Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die ... (810.6)
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Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen

1 Weiterbildungsfinanzier ungsvereinbarung (WFV)
810.6 Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzie rungsvereinbarung, WFV) (vom 27. Juni 2016)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungs rates vom 10. Juni 2015
3 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 29. September 2015, beschliesst:

§ 1.

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanz ierung der ärzt lichen Weiterbildung und deren Au sgleich unter den Kantonen vom
20. November 2014 bei.
1 OS 77, 241 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 ABl 2015-06-19 .
4 LS 615 .
2
810.6 Weiterbildungsfinanzier ungsvereinbarung (WFV) Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzie rungsvereinbarung, WFV) (vom 20. November 2014) Gegenstand und Zweck Art.
1
1 Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standortkantone an den Ko sten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medi
- zinalberufegesetz beteiligen.
2 Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenauf
- wands der Kantone durch die Gewä hrung des Mindestbeitrags gemäss Abs. 1. Beiträge der Standort kantone Art.
2
1 Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weit erbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal Fr. 15 000 aus, sofern die betreffende Ärztin /der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren/seinen Wohn
- sitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte.
2 Allfällige höhere Beiträge der St andortkantone oder Beiträge der Standortkantone für Ärztinnen und Är zte, die im Zeitpunkt der Erlan
- gung des Universitätszulassungsausw eises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kan
- tonen nicht ausgeglichen.
3 Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkredi
- tierten Weiterbildung sordnung verfügen.
4 Der Beitrag gemäss Art. 2 Abs. 1 wird jeweils an die Preisentwick
- lung angepasst, wenn der Landesin dex der Konsumentenpreise (LIK) um mindestens 10 Prozen t gestiegen ist. Ausg angspunkt ist der Stand des LIK bei Vertragsabschluss (Basis Dezember 2010 = 100). Das ge
- mäss Art. 6 Abs. 2 zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzel
- heiten. Die Beschlussfassung erfolg t bis zum 30. Juni mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr. Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiter bildung Art.
3 Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern Beiträge gewä hrt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Stat istik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss Art. 2 Abs. 2 un d aufgrund von Pl ausibilisierungen gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. e.
3 Weiterbildungsfinanzier ungsvereinbarung (WFV)
810.6
Standortkanton Art.
4 Standortkanton ist der Kanton , in dem das Spital liegt.
Berechnung des
Ausgleichs Art.
5 Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schrit ten ermittelt:
1. Ermittlung der Beitragsleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 pro Kan ton;
2. Summierung der Beitr agsleistungen aller Vereinbarungskantone;
3. Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskan tone;
4. Multiplikation des gemittelten Pr o-Kopf-Beitrags eines jeden Ver einbarungskantons mit seiner Bevölkerung;
5. Gegenüberstellung der Beitragsle istung eines jeden Vereinbarungs kantons mit den gemittelten Werten;
6. Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Verein barungskanton als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beitrag.
2 Der Ausgleich erfolgt jährlich.
Versammlung
der Verein
-
barungskantone Art.
6
1 Der Vollzug dieser Vereinba rung obliegt der Versamm lung der Vereinbarungsk antone (Versammlung).
2 Die Versammlung hat folgende Aufgaben: a. Wahl des Vorsitzes; b. Erlass eines Ge schäftsreglements; c. Bezeichnung der Geschäftsstelle; d. Anpassungen des Mindestbeit rags gemäss Art. 2 Abs. 4; e. Plausibilisierung der Vollzei täquivalente gemäss Art. 3; f. Festlegung des Ausgle ichs gemäss Art. 5; g. jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.
3 Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 Bst. d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr.
Vollzugskosten Art.
7 Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Mass gabe der Bevölkerungszahl getra gen.
Streitbeilegung Art.
8 Die Vereinbarungskantone ver pflichten sich, vor Anrufung des Bundesgerichts das im IV. Abschni tt der IRV* gere gelte Streitbeile gungsverfahren anzuwenden. * Rahmenvereinbarung für die Zusammenar beit mit Lastenausg leich vom 24. Juni
2005 (IRV)
4 .
4
810.6 Weiterbildungsfinanzier ungsvereinbarung (WFV) Beitritt Art.
9 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mittei
- lung an die GDK wirksam. Inkrafttreten Art.
10 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens
18 Kantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu brin
- gen. Austritt und Beendigung der Vereinbarung Art.
11
1 Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung beschliessen und du rch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung fol
- genden Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt.
2 Der Austritt kann frühestens auf da s Ende des 5. Jahres seit In
- krafttreten der Vereinba rung erklärt werden. Geltungsdauer Art.
12 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
5 Weiterbildungsfinanzier ungsvereinbarung (WFV)
810.6 Anhang Tabelle der von den Kantonen als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu be ziehenden Beiträge Kantone Fr. (Daten 2012) AG –2
060
701 AI –
263
102 AR –
148
185 BE –
159
366 BL –1
233
508 BS
7
238
745 FR –1
468
716 GE
2
408
753 GL –
274
558 GR –
147
664 JU –
344
321 LU –1
086
142 NE –
440
142 NW –
410
503 OW –
363
622 SG
169
787 SH –
419
773 SO –1
520
352 SZ –1
675
471 TG –1
146
256 TI –
71
503 UR –
322
216 VD
3
677
783 VS –
928
977 ZG –1
005
656 ZH
1
995
666
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