1 – Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
1 439.182.8-1 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 30.03.2011 (Stand 01.08.2011)
1 Zweck und Grundsätze
Art. 1
Vereinbarungszweck
1 Die Vereinbarung fördert die gesamtschweizerische Harmonisierung von Aus bildungsbeiträgen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe, insbeson dere durch a die Festlegung von Mindestvoraussetzungen bezüglich der beitragsbe rechtigten Ausbildungen, der Form, der Höhe und der Bemessung sowie der Dauer der Beitragsberechtigung, b die Definition des stipendienrechtlichen Wohnsitzes und c die Zusammenarbeit unter den Vereinbarungskantonen und mit dem Bund.
Art. 2
Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen
1 Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bildungspotenzial auf gesamtschweizerischer Ebene besser genutzt werden. Insbesondere sollen a die Chancengleichheit gefördert, b der Zugang zur Bildung erleichtert, c die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt, d die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleistet und e die Mobilität gefördert werden.
Art. 3
Subsidiarität der Leistung
1 Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfä higkeit der betroffenen Person, ihrer Eltern und anderer gesetzlich Verpflichte ter oder die entsprechenden Leistungen anderer Dritter nicht ausreichen.
Art. 4
Zusammenarbeit
1 Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge för dern die Vereinbarungskantone im Bereich der Ausbildungsbeiträge die Zu sammenarbeit sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch untereinan der, mit dem Bund und mit schweizerischen Gremien.
2 Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Beitragsberechtigung
Art. 5
Beitragsberechtigte Personen
1 Beitragsberechtigte Personen sind: a Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz, unter Vorbehalt von litera b, b Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland leben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind, c Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungs bewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsbe rechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, d in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staa tenlose, e Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie ge mäss dem Freizügigkeitsabkommen 1 ) bzw. dem EFTA-Übereinkommen 2 ) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den EU-/EFTA- Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürger gleichgestellt sind sowie Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, mit denen entsprechende internationale Abkom men geschlossen wurden.
2 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.
3 Ein Gesuch um die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ist in demjenigen Kanton zu stellen, in welchem die Person in Ausbildung den stipendienrechtli chen Wohnsitz hat.
Art. 6
Stipendienrechtlicher Wohnsitz
1 Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt a unter Vorbehalt von litera d der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde, b unter Vorbehalt von litera d für Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die elternlos im Ausland wohnen: der Heimatkanton,
1) SR 0.142.112.681
2) SR 0.632.31
3 439.182.8-1 c unter Vorbehalt von litera d der zivilrechtliche Wohnsitz für mündige, von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für Flüchtlinge gilt diese Regel, wenn sie dem betreffenden Vereinbarungskanton zur Betreuung zugewiesen sind; sowie d der Wohnortskanton für mündige Personen, die nach Abschluss einer ers ten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der Ausbildung, für die sie Stipendien oder Studiendarlehen beanspruchen, während mindes tens zwei Jahren in diesem Kanton wohnhaft und dort auf Grund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren.
2 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist der Wohnsitz des/der bisherigen oder letzten Inhabers/Inhaberin der elterlichen Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die Person in Ausbildung haupt sächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern ihren Wohnsitz in ver schiedenen Kantonen erst nach Mündigkeit der gesuchstellenden Person, ist der Kanton desjenigen Elternteils zuständig, bei welchem sich diese haupt sächlich aufhält.
3 Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
4 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen.
Art. 7
Eigene Erwerbstätigkeit
1 Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit entspricht einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigenden Ausbildung.
2 Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haushaltes mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär- und Zivildienst sowie Arbeitslosig keit.
Art. 8
Beitragsberechtigte Ausbildungen
1 Beitragsberechtigt sind zumindest folgende Lehr- und Studienangebote, wenn sie gemäss Artikel 9 anerkannt sind: a die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der Sekundar stufe II und auf der Tertiärstufe, b die für die Ausbildung obligatorischen studienvorbereitenden Massnah men auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie Passerellen und Brückenangebote.
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2 Die Beitragsberechtigung endet: a auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor oder eines darauf aufbauenden Masterstudiums, b auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und der eid genössischen höheren Fachprüfung sowie mit dem Diplom einer höheren Fachschule.
3 Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiärstufe B folgt, ist ebenfalls beitragsberechtigt.
Art. 9
Anerkannte Ausbildungen
1 Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie zu einem vom Bund oder von den Vereinbarungskantonen schweizerisch anerkannten Abschluss führen.
2 Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkannten Abschluss vorbereiten, können von den Vereinbarungskantonen anerkannt werden.
3 Die Vereinbarungskantone können für sich weitere Ausbildungen als beitrags berechtigt bezeichnen.
Art. 10
Erst- und Zweitausbildung, Weiterbildungen
1 Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die erste beitragsberechtigte Ausbildung entrichtet.
2 Die Vereinbarungskantone können für Zweitausbildungen und Weiterbildun gen ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten.
Art. 11
Voraussetzungen im Bezug auf die Ausbildung
1 Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Aufnahme- und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nachweis lich erfüllt.
3 Ausbildungsbeiträge
Art. 12
Form der Ausbildungsbeiträge und Alterslimite
1 Ausbildungsbeiträge sind a Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zurückzuzahlen sind, b Darlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Aus bildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen sind.
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2 Für den Bezug von Stipendien können die Kantone eine Alterslimite festlegen. Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht unterschreiten.
3 Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alterslimite für Darlehen.
