Vereinbarung
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Fürstlich Liechtensteinischen Regierung und der Österreichischen Bundesregierung betreffend die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Bludenz–Feldkirch–Buchs–Sargans und hinsichtlich der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Buchs Abgeschlossen am 24. Oktober 1967 In Kraft getreten am 23. Januar 1968 ¹ AS 1968 14
Der Schweizerische Bundesrat, die Fürstlich Liechtensteinische Regierung und die Österreichische Bundesregierung,
gestützt auf das Protokoll vom 2. September 1963² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich betreffend die Anwendung des schweizerisch‑österreichischen Abkommens samt Schlussprotokoll über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf das Fürstentum Liechtenstein,
haben folgendes vereinbart:
² SR 0.631.252.916.320.1
Art. 1
(1) Die schweizerische und die österreichische Grenzabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmässigkeit in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Buchs–Feldkirch und, soweit für die Grenzabfertigung notwendig, auch auf den Strecken Buchs–Sargans und Feldkirch–Bludenz durchgeführt.
(2) Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen, welche die schweizerischösterreichische Zollgrenze überschreiten, ferner auf das Handgepäck und, soweit es praktisch durchführbar ist, auch auf die mitgeführten Tiere, das aufgegebene Reisegepäck und das Eil‑ und Expressgut, es sei denn, sie unterliegen der tierärztlichen Grenzkontrolle oder der phytosanitären Beschau.
Art. 2
Im Bahnhof Buchs werden für den Verkehr auf der Eisenbahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Buchs und Feldkirch nebeneinanderliegende schweizerische und österreichische Grenzabfertigungsstellen errichtet. Diese sind Gegenstand der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung vom 24. Oktober 1967³ soweit nicht durch die vorliegende Vereinbarung eine Regelung getroffen wird.
³ [ AS 1968 17 . SR 0.631.252.916.322 Art. 5]. Siehe heute die Vereinb. vom 2./10. Okt. 1995 ( SR 0.631.252.916.322 ).
Art. 3
(1) Die Züge, in denen die Grenzabfertigung stattfindet, bilden auf dem in der Schweiz und in Liechtenstein gelegenen Teil der Strecke die Zone für die österreichischen Bediensteten, auf dem in Österreich gelegenen Teil der Strecke die Zone für die schweizerischen Bediensteten.
(2) In Feldkirch und Bludenz haben die schweizerischen, in Buchs und Sargans die österreichischen Bediensteten das Recht, im Zug festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den dafür zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten. Für die Dauer der dafür erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Bereich jeweils Zone.
Art. 4
Hinsichtlich der in Artikel 2 erwähnten nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen ist die Eisenbahnstrecke zwischen der liechtensteinisch‑österreichlschen Staatsgrenze und dem Bahnhof Buchs für die österreichischen Bediensteten Zone.
Art. 5
Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen von den schweizerischen und den österreichischen Bediensteten auf den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Strecken ohne unnötigen Aufschub mit einem der nächsten Züge in den Nachbarstaat zurückgebracht werden.
Art. 6
Die für die Durchführung der schweizerischen Grenzabfertigung auf österreichischem Gebiet vorgesehenen Zonen sind der Gemeinde Buchs, die für die Durchführung der österreichischen Grenzabfertigung auf schweizerischem und liechtensteinischem Gebiet vorgesehenen Zonen der Gemeinde Feldkirch zugeordnet.
Art. 7
Bei welchen Reisezügen die in Artikel 1 Absatz 1 geforderten Voraussetzungen vorliegen, stellen die Zollkreisdirektion Chur und die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg im Einvernehmen mit den zuständigen schweizerischen und liechtensteinischen Polizeibehörden und den österreichischen Sicherheitsbehörden sowie den betroffenen Eisenbahnverwaltungen fest.
Art. 8
(1) Diese Vereinbarung tritt drei Monate nach der Unterzeichnung in Kraft.
(2) Jede der drei Regierungen kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündigen.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Bern, am 24. Oktober 1967, in dreifacher Urschrift in deutscher Sprache.
Für den Schweizerischen Bundesrat: | |
Lenz | |
Für die Fürstlich Liechtensteinische Regierung: | |
Kieber | |
Für die Österreichische Bundesregierung: | |
Krahl |
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