Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule (414.20)
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Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule

1 V über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule
414.20 Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule (vom 16. Juli 2008)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
30 und 31 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
2007
2 , beschliesst:
Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für die staatlichen Hochschulen der Zürcher Fachhochschule.
Aufnahme
-
verfahren

§ 2.

Für das Aufnahmeverfahren in die Bachelor- und Master studiengänge werden fo lgende Gebühren erhoben: a. Einschreibung zum Aufnahmeverfahren Fr.
100 b. Aufnahmeprüfung Allgemeinbildung Fr.
200 c. Aufnahmeprüfung fachliche Eignung Fr.
200 d. Eignungsabklärung Fr.
600
Einschreibung

§ 3.

1 Die Gebühr für die Einschreibung in die Bachelor- und Masterstudiengänge beträgt Fr. 100.
2 Wer sich nach erfolgreich absolviertem Aufnahmeverfahren auf den nächstmöglichen Termin für den Studiengang einschreibt, bezahlt keine Einschreibegebühr.
Semestergebühr

§ 4.

6 Die Studiengebühr für das Bachelor- und das Masterstudium beträgt Fr.
720 pro Semester. Darin enthal ten ist eine pauschale Prü fungsgebühr.
b. Künstlerische
Vorbildung

§ 4

a.
8 Die Semestergebühr für Ange bote der künstlerischen Vor bildung beträgt: a. gestalterisches Propädeutikum Vollzeit Fr.
4500 b. gestalterisches Propädeutikum Teilzeit Fr.
2700 c. PreCollege Musik mit Vokal- oder Instrumentalunterricht Fr.
1950 d. PreCollege Mu sik ohne Vokal- oder Instrumentalunterricht Fr.
1150 e. Grundstudium Tanz Fr.
1000
a. Bachelor- und
Masterstudium
8
2
414.20 V über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule Akademischer Sportverband

§ 4

b.
5 ,
10
1 Die Hochschulen sind Mitgli ed des Akademischen Sport
- verbandes Zürich (ASVZ).
2 Die Studierenden der Hochschulen sind berechtigt, das Angebot des ASVZ zu nutzen.
3 Der Beitrag der Studiere nden beträgt Fr. 35. Er wird mit der Semes
- tergebühr erhoben.
11 Zusätzliche Semester gebühren

§ 5.

Studierende mit stipendienrech tlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons zahlen eine zusätzlich e Semestergebühr, sofern sich der Wohnsitzkanton nicht gemäss der Interkantonalen Fachhochschulver
- einbarung vom 12. Juni 2003
3 an den Kosten der Ho chschulen beteiligt. Die zusätzliche Gebühr entspricht dem Beitragssatz gemäss Anhang dieser Vereinbarung
4 . b. Ausser kantonale Ab solvierende der künstlerischen Vorbildung

§ 5

a.
8 Absolvierende der künstlerischen Vorbildung mit stipen
- dienrechtlichem Wohnsitz ausserhal en eine zusätz
- liche Semestergebühr, sofern sich der Wohnsitzkanton nicht im Rahmen einer Vereinbarung an den Kosten der Hochschule beteiligt. Die zusätz
- liche Semestergebühr beträgt: a. gestalterisches Propädeutikum Vollzeit Fr.
1000 b. gestalterisches Propä deutikum Teilzeit Fr.
600 c. PreCollege Musik Fr.
250 d. Grundstudium Tanz Fr.
100 c.
9 Ausländische Studierende

§ 6.

Ausländische Studierende mit zivilrechtlichem Wohnsitz aus
- serhalb der Schweiz zahlen eine zu sätzliche Semestergebühr von Fr. 500. Auditorinnen und Auditoren

§ 7.

1 Auditorinnen und Auditoren entrichten pro Semester fol
- gende Gebühren: a. für 1 oder 2 Wochenstunden
Fr.
200 b. für jede weitere Wochenstunde
Fr.
100 c. für 6 und mehr Wochenstunden
Fr.
600
2 Die Gebühren für besondere Unte rrichtsformen wie Blockkurse oder Projektwochen werden auf der Grundlage von Abs. 1 festgelegt. Nicht bezogene Leistungen

§ 8.

Die Gebühr für eine Leistung der Hochschule ist auch dann zu entrichten, wenn die oder der Pf lichtige die Leistung nicht bean
- sprucht. a. Ausser- kantonale Studierende
3 V über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule
414.20
Inkrafttreten

§ 9.

Diese Verordnung tritt am
1. August 2008 in Kraft. Sie gilt für alle ab diesem Zeitpunkt bezogenen Leistungen.
1 OS 63, 425 ; Begründung siehe ABl 2008, 1333 .
2 LS 414.10 .
3 LS 414.12 .
4 Einsichtnahme in den Anhang unter www.edk.ch .
5 Eingefügt durch RRB vom 13. Januar 2010 ( OS 65, 89 ; ABl 2010, 115 ). In Kraft seit 1. Februar 2010.
6 Fassung gemäss RRB vom 6. März 2012 ( OS 67, 156 ; ABl 2012, 354 ). In Kraft seit 1. Mai 2012.
7 Fassung gemäss RRB vom 1. März 2017 ( OS 72, 332 ; ABl 2017-03-10 ). In Kraft seit 1. Juni 2017.
8 Eingefügt durch RRB vom 4. Dezember 2019 ( OS 75, 111 ; ABl 2019-12-13 ). In Kraft seit 1. August 2020.
9 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2019 ( OS 75, 111 ; ABl 2019-12-13 ). In Kraft seit 1. August 2020.
10
12-13 ). In Kraft seit 1. August 2020.
11 Fassung gemäss RRB vom 27. April 2022 ( OS 77, 285 ; ABl 2022-05-06 ). In Kraft seit 1. August 2022.
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