 muss mindest ens eines schriftlich geprüft wer
- den. Eine praktische Prüfung in Bildnerischem Gestalten, Musik oder Sport ersetzt den mündl ichen oder schriftliche n Teil einer Prüfung.
4 Die Schulleitung besti mmt die Prüfungsart. Sie kann ergänzende Regelungen treffen. Prüfungsinhalte
§ 6.
Bei Fächern, die während mehr als zwei Jahren unterrichtet wurden, werden vor allem Lerninha lte aus den letzten beiden Unter
- richtsjahren berücksichtigt. Es so ll mehr Gewicht auf das Verständnis der Zusammenhänge als auf den Um fang der erworb enen Kenntnisse gelegt werden. Die sprachliche Form ulierung ist angemessen zu berück
- sichtigen. C. Durchführung der Prüfungen Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 7.
Die Prüfungen sind nicht öffe ntlich. Die Schulleitung kann Aussenstehenden den Zutritt gestatten. Dauer
§ 8.
Eine schriftliche Prüfung daue rt zwei bis vier Stunden, eine mündliche Prüfung etwa 15 Minut en pro Kandidatin oder Kandidat. Die Dauer einer praktisc hen Prüfung richtet sich nach den Erforder
- nissen des Fachs. Aufgaben stellung
§ 9.
Die Prüfungen finden nach eine m von der Schulleitung erlas
- senen Prüfungsplan statt. Die Aufgab en werden im Einvernehmen mit der Schulleitung von den Fa chlehrpersonen gestellt.
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Beurteilung
§ 10.
Die Prüfungen werden durch die Fachlehrpersonen unter Beizug von Expertinnen und Expe rten abgenommen. Expertin oder Experte und prüfende Lehrperson se tzen die Prüfung snoten gemein sam fest. Falls keine Ei nigung erzielt werden kann, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
Hilfsmittel
§ 11.
1 Die Schülerinnen und Schüler haben die Prüfungsarbeiten selbständig auszuführen. Bei den sc hriftlichen Prüfungen werden sie von einer Lehrperson beaufsichtigt.
2 Die erlaubten Hilfsmittel werden von den prüfenden Lehrperso nen im Einvernehmen mit der Schu lleitung festgelegt. Die Expertin nen und Experten werden darübe r sowie über notwendige Erklärun gen, die vor Beginn der Arbeit gegeben wurden, informiert.
Unregel
-
mässigkeiten
§ 12.
1 Die Benützung unerlaubter H ilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit kann den Ausschluss von der Prüfung, die Verweigerung oder die Ungültigerklärung des Matu ritätszeugnisses zur Folge haben. Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung, über die Verweige rung oder Ungültigerklärung des Maturitätszeugni sses die Schulkom mission
4 . Die Maturitätsprüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, die aus diesen Gründen abge wiesen werden, haben in der Rege l die ganze Prüfung zu wiederholen und können erst zur folgenden ordent lichen Maturitä tsprüfung wieder zugelassen werden. Über Ausnah men entscheidet die Schulleitung.
3 In schweren Fällen kann der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Wiederholung der Prüfung dur ch Beschluss der Schulkommis sion
4 verweigert werden.
4 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen. D. Beurteilung der Leistung en und Ermittlung der Noten
Noten
§ 13.
Die Leistungen in den für di e Maturität ma ssgeblichen Fä chern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste,
1 die tiefste Note. Noten unter 4 st ehen für ungenüge nde Leistungen.
Ermittlung
der Noten
§ 14.
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1 Die Maturitätsnoten setzen sich aus den Erfahrungsnoten und in Fächern, in denen Prüfunge n stattfinden, zusätzlich aus den Prüfungsnoten zusammen. Die Note n werden wie folgt ermittelt:
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2 Erfahrungsnote: In allen Maturitätsfäch ern wird eine Erfahrungs
- note gebildet. Die Erfahrungsnote is t das ungerundete Mittel der Noten der letzten beiden Semester, in denen das Fach unterrichtet wurde. Wird ein Fach in beiden Semester n des zweitletzten oder in beiden Semestern des letzten Schuljahres vo r der Maturität unterrichtet, ist die Erfahrungsnote die Note aus de m entsprechenden Jahreszeugnis.
