Zusatzabkommen (0.946.293.671.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zusatzabkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in gewisse Bestimmungen des Handelsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland Abgeschlossen am 11. Februar 2019 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 2020¹ In Kraft getreten durch Noteaustausch am 1. Januar 2021 (Stand am 1. Januar 2021) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 19. Juni 2020 ( AS 2020 6603 )
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (die «Schweiz»), das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland (das «Vereinigte Königreich») und das Fürstentum Liechtenstein («Liechtenstein»),
in Erwägung nachstehender Gründe:
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.631.112.514 ³ SR 0.632.401 ⁴ SR 0.916.026.81 ⁵ SR 0.632.401.3 ⁶ SR 0.946.293.671
Art.  1
1.  Die Bestimmungen des Freihandelsabkommens und des Agrarabkommens, wie inkorporiert und durch das Handelsabkommen Schweiz–Vereinigtes Königreich geän­dert (das «Inkorporierte Freihandelsabkommen» und das «Inkorporierte Agrar­abkommen»), finden Anwendung auf Liechtenstein, vorbehältlich der Bestimmungen des Handelsabkommens Schweiz–Vereinigtes Königreich⁷.
2.  Die liechtensteinspezifischen Anpassungen der Anhänge des Inkorporierten Agrarabkommens sind im Anhang dieses Zusatzabkommens aufgeführt, der ein Bestandteil dieses Zusatzabkommens ist.
⁷ Zur Vermeidung allfälliger Zweifel sei darauf hingewiesen, dass das Zusatzprotokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich ein integraler Bestandteil des Freihandels­abkommens ist.
Art.  2
1.  Bei jeder Anwendung und Weiterentwicklung der Bestimmungen des Inkorporierten Freihandelsabkommens und des Inkorporierten Agrarabkommens können die liechtensteinischen Interessen von einer Vertreterin bzw. einem Vertreter Liechtensteins in der schweizerischen Delegation in den durch das Inkorporierte Freihandelsabkommen und das Inkorporierte Agrarabkommen eingesetzten Gemischten Ausschüssen und in deren Arbeitsgruppen vertreten werden.
2.  Gemäss den Bestimmungen der Artikel 6 und 11 des Inkorporierten Agrar­abkommens kann der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft den Anhang dieses Zusatzabkommens mutatis mutandis ändern. Diese Änderungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterin bzw. des Vertreters Liechtensteins.
Art.  3
1.  Dieses Zusatzabkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren innerstaatlichen Verfahren genehmigt.
2.  Dieses Zusatzabkommen tritt in Kraft, wenn das Handelsabkommen Schweiz–Vereinigtes Königreich in Kraft tritt.
3.  Bis zum Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens wenden die Vertragsparteien dieses Abkommen gemäss ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren vorläufig an, sobald das Handelsabkommen Schweiz–Vereinigtes Königreich vorläufig Anwendung findet. Eine Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung dieses Abkommens mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien beenden. Die Beendigung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Notifikation wirksam.
4.  Dieses Zusatzabkommen:
(a) kann durch schriftliche Notifikation an die anderen Vertragsparteien gekündigt werden. Es tritt zwölf Monate nach Erhalt dieser Notifikation ausser Kraft;
(b) ist, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, nicht mehr anwendbar bei Beendigung: (i) des Zollvertrags,
(ii) des Handelsabkommens Schweiz–Vereinigtes Königreich, oder
(iii) sowohl des Inkorporierten Freihandelsabkommens als auch des Inkorporierten Agrarabkommens.
5.  Falls das Inkorporierte Agrarabkommen oder Teile davon von der Schweiz oder vom Vereinigten Königreich aufgehoben werden, werden die entsprechenden Bestimmungen des Anhangs zu diesem Abkommen gleichzeitig aufgehoben, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.
6.  Falls das Inkorporierte Agrarabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar ist, findet der Anhang zu diesem Abkommen gleichzeitig auch nicht mehr Anwendung, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.
Dieses Zusatzabkommen ist zu Bern, am 11. Februar 2019 in drei Urschriften in deutscher und englischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist der englische Wortlaut massgebend.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Guy Parmelin

