Verordnung über die Titularprofessur an der Theologischen Fakultät der Universität Z... (415.409)
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Verordnung über die Titularprofessur an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich

1 TPV ThF
415.409 Verordnung über die Titularprofessur an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (TPV ThF) (vom 17. Dezember 2021)
1 ,
2 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
3 und §
22 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Titular professur an der Universität Zü rich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Regelungs
-
bereich

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titula rprofessor bzw. das Verfahren zur Verlängerung der Titularprofessur an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (ThF).
2 Soweit diese Verordnung über di e Titularprofessur keine Bestim mungen enthält, gilt unmittelbar die RVO TP. B. Ernennung zur Titularprofess orin oder zum Titularprofessor
Voraus
-
setzungen für
die Ernennung

§ 2.

Die Voraussetzungen für die Er nennung einer Titularprofes sorin oder eines Titularprofe ssors richten sich nach §
5 Abs. 1 RVO TP.
Gesuch auf
Ernennung

§ 3.

1 Das Gesuch auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor besteht aus einem Antrag eines Fakultätsmitglieds auf Verleihung der Titularprofessur sowie der Zustimmung der zu ernen nenden Person. Es ist an den Fakul tätsvorstand der ThF zu richten.
2 Soweit nicht schon vorhanden, holt das Dekanat ein Unterstüt zungsschreiben des betr effenden Seminars ein.
3 Die Fakultätsversammlung prüft die Voraussetzungen und ent scheidet über die Eröffnung oder di e Nichteröffnung des Verfahrens.
2
415.409 TPV ThF Begutachtung

§ 4.

Für die Begutachtung der wissenschaftlichen Leistung setzt der Fakultätsvorstand mindestens zwei Gutachterinnen bzw. Gutachter ein, wobei mindestens eine bzw. einer eine externe Person sein muss. Entscheid

§ 5.

Die Fakultätsversammlung entsch eidet gestützt auf die Ge
- suchsunterlagen und die Gutachten über die Fortsetzung oder die Be
- endigung des Verfahrens. Mündliche Leistung

§ 6.

1 Die mündliche Leistung im Sinne von §
10 RVO TP ist im Rahmen eines Probevortrags in de r Fakultätsversam mlung zu erbrin
- gen.
2 Die mündliche Leistung besteht aus einem 25 Minuten dauernden Probevortrag und einem daran ansch liessenden rund 25 Minuten dauern
- den Kolloquium vor der Fakultätsversammlung.
3 Der Probevortrag soll ein selbstgewähltes Thema im Bereich des wissenschaftlichen Profils der Kandida tin oder des Kandidaten auf wis
- senschaftlichem Niveau allgem einverständlich darlegen. Entscheid über die mündliche Leistung

§ 7.

1 Die Fakultätsversammlung ents cheidet über Annahme oder Ablehnung der mündli chen Leistung.
2 Eine ungenügende mündliche Leis tung kann einmal wiederholt werden. Ernennung

§ 8.

Sind die Voraussetzungen für die Ernennung zur Titularpro
- fessorin oder zum Titularprofessor er füllt, beschliesst die Fakultätsver
- sammlung über den Antrag auf Ernenn ung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor zuhanden der Erweiterten Univ ersitätsleitung. Verlängerung

§ 9.

1 Der Fakultätsvorstand prüft auf Antrag der Titularprofes
- sorin oder des Titularprofessors vo r Ablauf der Ernennungsdauer, ob die Voraussetzungen für eine Verlän gerung der Titularprofessur erfüllt sind. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwölf Monate vor Ab
- lauf der Ernennungsdauer einzureichen.
2 Der Fakultätsvorstand stellt Antrag an die Fakultätsversammlung auf Verlängerung oder Nichtverlängerung der Titularprofessur. Gestützt auf die Stellungnahme des Fakultätsv orstands, beschliesst die Fakultäts
- versammlung über die Verlänge rung oder Nichtverlängerung.
3 Beschliesst die Fakultätsversammlung die Verlängerung der Titular
- professur, stellt sie Antrag an die Erweiterte Universitätsleitung.
4 Eine Nichtverlängerung der Titularprofessur teilt die Dekanin oder der Dekan direkt der be treffenden Person mit.
3 TPV ThF
415.409
Schluss
-
bestimmung

§ 10.

Die Bestimmungen dieser Vero rdnung gelten für diejenigen Verfahren, die nach dem Inkrafttret en dieser Veror dnung eröffnet wer den.
1 OS 77, 187 ; Begründung siehe ABl 2022-02-11 . Von der Erweiterten Univer sitätsleitung am 1. Fe bruar 2022 genehmigt.
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2022.
3 LS 415.11 .
4 LS 415.24 .
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