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3 Die Schulleitung bezeichnet die Semester, dere n Zeugnisnoten für die Erfahrungsnote zählen, entsprechend dem Lehrplan der Schule.
4 Prüfungsnote: Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden ganze und halbe Noten erte ilt. Als Prüfungsnote wird das un
- gerundete Mittel aus den beiden No ten bezeichnet; in Fächern mit nur einer Prüfung gilt die erte ilte Note als Prüfungsnote.
5 Maturitätsarbeitsnote: Die Maturitätsnote fü r die Maturitätsarbeit wird aufgrund der Bewertung des Ar beitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation gesetzt. Jede dieser dr ei Teille istungen wird nach der von der Schule fest gelegten Gewichtung zu mindestens
25% in Noten bewertet. Das gewichte te Mittel wird nach der nächsten ganzen oder halben Zahl gerundet und ergibt die Maturitätsarbeits
- note. Wird eine dieser drei Teilleistungen ohne zwingenden Grund nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, so wird dies bei der Bewertung der Teilleistung, bis zur Erte ilung der Note 1, ange messen berücksichtigt.
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6 Maturitätsnote: Das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote wird nach der nächsten ganzen oder halben Zahl gerundet. Ist der Bruchteil des Mittels eine Viertelnote, so is t aufzurunden. Die so ermittelte Note ist die Maturitätsnote im betreffenden Fach. In Fächern, in denen keine Prüfung stattfindet, wird die Rundung auf die Maturitätsnote direkt von der Erfahrungsnote aus vorgenommen. Maturitätsarbeit
§ 15.
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1 Einzelheiten zur Einreichung, Präsentation und Bewer
- tung der Maturitätsarbeit sind in den Richtlinien der Schulen geregelt. Die Maturitätsarbeit kann in anon ymisierter Form zum Zweck der Feststellung von Plagiaten in einer Datenbank erfasst werden.
2 Mit der Einreichung der Maturitätsarbeit ist eine persönlich unter
- zeichnete Erklärung abzugeben, in welcher die selbstständige Abfas
- sung der Arbeit ohne Benützung an derer als der angeg ebenen Quellen oder Hilfsmittel bestätigt wird.
3 Die Bestimmungen von §
12 gelten sinngemäss.
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413.252.1 E. Prüfungsentscheid
Bedingungen
für die Erteilung
des Maturitäts
-
ausweises
§ 16.
4 Die Maturität ist bestanden, wenn a. die Prüfungen in allen Maturi tätsfächern abgelegt und die Maturi tätsarbeit abgegeben wurden, b. in den 12 Maturitätsfächern sowie der Maturitätsarbeit die doppelte Summe aller Notenabwei chungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notena bweichungen von 4 nach oben, c. nicht mehr als vier Note n unter 4 erteilt wurden.
Entscheid
§ 17.
Der Entscheid über das Bestehen der Maturität wird auf Antrag der Rektorin oder des Re ktors durch die Schulkommission
4 gefällt. Er kann für Einzelfälle, in denen sich der Abschluss einer Kan didatin oder eines Kandidaten verzö gert, an die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulkommission
4 delegiert werden.
Wiederholung
§ 18.
1 Wer die Maturitätsprüfung gemäss §
16 nicht bestanden hat, kann sie nach Repetition des vo llen letzten Schulja hres ein zweites Mal ablegen. Ein dritter Ve rsuch ist nicht gestattet.
2 Zu einer Wiederholung des letz ten Schuljahres und der Prüfung werden auch Kandidatinnen und Kand idaten zugelassen, die bereits ein Jahr repetiert haben.
3 Die Maturitätsarbeit muss nicht wiederholt werden. F. Maturitätsausweis
Maturitäts
-
ausweis
§ 19.
