Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang in Interdisciplinary Brain Sciences an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Gesundheitswissenschaften und Technologie der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
1 Joint MSc in Interdisciplinary Brain Sciences
415.462.53 Rahmenverordnung über den Joint Degr ee Masterstudiengang in Interdisciplinary Brain Sciences an der Mathematisch-naturwisse nschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Gesundheitswissenschaften und Technologie der Eidgenössischen Techni schen Hochschule Zürich (RVO UZH / ETH Zürich Joint MSc in Interdisciplinary Brain Sciences) (vom 24. Januar 2022)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
Gegenstand
§ 1.
Diese Rahmenverordnung (RVO) regelt den gemeinsamen Masterstudiengang Interdisciplinar y Brain Sciences (im Folgenden: Studiengang) der Mathematisch-nat urwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (MNF UZH) und des Departements Gesundheits wissenschaften und Technologie der Eidgenössischen Technischen Hoch schule Zürich (D-HEST ETH Zürich).
Anwendbares
Recht
§ 2.
1 Auf den Studiengang ist dies e RVO und die dazugehörige Studienordnung anwendbar.
2 Sofern diese RVO keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudien gänge an der Mathematisch-naturwisse nschaftlichen Fakultät der Uni versität Zürich vom 24. August 2020
3 und die entsprechende Studien ordnung sowie die anwendbaren Bestimmungen in den allgemeinen Erlassen der UZH.
3 Für die Modalitäten, die im Zu sammenhang mit der Erbringung von Studienleistungen an der ETH Zürich stehen, gelten die Erlasse der ETH Zürich, insbesondere die Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich vom 22. Mai 2012
4 . Zudem gelten die anwendbaren Bestimmun gen in den allgemeinen Erlassen der ETH Zürich.
4 Fragen, die nicht in den in Abs. 1–3 genannten Erlassen geregelt sind, werden durch das Direktoriu m des Studiengangs entschieden und in geeigneter Form bekannt gegeben.
Trägerschaft
und Leading
House
§ 3.
1 Die MNF UZH und das D-HEST ETH Zürich tragen und verantworten den Studienga ng gemeinschaftlich.
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2 Leading House für den Studiengang ist die UZH. Das Leading House ist für die Zulassung, Imma trikulation und Administration zu
- ständig.
3 Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemeinsa
- men Vereinbarung zwischen den beiden Trägerhochschulen geregelt. Akademischer Grad
§ 4.
1 Die MNF UZH und die ETH Zürich verleihen gemeinsam den akademischen Grad eines Mast ers. Der Grad lautet «Master of Science UZH ETH in Interdisciplinary Brain Sciences» mit der Ab
- kürzung «MSc UZH ETH».
2 Die Verleihung des Grad es erfolgt durch di e Aushändigung der unterzeichnete n Diplomurkunde. Auswahl verfahren und Zulassung
§ 5.
1 Für die Teilnahme am Studiengang wird ein Auswahlverfah
- ren durchgeführt.
2 Bewerbungen um Zulassung zum Studiengang werden bei der UZH eingereicht. Die Zulassung wird durch die UZH verfügt.
3 Es besteht kein Anspruch auf einen Studienplatz.
4 Erneute Bewerbungen sind möglich.
5 Einzelheiten werden in de r Studienordnung geregelt. Studienziele
§ 6.
Der Studiengang ermöglicht es den Studierenden, ihr Master
- studium gleichzeitig an der MN F UZH und am D-HEST ETH Zürich zu absolvieren und dadurch hochsc hulübergreifend vertiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum se lbstständigen wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten zu erlangen. Zusammen setzung des Studiengangs
§ 7.
1 Der Studiengang besteht aus einem Mono-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits.
2 Die Regelstudienzeit beträgt bei einem Vollzeitstudium drei Se
- mester. Das Regelcurriculum sieh t den Erwerb von durchschnittlich
30 ECTS Credits pro Semester vor.
3 Die Studienordnung legt für den Studiengang die Bestehensvoraus
- setzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in geeigneter Weise publi
- ziert. Masterarbeit
§ 8.
1 Während des Studiengangs ist eine Masterarbeit im Umfang von 30 ECTS Credits zu verfassen.
2 Die Masterarbeit kann entweder an der MNF UZH oder am D- HEST ETH Zürich erbracht werden.
3 Die Masterarbeit gilt als Pflichtmo dul und wird benotet. Wird sie nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.
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Studien
-
abschluss
§ 9.
Der Mastergrad wird verliehe n, wenn allfällige Bedingungen und Auflagen erfüllt und nach Ma ssgabe der Studienordnung 90 ECTS Credits erworben worden sind.
Diplom
-
urkunde,
Abschluss
-
zeugnis und
Diplomzusatz
§ 10.
1 Die Absolventinnen und Abso lventen erhalten die folgen den Dokumente: eine Diplomurkunde, ein Abschlusszeugnis (Academic Record) und einen Diplomzusatz (Diploma Supplement).
2 Die Diplomurkunde enthält den verliehenen Grad. Sie wird mit dem Logo der UZH und der ETH Zürich sowie mit dem Siegel der Universität Zürich und der MNF verse hen. Sie wird unterzeichnet von seiten der a. UZH von der Rektorin oder dem Rektor sowie der Dekanin oder dem Dekan der MNF UZH; b. ETH Zürich von der Rektorin od er dem Rektor sowie der Departe mentsvorsteherin oder dem De partementsvorste her des D-HEST ETH Zürich.
Rechtsschutz
§ 11.
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht der verfü genden Hochschule.
2 Der Rechtsschutz für Leistungsb ewertungen ist wie folgt gere gelt: a. für die UZH: Leistungsausweise, die gemäss dieser Rahmenverord nung durch die UZH ausgestellt we rden, unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Ein sprache an die Studienprogrammdirektorin oder den Studienpro grammdirektor. Die Einsprache ist dem Studiendekanat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Le istungsausweises schriftlich und begründet einzureichen. Der Eins pracheentscheid unterliegt dem Rekurs. Die übrigen Verfügungen der UZH gemäss dieser Rah menverordnung unterliegen dem Rekurs. b. für die ETH Zürich: Die Studierenden erhalten vom Studierenden sekretariat eine Information mittels E-Mail, für welche Leistungs kontrollen die Noten und weiteren Leistungsbewertungen in der in der entsprechenden Applikation der ETH Zürich neu eingesehen werden können. Sie können innerhal b von 30 Tagen nach Empfang der E-Mail eine beschwerde fähige Verfügung verlangen.
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3 Die zuständigen Rekurs- bzw. Beschwerdeinstanzen sind: a. gegen Verfügungen der UZH: di e Rekurskommission der Zürcher Hochschulen; b. gegen Verfügungen der ETH Zürich: die ETH-Beschwerdekom
- mission.
1 OS 77, 190 ; Begründung siehe ABl 2022-02-04 .
2
3 LS 415.462 .
4 SR 414.135.1 .
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