Für das
Vereinigte Königreich
von Grossbritannien und Nordirland:

Liam Fox

Für das
Fürstentum Liechtenstein:

Aurelia Frick

Anhang

Grundsatz

Vorbehältlich folgender Abänderungen und Zusätze gelten die aufgrund des Agrarabkommens für die Schweiz geltenden Rechtsvorschriften und rechtlichen Verpflichtungen, Verzeichnisse, Namen und Begriffe auch für Liechtenstein.
Soweit bestimmte Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse schweizerischen Kan­tonsbehörden zugewiesen sind, obliegen diese den zuständigen liechtensteinischen Amtsstellen. Bei Angelegenheiten, die von den kantonalen Agrarbehörden gehandhabt werden, ist dies das Amt für Umwelt, Abteilung Landwirtschaft, Dr. Grass-Strasse 10, FL-9490 Vaduz, und bei Angelegenheiten, die von den kantonalen Vete­rinär- und Lebensmittelbehörden gehandhabt werden, ist dies das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, Postplatz 2, FL-9494 Schaan.
Darüber hinaus sind private Einrichtungen, denen besondere Aufgaben übertragen sind (z. B. Prüf- und Zertifizierungsorganisationen), auch für Liechtenstein zuständig, sofern im Folgenden nicht anders geregelt.

Abänderungen/Zusätze zu den Anhängen 4–12 des Inkorporierten Agrarabkommens

Anhang 7, Handel mit Weinbauerzeugnissen
Geschützte Namen von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Liechtenstein (im Sinne von Anhang 7 Art. 5)
Geografische Angaben
Qualitätsweine
– Balzers
– Bendern
– Eschen
– Eschnerberg
– Gamprin
– Mauren
– Ruggell
– Schaan
– Schellenberg
– Triesen
– Vaduz
Tafelweine mit geografischer Angabe
– Liechtensteiner Oberländer Landwein
– Liechtensteiner Unterländer Landwein
Traditionelle Begriffe
– Ablass
– Appellation d’origine contrôlée
– Auslese Liechtenstein
– Beerenauslese
– Beerle
– Beerli
– Beerliwein
– Eiswein
– Federweiss⁸
– Grand Cru Liechtenstein
– Kretzer
– Landwein
– Sélection Liechtenstein
– Strohwein
– Süssdruck
– Trockenbeerenauslese
– Weissherbst
Anhang 8, Über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Sektor Spirituosen und aromatisierte weinhaltige Getränke
Geschützte Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in Liechtenstein (im Sinne von Anhang 8 Art. 4)
Tresterbrand
– Balzner Marc
– Benderer Marc
– Eschner Marc
– Eschnerberger Marc
– Gampriner Marc
– Maurer Marc
– Ruggeller Marc
– Schaaner Marc
– Schellenberger Marc
– Triesner Marc
– Vaduzer Marc
Anhang 12, Zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Das geografische Gebiet der folgenden, gemäss Anhang 12 Anlage 1 geschützten schweizerischen g.A. umfasst auch das Hoheitsgebiet Liechtensteins:
– Rheintaler Ribel/Türggen Ribel (PDO)
– St. Galler Bratwurst/St. Galler Kalbsbratwurst (PGI)
– Werdenberger Sauerkäse/Liechtensteiner Sauerkäse/Bloderkäse (PDO)
⁸ Unbeschadet der Verwendung des traditionellen deutschen Ausdrucks «Federweisser» für teilweise gegorenen Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, im Sinne von Paragraph 34 c der deutschen Weinverordnung und von Art. 12 Abs. 1 Bst. b) und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission in der zuletzt geänderten Fassung.
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