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1 Der Maturitätsau sweis enthält: a. die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» und «Kanton Zürich» sowie den Vermerk «Matur itätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar
1995», b. den Namen der Schule, die ihn ausstellt, c. Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburt sort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers, d. die Angabe der Zeit, während de r die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat, mit Datu m des Eintritts und des Austritts,
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413.252.1 Reglement für die Maturitätsprüfungen e. die Noten der 12 Maturi tätsfächer gemäss §
4 und des Faches Sport im Grundlagenbereich, f. das Thema und die Note der Maturitätsarbeit, g. gegebenenfalls einen Hinweis au f die Zweisprachigkeit der Matu
- rität mit Angabe der zweiten Sprache, h. die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors der Schule und der zur Unterzeichnung berechtigt en Person der kantonalen Bil
- dungsdirektion
4 .
2 Die Bildungsdirektion
4 erlässt Ausführungsbestimmungen. Weitere Fächer
§ 20.
Der Maturitätsausweis kann ausser den Noten für die mass
- gebenden Fächer und für Sport noch solc he weiterer Fächer enthalten. Die Noten werden nach den Bestimmungen von §
14 festgelegt. G. Rechtsmittel Rekurs
§ 21.
4 Entscheide der Schulleitung oder der Schulkommission un
- terliegen dem Rekurs an die Bil dungsdirektion. Die Rekursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
3 des Kantons Zürich. H. Schlussbestimmungen
4 Inkrafttreten
§ 22.
6 Die Änderung des Reglements tritt auf Beginn des Schul
- jahrs 2011/2012 (22. August 2011) in Kraft. Übergangs bestimmung
§ 23.
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1 Für Schülerinnen und Schüler, die 2011/2012 nach nicht bestandener Maturitätsprüfung das letzte Schuljahr wiederholen, gilt mit Ausnahme von §
2 und §
14 Abs. 2 Satz 2 weiterhin das Reglement für die Maturitätsprüfungen an de n Gymnasien des Kantons Zürich in der Fassung vom
10. März 1998 . §
2 (Zeitpunkt der Prüfungen) sowie
§ 14 Abs. 2 Satz 2 (Einbezug des Ja
hreszeugnisses im letzten Schuljahr in die Bildung der Erfa hrungsnote) gelten für alle Schülerinnen und Schüler in der Fassung vom 30. August 2010.
7 Reglement für die Maturitätsprüfungen
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2 Für die K+S Klassen am Mathem atisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich gilt im Schuljahr 2011/
2012 weiterhin das Reglement für die Maturitäts prüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich in der Fassung vom
10. März 1998 . Im Schuljahr 2012/
2013 gilt letztere Fass ung mit den in Abs. 1 genannten Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler, die 2012/
2013 nach nicht bestandener Ma turitätsprüfung das letzte Schuljahr wiederholen.
1 OS 5
4, 560.
2 Vom Erziehungsrat erlassen.
3 LS 175.2 .
4 Fassung gemäss Beschluss des B ildungsrates vom 26. Mai 2008 ( OS 63, 451 ). In Kraft seit 18. August 2008.
5 Dieses Reglement gilt mit den folge nden Abweichungen auch für die Kanto nale Maturitätsschule für Erwachsene (KME): –§
2: an der KME am Ende des le tzten Semesters der Ausbildung. –§
5 Abs. 2: an der KME statt Geschi chte, Geographie ode r Wirtschaft und Recht auch die Ergänzungsfächer Philosophie und Anwendungen der Mathematik. –§
19 lit. e: an der KME ohne Sport. –§
22 Abs. 2: an der KME Reglement für die Maturitätsprüfungen an der Lehramtsabteilung der KME vom 10. August 1982.
6 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 30. August 2010 ( OS 66, 315 ; ABl 2011, 631 ). In Kraft seit 22. August 2011.
7 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 ( OS 77, 282 ; ABl 2022-03-25 ). In Kraft seit 1. August 2022.
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