Art. 13
Dauer der Beitragsberechtigung
1 Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Ausbil dung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei Se mester über die Regelstudiendauer hinaus.
2 Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich grundsätzlich nach der neuen Ausbildung, wobei die Kantone bei der Berech nung der entsprechenden Beitragsdauer die Zeit der ersten Ausbildung in
Art. 14
Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort
1 Die freie Wahl von anerkannten Ausbildungen darf im Rahmen der Ausrich tung von Ausbildungsbeiträgen nicht eingeschränkt werden.
2 Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbil dung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.
3 Ist die frei gewählte anerkannte Ausbildung nicht die kostengünstigste, kann ein angemessener Abzug gemacht werden. Dabei sind aber mindestens jene persönlichen Kosten zu berücksichtigen, die auch bei der kostengünstigsten Lösung anfallen würden.
Art. 15
Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge
1 Die jährlichen Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge betragen a für Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II mindestens CHF 12 000.–, b für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe mindestens CHF 16 000.–.
2 Die jährlichen Höchstansätze gemäss Absatz 1 erhöhen sich bei Personen in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um CHF 4000.– pro Kind.
3 Die Höchstansätze können von der Konferenz der Vereinbarungskantone an die Teuerung angepasst werden.
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4 Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe können Stipendien teilweise durch Dar lehen ersetzt werden (Splitting), wobei der Stipendienanteil mindestens zwei Drittel des Ausbildungsbeitrages ausmachen soll.
5 In der Gestaltung der Ausbildungsbeiträge, die über die Höchstansätze hin ausgehen, sind die Kantone frei.
Art. 16
Besondere Ausbildungsstruktur
1 Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist bei der Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen im Einzelfall gebührend Rechnung zu tragen.
2 Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen als Teilzeitstudium absolviert werden muss, ist die beitragsberechtigte Studien
4 Bemessung der Beiträge
Art. 17
Bemessungsgrundsatz
1 Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der Per son in Ausbildung dar.
Art. 18
Berechnung des finanziellen Bedarfs
1 Der finanzielle Bedarf umfasst die für Lebenshaltung und Ausbildung notwen digen Kosten, sofern und soweit diese Kosten die zumutbare Eigenleistung und die zumutbare Fremdleistung der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter oder anderer Dritter übersteigen. Die Vereinbarungskantone legen den finanziellen Bedarf unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze fest: a Budget der Person in Ausbildung: Anrechenbar sind Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie eventuelle Mietkosten. Der Person in Ausbil dung kann eine minimale Eigenleistung angerechnet werden. Zudem kön nen vorhandenes Vermögen oder ein allfälliger Lehrlingslohn angerechnet werden. Bei der Ausgestaltung der Eigenleistung ist der Struktur der Aus bildung Rechnung zu tragen, b Familienbudget: Als Fremdleistung darf höchstens jener Einkommensteil angerechnet werden, der den Grundbedarf der beitragleistenden Person oder ihrer Familie übersteigt.
2 Für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind Pauschalierungen zulässig, bei der Festlegung des Grundbedarfes der Familie dürfen die vom jeweiligen Kanton anerkannten Richtwerte nicht unterschritten werden.
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3 Der gemäss den Absätzen 1 und 2 berechnete finanzielle Bedarf kann auf Grund eines allfälligen Zusatzverdienstes der Person in Ausbildung gekürzt werden, wenn die Summe der Ausbildungsbeiträge und der übrigen Einnah men die anerkannten Kosten für Ausbildung und Lebenshaltung am Studienort übersteigen.
Art. 19
Teilweise elternunabhängige Berechnung
1 Auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern kann teilweise ver zichtet werden, wenn die Person in Ausbildung das 25. Altersjahr vollendet und eine erste berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen hat sowie vor Beginn der neuen Ausbildung zwei Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell un abhängig war.
5 Vollzug
Art. 20
Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie a überprüft regelmässig die Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge gemäss Artikel 15 und passt sie gegebenenfalls an die Teuerung an, b erlässt Empfehlungen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge.
2 Für die Anpassung der Höchstansätze an die Teuerung bedarf es einer Mehr heit von zwei Dritteln der Mitglieder der Konferenz der Vereinbarungskantone.
Art. 21
Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie hungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a die Information der Vereinbarungskantone, b die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge sowie die Vorbereitung der übrigen Geschäfte der Konferenz der Vereinbarungskantone und c andere laufende Vollzugsaufgaben.
3 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.
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Art. 22
Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung er gebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schieds gericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schieds gericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 1 ) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber er klärt.
Art. 24
Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber er klärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgen den Kalenderjahres.
Art. 25
Umsetzungsfrist
1 Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die Anpassung des kantonalen Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung bezie hungsweise für Vereinbarungskantone, welche die Vereinbarung zwei Jahre nach deren Inkrafttreten unterzeichnen, innerhalb von drei Jahren nach der Un terzeichnung vorzunehmen.
Art. 26
Inkrafttreten
1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind.
2 Artikel 8 Absatz 2 litera b wird vom Vorstand der EDK erst in Kraft gesetzt, nachdem und soweit von der Plenarversammlung der EDK eine interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die höhere Berufsbildung verabschiedet worden ist.
1) SR 279
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3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben. Bern, 18. Juni 2009 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Präsidentin: Isabelle Chassot Der Generalsekretär: Hans Ambühl
439.182.8-1 10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
30.03.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung 11-89
11 439.182.8-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 30.03.2011 01.08.2011 Erstfassung 11-89
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